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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC.1/Rundschreiben 1417 vom 13. Juni 2012
Richtlinien für Passagierschifftender

Vom 27. Februar 2014
(VkBl. Nr. 6 vom 31.03.2014 S. 246; 27.02.2014 S. 252 14)



Bekanntmachung

1 Der Schiffssicherheitsausschuss stimmte den beiliegenden "Richtlinien für Passagierschifftender" bei seiner neunzigsten Tagung (16. Mai 2012) zu, mit der Absicht eine Anleitung für Tender bereitzustellen, die zum Transport von mehr als 12 Passagieren von einem stationären Passagierschiff an Land und zurück verwendet werden, und einer Empfehlung des Unterausschusses für Schiffsentwurf und Ausrüstung bei seiner fünfundfünfzigsten Tagung und des Unterausschusses für Brandschutz bei seiner fünfundfünfzigsten Tagung folgend.

2 Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beiliegenden Richtlinien vom 21. Mai 2012 bei der Anwendung der einschlägigen SOLAS Regeln für Passagierschifftender zu verwenden, und alle betroffenen Parteien auf sie aufmerksam zu machen.

Richtlinien für Passagierschifftender Anwendung

Die Richtlinien sind bestimmt für an Bord befindliche Tender, die für das Übersetzen von mehr als 12 Passagieren von einem stationären Passagierschiff an Land und zurück verwendet werden. Andere Reisearten, zum Beispiel Rundfahrten zur Besichtigung der Küste, werden für solche Tender nicht als angemessen erachtet und müssen von Schiffen, die die Vorgaben für Passagierschiffe des Küstenstaates erfüllen, durchgeführt werden. Diese Richtlinien sind außerdem nicht für aufblasbare Boote oder für aufblasbare Boote mit festem Rumpf (RHIB) bestimmt.

Diese Richtlinien sind nicht dazu bestimmt, Vorgaben für die Passagierschifffahrt im Inland des Küstenstaates, in dem die Reisen durchgeführt werden, zu ersetzen.

Bau- und Ausrüstungsleitlinien

1 Aufbau und Gestaltung

1.1 Falls ein Boot als Rettungsboot zertifiziert ist, müssen die Normen für Rettungsboote des Internationalen Rettungsmittel-Codes ( LSA-Code), Kapitel IV, erfüllt sein.

1.2 14 Falls ein Boot nicht als Rettungsboot zertifiziert ist, müssen im Hinblick auf Bau und Gestaltung des Tenders die Anforderungen der Flaggenverwaltung für Passagierschiffe ähnlicher Größe und ähnlichen Einsatzes wie des Tenders beachtet werden, oder, wenn diese nicht zur Verfügung stehen, der LSa Code (Kapitel IV).

1.3 Batterielagerung:

  1. Batterien müssen sicher in einem natürlich belüfteten Raum gelagert werden; und
  2. Batterien müssen einen angemessenen Schutz gegen Auslaufen der Batterieflüssigkeit haben.

2 Freibord und Stabilität

2.1 Falls ein Boot als Rettungsboot zertifiziert ist, sind die Anforderungen für Rettungsboote aus dem LSA-Code, Kapitel IV, einzuhalten.

2.2 Falls ein Boot nicht als Rettungsboot zertifiziert ist, müssen Freibord und Stabilität dem Standard von SOLAS Kapitel II-1, Teile B1 bis B4, in seiner jeweils geltenden Fassung, für Passagierschiffe ähnlicher Größe und Passagierkapazität entsprechen.

3 Antrieb und Manövrierfähigkeit

3.1 Mindestens zwei voneinander unabhängige Antriebsweisen und Steuerungssysteme müssen zur Verfügung stehen.

3.2 In Ausnahmefällen darf es Tendern mit nur einer Antriebsweise gestattet werden in Betrieb zu sein, vorausgesetzt die folgenden Gegebenheiten werden berücksichtigt:

  1. die Abmessung des Tenders hat eine Breite von weniger als 3,5 m;
  2. die Anzahl der Passagiere auf dem Tender beträgt weniger als 40;
  3. die Strecke des Tenders zwischen dem Passagierschiff und dem Anlegepunkt an Land beträgt weniger als 2,5 sm;
  4. Wetter und andere Umweltbedingungen;
  5. Einsatzort und Verfügbarkeit anderer Tender zur Unterstützung; und
  6. der Tender hat ein Bugstrahlruder.

3.3 Es muss ein Treibstoff mit einem Flammpunkt von 43 °C oder höher verwendet werden.

3.4 Tender müssen von einem Dieselmotor angetrieben werden. Außenbordmotoren dürfen, auf Grund der Risiken der höheren kW Leistung und anderer Leistungsmerkmale, nicht verwendet werden.

3.5 Eine Anleitung für den Wechsel zur Notsteuerung muss vorhanden sein.

4 Feueranzeige und Feuerlöschung

4.1 Die Begrenzungen des Maschinenraums bzw. der Maschinenräume müssen feuerhemmend sein, und es muss die Möglichkeit bestehen, ihn/sie zu schließen, damit Rauch, Flammen und das Löschmittel nicht entweichen können, mit besonderem Augenmerk auf dem Schließen der Lüftungsöffnungen.

4.2 Die Rauch- und Feuermelder des Motorraums müssen sichtbare und hörbare Alarmsignale am Fahrstand haben.

4.3 Das Feuerlöschsystem des Motorraums muss:

  1. mit einer verständlichen Bedienungsanleitung manuell aktiviert werden;
  2. ein zulässiges Löschmittel haben;
  3. eine angemessene Größe haben, gemäß der Richtlinien und Normen, die den Vorschriften der Verwaltung entsprechen;
  4. Lüftungsklappen haben, die von außerhalb des Motorraums für die Besatzung leicht zugänglich sind und leicht verschlossen werden können.

4.4 Mindestens zwei tragbare Feuerlöscher, von einem Typ und einer Größe, die den Vorschriften der Verwaltung entsprechen, müssen zur Verfügung stehen. Die Aufbewahrung der Feuerlöscher an Bord des Tenders muss an leicht zugänglichen Orten sein.

5 Rettungsmittel

5.1

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