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Regelwerk Allgemein, Landwirtschaft/Ernährung Lebensm.Bedarfsgegenstände Öko

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz *
- Sachsen -

Vom 7. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 17 vom 30.12.2010 S. 448)



Archiv 2005

§ 1 Beleihung privater Kontrollstellen

(1) Jede private Kontrollstelle, die im Freistaat Sachsen im Rahmen der Durchführung

  1. der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20. Juli 2007, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2008 (ABl. L 264 vom 3. Oktober 2008, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. Nr. L 250 vom 18. September 2008, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 271/2010 (ABl. L 84 vom 31. März 2010, S. 19), in der jeweils geltenden Fassung, und
  3. des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus ( Öko-Landbaugesetz - ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), in der jeweils geltenden Fassung, tätig werden will, bedarf der Beleihung durch die zuständige Behörde. Eine Mitwirkung im Sinne des § 2 Abs. 3 ÖLG findet nicht statt.

(2) Privaten Kontrollstellen werden durch die Beleihung die Aufgaben der Durchführung des Kontrollverfahrens nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie die Aufgaben nach Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einschließlich der damit verbundenen Verwaltungsverfahren übertragen.

(3) Darüber hinaus können privaten Kontrollstellen mit der Beleihung folgende Aufgaben der zuständigen Behörde übertragen werden:

  1. das Erteilen von Genehmigungen nach Artikel 9 Abs. 4, Artikel 18 Abs. 1 Satz 2, Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut und nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzkartoffeln, Artikel 95 Abs. 1 und 2 sowie Anhang VI Nr. 1.1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
  2. die Anerkennung gemäß Artikel 36 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
  3. die Entscheidung über die Verwendung der Zusatzstoffe Natriumnitrit (Code E 250) und Kaliumnitrat (Code E 252) gemäß Artikel 27 Abs. 1 Buchst. a und dem Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008.

§ 2 Voraussetzungen und Verfahren für die Beleihung

(1) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und 3 kann nur beliehen werden, wer gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ÖLG durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Wirkung für den Freistaat Sachsen zugelassen ist und über

  1. ausreichend fachkundiges Personal, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit;
  2. die für die Ausübung der Aufgaben notwendigen rechtlichen Kenntnisse sowie
  3. eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe verfügt.

(2) Die Beleihung erfolgt auf schriftlichen Antrag, dem folgende Unterlagen beizufügen sind:

  1. die Zulassung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung;
  2. Nachweise über das Vorliegen der Beleihungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3;
  3. ein Musterkontrollvertrag, der zwischen Kontrollstelle und dem jeweiligen Unternehmen geschlossen werden soll nebst der vorgesehenen Regelung für eine angemessene Vergütung sowie
  4. ein Katalog der für den Fall von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen erwogenen Maßnahmen gemäß Artikel 27 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt

  1. eine Prüfung bei Sitz und Betriebsstätten des Antragstellers im Freistaat Sachsen durchzuführen, oder
  2. soweit der Antragsteller seinen Sitz nicht im Freistaat Sachsen hat, sich Prüfungsergebnisse und Unterlagen der für das Sitzland zuständigen Behörde von dieser anzufordern und einzusehen,

wenn sich diese Maßnahmen für die Entscheidung über den Antrag als erforderlich erweisen.

(4) Die Beleihung ist zu befristen.

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