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BbgJagdDV - Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 28. Juni 2019
(GVBl. II vom 04.07.2019 Nr. 45; GVBl. I vom 05.03.2024 Nr. 9 24; 22.05.2024 Nr. 32 24a; 24.03.2026 Nr. 8 26, ber. Nr. 10)
Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 23 Absatz 4, des § 26 Absatz 1, des § 29 Absatz 10, des § 31 Absatz 1, des § 35 Absatz 5, des § 41 Absatz 8, des § 45 Absatz 2 und des § 52 Absatz 2 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250), von denen § 31 Absatz 1 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 33) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und nach Anhörung des Ausschusses für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft und der Landesvereinigung der Jäger:
§ 1 Eigenjagdbezirke
(zu § 7 Absatz 1 BbgJagdG)
(1) Die Mindestgröße von Eigenjagdbezirken kann unter folgenden Voraussetzungen bis auf 75 Hektar herabgesetzt werden:
(2) Bei Flächen, die in gemeinschaftlichen Jagdbezirken liegen, wird die Genehmigung zur Verringerung der Mindestgröße erst zum Ende des jeweiligen Pachtvertrages wirksam, es sei denn, die Jagdgenossenschaften und die Jagdpächter stimmen einem früheren Zeitpunkt zu.
§ 2 Jagdabgabe
(zu § 23 Absatz 4 BbgJagdG)
(1) Die mit der Gebühr für den Jagdschein zu zahlende Jagdabgabe beträgt pro Jagdjahr:
(2) Wird der Falknerschein zusätzlich zu einem Jagdschein oder ein Jagdschein zusätzlich zu einem Falknerjagdschein erworben, wird die Jagdabgabe nur einmal erhoben.
§ 3 Sachliche Gebote und Verbote 24a 26
(zu § 26 Absatz 1 BbgJagdG)
(1) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes ist es bei der Nachsuche von krankgeschossenem oder schwerkrankem Wild erlaubt, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, sowie künstliche Lichtquellen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles zu verwenden. Über die Nachsuche hinaus darf die in Satz 1 genannte Technik beim Erlegen von Schwarzwild, Waschbär, Marderhund und Fuchs eingesetzt werden. Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben davon unberührt.
(2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes ist der Einsatz von Fanggeräten, die sofort töten, in befriedeten Bezirken zulässig, soweit Maßnahmen im Sinne des § 26 des Bundesjagdgesetzes nicht erfolgreich oder nicht möglich waren. Zur Jagd mit einem sofort tötenden Fanggerät ist ein gültiger Jagdschein sowie ein Nachweis über die persönliche Teilnahme an einem Lehrgang zur Vermittlung notwendiger Kenntnisse über die Fangjagd mitzuführen. Der Einsatz von Fanggeräten in befriedeten Bezirken steht unter dem Vorbehalt einer Genehmigung nach § 5 Absatz 3 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg.
(3) Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 Nummer 11 des Bundesjagdgesetzes ist nur in besonderen Härtefällen möglich, in denen Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung oder Menschen mit Behinderung ausschließlich auf das Kraftfahrzeug angewiesen sind und ansonsten von einer Jagdausübung gänzlich ausgeschlossen wären. Die zuständige Behörde stellt durch Nebenbestimmungen sicher, dass es hierbei keine Einschränkungen bei der Wahrung des Tierschutzes (zum Beispiel Fangschuss) gibt.
§ 4 Regelung der Bejagung 24 24a 26
(zu § 29 Absatz 10 BbgJagdG)
(Stand: 27.03.2026)
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