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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 22. Mai 2024
(GVBl. II Nr. 32 vom 23.05.2024; 28.05.2024 Nr. 37 24)
Auf Grund des § 26 Absatz 1, des § 29 Absatz 10, des § 31 Absatz 1 und des § 45 Absatz 2 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250), von denen § 31 Absatz 1 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 33 S. 2) geändert worden ist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg
Die Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 28. Juni 2019 (GVBl. II Nr. 45), die durch Artikel 127 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Schwarzwild" ein Komma und die Wörter "Waschbären und Marderhunde" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes ist es verboten, Fanggeräte zu benutzen, die nicht unversehrt fangen. Erlaubt ist der Einsatz von unversehrt fangenden Fanggeräten, die ein Freilassen von Fehlfängen ermöglichen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Bei der Nichterfüllung von Abschussplänen sind die nicht erlegten Stücke dem Abschussplan des nachfolgenden Jagdjahres hinzuzurechnen.
wird aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Nutria, Bisam," gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
Alt:
Tierarten Jagdzeiten Rotwild und Damwild Schmalspießer und Schmaltiere vom 16. April bis 15. Januar Hirsche, Alttiere und Kälber vom 1. August bis 15. Januar Rehwild Ricken, Kitze vom 1. August bis 15. Januar Rehböcke und Schmalrehe vom 16. April bis 15. Januar Muffelwild Jährlinge und Schmalschafe vom 16. April bis 15. Januar Widder, Schafe, Lämmer vom 1. August bis 15. Januar Schwarzwild ganzjährig (unter Berücksichtigung des § 22 Absatz 4 BJagdG) Als "nicht für die Aufzucht notwendiges Elterntier" im Sinne des § 22 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes ist eine Bache anzusehen, die von der Muttermilch unabhängige Frischlinge führt. Dieses liegt regelmäßig dann vor, wenn Frischlinge nach dem Wechsel zum Winterhaar (Verlust der Streifen) in ihrer Ernährung nicht mehr auf die Muttermilch angewiesen sind.
Feldhasen vom 1. Oktober bis 31. Dezember Dachs 1. August bis 31. Januar Fuchs vom 1. Juli bis 31. Januar Jungfüchse ganzjährig Steinmarder vom 1. September bis 31. Januar Mink, Marderhund, Waschbär, Nutria, Bisam ganzjährig (unter Berücksichtigung des § 22 Absatz 4 BJagdG) Nilgans vom 1. September bis 31. Januar Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster vom 1. Oktober bis 31. Dezember Graugänse vom 1. August bis 31. Januar, mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober sowie vom 16. Januar bis 31. Januar nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Ackerkulturen ausgeübt werden darf Kanadagänse, Blässgänse vom 16. September bis 31. Januar, mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 16. September bis 31. Oktober sowie vom 16. Januar bis 31. Januar nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Ackerkulturen ausgeübt werden darf. Die Jagd auf Blässgänse ist nur mit Büchsenmunition zulässig.
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(Stand: 05.06.2024)
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