BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt XXXVI/1. Koch- und Heißfilterpapiere und Filterschichten1 Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches - Stand vom 01.01.2012 -
(Bundesgesundheitsbl. Nr. 2/2012 S. 291;aufgehoben)
Gegen die Verwendung von Papieren, die bestimmungsgemäß einer Heißextraktion unterworfen werden (z.B. Kochbeutel, Teebeutel, Heißfilterpapiere) und gegen die Verwendung von Filterschichten, die bestimmungsgemäß einer Extraktion (Filtration) unterworfen werden, als Bedarfsgegenstände i.S. von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) bestehen keine Bedenken, sofern sie sich für den vorgesehenen Zweck eignen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Silikate bzw. gemischte Silikate des Aluminiums, Calciums und Magnesiums einschließlich Kaolin und Talkum (frei von Asbestfasern)
Calciumsulfat
Titandioxid
Calcium- und Magnesiumcarbonat
Aluminiumoxid
Aluminiumhydroxychlorid Die vorgenannten Stoffe müssen den Reinheitsanforderungen unter Nr. 3 in der Empfehlung LII "Füllstoffe für Bedarfsgegenstände aus Kunststoffen" entsprechen.
Enzymatisch wirkende Mittel Fruktosepolysaccharid(Levan)-Hydrolase, 12,5 mg Trockenmasse pro kg Papier, es darf nicht mehr als 1 Einheit Levan-Hydrolase-Aktivität pro g Papier nachweisbar sein
Antimikrobiell wirkende Mittel
Chlordioxid
Natriumchlorit
Wasserstoffperoxid
Natriumdithionit
Natriumperoxid
alkalisch stabilisierte Hypobromitlösung, höchstens 0,07 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff. Der Gehalt der Lösung an Natriumhypobromit beträgt höchstens 10 % und an Natriumsulfamat höchstens 12 %. Die folgenden Stoffe dürfen im Heißwasserextrakt8der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sein9:
1,2-Benzisothiazolin-3-on (Nachweisgrenze der Analysenmethode 10 Ng/dm2).
Mischung aus 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on, ca. 3 Teile, und 2-Methyl-4- isothiazolin-3-on, ca. 1 Teil, höchstens 4 mg/kg (Nachweisgrenze der Analysenmethode 0,5 µg/dm2, als Summe der genannten Isothiazolinone).
Ammoniumbromid/Natriumhypochlorit-Addukt, höchstens 0,02 % (Aktivsubstanz, bestimmt als Chlor), bezogen auf den trockenen Faserstoff.
2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol, höchstens 0,003 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Polyacrylamid, sofern es nicht mehr als 0,1 % monomeres Acrylamid enthält, höchstens 0,015 %
Copolymer aus Acrylamid und 2-(N,N,N-Trimethylammonium)ethylmethacrylat, höchstens 0,1 %, sofern der Restgehalt an Acrylamid nicht mehr als 0,1 % und an 2-(N,N,NTrimethylammonium)ethylmethacrylat nicht mehr als 0,5 % beträgt
Copolymer aus Acrylamid und 2-(N,N,N-Trimethylammonium)ethylacrylat, höchstens 0,1 %, sofern der Restgehalt an Acrylamid nicht mehr als 0,1 % und an 2-(N,N,NTrimethylammonium)ethylacrylat nicht mehr als 0,5 % beträgt
Polyamin-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin und Diaminopropylmethylamin
Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin und Adipinsäure, Caprolactam, Diethylentriamin und/oder Ethylendiamin
Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Adipinsäure, Diethylentriamin und Epichlorhydrin oder einem Gemisch von Epichlorhydrin und Ammoniak
Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, Adipinsäuredimethylester und Diethylentriamin 1,3-Dichlor-2-propanol darf im Wasserextrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sein (Nachweisgrenze 2 µg/l). Der Übergang von 3-Monochlor-1,2-propandiol in den Wasserextrakt der Fertigerzeugnisse soll so gering wie technisch möglich sein, ein Richtwert von 12 µg/l soll in keinem Fall überschritten werden.
Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, Diethylentriamin, Adipinsäure und Ethylenimin, höchstens 0,3 %
Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Adipinsäure, Diethylentriamin und einem Gemisch aus Epichlorhydrin und Dimethylamin, höchstens 0,1 %
Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Diethylentriamin, Adipinsäure, Glutarsäure, Bernsteinsäure und Epichlorhydrin, höchstens 4,0 %
Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Diethylentriamin, Triethylentetramin, Adipinsäure und Epichlorhydrin, höchstens 4,0 %
Von den unter B II 4a) -h) genannten Nassverfestigungsmitteln dürfen insgesamt höchstens 4 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff des Fertigproduktes, verwendet werden.
Polyethylenimin, modifiziert mit Ethylenglykol und Epichlorhydrin, höchstens 0,2 %10
Polyhexamethylen-1,6-diisocyanat, modifiziert mit Polyethylenglykolmonomethylether, höchstens 1,2 %
Polyhexamethylen-1,6-diisocyanat, modifiziert mit Polyethylenglykolmonomethylether und N,N-Dimethylaminoethanol, höchstens 1,2 %
Galaktomannan, höchstens 0,5 %
Copolymer aus Styrol, Butylacrylat und Methylmethacrylat, höchstens 5,0 %
Copolymer aus Acrylsäureamid und Acrylsäure, vernetzt mit N,N"-Methylenbis(acrylamid), höchstens 1,0 %
Melamin-Formaldehyd-Harz, höchstens 3 % Im Extrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1 mg Formaldehyd/dm2 nachweisbar sein.
Polyethylenimin, höchstens 0,05 %
Copolymer aus Acrylsäureamid, 2-[(Methacryloyloxy)ethyl]trimethylammoniumchlorid, N,N"-Methylenbisacrylamid und Itaconsäure, höchstens 1,0 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
Copolymer aus Acrylsäureamid, 2-[(Methacryloyloxy)ethyl]trimethylammoniumchlorid, N,N"-Methylenbisacrylamid, Itaconsäure und Glyoxal, höchstens 1,0 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
Copolymer aus Hexamethylendiamin und Epichlorhydrin, höchstens 2,0 %
Copolymer aus Diethylentriamin, Adipinsäure, 2-Aminoethanol und Epichlorhydrin10, höchstens 0,1 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
Copolymer aus Vinylformamid und Acrylsäure, höchstens 1 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Copolymer aus Vinylformamid, Vinylamin und Acrylsäure, höchstens 1 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Der aufgeführte Konservierungsstoff darf nur in Mengen verwendet werden, die erforderlich sind, um die unter I, II und III genannten Rohstoffe und Fabrikationshilfsstoffe vor dem Verderb zu schützen.
Lineare, primäre Alkan-1-ole/Alken-1-ole mit 8-26 Kohlenstoff-Atomen (Fettalkohole), auch in emulgierter Form 11
Anforderungen an die Fertigerzeugnisse
Die Koch- und Heißfilterpapiere und Filterschichten dürfen keinen Hemmhof bewirken 12. Azofarbstoffe gem. Anlage 1 (zu § 3), Nr. 7, der Bedarfsgegenständeverordnung dürfen bei der Herstellung nicht verwendet werden13.
III. Spezielle Rohstoffe und Fabrikationshilfsstoffe
Bindemittel Dispersion eines Copolymerisats aus Vinylidenchlorid und Acrylsäuremethylester, sofern dieses der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XIV. "Kunststoffdispersionen", Teil A, entspricht, höchstens 15,0 %
Bei der Extraktion mit heißem Wasser darf der Gesamttrockenrückstand des Extraktes 9 höchstens 10 mg/dm2bzw. bei Filterschichten höchstens 10 mg/g und der Gesamtstickstoffgehalt dieses Extraktes (bestimmt nach Kjeldahl) höchstens 0,1 mg/dm2 bzw. bei Filterschichten 1 mg/dm2 bzw. 0,1 mg/g betragen16.
anionisches Polyacrylamid gemäß Empfehlung XXXVI, höchstens 0,3 % Von den unter D.3 genannten Binde- und Nassfestmitteln dürfen insgesamt höchstens 4,0 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff des Fertigproduktes, verwendet werden.
