umwelt-online: Naturschutzgesetz BW (4)

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§ 68 Ehrenamtlicher Naturschutzdienst

(1) Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden können die unteren Naturschutzbehörden geeignete Personen ehrenamtlich für den Naturschutzdienst (Naturschutzwarte) einsetzen.

(2) Die Naturschutzwarte unterstehen der Aufsicht der Naturschutzbehörde, die sie bestellt hat. Ihnen können folgende Aufgaben übertragen werden

  1. Besucher der freien Landschaft über die Vorschriften zum Schutz der Natur und Landschaft zu informieren und Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken,
  2. die Naturschutzbehörde über nachteilige Veränderungen in Natur und Landschaft zu unterrichten und bei deren Beseitigung mitzuwirken.

Die Naturschutzwarte sind verpflichtet, der Naturschutzbehörde die Verletzung von Vorschriften des Naturschutzrechts zu melden. Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(3) Die Naturschutzwarte sind berechtigt, Personen, die einer Rechtsverletzung verdächtig sind, zur Feststellung der Personalien anzuhalten. Weitere hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(4) Den Naturschutzwarten können besondere Aufgaben, insbesondere Aufgaben des Artenschutzes, übertragen werden.

(5) Das Ministerium kann Begründung, Ausgestaltung und Umfang des Dienstverhältnisses, die Anforderungen an die Eignung sowie die Aus- und Fortbildung regeln und Vorschriften über den Dienstausweis und die Dienstabzeichen erlassen.

§ 69 Hauptamtlicher Naturschutzdienst

(1) Die unteren und höheren Naturschutzbehörden können hauptamtliche Kräfte für den Außendienst bestellen (hauptamtlicher Naturschutzdienst). Diese haben neben den Aufgaben nach § 68 Abs. 2 insbesondere die Schutzgebiete zu betreuen und deren Besucher über die Besonderheiten und Gefährdungen zu informieren. Sie sollen im Rahmen ihrer Überwachungsaufgabe Verletzungen der Vorschriften zum Schutz der Natur und der Landschaft verhüten, feststellen und bei der Verfolgung von Rechtsverletzungen mitwirken.

(2) Neben dem Recht der Personenfeststellung gemäß § 68 Abs. 3 können die Mitglieder des hauptamtlichen Naturschutzdienstes

  1. das Betreten von Teilen der freien Landschaft vorübergehend untersagen oder beschränken, eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis), soweit dies aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist,
  2. unberechtigt der Natur entnommenes Gut sowie Gegenstände sicherstellen, die bei Zuwiderhandlungen verwendet wurden oder verwendet werden sollten,
  3. Verwarnungen gemäß §§ 56 und 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen und
  4. die vorläufige Einstellung rechtswidriger Handlungen verfügen; die Einstellung wird unwirksam, wenn sie nicht innerhalb einer Woche von der Naturschutzbehörde bestätigt wird.

(3) Die Mitglieder des hauptamtlichen Naturschutzdienstes müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Tragen einer Dienstkleidung erlassen.

§ 70 Beauftragung

(1) Die Naturschutzbehörden sollen mit der Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere beauftragen

  1. land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Betriebe, Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus, Zusammenschlüsse solcher Betriebe, die sich zum Zweck der gemeinschaftlichen Bodenbewirtschaftung bilden sowie Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirtschaft,
  2. öffentlichrechtliche Körperschaften einschließlich Jagdgenossenschaften oder
  3. Naturschutzvereine,

soweit das Einverständnis der Beauftragten vorliegt. Hoheitliche Befugnisse können dadurch nicht übertragen werden. Darüber hinaus können die Naturschutzbehörden die personelle und technische Unterstützung durch die staatliche Forstverwaltung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 LWaldG in Anspruch nehmen.

(2) Für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege kann das Land Aufwendungsersatz gewähren, soweit dies von der Naturschutzbehörde vorher zugesagt wurde.

(3) Art und Inhalt der nach Absatz 1 in Auftrag gegebenen Maßnahmen sowie die Erstattung der notwendigen Kosten regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 71 Meldepflichten 08

(1) Schäden in Naturschutzgebieten oder an Naturdenkmalen sind von den Grundstückseigentümern oder den sonstigen Berechtigten unverzüglich der Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeinde mitzuteilen.

