BfR-Empfehlungen für Materialien im Lebensmittelkontakt XXXVI/2. Papiere, Kartons und Pappen für Backzwecke1 Gesundheitliche Beurteilung von Materialien und Gegenständen für den Lebensmittelkontakt im Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches - Stand vom 01.01.2012 -
(Bundesgesundheitsbl. Nr. 2/2012 S. 291;aufgehoben)
Die vorliegende Empfehlung gilt für Papiere, Kartons und Pappen2, die beim Backen mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder auf diese einwirken. Die Papiere, Kartons und Pappen müssen so beschaffen sein, dass sie unter Berücksichtigung der vorgesehenen Erhitzungsdauer einer Temperatur von mindestens 220 °C ohne Zersetzung3standhalten (s. unter IV. Fertigerzeugnisse). Soweit in der vorliegenden Empfehlung bestimmte Fabrikationshilfsstoffe begrenzt werden, beziehen sich die angegebenen Einsatzmengen, wenn nicht die Oberfläche als Bezugsmaßstab angegeben ist, auf den trockenen Faserstoff.
Wird bei der Herstellung eines Papiers, eines Kartons oder einer Pappe die Einsatzmenge eines Fabrikationshilfsstoffes aufgrund seines breiten Wirkungsspektrums an mehreren Stellen der Empfehlung genannt, so gilt als duldbarer Zusatz der höchste der angegebenen Zahlenwerte. Eine Summierung der angegebenen Einsatzmengen ist nicht statthaft.
Die fertigen Papiere, Kartons und Pappen dürfen keine konservierende Wirkung auf die mit ihnen in Kontakt kommenden Lebensmittel ausüben4.
Methoden für die Untersuchung von Bedarfsgegenständen aus Papier, Karton und Pappe sind unter dem Titel "Untersuchung von Papieren, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt" über den Verband Deutscher Papierfabriken e. V. (VDP), Bonn, zu beziehen.
Gegen die Verwendung von Papieren, Kartons und Pappen, die beim Backen mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder auf diese einwirken, als Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) bestehen keine Bedenken, sofern die Papiere, Kartons und Pappen sich für den vorgesehenen Zweck eignen und folgende weiteren Voraussetzungen erfüllt sind:
Fasern auf Cellulosebasis, auf chemischem Wege gewonnen.
Fasern auf Cellulosebasis, auf mechanischem Wege gewonnen.
Kunstfasern aus Cellulose.
Fasern aus Polyterephthalsäurediolestern und Polyamiden5soweit sie den für sie geltenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen und sofern diese außerdem die Forderungen erfüllen, die in der "Prüfung von Brat- und Backfolien aus Polyterephthalsäurediolestern auf flüchtige organische und wasserlösliche Bestandteile" und "Prüfung von Brat- und Backfolien aus Polyamid auf Bildung von flüchtigen und von wasserlöslichen Bestandteilen bei thermischer Beanspruchung" genannt sind6.
Anthrachinon als Beschleuniger für die Trennung von Lignin und Cellulose aus Holz 1 kg Papier, Karton und Pappe dürfen, bezogen auf die Trockenmasse, nicht mehr als 30 mg Anthrachinon enthalten3.
Silikate bzw. gemischte Silikate des Aluminiums, Calciums und Magnesiums einschließlich Kaolin und Talkum, ausgenommen jedoch Asbest
Calciumsulfat
Bariumsulfat, frei von löslichen Bariumverbindungen
Titandioxid
Calcium- und Magnesiumcarbonat
Die vorgenannten Füllstoffe müssen den Reinheitsanforderungen unter Nr. 3 in der Empfehlung LII. "Füllstoffe für Bedarfsgegenstände aus Kunststoffen" entsprechen; Zusatzstoffe für Füllstoffe gemäß dieser Empfehlung dürfen nicht verwendet werden, ausgenommen polyacrylsaures Natrium als Dispergierhilfsmittel für Calciumcarbonat, höchstens 0,5 %, bezogen auf diesen Füllstoff.
Kolophonium, Anlagerungsprodukte von Malein- und Fumarsäure und/oder Formaldehyd an Kolophonium. Im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd/dm2 nachweisbar sein3.
Natürliche und abgebaute Stärke, Stärkeester der Phosphorsäure Zur Vernetzung von natürlicher Stärke darf Natriumtetraborat in einer Menge von max. 1 mg/dm2(berechnet als Bor) verwendet werden
Stärke, behandelt mit 3-Chlor-2-hydroxypropyltrimethylammoniumchlorid oder Glycidyltrimethylammoniumchlorid (Spezifikation der Stärke: Epichlorhydrin max.1 mg/kg, Stickstoff max. 4,0 %).
