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Regelwerk

BKatV - Bußgeldkatalog-Verordnung
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

Vom 13. November 2001
(BGBl. I Nr. 59 vom 21.11.2001 S. 3033; 14.12.2001 S. 3783; 22.01.2004 S. 117 03; 22.12.2005 S. 2716 05; 03.03.2006 S. 470 06; 28.03.2006 S. 569 06a; 25.04.2006 S. 988 06b; 19.07.2007 S. 1460 07; 18.07.2008 S. 1338 08; 05.01.2009 S. 9 09; 26.03.2009 S. 734 09; 05.08.2009 S. 2631 09a; 01.12.2010 S. 1737 10; 17.12.2010 S. 2279 10a; 13.01.2012 S. 103 12 Inkrafttreten; 10.05.2012 S. 1086 12a; 19.10.2012 S. 2232 12b; 14.03.2013 S. 498 13aufgehoben)
Gl.-Nr.: 9231-1-12



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

§ 1 Bußgeldkatalog 07 09

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus.

§ 2 Verwarnung

(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.

(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.

(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben.

(4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern 10 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.

(5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.

(6) Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erhoben.

(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.

(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.

§ 3 Bußgeldregelsätze 03 05 09

(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.

(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.

(4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand

  1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1., 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223 oder
  2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder
  3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,

des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen

  1. der Nummern   189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2 189.3.1, 189.3.2, 213 oder
  2. der Nummern 199.1 oder 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224

des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.

(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.

(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden.

(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 35 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 40 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.

§ 4 Regelfahrverbot 05 09

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots ( § 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

  1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,
  2. der Nummern 12.5.3 oder 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder der Nummern 12.6.312.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
  3. der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder
  4. der Nummern 244 oder 248

des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot ( § 25 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog- Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), außer Kraft.


12a
Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (Euro),
Fahrverbot
in Monaten
Abschnitt I
Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten
  A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG
a) Straßenverkehrs- Ordnung
Grundregeln
1 Durch Außer- Acht- Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1
 
1.1 einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt   10 Euro
1.2 einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert   20 Euro
1.3 einen anderen gefährdet   30 Euro
1.4 einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist   35 Euro
1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
30 Euro
  Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen
(außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt
§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
5 Euro
2.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
10 Euro
2.2 - mit Gefährdung   20 Euro
3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nicht benutzen    
3.1 der rechten Fahrbahnseite § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
10 Euro
3.1.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 Euro
3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des § 7 Abs.3a Satz 2 StVo) und dadurch einen anderen behindert § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 Euro
3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
25 Euro
3.3.1 - mit Gefährdung § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
35 Euro
3.4 eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer § 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
10 Euro
3.4.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
15 Euro
3.4.2 - mit Gefährdung   20 Euro
3.4.3 - mit Sachbeschädigung   25 Euro
Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (Euro),
Fahrverbot
in Monaten
4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen § 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
 
4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet   80 Euro
4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert   80 Euro
5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen § 2 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
5 Euro
5a Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. Nr. L 129 vom 14.05.1992 S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2005 S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen) § 2 Abs. 3a Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2 40 Euro
5a.1 mit Behinderung § 2 Abs. 3a Satz 1 § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
80 Euro
6 Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht § 2 Abs. 3a Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
140 Euro
7 Als Radfahrer oder Mofafahrer    
7.1 Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zulässiger Richtung befahren § 2 Abs. 4 Satz 2, 4

§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
15 Euro
7.1.1 - mit Behinderung " § 2 Abs. 4 Satz 2, 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2".
20 Euro
7.1.2 - mit Gefährdung   25 Euro
7.1.3 - mit Sachbeschädigung   30 Euro
7.2 Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
10 Euro
7.2.1 - mit Behinderung § 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
15 Euro
7.2.2 - mit Gefährdung   20 Euro
7.2.3 - mit Sachbeschädigung   25 Euro
  Geschwindigkeit
8 Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren    
8.1 trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z.B. Nebel, Glatteis) § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 19 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 19 Buchstabe a
100 Euro
8.2 in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 3
35 Euro
9 Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten § 3 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
80 Euro
9.1 um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art   Tabelle 1 Buchstabe a
9.2 um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen   Tabelle 1
Buchstabe b
9.3 um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen   Tabelle 1
Buchstabe c
10 Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen § 3 Abs. 2a
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
80 Euro
11 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit
(s. Anhang zu Nr. 11)
§ 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
§ 18 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
§ 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeichen 237, 238) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3, lfd. Nr. 19, 20 (Zeichen 240, 241) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 21 (Zeichen 239 oder 242.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1 oder lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1 mit Zusatzzeichen, das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1 lfd. Nr. 49 (Zeichen 274), lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1, 325.2) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
 
11.1 Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art Tabelle 1 Buchstabe a
11.2 kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen Tabelle 1 Buchstabe b
11.3 anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen Tabelle 1 Buchstabe c
  Abstand
12 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten
(s. Anhang zu Nr. 12)
§ 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
 