(2) Werden bisher unbekannte Naturgebilde, insbesondere größere Findlinge oder Höhlen, aufgefunden oder aufgedeckt, so ist der Fund unverzüglich der Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeinde anzuzeigen und so lange in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis die Naturschutzbehörde umgehend die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen oder den Fund freigegeben hat.

§ 72 Sachliche Zuständigkeit

(1) Für den Vollzug der in § 10 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist die untere Naturschutzbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für den Vollzug der Satzungen nach § 33 ist die Gemeinde, für den Vollzug von Rechtsverordnungen und Einzelanordnungen der Ortspolizeibehörde nach §§ 53 und 54 ist die erlassende Behörde zuständig.

(3) Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig für

  1. konzeptionelle Naturschutzfragen, die Erarbeitung regionaler Schutzgebietskonzepte und der Fachbeiträge zu Landschaftsrahmenplänen gemäß § 4 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e,
  2. die Betreuung der Naturschutzgebiete und Natura 2000-Gebiete, insbesondere durch die Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen, durch die Organisation der Besucherlenkungsmaßnahmen und der notwendigen Pflegemaßnahmen einschließlich des Einsatzes eines Pflegetrupps für fachlich komplexe Maßnahmen sowie durch die Dokumentation der Gebietsentwicklung,
  3. die Umsetzung des Arten- und Biotopschutzprogramms nach § 42,
  4. die Erlaubnisse nach § 44 Abs. 1,
  5. die Mitwirkung bei Verträglichkeitsprüfungen im Zusammenhang mit Natura 2000-Gebieten,
  6. die Mitwirkung bei den Landschaftserhaltungsverbänden,
  7. die Fachaufsicht und Vertretung des Landes im Stiftungsrat bei den Naturschutzzentren der öffentlichen Hand,
  8. die Information der Öffentlichkeit über die Belange des Naturschutzes einschließlich des Betriebs von Ökomobilen.

Sie unterstützt die Stiftung Naturschutzfonds in der Planung und Abwicklung von Fördermaßnahmen. Sie kann die untere Naturschutzbehörde mit der Umsetzung des Arten- und Biotopschutzprogramms sowie mit der Durchführung von Maßnahmen nach den Pflege- und Entwicklungsplänen nach Satz 1 Nr. 2 betrauen.

(4) Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig, wenn bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der unteren Naturschutzbehörde nicht erreichbar erscheint oder bei Vorhaben, die eine einheitliche Regelung für Teile des Landes erfordern, und dies anders nicht sichergestellt werden kann.

(5) Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prüfdienstes auf die untere Naturschutzbehörde für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Garantie- und Ausgleichsfonds Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, gilt § 29 d des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes entsprechend.

§ 73 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsvorschriften

(1) Rechtsverordnungen nach § 28 werden von dem Ministerium erlassen.

(2) Rechtsverordnungen nach § 30 werden von der höheren Naturschutzbehörde erlassen; Rechtsverordnungen, mit denen ein Naturpark errichtet oder aufgehoben wird, bedürfen der Zustimmung des Ministeriums. Örtlich zuständige höhere Naturschutzbehörden sind

  1. für den Naturpark ≫Schwäbisch-Fränkischer Wald≪ das Regierungspräsidium Stuttgart,
  2. für die Naturparke ≫Neckartal-Odenwald≪, ≫Schwarzwald Mitte/Nord≪ und ≫Stromberg-Heuchelberg≪ das Regierungspräsidium Karlsruhe,
  3. für die Naturparke ≫Obere Donau≪ und ≫Schönbuch≪ das Regierungspräsidium Tübingen,
  4. für den Naturpark ≫Südschwarzwald≪ das Regierungspräsidium Freiburg.

(3) Rechtsverordnungen nach § 26 werden von der höheren Naturschutzbehörde erlassen.

(4) Rechtsverordnungen nach den §§ 29 und 31 werden von den unteren Naturschutzbehörden erlassen. Leistet eine untere Naturschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann die höhere Naturschutzbehörde anstelle der unteren Naturschutzbehörde die Rechtsverordnungen nach Satz 1 erlassen, ändern oder aufheben.

