Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Bayern (7)
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| Checkliste für Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren | Anhang zu Rand-Nr. 60 |
Die folgende Zusammenstellung steckt den Rahmen für Unterlagen im Genehmigungsverfahren ab. Sie soll den Verfahrensbeteiligten die Arbeit erleichtern und Genehmigungsverfahren beschleunigen. Die Genehmigungsbehörde entscheidet, welche Unterlagen für die Erfüllung der Prüf- und Begutachtungspflichten erforderlich sind. Je nach Einzelfall können bestimmte Unterlagen insbesondere im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 19 BImSchG) oder bei Änderungsgenehmigungen (§ 16 BImSchG) entbehrlich sein. Es können weitere Unterlagen gefordert werden, wenn dies zur Prüfung des Vorhabens erforderlich ist.
Findet ein Beratungsgespräch nach Rand-Nr. 50 statt, soll die Genehmigungsbehörde bereits zu diesem Zeitpunkt die konkret erforderlichen Unterlagen mitteilen. Die Vorlage qualifizierter Gutachten nach Rand-Nr. 61 wie auch die Vorlage durch Fachleute erstellter Unterlagen werden regelmäßig das Verfahren beschleunigen.
| 1. | Allgemeine Angaben |
| 1.1 | Name und Anschrift des Betreibers der Anlage, falls abweichend: auch des Antragstellers |
| 1.2 | Ansprechpartner für Rückfragen mit Angabe von Telefon- und Fax-Nummer, E-mail-Adresse |
| 1.3 | Anlagenbezeichnung |
| 1.4 | Standort/ Anschrift der Anlage |
| 1.5 | Antrag mit Begründung auf: |
| 1.51 | Auslegungsverzicht (§ 16 Abs. 2 BImSchG), |
| 1.52 | Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG) mit Angabe, auf welchen Gegenstand sich der Antrag bezieht |
| 1.53 | Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG) mit Angabe, auf welchen Gegenstand sich der Antrag bezieht |
| 1.6 | Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Unterlagen mit Kennzeichnung der Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten
Bei Öffentlichkeitsbeteiligung, muß auch aus den ausgelegten Unterlagen erkennbar sein, ob bzw. welche Auswirkungen auf Dritte möglich sind |
| 1.7 | Kurzbeschreibung des Vorhabens |
| 1.8 | Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme |
| 2. | Standort und Umgebung der Anlage |
| 2.1 | Eingenordete Übersichtspläne M 1:25.000 und 1:5.000 - vor allem Auszüge aus topographischen Karten und Flächennutzungsplänen - mit Standort der Anlage und Umgebung in einem Radius von etwa 5 km (M 1:25.000) bzw. 1 km (M 1:5.000) sowie mit Hauptan- und -abfahrtswegen für den Werksverkehr und mit Straßennamen im Plan M 1:5.000 mit Eintragung von Änderungen der tatsächlichen Nutzung, die seit Erstellung dieser Pläne eingetreten oder vorgesehen sind. Vermerk zur Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes |
| Auszug aus dem Katasterwerk (vgl. § 2 BauVorlV)
Angabe der Eigentümer der betroffenen und benachbarten Grundstücke |
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| Im Auszug des Flächennutzungsplanes Kennzeichnung der Gebiete im Einwirkungsbereich der Anlage, für die Bebauungspläne vorhanden sind oder aufgestellt werden | |
| 2.2 | Kopien der vg. Bebauungspläne mit den danach oder nach sonstigen Satzungen zulässigen baulichen Nutzungen im Sinne der Baunutzungsverordnung und mit den bisher festgelegten Immissionsorten und Immissionsrichtwerten nach Ta Lärm |
| 2.3 | Sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Darstellungen, Erläuterungen, Festsetzungen, Hinweise und Begründungen der Bauleitpläne im Einwirkungsbereich der Anlage |
| 2.4 | Luftbilder mit Aufnahmedatum und Maßstab (soweit verfügbar) |