12.1 bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h   25 Euro
12.2 - mit Gefährdung § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
30 Euro
12.3 - mit Sachbeschädigung   35 Euro
12.4 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
35 Euro
12.5 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug   Tabelle 2
Buchstabe a
12.6 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug   Tabelle 2
Buchstabe b
13 Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst    
13.1 - mit Gefährdung § 4 Abs. 1 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
20 Euro
13.2 - mit Sachbeschädigung   30 Euro
14 Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten § 4 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
25 Euro
15 Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten § 4 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
80 Euro
  Überholen
16 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
30 Euro
16.1 - mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
35 Euro
17 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100 Euro
18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt § 5 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80 Euro
19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100 Euro
19.1 und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68, 69 (Zeichen 295, 296) Spalte 3 Satz 1a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
150 Euro
19.1.1 - mit Gefährdung § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 1 und 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
250 Euro
Fahrverbot
1 Monat
19.1.2 - mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
300 Euro
Fahrverbot
1 Monat
20 Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) § 5 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
70 Euro
21 Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug § 5 Abs. 3a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
120 Euro
21.1 - mit Gefährdung § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
200 Euro
Fahrverbot
1 Monat
21.2 - mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
240 Euro
Fahrverbot
1 Monat
22 Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet § 5 Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80 Euro.
23 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten § 5 Abs. 4 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
30 Euro
23.1 - mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
35 Euro
24 Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet § 5 Abs. 4 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
10 Euro
25 Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert § 5 Abs. 4 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
20 Euro
26 Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht § 5 Abs. 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
30 Euro
27 Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen § 5 Abs. 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
10 Euro
28 Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte § 5 Abs. 7 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
25 Euro
28.1 - mit Sachbeschädigung § 5 Abs. 7 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
30 Euro
  Fahrtrichtungsanzeiger
29 Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt § 5 Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
§ 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
§ 7 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
§ 9 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
§ 10 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2.1 (Zusatzzeichen zu Zeichen 306) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 Euro
  Vorbeifahren
30 An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen § 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
20 Euro
30.1 - mit Gefährdung § 6 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 6
30 Euro
30.2 - mit Sachbeschädigung   35 Euro
  Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
31 Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen gefährdet § 7 Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
30 Euro
31.1 - mit Sachbeschädigung § 7 Abs. 5 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 7
35 Euro
31 a Außerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t oder einem Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens benutzt § 7 Abs. 3 c Satz 2

§ 49 Abs. 1 Nr. 7

15 Euro
31a.1 - mit Behinderung § 7 Abs. 3 c Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 7
20 Euro
  Vorfahrt
32 Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren § 8 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
10 Euro
33 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert § 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
25 Euro
34 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet § 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
100 Euro
  Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren
35 Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben § 9 Abs. 1 Satz 2, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 Euro
35.1 - mit Gefährdung § 9 Abs. 1 Satz 2, 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
30 Euro
35.2 - mit Sachbeschädigung   35 Euro
36 Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert § 9 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
5 Euro
37 bis 37.3   gestrichen
38 Als nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn querender Radfahrer den Fahrzeugverkehr nicht beachtet § 9 Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
38.1 - mit Behinderung 15 Euro
38.2 - mit Gefährdung   20 Euro
38.3 - mit Sachbeschädigung   25 Euro
39 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen § 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 Euro
40 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dadurch einen anderen gefährdet § 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 Euro
41 Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet § 9 Abs. 3 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 Euro
42 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen § 9 Abs. 4 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 Euro
43 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet § 9 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 Euro
44 Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 9 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
80 Euro
  Kreisverkehr
45 Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn    
45.1 gehalten § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
10 Euro
45.1.1 - mit Behinderung § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a
15 Euro
45.2 geparkt § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
15 Euro
45.2.1 - mit Behinderung § 9a Abs. 1 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a
25 Euro
46 Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel im Kreisverkehr einen anderen gefährdet § 9a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
35 Euro
  Einfahren und Anfahren
47 Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 326) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen gefährdet § 10 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
30 Euro
47.1 - mit Sachbeschädigung § 10 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 10
35 Euro
Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (Euro),
Fahrverbot
in Monaten
48 - gestrichen -
  Besondere Verkehrslagen
49 Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren und dadurch einen anderen behindert § 11 Abs. 1 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 11
20 Euro
50 Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gasse nicht gebildet § 11 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 11
20 Euro
  Halten und Parken
51 Unzulässig gehalten    
51.1 in den in § 12 Abs. 1 genannten Fällen § 12 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
10 Euro
51.1.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
15 Euro
51.2 in "zweiter Reihe" § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
15 Euro
51.2.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
20 Euro
51a An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt ( § 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
15 Euro
51a.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
25 Euro
51a.2 länger als 1 Stunde § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
25 Euro
51a.2.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 Euro
51a.3 wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
40 Euro
52 Unzulässig geparkt ( § 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen das Halten verboten ist, oder auf Geh- und Radwegen oder auf Schutzstreifen für den Radverkehr. § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 4 Satz 1 Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283)
Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295)
Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
15 Euro
52.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nr. 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 55
25 Euro


Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (Euro),
Fahrverbot
in Monaten
52.2 länger als 1 Stunde § 12  Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
25 Euro
52.2.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nr. 2,   lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3, lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1 § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.Anlage 3 lfd. Nr. 22 (Zeichen 340) Spalte 3 Nr. 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
35 Euro
53 Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt ( § 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 1 Nr. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
35 Euro
53.1 und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert § 12 Abs. 1 Nr. 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
50 Euro
54 Unzulässig geparkt ( § 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen und in den Fällen der Zeichen 201, 224, 295, 296, 299, 306, 314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 24) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 Zeichen 295) Spalte 3 Nr. l d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3, lfd Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3, Satz 1, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 Euro
54.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m .Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
15 Euro
54.2 länger als 3 Stunden § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
20 Euro
54.2.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3, lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 d, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
30 Euro
55 Unberechtigt auf Schwerbehinderten- Parkplatz geparkt ( § 12 Abs. 2 StVO) § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Satz 1 Anlage 3 lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2 35 Euro
56 In einem nach § 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiges Gesamtgewicht regelmäßig geparkt ( § 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 3a Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
30 Euro
57 Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt ( § 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 3b Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 Euro
58 In "zweiter Reihe" geparkt ( § 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 Euro
58.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
25 Euro
58.2 länger als 15 Minuten § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
30 Euro
58.2.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 Euro
59 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 Euro
59.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
30 Euro
60 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt ( § 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
25 Euro
60.1 - mit Behinderung § 12 Abs. 4 Satz 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 Euro
61 Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet § 12 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
10 Euro
62 Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt ( § 12 Abs. 2 StVO) § 12 Abs. 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
10 Euro
  Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
63 An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein, in einer Parkraumbewirtschaftungszone oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt ( § 12 Abs. 2 StVO) § 13 Abs. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 13
5 Euro
63.1 bis zu 30 Minuten   5 Euro
63.2 bis zu 1 Stunde   10 Euro
63.3 bis zu 2 Stunden   15 Euro
63.4 bis zu 3 Stunden   20 Euro
63.5 länger als 3 Stunden   25 Euro
  Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
64 Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 14 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 14
10 Euro
64.1 - mit Sachbeschädigung § 14 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
25 Euro
65 Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden § 14 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 14
15 Euro
65.1 - mit Sachbeschädigung § 14 Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
25 Euro
  Liegenbleiben von Fahrzeugen
66 Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet § 15, auch i.V.m.
§ 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 15
40 Euro
  Abschleppen von Fahrzeugen
67 Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren § 15a Abs. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
20 Euro
68 Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet § 15a Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
5 Euro
69 Kraftrad abgeschleppt § 15a Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
10 Euro
  Warnzeichen
70 Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen § 16 Abs. 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 16
10 Euro
71 Als Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet § 16 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 16
10 Euro
72 Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet § 16 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 16
5 Euro
  Beleuchtung
73 Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt § 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
10 Euro
73.1 - mit Gefährdung § 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
15 Euro
73.2 - mit Sachbeschädigung   35 Euro
74 Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
10 Euro
74.1 - mit Gefährdung § 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
15 Euro
74.2 - mit Sachbeschädigung   35 Euro
75 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
25 Euro
75.1 - mit Sachbeschädigung § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
35 Euro
76 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
40 Euro
77 Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht § 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
20 Euro
77.1 - mit Sachbeschädigung § 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
35 Euro
  Autobahnen und Kraftfahrstraßen
78 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug § 18 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
20 Euro
79 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug § 18 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
70 Euro
80 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren § 18 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
25 Euro
81 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet § 18 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 18
75 Euro
82 Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet § 18 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
75 Euro
83 Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren § 18 Abs. 7
§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 18
 
83.1 in einer Ein- oder Ausfahrt   75 Euro
83.2 auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen   130 Euro
83.3 auf der durchgehenden Fahrbahn   200 Euro
Fahrverbot
1 Monat
84 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten § 18 Abs. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
30 Euro
85 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt ( § 12 Abs. 2 StVO) § 18 Abs. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
70 Euro
86 Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten § 18 Abs. 9
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
10 Euro
87 An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren § 18 Abs. 10
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
25 Euro
87a Mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt § 18 Abs. 11
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
80 Euro
88 Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt § 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
75 Euro
  Bahnübergänge
89 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet § 19 Abs. 1 Satz 1,
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
80 Euro
89a Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert
89a.1 in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
80 Euro
89a.2 in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 StVO (außer bei geschlossener Schranke) § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
240 Euro
Fahrverbot
1 Monat".
90 Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt § 19 Abs. 2 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
10 Euro
  Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
91 Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts § 20 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
15 Euro
92 An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast    
92.1 behindert § 20 Abs. 2 Satz 2, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 Euro,
soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt
92.2 gefährdet § 20 Abs. 2 Satz 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
50 Euro,
soweit sich nicht aus Nr. 11, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt
93 Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle überholt § 20 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 Euro
94 Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht § 20 Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
15 Euro
95 An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast    
95.1 behindert § 20 Abs. 4 Satz 3, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 Euro,
soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt
95.2 gefährdet § 20 Abs. 4 Satz 1, 4
§ 20 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b
50 Euro,
soweit sich nicht aus Nr. 11, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt
96 Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht § 20 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
5 Euro
96.1 - mit Gefährdung § 20 Abs. 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b
20 Euro
96.2 - mit Sachbeschädigung   30 Euro
  Personenbeförderung, Sicherungspflichten
97 Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen § 21 Abs. 1, 2, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 20
5 Euro
98 Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) § 21 Abs. 1 a Satz 1
§ 21a Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
 
98.1 bei einem Kind   30 Euro
98.2 bei mehreren Kindern   35 Euro
99 Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder als anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug § 21 Abs. 1 a Satz 1
§ 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
 