(5) Örtlich zuständig ist die Naturschutzbehörde, in deren Bezirk der Schutzgegenstand liegt. Erstreckt sich der Schutzgegenstand über den Bezirk mehrerer Naturschutzbehörden, so kann die gemeinsame übergeordnete Behörde die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen oder, soweit sie höhere Naturschutzbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst erlassen.

(6) Absätze 4 und 5 gelten auch für den Erlass der Rechtsverordnungen nach § 43 Abs. 5, § 53 Abs. 3 und § 55 Abs. 1.

(7) Satzungen nach § 33 werden von der Gemeinde erlassen.

§ 74 Verfahren bei Unterschutzstellung

(1) Vor dem Erlass der in § 73 genannten Rechtsverordnungen sind den Behörden und Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich wesentlich berührt sein kann, sowie den Gemeinden Entwürfe der Verordnungen mit einer Übersichtskarte zur Stellungnahme zuzuleiten. Dies gilt auch für die Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung, soweit die Land- und forstwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt werden soll.

(2) Die Naturschutzbehörde hat den Verordnungsentwurf, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, für die Dauer eines Monats zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der unteren Naturschutzbehörde bestimmten Form der Verkündung bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen bei der unteren Naturschutzbehörde während der Auslegungsfrist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch vorgebracht werden können. § 73 Abs. 3 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Der Verordnungsentwurf mit Karte soll daneben in geeigneten Fällen über Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; in diesem Fall ist die Internetadresse in die Bekanntmachung nach Satz 2 aufzunehmen.

(3) Die öffentliche Auslegung kann beim Erlass von Rechtsverordnungen nach § 31, § 43 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 durch Anhörung der betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten ersetzt werden.

(4) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(5) Wird der Entwurf einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich erheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen.

(6) Absätze 1 bis 4 sind bei Änderung oder Aufhebung einer Rechtsverordnung entsprechend anzuwenden. Bei einer räumlich oder sachlich nicht erheblichen Änderung einer Rechtsverordnung kann das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 durch Anhörung der von der Änderung berührten Behörden, öffentlichen Planungsträger, Gemeinden und land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen sowie der von den Änderungen betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten ersetzt werden.

(7) Das Schutzgebiet ist

  1. in seiner Abgrenzung zu beschreiben oder
  2. in seiner Lage nachvollziehbar zu bezeichnen und seine Abgrenzung in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden.

Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.

(8) Die Naturschutzgebiete, Biosphärengebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sind von der Naturschutzbehörde in Verzeichnisse einzutragen, die bei der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz zusammengeführt werden. Die Landesanstalt veröffentlicht in elektronischer Form das Gesamtverzeichnis und die Fortschreibungen einschließlich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie der Europäischen Vogelschutzgebiete, die auch bei den unteren Naturschutzbehörden zur Einsicht durch jedermann bereit gehalten werden.

(9) Für Satzungen nach § 33 gelten die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle der öffentlichen Auslegung die Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten treten kann. Bekanntmachungen haben in der für die Gemeinde bestimmten Form zu erfolgen.

§ 75 Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot

(1) Bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach §§ 26, 28 bis 31 kann die zuständige Naturschutzbehörde zur einstweiligen Sicherstellung von Schutzgebieten oder Schutzgegenständen Veränderungen für die Dauer von höchstens zwei Jahren durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung untersagen, wenn der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet werden kann. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens weitere zwei Jahre verlängert werden. Für Satzungen der Gemeinde gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

(2) Die einstweilige Sicherstellung ist aufzuheben, sofern nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntgabe das Verfahren nach § 74 eingeleitet worden ist.

(3) § 73 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) In geplanten Naturschutzgebieten sind ab der Bekanntmachung der Auslegung des Verordnungsentwurfs (§ 74 Abs. 2) bis zum Inkrafttreten der Verordnung, längstens jedoch zwei Jahre, alle Veränderungen verboten, die den Schutzzweck der beabsichtigten Verordnung gefährden können. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung rechtmäßig ausgeübte Bodennutzung bleibt unberührt. In der Bekanntmachung der Auslegung ist auf diese Wirkung hinzuweisen.