| 2.5 | Lageplan (1:1.000, mit Nordpfeil) im Radius von mindestens 50 m um das Werksgelände mit Kennzeichnung der bestehenden und geplanten Anlagen, der umgebenden Bebauung und Flächen mit Angabe der Nutzung, sowie mit Ausweisung der Grundstücks- und Gemarkungsgrenzen einschl. der Flur-Nrn. |
| 2.6 | Höhenschnitte von den hauptsächlichen Emissionsquellen zu den am meisten betroffenen Gebäuden in der Umgebung und Eintragung der Grundlinien der Höhenschnitte in den Übersichtsplan M 1:5.000 nach Nr. 2.1 und in den Lageplan M 1:1.000 nach Nr. 2.5 |
| 2.7 | Meteorologische Angaben, insbesondere Häufigkeiten von Windrichtungen und -geschwindigkeiten |
| 3. | Anlagen- und Verfahrensbeschreibung |
| 3.1 | Betriebs- und Verfahrensbeschreibung mit Reaktionsbedingungen (z.B. Druck, Temperatur) mit allen betroffenen Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen |
| 3.2 | Maximale Anlagenleistung, vorgesehene Produktionsleistung, Betriebszeiten sowie geplante Lebensdauer der Anlage |
| 3.3 | Bei Änderungsvorhaben: Angabe des Änderungsumfanges und Darstellung der Abgrenzung zum bestehenden, von der Änderung unbeeinflußten Betrieb (Schnittstellen) |
| 3.4 | Fließbilder und Verfahrensschemata der Anlage mit allen Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen sowie Kennzeichnung der Änderungen bei Änderungsvorhaben; die wesentlichen Emissionsquellen luftverunreinigender Stoffe, Geräusche, Erschütterungen und Licht sowie die Anfallstellen für Abfälle sind einzutragen |
| 3.5 | Maßstäbliche Anlagen- und Gebäudezeichnungen sowie Maschinenaufstellungspläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Dachaufsichten) einschließlich im Freien stehender Geräte und im Freien oder Boden verlegter Leitungen mit den wesentlichen Emissionsquellen für luftfremde Stoffe, Geräusche, Erschütterungen und Licht |
| 3.6 | Baubeschreibung (Material, Wanddicke, Dachaufbau, Öffnungen u.ä.) und Nutzung der einzelnen Räume |
| 3.7 | Technische Angaben (wie Fabrikat, Typ, Abmessungen, Leistung, Volumenstrom, Drehzahl, Pressung, Geschwindigkeit) zu Geräten und Maschinen (wie Pumpen, Kompressoren, Ventilen, Abfüllvorrichtungen, Elektromotoren, Kühler, Brenner, Mühlen) |
| 3.8 | Ggf. weitere Bauvorlagen entsprechend den baurechtlichen Bestimmungen einschl. erforderlicher statischer Nachweise (vgl. BauPrüfV, GebOP) |
| 3.9 | Investitionskosten unter Ausweisung der Rohbaukosten |
| 4. | Gehandhabte Stoffe |
| 4.1 | Menge und Zusammensetzung aller Einsatzstoffe, Zwischen- und Endprodukte (Stoffeigenschaften, Sicherheitsdatenblätter u.a.) |
| 4.2 | Darstellung der Stoffströme (Gesamtanlage bzw. Betriebseinheit, Fließbilder) |
| 4.3 | Maximale Lagermengen und Lagerbedingungen |
| 5. | Luftreinhaltung |
| 5.1 | Vorgesehene Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen |
| 5.2 | Angaben zu den Emissionen luftfremder Stoffe jeder Emissionsquelle (ggf. Meßberichte): Klassierung der Schadstoffe nach Ta Luft, Schadstoffkonzentration (mg/m3), Schadstoffmassenstrom (kg/h), Emissionsdauer bzw. zeitlicher Verlauf |
| 5.3 | Vorgesehene Maßnahmen zur Verminderung von Emissionen luftfremder Stoffe (z.B. Staubabscheider, Wäscher) |
| 5.4 | Technische Kenndaten der Abgasreinigungseinrichtungen |
| 5.5 | Abgaserfassung und Abgasableitung (Kaminhöhe, Kamindurchmesser, Abgastemperatur und -geschwindigkeit an der Kaminmündung, Abgasmengen (men/h) im Normzustand) |
| 5.6 | Vorgesehene Maßnahmen zur Messung und ggf. Aufzeichnung der Emissionen, zur Überwachung der Wirksamkeit von Abgasreinigungseinrichtungen und sonstiger Nachweise und Ermittlungen |
| 5.7 | Investitionskosten der Maßnahmen zur Luftreinhaltung |
