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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Biberverordnung
- Brandenburg -

Vom 12. März 2026
(GVBl. II Nr. 13 vom 12.03.2026)


Auf Grund des § 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 30 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3, Nr. 21) und § 1 Absatz 2 Satz 2 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 43) verordnet die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Brandenburgischen Biberverordnung

Die Brandenburgische Biberverordnung vom 17. April 2020 (GVBl. II Nr. 22), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. März 2024 (GVBl. II Nr. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. Schöpfbauwerke einschließlich der zugehörigen Mahlbusen."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Festlegungen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn Gefahren für die Gesundheit der Menschen oder für zwingende überwiegende Belange des Denkmalschutzes oder ernste land-, forst- oder sonstige ernste wirtschaftliche Schäden, die durch in Bereichen nach Satz 1 lebende Biber drohen, nicht durch Maßnahmen nach der Richtlinie zur Förderung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Schäden durch geschützte Tierarten (Wolf, Biber) vom 16. Dezember 2021 in der jeweils geltenden Fassung oder andere zumutbare Maßnahmen abgewendet werden können. "Festlegungen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn Gefahren für die Gesundheit der Menschen oder für zwingende überwiegende Belange des Denkmalschutzes oder ernste land-, forst- oder sonstige ernste wirtschaftliche Schäden, die durch in Bereichen nach Satz 1 lebende Biber drohen, nicht durch andere zumutbare Maßnahmen abgewendet werden können."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht in
  1. Naturschutzgebieten und im Nationalpark Unteres Odertal sowie in Gebieten, die als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt sind oder gemäß § 11 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes einer Veränderungssperre zwecks Ausweisung als Naturschutzgebiet unterliegen, es sei denn, dass insoweit eine nach der jeweiligen Schutzgebietsverordnung oder dem jeweiligen Gesetz erforderliche flächenschutzrechtliche Befreiung nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährt worden ist;
  2. Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes und in Europäischen Vogelschutzgebieten nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht an Deichen oder sonstigen Hochwasserschutzanlagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des jeweiligen Gebietes bei der Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 ausgeschlossen werden kann.

" (4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht in
  1. Naturschutzgebieten und im Nationalpark Unteres Odertal sowie in Gebieten, die als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt sind oder gemäß § 11 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes einer Veränderungssperre zwecks Ausweisung als Naturschutzgebiet unterliegen, es sei denn, dass insoweit eine nach der jeweiligen Schutzgebietsverordnung oder dem jeweiligen Gesetz erforderliche flächenschutzrechtliche Befreiung nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährt worden ist;
  2. Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes und in Europäischen Vogelschutzgebieten nach § 7 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, es sei denn, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des jeweiligen Gebietes bei der Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 durch die untere Naturschutzbehörde ausgeschlossen werden kann."

2. In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Alarmstufe 3" durch die Angabe "Alarmstufe 2" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "mit Fallen" gestrichen.

b) Absatz 4

(4) Beim Fang der Biber nach Absatz 3 dürfen nur für den Fang von Bibern geeignete Fallen in geschlossener Bauweise mit glatten Wänden verwendet werden, die unversehrt fangen. Dies beinhaltet insbesondere, dass die Fallen eine Mindestlänge von 160 Zentimetern und eine Mindesthöhe und -breite von 60 Zentimetern besitzen. Weiterhin müssen die Fallen so gebaut und errichtet sein, dass sich gefangene Biber in beziehungsweise an den Fallen möglichst nicht verletzen können; sie müssen so konstruiert sein oder gesteuert werden, dass keine Biber durch das sich schließende Fangtor verletzt werden. Weitergehende tierschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt. Die Fallen müssen so beschaffen sein und dürfen nur so verwendet werden, dass das unbeabsichtigte Fangen von sonstigen wild lebenden Tieren weitgehend ausgeschlossen ist.

wird aufgehoben.

4.

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