99.1 bei einem Kind   40 Euro
99.2 bei mehreren Kindern   50 Euro
100 Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt § 21a Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a
30 Euro
101 Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen § 21a Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a
15 Euro
Ladung
102  Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert  
102.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
50 Euro
102.1.1 - mit Gefährdung § 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
75 Euro
102.2 bei anderen als in Nummer 102.1 genannten Kraftfahrzeugen § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
35 Euro
102.2.1 - mit Gefährdung § 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
50 Euro
103 Ladung oder Ladeeinrichtung gegen vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert § 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
10 Euro
104 Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug § 22 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
40 Euro
105 Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte § 22 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
20 Euro
106 Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht § 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5, Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
25 Euro
  Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
107 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass    
107.1 seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war § 23 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
10 Euro
107.2 das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt § 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
25 Euro
107.3 das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war § 23 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
5 Euro
107.4 an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war § 23 Abs. 1 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
10 Euro
107.4.1 - mit Gefährdung § 23 Abs. 1 Satz 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 22
20 Euro
107.4.2 - mit Sachbeschädigung   25 Euro
108 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
80 Euro
109 (gestrichen)
109a (gestrichen)
110 Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten § 23 Abs. 2 Halbsatz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
10 Euro
  Fußgänger    
111 Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen § 25 Abs. 1 Satz 2, 3 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a
5 Euro
112 Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten § 25 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a
 
112.1 - mit Gefährdung § 25 Abs. 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 24 Buchstabe a
5 Euro
112.2 - mit Sachbeschädigung   10 Euro
  Fußgängerüberweg
113 An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt § 26 Abs. 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b
80 Euro
114 Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren § 26 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b
5 Euro
  Übermäßige Straßenbenutzung
115 Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt § 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6
40 Euro
116 Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ § 29 Abs. 3
§ 49 Abs. 2 Nr. 7
40 Euro
  Umweltschutz
117 Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht § 30 Abs. 1 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
10 Euro
118 Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt § 30 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
20 Euro
  Sonntagsfahrverbot
119 Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren § 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
75 Euro
120 Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen § 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
380 Euro
120a Inline - Skaten
Beim Inlineskaten Fahrbahn oder Radweg unzulässig benutzt oder bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren auf den übrigen Verkehr keine besondere Rücksicht genommen, nicht am rechten Rand gefahren oder Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht
§ 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 26
15 Euro
120a.1 - mit Behinderung § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 26
20 Euro
120a.2 - mit Gefährdung


  Verkehrshindernisse
121 Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte § 32 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
10 Euro
122 Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht § 32 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
10 Euro
123 Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte § 32 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
40 Euro
124 Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet § 32 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
5 Euro
  Unfall
125 Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren § 34 Abs. 1 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 29
30 Euro
125.1 - mit Sachbeschädigung § 34 Abs. 1 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 29
35 Euro
126 Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren § 34 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 29
30 Euro
  Warnkleidung
127 Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen auffällige Warnkleidung nicht getragen § 35 Abs. 6 Satz 4
§ 49 Abs. 4 Nr. 1 a
5 Euro
  Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
128 Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
20 Euro
129 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
50 Euro
  Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
130 Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
5 Euro
130.1 - mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
5 Euro
130.2 - mit Sachbeschädigung   10 Euro
131 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil    
131.1 aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
15 Euro
131.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
35 Euro
132 Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
90 Euro
132.1 - mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
200 Euro
Fahrverbot
1 Monat
132.2 - mit Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
240 Euro
Fahrverbot
1 Monat
132.3 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
200 Euro
Fahrverbot
1 Monat
132.3.1 - mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
320 Euro
Fahrverbot
1 Monat
132.3.2 - mit Sachbeschädigung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
360 Euro
Fahrverbot
1 Monat
133 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil  
133.1 vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
 70 Euro
133.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
100 Euro
133.3 den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
 
133.3.1 behindert   100 Euro
133.3.2 gefährdet   150 Euro
  Blaues und gelbes Blinklicht
134 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 3
20 Euro
135 Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen § 38 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 3
20 Euro
  Vorschriftzeichen
136 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 3
(Zeichen 206) Spalte 3
Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 Euro
137 Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vorrang nicht gewährt § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 4
(Zeichen 208) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
5 Euro
137.1 - mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 4 (Zeichen 208) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
10 Euro
137.2 - mit Sachbeschädigung   20 Euro
138 Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222)
vorgeschriebene Fahrtrichtung
oder Vorbeifahrt nicht befolgt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 Euro
138.1 - mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2  lfd. Nr. 5, 6, 7, 10   (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
15 Euro
138.2 - mit Sachbeschädigung   25 Euro
139 Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 8 (Zeichen 215) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 9 (Zeichen 220) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
 
139.1 als Kfz-Führer   20 Euro
139.2 als Radfahrer   15 Euro
139.2.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 2 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
20 Euro
139.2.2 - mit Gefährdung   25 Euro
139.2.3 - mit Sachbeschädigung   39 Euro
140 Als anderer Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder als anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 244.1) vorschriftswidrig benutzt § 41 Abs. 1 i. V. m. lfd. Nr. 8 zu lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 Euro
141 Als anderer Verkehrsteilnehmer Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 238) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33, 35 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
 