| 6. | Lärm- und Erschütterungsschutz, Lichteinwirkungen |
| 6.1 | Schalleistungspegel in dB(A) (ggf. in Frequenzbändern) von lärmabstrahlenden - auch lärmarmen - Anlagenteilen, Nebeneinrichtungen und Fahrzeugen oder deren Schalldruckpegel in dB(A) mit Angabe der Meßabstände und der Abmessungen der Anlagenteile und Fahrzeuge jeweils mit den zugehörigen emissionsstärksten Betriebsbedingungen und deren zeitlichem Auftreten (einschl. Sonderereignisse) |
| 6.2 | Vorgesehene Schallschutzmaßnahmen, insbesondere Kapseln, Schalldämpfer, Abschirmungen (mit Höhenschnitten und Aufrissen), Umbauungen (mit Bauzeichnung) und ihre Wirkungen (Bauschalldämmaße, Einfügungsdämmaße u.ä.) |
| 6.3 | Betriebszeiten der Anlage tags (6.00 Uhr oder 7.00 Uhr bis 22.00), nachts (ggf. mit Angabe der lautesten Nachtstunde) und während der Ruhezeiten (6.00 Uhr bis 7.00 Uhr und 19.00 bis 22.00 Uhr), ggf. auch von einzelnen wesentlichen, Schall, Erschütterungen oder Licht abstrahlenden Anlagenteilen |
| 6.4 | Art, Wege und Umfang von Werks- und Lieferverkehr sowie Verladearbeiten im Freien unterschieden nach Tag-, Nacht- und Ruhezeiten |
| 6.5 | Bereits vorhandene Verkehrsbelastung auf den Zufahrtsstraßen |
| 6.6 | Zulässiger Anteil der Geräuscheinwirkungen des Vorhabens an den Immissionsrichtwerten |
| 6.7 | Meßberichte über Geräuschimmissionen des Gesamtbetriebes und, sofern ein Zusammenhang mit dem Vorhaben gegeben ist, von Anlagenteilen / Nebeneinrichtungen |
| 6.8 | Meßberichte über Geräuschemissionen von Anlagen oder Anlagenteilen, sofern ein Zusammenhang mit dem Vorhaben gegeben ist |
| 6.9 | Externe und interne schalltechnische Stellungnahmen zum Vorhaben mit Vergleich der Geräuschsituation vor und nach Inbetriebnahme des Vorhabens |
| 6.10 | Schutzmaßnahmen gegen Erschütterungen und Lichteinwirkungen |
| 6.11 | Investitionskosten der Maßnahmen zum Schall-, Erschütterungs- und Lichtschutz |
| 7. | Anlagensicherheit |
| 7.1 | Art und Menge der Stoffe nach den Anhängen II, III und IV der Störfall-Verordnung (←Fassung 5/2000), die im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können |
| 7.2 | Mögliche Betriebsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, die Nachbarschaft und die Allgemeinheit |
| 7.3 | Maßnahmen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, z.B. Feuermelder, Feuerlöscher, Brandmeldeeinrichtungen, ggf. Werksfeuerwehr, Feuerwehreinsatzplan (DIN 14095) und Angaben zur Erfüllung der baulichen Brandschutzvorschriften |
| 7.4 | Art und Menge der Stoffe nach den Anhängen II, III und IV der Störfall-Verordnung (←Fassung 5/2000), die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können |
| 7.5 | Vorgesehene Maßnahmen zum vorbeugenden und abwehrenden Schutz gegen Betriebsstörungen (z.B. Warn- und Alarmeinrichtungen, Betriebsanweisungen, technische und organisatorische Maßnahmen gegen Eingriffe Unbefugter) |
| 7.6 | Ggf. Sicherheitsanalyse gemäß § 7 der Störfall-Verordnung (←Fassung 5/2000) |
| 8. | Abfälle (einschließlich anlagenspezifischer Abwässer) |
| Hinweis: Abwässer sind dann keine Abfälle mehr, sobald diese in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden. | |
| 8.1 | Art, Menge, Zusammensetzung und Anfallort aller Abfälle mit EAK-Abfallschlüssel |
| 8.2 | Vorgesehene Vermeidungsmaßnahmen und Verwertungswege |
| 8.3 | Vorgesehene Beseitigungswege mit Darlegung, weshalb der Abfall nicht vermieden bzw. verwertet werden kann |
| 8.4 | Vorliegende Verantwortliche Erklärungen, Deklarationsanalysen, Annahmeerklärungen, Behördenbestätigungen gemäß Nachweisverordnung |
| 9. | Wärmenutzung |
