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Regelwerk

ChemStrOWiV - Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
Verordnung zur Durchsetzung gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen über Stoffe und Zubereitungen

Vom 25. April 1996
(BGBl. I 1996 S. 662; 1999 S. 2059; 23.12.2004 S. 3758 04; 25.01.2005 S. 154 05; 30.09.2005 S. 2924 05a)



Die Bundesregierung verordnet auf Grund

§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 05 05a

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Stoff produziert,
  2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 Nr. i Satz 1 Buchstabe c oder d oder Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Umfang einer Produktion einen dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt oder dass ein dort genannter Stoff nicht mehr hergestellt wird,
  3. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. ii oder Abs. 3 Nr. i Buchstabe e, f oder g einen dort genannten Stoff in den Verkehr bringt oder verwendet,
  4. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Nr. i Satz 1 Buchstabe c oder d oder Nr. iii Satz 2 nicht sicherstellt, dass der berechnete Umfang von Methylbromid einen dort genannten Prozentsatz oder Durchschnittswert nicht übersteigt oder dass Methylbromid nach dem dort genannten Zeitpunkt nicht mehr in den Verkehr gebracht oder verwendet wird,
  5. entgegen Artikel 4 Abs. 6 Satz 1 oder Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung einführt oder in den Verkehr bringt,
  6. entgegen Artikel 5 Abs. 1 teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe verwendet,
  7. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung aus der Gemeinschaft ausführt,
  8. entgegen Artikel 11 Abs. 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1, einen dort genannten Stoff in einen Nichtvertragsstaat oder ein nicht unter das Protokoll fallendes Gebiet ausführt oder
  9. entgegen Artikel 16 Abs. 4 einen geregelten Stoff in einem Einwegbehälter in den Verkehr bringt.

Nach Satz 1 Nr. 5 wird nicht bestraft, wer ein Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimittel nicht verfügbar ist.

§ 2 Einfuhr geregelter Stoffe und geregelte Stoffe enthaltender Produkte oder Einrichtungen 05

(1) Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in die aktive Veredelung von geregelten Stoffen im Sinne des Artikels 2 Spiegelstrich 4 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), aus Drittländern ohne oder unter Nichtbeachtung einer Einfuhrlizenz der Kommission nach Artikel 6 Abs. 1 der genannten Verordnung ist verboten.

(2) Die Überführung von Produkten oder Einrichtungen, die in Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), genannte Stoffe enthalten, aus Nichtvertragsstaaten im Sinne des Artikels 2 Spiegelstrich 3 der genannten Verordnung oder aus Gebieten im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der genannten Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr ist verboten.

(3) Nach § 27

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