§ 76 Heilung von Verfahrensmängeln

Eine Verletzung der in § 74 genannten Verfahrens- und Formvorschriften wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsvorschrift oder Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Naturschutzbehörde oder der Gemeinde, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Bei der Verkündung der Verordnung oder der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie die Rechtsfolgen des Satzes 1 hinzuweisen.

§ 77 Untersuchungen und Kontrollen

(1) Die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden und der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz sowie der Gemeinden dürfen Grundstücke und Gebäude, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits oder Betriebszeit betreten. Sie dürfen dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen, soweit dies zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz geboten ist. Die Eigentümer und Besitzer der von Untersuchungen betroffenen Grundstücke sollen zuvor in geeigneter Weise benachrichtigt werden. Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden und der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz können zur Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben von natürlichen und juristischen Personen die erforderlichen Auskünfte und Einsicht in geschäftliche Unterlagen verlangen. § 26 Abs. 2 Satz 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Forstschutzbeauftragten haben im Rahmen ihrer Dienstaufgaben die Einhaltung der in § 10 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu überwachen.

§ 78 Befreiung

(1) Auf Antrag kann die höhere Naturschutzbehörde von den Bestimmungen der in § 10 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften im Einzelfall Befreiung erteilen, wenn

  1. überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern,
  2. der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
  3. die Durchführung einer Vorschrift zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen und von einer angemessenen Sicherheitsleistung sowie Kompensationsmaßnahmen abhängig gemacht werden. § 23 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 79 Befreiung von Vorschriften der Rechtsverordnungen und Satzungen

(1) Von den Vorschriften der Rechtsverordnungen oder Satzungen kann auf Antrag Befreiung unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 erteilt werden. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Über Befreiungen von Vorschriften der Rechtsverordnungen entscheidet die Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen hat, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt. Über Befreiungen von Satzungen nach § 33 entscheidet die Gemeinde.

(3) Vor einer Befreiung nach Absatz 1 ist der Landesnaturschutzverband anzuhören, soweit das Vorhaben

  1. ein Biosphärengebiet, Naturschutzgebiet, ein sonstiges nach § 36 Abs. 4 Satz 1 ausgewiesenes Schutzgebiet oder ein flächenhaftes Naturdenkmal nicht nur unwesentlich betrifft oder
  2. in Landschaftsschutzgebieten zu Eingriffen von besonderer Tragweite oder zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung überörtlicher Interessen der Erholung suchenden Bevölkerung führen kann.

(4) Eine Befreiung nach Absatz 1 wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 vorliegen, die nach Absatz 2 sonst zuständige Behörde ihr Einvernehmen erklärt hat und die Beteiligung nach Absatz 3 erfolgt ist.

Zehnter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 80 Ordnungswidrigkeiten 08