| Angaben zur anfallenden Wärme und zu deren geplanten Nutzung bzw. Begründung bei Verzicht auf Nutzung | |
| 10. | Umweltverträglichkeitsprüfung |
| Unterlagen gemäß § 4e der 9. BImSchV | |
| 11. | Betriebseinstellung |
| Vorgesehene Maßnahmen bei Betriebseinstellung, z.B. Rekultivierungsplan | |
| 12. | Arbeitsschutz |
| 13. | Wasser |
| 13.1 | Genehmigung nach Art 41c BayWG: Verzeichnis der Unterlagen; Erläuterungen; Übersichtslageplan; Lageplan insbesondere mit Darstellung der innerbetrieblichen Kanalisation, der Lage der Einleitung in die Sammelkanalisation und der vorgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage; Bauzeichnungen der vorgeschalteten Abwasserbehandlungsanlagen |
| 13.2 | Eignungsfeststellung nach § 19h WHG: vgl. VVAwS vom 21.01.1997 , AllMBl S. 149 (ber. in AllMBl 97 S. 191) |
| 13.3 | Erlaubnisse, Bewilligungen: siehe Rand-Nr. 70 |
| Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm | Anlage zu Rand-Nr. 165 |
Wer Baustellen betreibt, hat nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), neu gefaßt durch die Bekanntgabe vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880; BGBl. III 2129-8) dafür zu sorgen, daß
soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu schützen.
Die Bundesregierung hat Immissionsrichtwerte festgesetzt, bei deren Überschreitungen erhebliche Belästigungen durch Baumaschinen zu besorgen sind (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160).
Als Immissionsrichtwerte sind festgesetzt worden für
Nachtzeit ist nach dieser Vorschrift die Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Die Bauherrn, Bauunternehmer und Bauleiter haben die Pflicht, beim Betrieb von Baumaschinen auf die Einhaltung der Richtwerte zu achten. Unabhängig davon haben sie ferner die Pflicht zu jeder Zeit vermeidbare Geräusche von Bauarbeiten zu vermeiden (Art. 12 der Bayerischen Bauordnung).
Gesetzesverstöße können zu Zwangsmaßnahmen bis zur Stillegung der Baustelle führen. Daneben können Bußgeldbescheide verhängt werden und in besonders schwerwiegenden Fällen Strafanzeigen wegen Körperverletzung erfolgen.
Um die Gefahr von Gesetzesverstößen auszuschließen, ist der Betrieb an jeder Baustelle möglichst geräuscharm abzuwickeln. Zu diesem Zweck sind nach Möglichkeit lärmarme Baumaschinen einzusetzen und Abschirmmaßnahmen zu treffen. Zu den Abschirmmaßnahmen gehört auch eine den Schallschutz der Anwohner berücksichtigende Aufstellung der Baumaschinen.
Für Motorkompressoren, Turmdrehkräne, Schweißstromerzeuger, Kraftstromerzeuger, handbediente Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer, Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader und Baggerlader hat die Europäische Union die Geräuschabstrahlung durch die Festlegung von Schalleistungspegeln begrenzt (vgl. Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. BImSchV). Diese Baumaschinen tragen eine Kennzeichnung mit Angabe des garantierten Schalleistungspegels. Darauf soll beim Kauf von Baumaschinen und bei der Vergabe von Bauarbeiten geachtet werden. Auf Baustellen in Kurgebieten, reinen Wohngebieten, in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten und - soweit dies zulässig ist - während der Nacht sollen darüber hinaus möglichst nur Baumaschinen eingesetzt werden, die mit dem blauen "Umweltengel" gekennzeichnet sind.
Außer in reinen Industrie- und Gewerbegebieten sind sonst geräuschvolle Bauarbeiten zwischen 20.00 Uhr abends und 7.00 Uhr morgens nicht zulässig.
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(Stand: 08.08.2023)
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