141.1 mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art   20 Euro
141.2 mit anderen Kraftfahrzeugen   15 Euro
141.3 als Radfahrer   10 Euro
141.3.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m.Anlage 2Anlage 2 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33, 35 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
15 Euro
141.3.2 - mit Gefährdung   20 Euro
141.3.3 - mit Sachbeschädigung   25 Euro
142 Als Kfz-Führer Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) oder Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 36   bis 40 (Zeichen 262 bis 266) Spalte 3, lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20 Euro
143 Als Radfahrer Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
15 Euro
143.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
20 Euro
143.2 - mit Gefährdung   25 Euro
143.3 - mit Sachbeschädigung   30 Euro
144 In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242.1 oder 250 gesperrt war, geparkt ( § 12 Abs. 2 StVO) § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18   (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30 Euro
144.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 Satz 2, Nr. 6
35 Euro
144.2 länger als 3 Stunden   § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2  lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m. lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
35 Euro
145 gestrichen
145.1 gestrichen
145.2 gestrichen  
145.3 gestrichen  
146 Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Gehweg (Zeichen 239) oder in einem Fußgängerbereich (242.1) die Geschwindigkeit nicht angepasst (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
15 Euro
147 Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs (Zeichen 245) oder für Taxen (Zeichen 245 mit Zusatzzeichen) benutzt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
15 Euro
147.1 - mit Behinderung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 25 (Zeichen 245) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
35 Euro
148 Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 47 (Zeichen 272) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20 Euro
149 Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 48 (Zeichen 273) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
25 Euro
150 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 3   (Zeichen 206) Spalte 3 Nr. 1,
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11 Nr. 2, jeweils i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 67 (Zeichen 294) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 4
50 Euro
151 Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1) einen Fußgänger gefährdet    
151.1 bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen) § 41 Abs. 1 i. V. m.v lfd. Nr. 18 (Zeichen 239 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 1, 4
40 Euro
151.2 bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe a Satz 2, Satz 7 Nr. 1 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
50 Euro
152 Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 35 (Zeichen 261), lfd. Nr. 43 (Zeichen 269) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
100 Euro
152.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269 250 Euro
Fahrverbot 1 Monat
153 Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 44, 45 (Zeichen 270.1, 270.2) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
40 Euro
154 gestrichen
155 Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken) § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 Euro
155.1 - mit Sachbeschädigung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
35 Euro
155.2 und dabei überholt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30 Euro
155.3 und dabei nach links abgebogen oder gewendet § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30 Euro
155.3.1 - mit Gefährdung § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a, lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
35 Euro
156 Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
25 Euro
  Richtzeichen
157 Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2)    
157.1 Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
15 Euro
157.2 Fußgänger behindert § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
15 Euro
158 Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) einen Fußgänger gefährdet § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3
lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
40 Euro
159 In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen geparkt ( § 12 Abs. 2 StVO) § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 Euro
159.1 - mit Behinderung § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 .lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
15 Euro
159.2 länger als 3 Stunden   § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3
lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
20 Euro
159.2.1 - mit Behinderung § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
30 Euro
159a In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt § 42 Abs. 2 i. V. m.Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 Euro
159a.1 - mit Gefährdung § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,   Abs. 3 Nr. 5
15 Euro
159a.2 - mit Sachbeschädigung 35 Euro
159b In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 14 (Zeichen 327) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
40 Euro
159c In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 15 (Zeichen 328) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
 
159c.1 - Gehalten 20 Euro
159c.2 - Geparkt 25 Euro
160 gestrichen
161 gestrichen
161.1 gestrichen
162 gestrichen
  Verkehrseinrichtungen
163 Durch Verkehrseinrichtungen abgesperrte Straßenfläche befahren § 43 Abs. 3 Satz 2 i. V. m.Anlage 4 lfd. Nr. 2 bis 7   (Zeichen 600, 605, 610, 615, 616, 628, 629) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 6
5 Euro
  Andere verkehrsrechtliche Anordnungen
164 Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt § 45 Abs. 4 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 7
40 Euro
165 Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient § 45 Abs. 6
§ 49 Abs. 4 Nr. 3
75 Euro
  Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
166 Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt § 46 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 4 Nr. 4
40 Euro
167 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt § 46 Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 5
10 Euro


Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (Euro),
Fahrverbot
in Monaten
b) Fahrerlaubnis- Verordnung
Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen
168 Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt § 75 Nr. 4
i.V.m. den dort genannten Vorschriften
10 Euro
168a Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen § 75 Nr. 4 10 EUR
  Einschränkung der Fahrerlaubnis
169 Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen § 10 Abs. 2 Satz 4
§ 23 Abs. 2 Satz 1
§ 28 Abs. 1 Satz 2
§ 46 Abs. 2
§ 74 Abs. 3
§ 75 Nr. 9, 14, 15
25 Euro
  Ablieferung und Vorlage des Führerscheins
170 Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen § 75 Nr. 10
i.V.m. den dort genannten Vorschriften
25 Euro
  Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
171 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert § 48 Abs. 1
§ 75 Nr. 12
75 Euro
172 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß § 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12
75 Euro
  Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung
173 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat § 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12
35 Euro
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz
in Euro (Euro),
Fahrverbot in
Monaten
 c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Mitführen und Aushändigen von Fahrzeugpapieren
174 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt § 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
10 Euro
Zulassung
175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt § 3 Abs. 1 Satz 1
§ 4 Abs. 1
§ 8 Abs. 1a Satz 6
§ 9 Abs. 3 Satz 5
§ 16 Abs. 2 Satz 8
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
§ 48 Nr. 1
50 Euro
176 Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 48 Nr. 3
40 Euro
177 Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder mit Wechselkennzeichen ohne oder mit unvollständigem Kennzeichen auf einer öffentlichen Straße abgestellt § 8 Abs. 1a Satz 6
§ 9 Abs. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 9
40 Euro
Betriebsverbot und -beschränkungen
178 - gestrichen -
178a Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 4
§ 48 Nr. 7
40 Euro
179 Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens § 10 Abs. 12, i. V. m. § 10 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 Halbsatz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, Abs. 7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1, auch i. V. m. § 16 Abs. 5 Satz 3
§ 17 Abs. 2 Satz 4
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 1
10 Euro
179a Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt § 10 Abs. 12 i. V. m. § 10 Abs. 5 Satz 1
§ 48 Nr. 1
40 Euro
179b Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist § 10 Abs. 12 i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1
§ 48 Nr. 1
50 Euro
Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurück ziehen aus dem Verkehr, Verwertungsnachweis
180 Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Satz 1, 3, § 14 Abs. 1 Satz 1
§ 48 Nr. 11 bis 14
15 Euro
180a Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, verstoßen Verwertungsnachweis nicht vorgelegt § 15 Abs. 1 Satz 1
§ 48 Nr. 13
15 Euro
  Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten
181 Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, 7
§ 48 Nr. 15, 18
10 Euro
181a Kurzzeitkennzeichen für andere als Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verwendet § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, § 48 Nr. 15a
181b Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur
Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen
§ 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, § 48 Nr. 15b
182 Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet § 16 Abs. 2 Satz 7
§ 48 Nr. 16
50 Euro
183 Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen § 16 Abs. 3 Satz 5, 6
§ 48 Nr. 6, 17
25 f
  Versicherungskennzeichen
184 Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist § 27 Abs. 7
§ 48 Nr. 1
10 Euro
  Ausländische Kraftfahrzeuge
185 Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt § 20 Abs. 4
§ 48 Nr. 5
10 Euro
185a An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
§ 48 Nr. 19
10 Euro
185b An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
§ 48 Nr. 19
40 Euro
185c An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
§ 48 Nr. 19
15 Euro
d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
186 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt § 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Nr. 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3 Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 14
 
186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nummer. 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um    
186.1.1 bis zu 2 Monate   15 Euro
186.1.2 mehr als 2 bis zu 4 Monate   25 Euro
186.1.3 mehr als 4 bis zu 8 Monate   40 Euro
186.1.4 mehr als 8 Monate   75 Euro
186.2 bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um    
186.2.1 mehr als 2 bis zu 4 Monate   15 Euro
186.2.2 mehr als 4 bis zu 8 Monate   25 Euro
186.2.3 mehr als 8 Monate   40 Euro
187 Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 18
15 Euro
187a Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet § 29 Abs. 7 Satz 5
§ 69a Abs. 2 Nr. 15
40 Euro
  Vorstehende Außenkanten
188 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten § 30c Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1 a
20 Euro
  Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.1 der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war    
189.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   180 Euro
189.1.2 bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen   90 Euro
189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 31 Abs. 2, jeweils i. V. m. § 38
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.2.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger   270 Euro
189.2.2 bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen   135 Euro
189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger   270 Euro
189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen   135 Euro
  Führung eines Fahrtenbuches
189a Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt § 19 Abs. 5 Satz 1
§ 69a Abs. 2 Nr. 1a
189a.1
  • bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
270 Euro
189a.2
  • bei anderen als in Nummer 189.1a genannten Fahrzeugen
135 Euro
190 Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt § 31a Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a
50 Euro
  Überprüfung mitzuführender Gegenstände
191 Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt § 31b
§ 69a Abs. 5 Nr. 4b
5 Euro
  Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
192 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war § 32 Abs. 1 bis 4, 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 2
50 Euro
193 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32 Abs. 1 bis 4, 9
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 Euro
  Unterfahrschutz
194 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit aus- tauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen § 32b Abs. 1, 2, 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 3a
25 Euro
  Kurvenlaufeigenschaften
195 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurven- Laufeigenschaften nicht eingehalten waren § 32d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3c
50 Euro
196 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 Euro
  Schleppen von Fahrzeugen
197 Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
25 Euro
  Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
(s. Anhang zu Nr. 198, 199)
198 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 31d Abs. 1
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 4"
 
198.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt   Tabelle 3
Buchstabe a
198.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht   Tabelle 3
Buchstabe b
199 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war
(s. Anhang zu Nr. 198, 199)
§ 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 31d Abs. 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
199.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt   Tabelle 3
Buchstabe a
199.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht   Tabelle 3
Buchstabe b
200 - gestrichen -
  Besetzung von Kraftomnibussen
201 Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen § 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 5
50 Euro
202 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 Euro
  Kindersitze
203 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen    
203.1 das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag § 35a Abs. 8 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 7
25 Euro
203.2 die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag § 35a Abs. 8 Satz 2, 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 7
5 Euro
  Feuerlöscher in Kraftomnibussen
204 Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen § 35g Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
15 Euro
205 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35g Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
20 Euro
  Erste- Hilfe- Material in Kraftfahrzeugen
206 Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste- Hilfe- Material    
206.1 einen Kraftomnibus § 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
15 Euro
206.2 ein anderes Kraftfahrzeug

in Betrieb genommen

§ 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
5 Euro
207 Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste- Hilfe- Material    
207.1 eines Kraftomnibusses § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
25 Euro
207.2 eines anderen Kraftfahrzeugs § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
10 Euro
angeordnet oder zugelassen    
  Bereifung und Laufflächen
208 Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen § 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 8
15 Euro
209 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
30 Euro
210 Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
25 Euro
211 Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
35 Euro
212 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
50 Euro
213 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 Euro
  Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs
214 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, § 30 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1
 
insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 38
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Abs. 16, 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13
 