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 ein Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung der Naturschutzbehörde beginnt,
  2. einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift oder auf § 64 Abs. 1 Nr. 2 Naturschutzgesetz in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung verweist,
  3. entgegen § 26 Abs. 3 oder § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder des Biosphärengebiets oder seines Naturhaushalts oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können,
  4. entgegen § 31 Abs. 4 ein Naturdenkmal entfernt oder Handlungen vornimmt, die ein Naturdenkmal oder seine geschützte Umgebung zerstören, verändern oder beeinträchtigen können,
  5. entgegen § 32 Abs. 2 Satz 1 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können; bei Streuwiesen, Rieden, seggen- und binsenreichen Nasswiesen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1), bei natürlichen oder naturnahen Bereichen stehender und fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen natürlichen und naturnahen Vegetation (§ 32 Abs. 1 Nr. 2), bei Magerrasen, Gebüschen und naturnahen Wäldern trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume (§ 32 Abs. 1 Nr. 3) gilt dies nur, wenn eine vollziehbare Anordnung ergangen oder aufgrund von § 32 Abs. 8 oder auf sonstige Weise das Vorhandensein eines Biotops auf einem bestimmten Grundstück amtlich mitgeteilt oder nach § 32 Abs. 7 auf die Auslegung der Karten und Listen zur Einsicht für jedermann durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen worden ist,
  6. entgegen § 37 Satz 1 Handlungen vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können,
  7. entgegen § 40 Handlungen vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines gemeldeten Gebiets oder der in einem Konzertierungsgebiet vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können,
  8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 3, § 43 Abs. 5 Satz 1, § 47 Abs. 3 oder § 75 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  9. ohne die erforderliche Genehmigung nach § 46 Abs. 1 einen Zoo errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
  10. im Erholungsschutzstreifen (§ 55) ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde bauliche Anlagen errichtet oder wesentlich erweitert.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Verboten des § 25 Abs. 1 über Werbeanlagen zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 34 Abs. 2 chemische Mittel oder Wirkstoffe anwendet,
  3. entgegen § 35 geschützte Bezeichnungen oder amtliche Kennzeichen verwendet oder entgegen § 47 Abs. 6 die Bezeichnung ≫Vogelwarte≪, ≫Vogelschutzwarte≪ oder eine Bezeichnung, die ihnen zum Verwechseln ähnlich ist, ohne Genehmigung führt,
  4. entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 1 wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort entnimmt oder schädigt, insbesondere ihre Bestände niederschlägt oder verwüstet,
  5. entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Tiere mutwillig beunruhigt, ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
  6. entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 3 Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört,
  7. entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 4 die Vegetation auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen oder Böschungen oder Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche oder Schilf- und Röhrichtbestände abbrennt,
  8. entgegen § 43 Abs. 2 in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche oder Röhrichtbestände rodet, abschneidet oder auf andere Weise zerstört oder Bäume mit Horsten oder Wohnhöhlen besteigt,
  9. entgegen § 44 Abs. 1 Tiere wild lebender Arten oder nicht gebietsheimische Pflanzen wild wachsender Arten ohne Erlaubnis der Naturschutzbehörde ausbringt oder in der freien Natur ansiedelt,
  10. entgegen § 45 Abs. 2 ohne Erlaubnis der Naturschutzbehörde wild wachsende Pflanzen und wild lebende Tiere der nicht besonders geschützten Arten für den Handel und für gewerbliche Zwecke sammelt,
  11. entgegen § 48 Abs. 1 Gehege errichtet, betreibt oder erweitert, ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zu erfüllen,
  12. in missbräuchlicher Ausübung des Rechts auf Erholung (§ 49), insbesondere beim Betreten der freien Landschaft (§ 51 Abs. 1 und 4), Grundstücke beschädigt oder verunreinigt oder abgelegte Gegenstände und Abfälle nicht wieder an sich nimmt und entfernt,
  13. entgegen § 51 Abs. 1 in der Nutzzeit landwirtschaftlich genutzte Flächen oder Sonderkulturen außerhalb der Wege betritt,
  14. auf Flächen, die nicht dafür bestimmt sind, entgegen § 51 Abs. 2 unerlaubt zeltet, mit motorgetriebenen Fahrzeugen oder Anhängern fährt oder sie abstellt,
  15. entgegen § 51 Abs. 3 in der freien Landschaft außerhalb von Wegen Fahrrad fährt,
  16. auf Flächen und Wegen, die nicht dafür bestimmt sind, entgegen § 52 reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt,
  17. entgegen einer Anordnung nach § 53 Abs. 3 gesperrte Flächen betritt,
  18. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 Sperren ohne die erforderliche Genehmigung errichtet,
  19. Vorrichtungen zur Kennzeichnung von geschützten Gebieten oder Gegenständen (§ 35 Abs. 2) beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht,
  20. in der freien Landschaft ausgediente Kraftfahrzeuge abstellt, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind oder die durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren Naturschutzbehörden. Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 33 und 73 Abs. 7 sind die Gemeinden, in Verbindung mit § 53 Abs.3 auch die Ortspolizeibehörden; die höheren Naturschutzbehörden sind zuständig, soweit sie eine vollziehbare Anordnung erlassen haben.

Elfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 81 Fördergrundsätze

(1) Das Land fördert Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Gemeinden und Landkreise sind aufgerufen, sich an der Förderung dieser Maßnahmen angemessen zu beteiligen.

(2) Die finanzielle Förderung setzt in der Regel angemessene Eigenleistungen des Geförderten bei der Verwirklichung der Aufgaben und Zielsetzungen dieses Gesetzes voraus. Auf eine angemessene Beteiligung anderer Träger öffentlicher Aufgaben soll hingewirkt werden, sofern die geförderte Maßnahme auch deren Interessen dient.

(3) Das Nähere, insbesondere die Art und Inhalte der geförderten Maßnahmen, die Vorgaben für den Vertragsnaturschutz und die Art und Höhe der Zuwendungen regelt das Ministerium in einer Verwaltungsvorschrift (Landschaftspflegerichtlinie).

§ 82 Überleitungs- und Durchführungsvorschriften

(1) Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.

(2) Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt das Ministerium, soweit andere Ministerien beteiligt sind, im Einvernehmen mit diesen.

(3) § 32 gilt nicht für unbebaute Flächen, für die am 1. Januar 1992 ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 des Baugesetzbuchs in Kraft war, sowie innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 des Baugesetzbuchs. § 32 gilt ferner nicht für Flächen, die in einem vor dem 1. Januar 1987 genehmigten Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind; von dem gesetzlichen Schutz des § 32 sind darüber hinaus Biotope ausgenommen, die innerhalb der in diesen Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflächen nachweislich nach dem 1. Januar 1987 entstanden sind. § 32 gilt außerdem nicht für Flächen, die erstmals aufgrund dieses Gesetzes ein besonders geschützter Biotop oder Teil eines solchen Biotops werden, sofern für diese Flächen am 1. Januar 2006 ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 des Baugesetzbuchs in Kraft war oder ein Flächennutzungsplan genehmigt war, in dem diese Flächen als Bauflächen dargestellt sind.

(4) Genehmigungen nach § 32a Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung, nach § 34 LWaldG sowie Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Tierschutzgesetzes gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz fort. Gleiches gilt für Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d des Tierschutzgesetzes, sofern die Erlaubnisse auf ortsfeste Einrichtungen bezogen sind. Zoos nach Satz 1 und 2 haben innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden Frist Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 3 ergibt. Die Genehmigungsbehörde stellt durch nachträgliche Anordnungen sicher, dass die Genehmigungsvoraussetzungen auf Dauer erfüllt werden.

§ 83 Planfeststellungsverfahren

In Planfeststellungsverfahren für Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung, in denen die Gemeinde beteiligt worden ist, finden die Satzungen nach § 33 keine Anwendung, sofern sie der Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses entgegenstehen.

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  Anlage
(zu § 32)

Vorbemerkung:

  1. Die nach § 32 besonders geschützten Biotope werden anhand der Standortverhältnisse, der Vegetation und sonstiger Eigenschaften definiert.
  2. Zur Verdeutlichung der Biotopdefinitionen sind in der Regel besondere typische Arten aufgeführt. Insbesondere bei Wiesen- und Waldbiotopen begründet nicht das Vorkommen einer einzigen besonderen typischen Art, sondern erst die Kombination von mehreren der genannten Arten das Vorliegen eines besonders geschützten Biotops.
  3. Als naturnah werden Biotope bezeichnet, die ohne gezielte Veränderung des Standortes oder ohne direkten menschlichen Einfluss entstanden sind, nicht wesentlich vom Menschen verändert wurden und höchstens extensiv genutzt werden, sowie künstlich geschaffene Biotope, die nach ihrer Entstehung einer weitgehend natürlichen Entwicklung überlassen wurden und für den Standort typische Pflanzen- und Tierarten aufweisen. Als naturnahe Wälder werden Wälder bezeichnet, deren Baumschicht weitgehend aus standortheimischen Baumarten besteht und die eine weitgehende Übereinstimmung von Standort, Waldbestand und Bodenvegetation aufweisen.

