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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

SchUnfDatG - Schiffsunfalldatenbankgesetz

Vom 7. August 2013
(BGBl. I Nr. 47 vom 12.08.2013 S. 3118; 31.08.2015 S. 1474 15; 24.05.2016 S. 1217 16; 20.11.2019 S. 1626 19; 02.06.2021 S. 1295 21)
Gl.-Nr.: 9510-34



§ 1 Anwendungsbereich 21

(1) Dieses Gesetz gilt

  1. auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes,
  2. auf den gemäß Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezeichneten Wasserstraßen des Bundes,
  3. für Unfälle in den an den Wasserstraßen des Bundes gelegenen Häfen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Wasserfahrzeuge der Bundeswehr,
  2. Wasserfahrzeuge der Behörden des Bundes und der Länder, sofern sie zur Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben bestimmt sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

In diesem Gesetz gelten als

  1. "Wasserfahrzeug":
    ein Seeschiff oder ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug, Fähre, Schubleichter, Schwimmkörper, schwimmendes Gerät und schwimmende Anlage;
  2. "Unfall":
    jedes unvorhersehbare Ereignis, das im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Wasserfahrzeugs oder der Teilnahme am Schiffsverkehr einen Personenschaden oder einen nicht nur unerheblichen Sach- oder Umweltschaden oder eine erhebliche Störung des Verkehrsablaufs verursacht, sowie auf den Seewasserstraßen auch jedes Vorkommnis gemäß § 1a Nummer 1 Buchstabe b des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes.

§ 3 Errichtung

(1) Bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird eine zentrale Datenbank zur Erfassung und Auswertung von Unfällen, an denen Wasserfahrzeuge beteiligt sind, errichtet (Schiffsunfalldatenbank).

(2) Die Schiffsunfalldatenbank wird neben dem in Absatz 1 genannten Zweck ferner zur Erfüllung folgender Aufgaben geführt:

  1. Erstellung und Auswertung von Statistiken,
  2. Feststellung strom- oder schifffahrtspolizeilichen Regelungs- und Handlungsbedarfs,
  3. Feststellung von Regelungs- und Handlungsbedarf an Wasserstraßen und Kreuzungsbauwerken,
  4. Feststellung von Regelungs- und Handlungsbedarf hinsichtlich Bau und Ausrüstung von Wasserfahrzeugen,
  5. Durchführung von Forschungsvorhaben in der Binnen- und Seeschifffahrt,
  6. Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Wasserfahrzeugen,
  7. Ahndung der Verstöße von Personen, die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Verkehr auf den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Wasserstraßen stehen, begehen,
  8. Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit in der Schifffahrt bestehenden Vorschriften,
  9. Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach den schifffahrtsrechtlichen Vorschriften.

§ 4 Datenerhebung 16

(1) Zu den in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken werden im Falle eines Unfalls nachstehende Daten durch die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und den mit der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben betrauten Dienststellen der Länder elektronisch oder in Papierform erhoben und an die datenbankführende Stelle übermittelt:

  1. Angaben über den Eigentümer der an einem Unfall beteiligten Wasserfahrzeuge:
    1. bei natürlichen Personen:
      Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern;
    2. bei juristischen Personen und Behörden:
      Name oder Bezeichnung und Anschrift des Geschäftssitzes sowie ein gesetzlicher Vertreter mit Familienname, Geburtsname, Vornamen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern;
    3. bei Vereinigungen:
      ein gesetzlicher Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und, falls darüber hinaus erforderlich, Name der Vereinigung;
  2. Angaben über den Ausrüster, Beförderer, Vermieter, Vercharterer, Versicherer, Mieter, Charterer oder Makler der an einem Unfall beteiligten Wasserfahrzeuge oder des von ihnen jeweils bestellten gesetzlichen Vertreters mit den Daten nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c, soweit ein Ausrüster-, Beförderer-, Vermieter-, Vercharterer-, Versicherungs-, Mieter-, Charterer- oder Maklerverhältnis besteht;
  3. Angaben über Besatzungsmitglieder, Bordpersonal, Lotsen, Be- und Entlader der an einem Unfall beteiligten Wasserfahrzeuge:
    1. persönliche Daten:
      Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern;
    2. Befähigungszeugnisse:
      aa) Art des Befähigungszeugnisses, Nummer des Befähigungszeugnisses, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, Geltungsbereich;
      bb) Art der sonstigen beruflichen Qualifikationszeugnisse oder Erlaubnisse, Nummer der sonstigen beruflichen Qualifikationszeugnisse oder Erlaubnisse, ausstellende Behörde oder Organisation, Ausstellungsdatum;
    3. Funktion an Bord zum Unfallzeitpunkt;
  4. Angaben über sonstige Beteiligte und Zeugen des Unfalls der an einem Unfall beteiligten Wasserfahrzeuge:
    Familienname, Geburtsname, Vornamen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern;
  5. Angaben über die Fahrt der an einem Unfall beteiligten Wasserfahrzeuge:
    1. Position der Fahrzeuge,
    2. Fahrtrichtung der Fahrzeuge,
    3. tatsächlicher Tiefgang der Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Unfalls,

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