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Anordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- Hamburg -
Vom 21. Juni 2004
(Amtl Anz. Nr. 76 vom 02.07.2004 S. 13.069; 04.10.2005 S. 1813, 15.08.2006 S. 2165 06; 26.10.2010 S. 2129; 09.08.2011 S. 1858; 29.09.2015 S. 1697 15; 08.05.2018 S. 1149 18; 06.10.2020 S. 2089 20; 23.09.2025 S. 1861 25)
Zuständig für die Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831) und der darauf gestützten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung ist
1. insbesondere als zuständige oberste Landesbehörde, zuständige Behörde und Genehmigungsbehörde, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
2. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Niedersachsen.
Zuständige oberste Landesbehörde nach § 51 BImSchG ist hinsichtlich der Anhörung beim Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach §§ 23 und 38 BImSchG
1. für Luft- und Wasserfahrzeuge
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,
2. für nichtbundeseigene Eisenbahnen
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
(1) Zuständig für die Durchführung der Vorschriften über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 22 bis 25a BImSchG) sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Bezirksämter.
(2) Absatz 1 gilt nicht für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 4 BImSchG) stehen, nicht für Anlagen zur Feuerbestattung nicht für die Durchführung der § § 23a, 23b, 25a BImSchG und nicht für die Durchführung der Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) (3) Im Rahmen des Absatzes 1 ist zuständig in Bezug auf
1. von der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation betriebene Anlagen und, soweit sie nicht unter § 38 BImSchG fallen, Luftfahrzeuge
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,
2. nichtbundeseigene Eisenbahnen
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
3. Bauarbeiten
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
(4) Zuständig für die Aufgaben nach Absatz 1 ist für die von der Hamburg Port Authority betriebenen Anlagen und von dieser ausgeführte Strom- und Hafenbauten sowie die Hafenbahn und Wasserfahrzeuge, soweit sie unter § 38 BimschG fallen,
die Hamburg Port Authority.
(5) Die Bezirksämter führen als Träger der Baulast im Sinne von § 42 Absatz 3 Satz 1 BImSchG eine Einigung über die Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen herbei. Sie sind zuständige Behörde nach § 42 Absatz 3 Satz 1 BImSchG für die Festsetzung der Entschädigung.
(6) Außerhalb der regelmäßigen täglichen Dienstzeit ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zuständige Behörde nach § 52 BImSchG für unaufschiebbare Maßnahmen in den Fällen, in denen unmittelbar bevorstehende Umwelteinwirkungen abzuwehren oder eingetretene schädliche Umwelteinwirkungen zu beseitigen sind, einschließlich der Ermittlung der Ursachen von schädlichen Umwelteinwirkungen.
(1) Straßenverkehrsbehörde nach § 40 BImSchG ist die Behörde für Inneres und Sport.
(2) Zuständige Behörde nach § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1488), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
Zuständig für die Durchführung (einschließlich der Überwachung nach § 52
(Stand: 02.10.2025)
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