1. Biotope nach § 32 Abs. 1 Nr. 1

1.1 Moore

Moore sind überwiegend natürliche oder naturnahe, baumarme oder mit Moorwäldern bestockte Biotope mit wassergetränkten Böden aus vertorften Pflanzenresten (Moorböden) sowie Moorgewässer (Kolke, Schlenken, nasse Torfstiche) und Schwingrasen.

Zu den Mooren gehören

Erfasst sind auch extensiv als Grünland oder Torfstich genutzte sowie teilabgetorfte Moorflächen.

Nicht erfasst sind Flächen mit standortsfremden Aufforstungen.

Besondere typische Arten der Moore sind: Hoch- und Übergangsmoore

Torfmoos-Arten (Sphagnum rubellum, Sphagnum magellanicum), Gewöhnliche Moosbeere (Vaccinium oxycoccus), Gewöhnliche Moorbeere (Vaccinium uliginosum), Wollgras-Arten (Eriophorum angustifolium, Eriophorum vaginatum), Rosmarinheide (Andromeda polifolia), Sonnentau-Arten (Drosera spp.), Gewöhnliche Rasenbinse (Trichophorum cespitosum), Heidekraut (Calluna vulgaris), Moor-Bergkiefer (Spirke: Pinus rotundata var. arborea, Latsche: Pinus rotundata var. pumilio), Birken (Betula spp.), Wasserschlauch-Arten (Utricularia minor, Utricularia intermedia, Utricularia ochroleuca), Schlamm-Segge (Carex limosa), Blasenbinse (Scheuchzeria palustris), Weiße Schnabelsimse (Rhynchospora alba), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Sumpf-Blutauge (Potentilla palustris);

Niedermoore

Spezifische Seggen-Arten (Carex nigra, Carex flava, Carex davalliana, Carex echinata), Herzblatt (Parnassia palustris), Faden-Binse (Juncus filiformis), Kopfbinsen-Arten (Schoenus spp.), Gewöhnliche Simsenlilie (Tofieldia calyculata), Mehl-Primel (Primula farinosa), Gewöhnliches Fettkraut (Pinguicula vulgaris), Breitblättriges Wollgras (Eriophorum latifolium).

1.2 Sümpfe

Sümpfe sind überwiegend baumfreie, teils gebüschreiche Standorte auf mineralischen bis anmoorigen Nassböden, die durch Oberflächen-, Quell- oder hochanstehendes Grundwasser geprägt sind. Sümpfe sind nicht genutzte oder extensiv genutzte Biotope, insbesondere Kleinseggen-Sümpfe, Großseggenriede, Schneiden- und Kopfbinsenriede, Waldsimsen-, Schachtelhalm- und Staudensümpfe, Weidensumpfgebüsche.

Besondere typische Arten der Sümpfe sind Arten der Riede, der Niedermoore oder der Quellbereiche sowie folgende Arten:

Riesen-Schachtelhalm (Equisetum telmateia), Wald-Simse (Scirpus sylvaticus), Mädesüß (Filipendula ulmaria), Berg-Kälberkropf (Chaerophyllum hirsutum), spezifische Weiden-Arten (Salix spp.).

1.3 Naturnahe Bruchwälder

Naturnahe Bruchwälder sind naturnahe Wälder und Gebüsche, die auf Moorböden (siehe Nummer 1.1) mit ständig hochanstehendem Grundwasser stocken. Diese Moorböden sind durch eine holzreiche Torfschicht gekennzeichnet. Die Wasserstandsschwankungen sind in Bruchwäldern gering.

Zu den naturnahen Bruchwäldern gehören Erlen-Bruchwälder, Birken- und Waldkiefern-Bruchwälder und Weiden-Faulbaum-Gebüsche.

Besondere typische Arten der naturnahen Bruchwälder sind:

Schwarz-Erle (Alnus glutinosa), Moor-Birke (Betula pubescens), spezifische Seggen-Arten (Carex elongata, Carex acutiformis), Sumpf-Lappenfarn (Thelypteris palustris), Gelbe Schwertlilie (Iris pseudacorus), Königsfarn (Osmunda regalis), Weiden (Salix cinerea, Salix aurita), Faulbaum (Frangula alnus).