Natriumsalz der Carboxymethylcellulose, technisch rein7.
Copolymer aus Acrylsäureamid und Acrylsäure, vernetzt mit N,N"-Methylenbis(acrylamid), höchstens 1,0 %
Copolymer aus Acrylsäureamid, 2-[(Methacryloyloxy)ethyl]trimethylammoniumchlorid, N,N"-Methylenbisacrylamid und Itaconsäure, höchstens 1,0 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
Copolymer aus Acrylsäureamid, 2-[(Methacryloyloxy)ethyl]trimethylammoniumchlorid, N,N"-Methylenbisacrylamid, Itaconsäure und Glyoxal, höchstens 1,0 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Vernetzte kationische Polyalkylenamine9, 10, insgesamt höchstens 4,0 %, und zwar
Polyamin-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin und Diaminopropyl- methylamin, höchstens 0,5 %
Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, Adipinsäure, Caprolactam, Diethylentriamin und/oder Ethylendiamin
Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Adipinsäure, Diethylentriamin und Epichlorhydrin oder einem Gemisch von Epichlorhydrin mit Ammoniak
Polyamid-Polyamin-Dichlorethanharz, hergestellt aus Dichlorethan und einem Amid aus Adipinsäure, Caprolactam und Diethylentriamin, höchstens 0,5 %
Polyamid-Polyamin-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, einem Adipin- säureamid und Diaminopropylmethylamin 1,3-Dichlor-2-propanol darf im Wasserextrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sein (Nachweisgrenze 2 µg/l). Der Übergang von 3-Monochlor-1,2-propandiol in den Wasserextrakt der Fertigerzeugnisse soll so gering wie technisch möglich sein, ein Richtwert von 12 µg/l soll in keinem Fall überschritten werden.
Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, Diethylentriamin, Adipinsäure und Ethylenimin, höchstens 0,5 %
Polyamid-Epichlorhydrinharz, hergestellt aus Epichlorhydrin, Diethylentriamin, Adipinsäure, Ethylenimin und Polyethylenglykol, höchstens 0,2 %
Polyethylenimin, höchsten 0,5 % (vgl. II C 2)10, 11
Siliconhaltige Paraffin-Dispersionen, soweit die Silicone und Paraffine den jeweils geltenden Fassungen der Empfehlungen XV und XXV, Teil I, entsprechen, höchstens 0,5 % (bezogen auf die Dispersions-Trockensubstanz)
Alkalisalze vorwiegend linearkondensierter Phosphorsäuren (Polyphosphate). Der Gehalt an ringförmigen kondensierten Phosphaten (Metaphosphaten) darf nicht mehr als 8,0 % betragen.
Alkylpolyglykolether mit 6 - 12 Ethylenoxidgruppen
Alkylphenolpolyglykolether mit 6 - 12 Ethylenoxidgruppen
Sulfoniertes Rizinusöl
Kondensationsprodukte aromatischer Sulfonsäuren mit Formaldehyd. Im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd pro dm2 nachweisbar sein3. Von den unter 1 bis 7 aufgeführten Hilfsstoffen dürfen einzeln bis zu 1,0 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 3,0 % verwendet werden.
Polyethylenimin, höchstens 0,5 % (vgl. II C 2 und II D 1)10, 11
Organopolysiloxane mit Methyl- und/oder Phenylgruppen gemäß Abschnitt I der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XV. Die nach DIN 51.562 gemessene kinematische Viskosität der Siliconöle muss bei 20 °C mindestens 100 mm2· s-1betragen.
Lineare, primäre Alkan-1 -ole/Alken-1 -ole mit 8-26 Kohlenstoff-Atomen (Fettalkohole), auch in emulgierter Form12
Fettsäureester ein- und mehrwertiger aliphatischer Alkohole (C1-C22)
Fettsäureester mit Polyethylenglykol und Polypropylenglykol
Alkylsulfonamide (C10-C20) Von den unter 1 - 5 aufgeführten Hilfsstoffen dürfen nicht mehr als jeweils 0,1 % zugesetzt werden.
Fruktosepolysaccharid (Levan)-Hydrolase, 12,5 mg Trockenmasse pro kg Papier. Es darf nicht mehr als 1 Unit Levanaseaktivität pro Gramm Papier nachweisbar sein.