214.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihre Anhänger 100 Euro
214.2 bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Kraftfahrzeugen 50 Euro
Erlöschen der Betriebserlaubnis
214a Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt § 19 Abs. 5 Satz 1
§ 69a Abs. 2 Nr. 1a
241a.1 Einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus 180 Euro
214a.2 Ein anderes als in Nummer 214a.1 genanntes Fahrzeug 90 Euro
  Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen
215 Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen § 42 Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
25 Euro
  Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
216 Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht § 43 Abs. 3 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
5 Euro
  Stützlast
217 Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde § 44 Abs. 3 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
40 Euro
  Abgasuntersuchung (aufgehoben)
218 - 218.2 aufgehoben  
 
  Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
219 Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen § 49 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 17
20 Euro
220 Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt § 49 Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 5c
10 Euro
  Lichttechnische Einrichtungen
221 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen    
221.1 unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen § 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a, 10 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
5 Euro
221.2 unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen § 49a Abs. 1 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
20 Euro".
222 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über    
222.1 Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht § 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2, Satz 7, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6, Abs. 6a Satz 2 bis 5, Abs. 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 18a
15 Euro
222.2 Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 2 Satz 1, 4, Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18b
15 Euro
222.3 seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten § 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, 3
§ 51b Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 5, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 18c
15 Euro
222.4 zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2, 4, Abs. 9 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 18e
15 Euro
222.5 Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler § 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7, Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6, Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6, Abs. 5 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1
§ 53d Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c
15 Euro
222.6 Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage § 53a Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19
15 Euro
222.7 Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen § 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19a
15 Euro
  Arztschild    
222a Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes "Arzt Notfalleinsatz" nicht mitgeführt § 52 Abs. 6 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 5e
10 Euro".


Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (Euro),
Fahrverbot
in Monaten
  Geschwindigkeitsbegrenzer
223 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt § 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b
100 Euro
224 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde § 31 Abs. 2 i. V. m.
§ 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
150 Euro
225 Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung    
225.1 nicht mehr als ein Monat § 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d
25 Euro
225.2 mehr als ein Monat vergangen ist § 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d
40 Euro
226 Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 57d Abs. 2 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 6e
10 Euro
227 und 228 - gestrichen -
  Einrichtungen an Fahrrädern
229 Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen § 64a
§ 69a Abs. 4 Nr. 4
10 Euro
230 Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen § 67 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 4 Nr. 8
10 Euro
  Ausnahmen
231 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt § 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7
10 Euro
  Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
232 Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen § 71
§ 69a Abs. 5 Nr. 8
15 Euro
233 Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen § 71
§ 69a Abs. 5 Nr. 8
50 Euro
234 bis 238 - gestrichen -
  e) Ferienreise- Verordnung
239 Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt § 1
§ 5 Nr. 1
40 Euro
240 Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen § 1
§ 5 Nr. 1
100 Euro
  B. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24a, 24c StVG
  0,5- Promille- Grenze
241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt § 24a Abs. 1 500 Euro
Fahrverbot
1 Monat
241.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1.000 Euro
Fahrverbot
3 Monate
241.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1.500 Euro
Fahrverbot
3 Monate
  Berauschende Mittel    
242 Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt § 24a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 500 Euro
Fahrverbot
1 Monat
242.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1.000 Euro
Fahrverbot
3 Monate
242.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1.500 Euro
Fahrverbot
3 Monate
  Alkoholverbot für Fahranfänger    
243 In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten § 24c Abs. 1, 2 250 Euro
Abschnitt II
Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten
Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro
Fahrverbot
in Monaten
  C. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG
  a) Straßenverkehrs-Ordnung
  Bahnübergänge    
244 Als Führer eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
700 Euro
Fahrverbot
3 Monate
245 Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
350 Euro
  Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers    
246 Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt § 23 Abs. 1a
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
 
246.1 als Fahrzeugführer   40 Euro
246.2 als Radfahrer   25 Euro
247 Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt § 23 Abs. 1b
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
75 Euro
  Kraftfahrzeugrennen    
248 Als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen § 29 Abs. 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 5
400 Euro
Fahrverbot
1 Monat
249 Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt § 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6
500 Euro
  Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid    
250 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt § 46 Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 5
10 Euro
  b) Fahrerlaubnis-Verordnung
  Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen    
251 Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Abs. 2 Satz 2, 3
§ 5 Abs. 4 Satz 2, 3
§ 48 Abs. 3 Satz 2
§ 48a Abs. 3 Satz 2
§ 74 Abs. 4 Satz 2
§ 75 Nr. 4
§ 75 Nr. 13
10 Euro
251a Begleitetes Fahren ab 17 Jahre Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt § 48a Abs. 2 Satz 1
§ 75 Nr. 15
50 Euro
  c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung    
  Aushändigen von Fahrzeugpapieren    
252 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
10 Euro
  Betriebsverbot und Beschränkungen    
253 Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet § 5 Abs. 1
§ 48 Nr. 7
50 Euro
  d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen    
254 Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 4c
50 Euro
  Ausnahmen    
255 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7
10 Euro

   

.

