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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher und hopfenrechtlicher Bestimmungen

Vom 4. November 2023
(BGBl. I Nr. 304 vom 09.11.2023)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1873) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 gestrichen.

2. § 8

§ 8 Umstrukturierung und Umstellung
(zu § 3b Absatz 3 i.V.m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

(1) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsverordnung unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen.

(2) Die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festzulegende

  1. Mindestparzellengröße, für die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, darf ein Ar und die
  2. Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten. Um der besonderen Weinbaustruktur in bestimmten Anbaugebieten oder Teilen von diesen Rechnung zu tragen, darf abweichend von Satz 1 Nummer 2 die Mindestparzellengröße
    1. in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf drei Ar und
    2. in den übrigen Ländern auf fünf Ar

festgelegt werden.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

Die Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor vom 9. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 61) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der Bundesanstalt unverzüglich nach Abschluss der Prüfung, spätestens aber mit dem Beihilfeantrag, vorzulegen."

2. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe "30. Juni" durch die Angabe "31. Juli" ersetzt.

3. § 9 Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"5. die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben."

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wein-Vergünstigungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBl. I S. 1300), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1671) geändert worden ist, außer Kraft.

ID: 232168


ENDE

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(Stand: 13.11.2023)

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