1,4-Bis(bromacetoxy)buten Der Stoff darf im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sein (Nachweisgrenze: 0,01 mg Brom pro dm2)3
2-Brom-4-hydroxyacetophenon Der Stoff darf im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sein.3
3,5-Dimethyltetrahydro-1,3,5-thiadiazin-2-thion Der Stoff darf im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sein.3
Methylenbisthiocyanat Der Stoff darf im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sein.3
Kalium-N-hydroxymethyl-N"-methyldithiocarbamat und Natrium-2-Mercaptobenzothiazol. Beide Stoffe einschließlich deren Umsetzungsprodukte (hauptsächlich Methylthioharnstoff, N,N"-Dimethylthioharnstoff und Dithiocarbamate) dürfen im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sein.3
2-Oxo-2(4-hydroxyphenyl)-acethydroximsäurechlorid Der Stoff darf im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sein.3
Glutardialdehyd, höchstens 2,5 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff. In 1 kg des Fertigerzeugnisses dürfen nicht mehr als 2 mg Glutardialdehyd nachweisbar sein.3
Chlordioxid
Mischung aus3 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on, ca. 3 Teile, und 2-Methyl-4- isothiazolin-3-on, ca. 1 Teil13. Im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse dürfen in der Summe höchstens 0,5 Ng/dm2an den genannten Isothiazolinonen nachweisbar sein.
1,2-Benzisothiazolin-3-on13. Im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse dürfen höchstens 10 Ng/dm2nachweisbar sein.
N,N"-Dihydroxymethylenharnstoff, höchstens 0,0125 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff. Im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd/dm2 nachweisbar sein.
1,6-Dihydroxy-2,5-dioxahexan, höchstens 0,029 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff. Im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse darf höchstens 1,0 mg Formaldehyd/dm2 nachweisbar sein.
2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol, höchstens 0,003 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff. Die Substanz darf im Heißwasserextrakt der Fertigerzeugnisse nicht nachweisbar sein.
Sorbinsäure und ihre Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsalze
p-Hydroxybenzoesäureethyl- und/oder -propylester Konservierungsstoffe dürfen nur in solchen Mengen verwendet werden, die erforderlich sind, um die Rohstoffe, Fabrikationshilfsstoffe und Papierveredelungsstoffe vor dem Verderb zu schützen3.
Für Backpapiere gemäß dieser Empfehlung dürfen nur die im Folgenden aufgeführten Farbmittel und optischen Aufheller verwendet werden:
Eisen-III-oxid
Darüber hinaus dürfen bei mehrlagigen oder mehrschichtigen Papieren, Kartons und Pappen in der nicht dem Lebensmittel zugewandten Lage oder Schicht Farbstoffe zur Weißnuancierung eingesetzt werden, sofern sichergestellt ist, dass diese bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Bedarfsgegenstände nicht auf Lebensmittel übergehen.3
D. Mittel zur Oberflächenveredelung der dem Füllgut anliegenden Seite14
Polyvinylalkohol (Viskosität der 4%igen wässrigen Lösung bei 20 °C mindestens 5 mPa · s)
Natriumsalz der Carboxymethylcellulose, technisch rein 7
Siliconharze und Siliconelastomere (Silicongummi), sofern sie den Abschnitten II und III der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung XV entsprechen.15
Chrom(III)-chloridkomplexe mit gesättigten geradkettigen Fettsäuren der Kettenlänge C14 und darüber, höchstens 0,4 mg Chrom (Cr) pro dm2.3Im Heißwasserextrakt darf nicht mehr als 4,0 μg 3wertiges Chrom pro dm2, jedoch kein 6wertiges Chrom nachweisbar sein.
Polyterephthalsäurediolester gemäß Empfehlung XVII sowie Polyamide gemäß Empfehlung X5, sofern diese außerdem die Forderungen erfüllen, die in der "Prüfung von Brat- und Back- folien aus Polyterephthalsäurediolestern auf flüchtige organische und wasserlösliche Bestandteile" und "Prüfung von Brat- und Backfolien aus Polyamid auf Bildung von flüchtigen und von wasserlöslichen Bestandteilen bei thermischer Beanspruchung" genannt sind6.
Aluminiumfolien, soweit sie für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind16
Vinylalkohol-Isopropenylalkohol-Copolymerisat. Die Viskosität der 4%igen wässrigen Lösung muss bei 20 °C mindestens 5 mPa · s betragen.
Copolymer aus Perfluoralkylethylacrylat, Vinylacetat und N,N-Dimethylaminoethylmethacrylat, höchstens 0,6 %
Phosphorsäureester von ethoxyliertem Perfluorpolyetherdiol, höchstens 1,5 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff
Copolymer aus 2-Diethylaminoethylmethacrylat, 2,2"-Ethylendioxydiethyldimethacrylat, 2- Hydroxyethylmethacrylat und 3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctylmethacrylat als Acetat und/oder Malat, höchstens 1,2 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Copolymer aus Methacrylsäure, 2-Hydroxyethylmethacrylat, Polyethylenglykolmonoacrylat und 3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctylacrylat als Natriumsalz, mit einem Fluorgehalt von 45,1 %, höchstens 0,8 %, bezogen auf den trockenen Faserstoff.