  Anhang 09
(zu Nr. 11 der Anlage)

Tabelle 1
Geschwindigkeitsüberschreitungen

a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
11.1.1 bis 10 20 15
11.1.2 11-15 30 25

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung Fahrverbot bei Begehung
in Monaten
innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.1.3 bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 80 70 - -
11.1.4 16 - 20 80 70 - -
11.1.5 21 - 25 95 80 - -
11.1.6 26 - 30 140 95 1 Monat -
11.1.7 31 - 40 200 160 1 Monat 1 Monat
11.1.8 41 - 50 280 240 2 Monate 1 Monat
11.1.9 51 - 60 480 440 3 Monate 2 Monate
11.1.10 über 60 680 600 3 Monate 3 Monate

b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für
mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
11.2.1 bis 10 35 30
11.2.2 11-15 40 35

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung Fahrverbot bei Begehung
in Monaten
innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.2.3 bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 160 120 - -
11.2.4 16 - 20 160 120 - -
11.2.5 21 - 25 200 160 1 Monat -
11.2.6 26 - 30 280 240 1 Monat 1 Monat
11.2.7 31 - 40 360 320 2 Monate 1 Monat
11.2.8 41 - 50 480 400 3 Monate 2 Monate
11.2.9 51 - 60 600 560 3 Monate 3 Monate
11.2.10 über 60 760 680 3 Monate 3 Monate

  c) andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
11.3.1 bis 10 15 10
11.3.2 11-15 25 20
11.3.3 16-20 35 30

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage.

Lfd. Nr. Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung Fahrverbot bei Begehung
in Monaten
innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.3.4 21 - 25 80 70 - -
11.3.5 26 - 30 100 80 - -
11.3.6 31 - 40 160 120 1 Monat -
11.3.7 41 - 50 200 160 1 Monat 1 Monat
11.3.8 51 - 60 280 240 2 Monate 1 Monat
11.3.9 61 - 70 480 440 3 Monate 2 Monate
11.3.10 über 70 680 600 3 Monate 3 Monate

   

.

  Tabelle 2
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Anhang 05 09
(zu Nr. 12 der Anlage)
Lfd. Nr.   Regelsatz
in Euro
Fahrverbot
  Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern    
12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h    
12.5.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 75  
12.5.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100  
12.5.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 160 Fahrverbot
1 Monat soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.5.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 240 Fahrverbot
2 Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.5.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 320 Fahrverbot
3 Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h    
12.6.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 100  
12.6.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 180  
12.6.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 240 Fahrverbot
1 Monat
12.6.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 320 Fahrverbot
2 Monate
12.6.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 400 Fahrverbot
3 Monate".

   

.

  Anhang 09
(zu Nrn. 198 und 199 der Anlage)

Tabelle 3
Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

a) bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt

Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro
198.1 für Inbetriebnahme  
198.1.1 2 bis 5 30
198.1.2 mehr als 5 80
198.1.3 mehr als 10 110
198.1.4 mehr als 15 140
198.1.5 mehr als 20 190
198.1.6 mehr als 25 285
198.1.7 mehr als 30 380
199.1 für Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme
199.1.1 2 bis 5 35
199.1.2 mehr als 5 140
199.1.3 mehr als 10 235
199.1.4 mehr als 15 285
199.1.5 mehr als 20 380
199.1.6 mehr als 25 425

b) bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme

Lfd. Nr. Überschreitung in v. H. Regelsatz in Euro
198.2.1 oder 199.2.1 mehr als 5 bis 10 10
198.2.2 oder 199.2.2 mehr als 10 bis 15 30
198.2.3 oder 199.2.3 mehr als 15 bis 20 35
198.2.4 oder 199.2.4 mehr als 20 95
198.2.5 oder 199.2.5 mehr als 25 140
198.2.6 oder 199.2.6 mehr als 30 235

.

  Anhang 09
(zu § 3 Abs. 3)

Tabelle 4
Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz mit Gefährdung mit Sachbeschädigung
für den Grundtatbestand von Euro auf Euro auf Euro
40 50 60
50 60 75
60 75 90
70 85 105
75 90 110
80 100 120
90 110 135
95 115 140
100 120 145
110 135 165
120 145 175
130 160 195
135 165 200
140 170 205
150 180 220
160 195 235
165 200 240
180 220 265
190 230 280
200 240 290
210 255 310


Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euro mit Gefährdung auf Euro mit Sachbeschädigung auf Euro
235 285 345
240 290 350
250 300 360
270 325 390
280 340 410
285 345 415
290 350 420
320 385 465
350 420 505
360 435 525
380 460 555
400 480 580
405 490 590
425 510 615
440 530 640
480 580 600
500 600 720
560 675 810
570 685 825
600 720 865
635 765 920
680 820 985
700 840 1.000
760 915 1.000
     

Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euro mit Sachbeschädigung auf Euro
40 50
50 60
60 75
70 85
75 90
80 100
100 120
150 180.
ENDE

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