Spezielle Hilfsmittel
Polyvinylpolypyrrolidon
Spezielle Anforderungen für III D:
Der Gesamttrockenrückstand des Kaltwasserextraktes9 darf höchstens 5 mg/g der Filterschichten, davon 3 mg/g anorganischer Anteil, betragen. Der Gesamtstickstoffgehalt des Extraktes (bestimmt nach Kjeldahl) darf höchstens 3 mg/g der Filterschicht betragen. Es darf höchstens 0,3 mg Formaldehyd/g nachweisbar sein.
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1) Diese Empfehlung gilt nur für Papiere, die mit wässerigen Lebensmitteln in Berührung kommen.
2) Rohstoffe und Fabrikationshilfsstoffe, die für sämtliche Verwendungszwecke dieser Empfehlung geeignet sind.
4) Sofern weitere Hilfsmittel, z.B. für die Faserpräparation, benötigt werden, sind diese zu beantragen.
5) Zur Herstellung von Polyethylen darf über die Festlegungen der Empfehlung III hinaus Polyvinylalkohol als Schutzkolloid verwendet werden. Die Viskosität der 4%igen wässrigen Lösung des Polyvinylalkohols muss bei 20 °C mindestens 5 mPas betragen.
6) Diese Fasern haben Ionenaustauscherfunktion. Für die durch ihre Verwendung den Lebensmitteln zugesetzten Stoffe gelten die Bestimmungen des Lebensmittelzusatzstoff rechts.
8) Herstellung des Heißwasserextraktes nach DIN EN 647, des Kaltwasserextraktes nach DIN EN 645
9) Methoden für die Untersuchung von Bedarfsgegenständen aus Papier, Karton und Pappe sind unter dem Titel "Untersuchung von Papieren, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt" über den Verband Deutscher Papierfabriken e. V. (VDP), Bonn, zu beziehen.
10) Ethylenimin darf im Harz nicht nachweisbar sein (Nachweisgrenze 0,1 mg/kg).
11) Wässrigen Lösungen mit einem Gehalt von 20 - 25 % dieses Schaumverhütungsmittels dürfen als Emulgatoren höchstens 2 % flüssige Paraffine und insgesamt 2 % Alkyl- und Aryloxethylate und ihre Schwefelsäureester zugesetzt werden. Flüssige Paraffine müssen den in der 155. Mitteilung (Bundesgesundheitsbl. 25 (1982) 192) festgelegten "Reinheitsanforderungen an flüssige Paraffine" entsprechen.
12) Bestimmung des Übergangs antimikrobieller Bestandteile gemäß DIN EN 1104
13) Nachweis der Verwendung verbotener Azofarbstoffe gem. Methode B 82.02-2 in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 LFGB
14) Soweit die genannten Stoffe den allgemeinen und speziellen Reinheitsanforderungen der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung entsprechen.
15) Unter Filterschichten sind Produkte ab einer flächenbezogenen Masse von 500 g/m2 zu verstehen.
16) Die Bestimmung des Gesamtstickstoffgehaltes sollte nicht unmittelbar nach der Papierherstellung erfolgen, sondern erst nach etwa 8 Tagen bzw. bei Inverkehrbringen der Papiere. Da die Nassverfestigung mit kationischen Polyalkylaminen erst nach 8 Tagen beendet ist, kann der Gesamtstickstoffgehalt des Extraktes von Papieren, die vor Beendigung der Nassverfestigung untersucht werden, mehr als 0,1 mg/dm2 betragen.