Papiere, Kartons und Pappen gemäß dieser Empfehlung dürfen nicht bei höheren Temperaturen als 220 °C verwendet werden17. Hierauf ist durch Kennzeichnung auf der Umverpackung ausdrücklich hinzuweisen. Weitere relevante Angaben für eine bestimmungsgemäße Verwendung sind in geeigneter Form anzugeben.
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1) Es ist vorgesehen, für Papiere, Kartons und Pappen zur Verwendung in Mikrowellengeräten einen gesonderten Abschnitt innerhalb dieser Empfehlung zu erarbeiten.
2) Vgl. Empfehlung XXXVI "Papiere, Kartons und Pappen für den Lebensmittelkontakt"
3) Die Prüfmethode(n) ist (sind) in den unter Nr. 4 der Vorbemerkungen genannten Methodensammlung veröffentlicht.
4) Bestimmung des Übergangs antimikrobiell wirksamer Bestandteile gem. DIN EN 1104
5) Zur Herstellung von Polyamiden für Fasern bzw. als Mittel zur Oberflächenveredelung im Sinne dieser Empfehlung dürfen Mischpolymerisate aus Ethylen, Propylen usw. gemäß Empfehlung XXXV sowie Polyethylen gemäß Empfehlung III nicht verwendet werden
6) Vgl. 36. und 44. Mitteilung über die Untersuchung von Kunststoffen,. Bundesgesundheitsblatt 19 (1976) 12 und 23 (1980) 183
7) Der Gehalt an Natriumglykolat darf 12 % nicht überschreiten.
8) Diese müssen den allgemeinen und speziellen Reinheitsanforderungen der Zusatzstoffverkehrsverordnung entsprechen, ausgenommen hiervon ist Natriumchlorid.
9) Die Fabrikationshilfsstoffe ziehen auf die Cellulosefaser fest auf. Methode s. unter Fußnote 3.
10) Die Fabrikationshilfsstoffe ziehen auf die Cellulosefaser auf.
11) Ethylenimin darf im Harz nicht nachweisbar sein (Nachweisgrenze 0,1 mg/kg).
12) Wässrigen Lösungen mit einem Gehalt von 20 - 25 % dieser Schaumverhütungsmittel dürfen als Emulgatoren höchstens 2 % flüssige Paraffine, Natriummonoalkyldialkylphenoxybenzoldisulfonat, höchstens 2 %, und insgesamt 2 % Alkyl- und Alkylaryloxethylate und ihre Schwefelsäureester zugesetzt werden. Die flüssigen Paraffine müssen den "Reinheitsanforderungen an flüssige Paraffine" entsprechen (155. Mitteilung, Bundesgesundheitsblatt 25 (1982) 192).
13) Die Begrenzungen beziehen sich auf die Verwendung der Stoffe als Schleimverhinderungsmittel bzw. Konservierungsstoff bei der Papierherstellung. Einträge aus anderen Verwendungen (z.B. in Dispersionen entsprechend Empfehlung XIV oder in Druckfarben) müssen den in diesen Bereichen festgelegten Beschränkungen entsprechen. In den Extrakten der Fertigerzeugnisse dürfen jedoch insgesamt nicht mehr als die nachfolgend aufgeführten Mengen nachweisbar sein: - Mischung aus 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on, ca. 3 Teile, und 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on, ca. 1 Teil: 25 µg/dm2 - 1,2-Benzisothiazolin-3-on: 80 µg/dm2
14) Farbmittel zum Einfärben für die in diesem Abschnitt aufgeführten Oberflächenveredelungsmittel werden nicht verwendet.
15) Als Härter dürfen jedoch nicht Di-noctylzinndimaleinat und Di-noctylzinndilaurat verwendet werden.
16) Es dürfen nur Aluminiumfolien verwendet werden, die ausschließlich mit Papieren, Kartons und Pappen gemäß dieser Empfehlung beschichtet sind. Die Aluminiumfolie muss DIN EN 602 (Aluminium und Aluminiumlegierungen - Kneterzeugnisse - Chemische Zusammensetzung von Halbzeug für die Herstellung von Erzeugnissen, die in Kontakt mit Lebensmitteln kommen; Deutsche Fassung EN 602:2004) entsprechen. Das zur Herstellung der Folie verwendete Walzöl muss dem Code of Federal Regulations, title 21 - Food and Drugs, § 178.3910 entsprechen.
17) An Stellen, an denen das feuchte Backgut z.B. mit dem Backkarton direkt in Kontakt kommt, beträgt die Temperatur höchstens 100 °C.