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Regelwerk

WeinR-DVO NRW - Weinrechtsdurchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Weinrechts

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 12. Dezember 2013
(GV. NRW Nr. 2 vom 15.01.2014 S. 12; 13.02.1015 S. 67 15; 01.02.2022 S. 122 22)
Gl.-Nr.: 2125



Auf Grund

  1. des § 3 Absatz 4, § 6 Absatz 5, § 8c, § 9 Absatz 2 Satz 1, § 17 Absatz 3 und 4, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 4, § 24 Absatz 4 und 5 Nummer 1, § 44 Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 17 Absatz 3 und 4 durch Artikel 1 Nummer 15, § 22 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 18 und § 23 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 14 Dezember 2012 (BGBl. I S. 2592) geändert worden sind,
  2. des § 32c Absatz 2 und 3 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827),
  3. des § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 Satz 2, § 16, § 29 Absatz 3, § 30 Absatz 2 und 3 sowie § 31 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), von denen § 12 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 8 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1828) geändert und § 30 Absatz 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 17 derselben Verordnung zuletzt geändert worden sind,

jeweils in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259), der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) neu gefasst worden ist,

verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:

§ 1 Anbaugebiet, geografische Angaben
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Weingesetzes und § 39 der Weinverordnung)

(1) Für den im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des bestimmten Anbaugebietes Mittelrhein wird die Bezeichnung "Bereich Siebengebirge" festgelegt. Der Bereich umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Gemeinden und Lagen.

(2) Als Großlage für mehrere in Anlage 1 genannte Einzellagen wird die Bezeichnung "Königswinterer Petersberg" zugelassen.

§ 2 Landweine
(zu § 3 Absatz 2 und 6 sowie § 22 des Weingesetzes und § 2 der Weinverordnung)

(1) "Rheinburgen-Landwein" darf nur aus Trauben hergestellt werden, die von Rebflächen im bestimmten Anbaugebiet Mittelrhein und von nach § 8 Absatz 1 zugelassenen Rebsorten stammen.

(2) Bei der Herstellung von "Landwein Rhein" müssen mindestens 85 Prozent der verwendeten Trauben von zugelassenen Rebsorten und ausschließlich aus dem geografischen Gebiet stammen, die übrigen bis zu 15 Prozent der verwendeten Trauben dürfen in einem anderen Landweingebietes in Deutschland hergestellt worden sein.

§ 3 Einrichtung und Führung der Weinbergrolle
(zu § 23 des Weingesetzes)

(1) Die in Nordrhein-Westfalen eingerichtete Weinbergrolle wird von der Direktorin/dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte/Landesbeauftragtem (Landesbeauftragte/Landesbeauftragter) geführt.

(2) Die Weinbergrolle besteht aus den Verzeichnissen der Lagen und des Bereichs, darunter auch deren Namen, die als geografische Bezeichnungen zur Angabe der Herkunft des Weines und seiner Ausgangsstoffe verwendet werden dürfen. Die Weinbergrolle wird in Loseblattform geführt. Für jede einzutragende Lage und den Bereich sind getrennte Karteiblätter anzulegen. Der Weinbergrolle werden Karten beigefügt, in die die Lagen und der Bereich eingezeichnet sind. Die Führung der Weinbergrolle ist auch mittels automatisierter Datenverarbeitung unter Einbeziehung geografischer Informationssysteme möglich.

(3) In die Weinbergrolle sind die Grenzen der Lagen nach Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Flurstück) einzutragen.

(4) Bei der/dem Landesbeauftragten ist ein Rebflächenverzeichnis einzurichten und fortzuschreiben. Die Weinbaubetriebe melden der/dem Landesbeauftragten Veränderungen von Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnissen.

§ 4 Antrag auf Eintragung in die Weinbergrolle
(zu § 23 des Weingesetzes und § 29 der Weinverordnung)

(1) Lagen werden auf Antrag in die Weinbergrolle eingetragen. Der Antrag ist bei der/dem Landesbeauftragten in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(2) Antragsberechtigt sind Eigentümer von Rebflächen und sonstige zur Nutzung der Rebflächen dinglich Berechtigte.

(3) Der Antrag muss enthalten:

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(Stand: 06.09.2023)

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