Regelwerk, Immissionsschutz

ZuG 2007 - Zuteilungsgesetz 2007
Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007
*

Vom 26. August 2004
(BGBl. I Nr. 45 vom 30.08.2004 S. 2211; 22.12.2004 S. 3704 04; 21.07.2011 S. 1475 11; 07.08.2013 S. 3154 13; 31.08.2015 S. 1474 15; 21.12.2015 S. 2498 15a; 18.07.2016 S. 1666 16 **; 19.06.2020 S. 1328 20)
Gl.-Nr.: 2129-41



*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes 11

Zweck dieses Gesetzes ist es, im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nationale Ziele für die Emission von Kohlendioxid in Deutschland sowie Regeln für die Zuteilung und Ausgabe von Emissionsberechtigungen an die Betreiber von Anlagen festzulegen, die Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, unterfallen.

§ 2 Anwendungsbereich 11

Dieses Gesetz gilt für diejenige Freisetzung von Treibhausgasen durch Anlagen, welche dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, unterliegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt es für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Neuanlagen: Anlagen, deren Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt,
  2. Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Regelbetriebs,
  3. Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten.

Abschnitt 2
Mengenplanung

§ 4 Nationale Emissionsziele 11

(1) Es wird ein allgemeines Ziel für die Emission von Kohlendioxid in Deutschland festgelegt, welches die Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach der Entscheidung des Rates 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. EG Nr. L 130 S. 1, Nr. L 176 S. 47) gewährleistet. Dieses Ziel beträgt in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 859 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr. In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt das Ziel 844 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr.

(2) Das allgemeine Ziel für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 wird in Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr wie folgt auf die Sektoren verteilt, in denen Kohlendioxid-Emissionen entstehen:

- Energie und Industrie 503
- andere Sektoren 356
  davon:
- Verkehr und Haushalte 298.
- Gewerbe, Handel, Dienstleistungen 58.

(3) Das allgemeine Ziel für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 wird in Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr wie folgt auf die Sektoren verteilt:

- Energie und Industrie 495
- andere Sektoren 349
davon:
- Verkehr und Haushalte . 291
- Gewerbe, Handel, Dienstleistungen 58.

Die in Satz 1 genannten Ziele werden bei Beschluss des Nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nach § 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, im Jahr 2006 überprüft.

(4) Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der nach § 11 zuzuteilenden Berechtigungen den Gegenwert von 495 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr, so werden die nach den genannten Vorschriften vorgenommenen Zuteilungen an die Anlagen, die dem Erfüllungsfaktor unterliegen, anteilig gekürzt.

§ 5 Erfüllungsfaktor

Der Erfüllungsfaktor für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 ist 0,9709.

§ 6 Reserve 15 20

(1) Berechtigungen zur Emission von 9 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bleiben als Reserve den Zuteilungsentscheidungen vorbehalten, die nach § 11 ergehen.

(2) Soweit Berechtigungen nach § 7 Abs. 9 zurückgegeben oder infolge des Widerrufs von Zuteilungsentscheidungen nach

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