Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Tierschutz |
![]() |
BbgBiberV - Brandenburgische Biberverordnung
Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für den Biber
- Brandenburg -
Vom 17. April 2020
(GVBl. II Nr. 22 vom 21.04.2020; 17.05.2023 Nr. 32 23; 11.03.2024 Nr. 18 24; 12.03.2026 Nr. 13 26)
Archiv: 2015
Auf Grund des § 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) und des § 17 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in Verbindung mit § 30 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3) und § 1 Absatz 2 Satz 2 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 43) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:
(1) Ausnahmen von Schutzvorschriften für den Biber (Castor fiber) nach den §§ 2 und 3 sind zulässig an
(2) Die unteren Naturschutzbehörden können über die in Absatz 1 genannten Bereiche hinaus
durch Allgemeinverfügung festlegen, an denen Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 zulässig sind. Festlegungen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn Gefahren für die Gesundheit der Menschen oder für zwingende überwiegende Belange des Denkmalschutzes oder ernste land-, forst- oder sonstige ernste wirtschaftliche Schäden, die durch in Bereichen nach Satz 1 lebende Biber drohen, nicht durch andere zumutbare Maßnahmen abgewendet werden können. Festlegungen nach Satz 1 sind dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, zur Kenntnis zu geben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten, außer an Hochwasserschutzanlagen nach Absatz 1 Nummer 1, nicht für die Einzugsbereiche der in der Anlage zu dieser Verordnung namentlich aufgeführten und in einer topografischen Karte dargestellten Fließgewässer.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht in
(5) Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 dürfen nur in der Zeit vom 1. September eines jeden Jahres bis zum 15. März des Folgejahres durchgeführt werden. Die zeitliche Beschränkung nach Satz 1 gilt nicht
(6) Die Möglichkeit der unteren Naturschutzbehörde, in den in Absatz 3 genannten Gebieten im Einzelfall Ausnahmen nach
(Stand: 20.03.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion