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Zu § 14:

Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sieht vor, dass bei der Erzeugung von Rohmilch eine repräsentative Anzahl Proben, die nach dem Zufallsprinzip gezogen werden, auf Übereinstimmung mit den in der genannten Verordnung festgelegten Kriterien (Keimzahl, Zahl der somatischen Zellen und den Anforderungen im Hinblick auf die Gehalte an Rückständen von Antibiotika) im Rahmen einer nationalen oder regionalen Kontrollregelung kontrolliert wird.

Mit der Regelung des § 14 wird festgelegt, dass für Milch von Rindern Untersuchungen nach § 1 der Milchgüte-Verordnung als nationale Kontrollregelung im Sinne des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 anzusehen sind.

Die Regelung ist auf § 36 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LFGB gestützt.

Zu § 15:

Die Verbote und Beschränkungen des § 15 werden geregelt, um wesentliche Strafbarkeitslücken im Zusammenhang mit der Bewehrung der unmittelbar geltenden Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu begrenzen.

Es korrespondieren

  1. Absatz 1 mit Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004,
  2. Absatz 2 mit Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I Teil C Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004,
  3. Absatz 3 Satz 1 mit Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 1 Buchstabe a (Nummer 1 und 2), Anhang III Abschnitt II Kapitel V Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (Nummer 3), Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nr. 7 Satz 1 und Kapitel III Nr. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (Nummer 4) und Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nr. 3 Buchstabe c Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (Nummer 5) und
  4. Absatz 4 Satz 1 und 2 mit Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V Teil E Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Die Regelungen sind auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 8 (Absatz 1), § 14 Abs. 1 Nr. 2 (Absatz 2), § 14 Abs. 2 Nr. 1 (Absatz 3), § 35 Nr. 2 Buchstabe a (Absatz 4 Satz 1), § 13 Abs. 1 Nr. 6 (Absatz 4 Satz 2) und § 35 Nr. 1 (Absatz 4 Satz 3) LFGB gestützt.

Abschnitt 5
Gemeinsame Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Lebensmitteln, den Einzelhandel und das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Zu den §§ 16 bis 22:

Durch die §§ 16 bis 22 werden Regelungen getroffen, die unabhängig vom Vertriebsweg von allen Lebensmittelunternehmern, die die jeweils genannten Tätigkeiten mit den jeweils genannten Lebensmitteln ausüben, beachten müssen.

Zu § 16:

Nach Anhang III Abschnitt V Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass Fertigpackungen mit Hackfleisch aus Fleisch von Geflügel oder von Einhufern oder mit Fleischzubereitungen mit Anteilen von Separatorenfleisch mit einem Hinweis versehen sind, dass die Erzeugnisse vor dem Verzehr gegart werden sollten, soweit es nach einzelstaatlichen Bestimmungen des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, erforderlich ist.

Durch die Regelung werden die entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften geschaffen. Die Regelung gilt unbeschadet der Kennzeichnungsregelungen für Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nach der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 338 S. 1).

Die Regelung ist auf § 13 Abs. 1 Nr. 6 (Absatz 1) und § 35 Nr. 1 (Satz 2) LFGB gestützt.

Zu § 17:

Zielsetzung der in Absatz 1 statuierten Verbotsregelung ist es, die Gesundheit der Verbraucher vor potentiellen Risiken zu schützen, die mit dem Verzehr von Rohmilch oder Rohrahm verbunden sind. Rechtliche Grundlage der in Absatz 1 getroffenen Verbotsregelung ist die Vorschrift des Artikels 10 Abs. 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, wonach ein Mitgliedstaat aus eigener Initiative und unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrags einzelstaatliche Vorschriften beibehalten oder einführen kann, mit denen das Inverkehrbringen von Rohmilch oder Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, in seinem Hoheitsgebiet untersagt oder eingeschränkt wird. Auf der Grundlage dieser .Vorschrift konstituiert Absatz 1 ein grundsätzliches Verbot für die Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher.

Das Verbot des Absatzes 1 erstreckt sich nicht auf die Abgabe von Rohmilch an andere Abnehmer als Endverbraucher. Die Abgabe von Rohmilch u. a. an Betriebe des Einzelhandels im Sinne des Artikels 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, z.B. an Läden, Gastronomiebetriebe und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, ist damit zwar zulässig. In den genannten Betrieben muss Rohmilch aber einem Wärmebehandlungsverfahren oder einer Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen werden, bevor die Abgabe des Erzeugnisses an Verbraucher erfolgen darf.

Da in der Begriffsbestimmung des Anhangs I Nr. 4.1

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