1.4 Naturnahe Sumpfwälder

Naturnahe Sumpfwälder sind naturnahe Feuchtwälder und Gebüsche, die auf Mineralböden mit hochanstehendem Grundwasser stocken. Es können größere Wasserstandsschwankungen auftreten. Zu den Sumpfwäldern gehören insbesondere die naturnahen Traubenkirschen-Erlen-Eschenwälder und die feuchten Eichen-Hainbuchenwälder.

Besondere typische Arten der naturnahen Sumpfwälder sind:

Schwarz-Erle (Alnus glutinosa), Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior), Gewöhnliche Traubenkirsche (Prunus padus) sowie andere Arten der naturnahen Au- und Bruchwälder.

1.5 Naturnahe Auwälder

Naturnahe Auwälder sind naturnahe Wälder und Ufergebüsche im Überflutungsbereich von Fließgewässern. Sie sind im Gegensatz zu Bruchwäldern geprägt von starken Wasserstandsschwankungen bei zum Teil tiefem Grundwasserstand und von regelmäßigen Überschwemmungen. Im Auwald setzen sich die bei Überflutungen im Wasser mitgeführten Schwebstoffe ab. Zu den naturnahen Auwäldern gehören selten gewordene, in ihrer Baumartenzusammensetzung naturnah gebliebene Weichholzauwälder, Hartholzauwälder, Erlen- und Eschenauwälder, Uferweidengebüsche und Galeriewälder an Fließgewässern.

Besondere typische Arten der naturnahen Auwälder sind:

Spezifische Weiden-Arten (Salix alba, Salix purpurea, Salix elaeagnos, Salix viminalis, Salix fragilis), Pappeln (Populus nigra, Populus alba), Erlen (Alnus glutinosa, Alnus incana), Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior), Gewöhnliche Traubenkirsche (Prunus padus), Ulmen (UI-mus minor, Ulmus laevis), Stiel-Eiche (Quercus robur), Akeleiblättrige Wiesenraute (Thalictrum aquilegiifolium), Winkel-Segge (Carex remota).

1.6 Streuwiesen

Streuwiesen sind Grünlandgesellschaften, insbesondere Pfeifengraswiesen, die durch Nutzung mit einer Mahd im Herbst in der Regel zur Gewinnung von Einstreu auf feuchten oder wechselfeuchten bis nassen Standorten entstanden sind.

Erfasst sind auch nicht mehr genutzte Streuwiesenflächen, auf denen noch überwiegend Arten der Streuwiesen vorkommen.

Besondere typische Arten der Streuwiesen sind:

Pfeifengras (Molinia caerulea, Molinia arundinacea), Teufelsabbiss (Succisa pratensis), Kümmel-Silge (Selinum carvifolia), Nordisches Labkraut (Galium boreale), Schwalbenwurz-Enzian (Gentiana asclepiadea), Lungen-Enzian (Gentiana pneumonanthe), Moor-Labkraut (Galium uliginosum), Niedrige Schwarzwurzel (Scorzonera humilis), Lachenals Wasserfenchel (Oenanthe lachenalii), Kanten-Lauch (Allium angulosum), Sibirische Schwertlilie (Iris sibirica) sowie Arten der Niedermoore oder der Röhrichtbestände und Riede.

1.7 Röhrichtbestände und Riede

Röhrichtbestände und Riede sind durch einen hohen Anteil von Schilf und anderen ähnlichen Pflanzen oder von Seggen (Sauergräser oder Riedgräser) gekennzeichnete Biotope mit zumeist hochanstehendem Grundwasser.

Erfasst sind nicht genutzte oder extensiv genutzte Groß- und Kleinseggenriede sowie Uferröhrichte und Schilfbestände nach Acker- und Wiesenbrache (Landröhrichte).

Besondere typische Arten der Röhrichtbestände und Riede sind:

Schilf (Phragmites australis), Rohrkolben (Typha spp.), Rohr-Glanzgras (Phalaris arundinacea), Schwaden (Glyceria fluitans, Glyceria maxima), Igelkolben (Sparganium erectum, Sparganium emersum), spezifische Seggen-Arten (Carex acuta, Carex acutiformis, Carex disticha, Carex elata, Carex rostrata, Carex riparia), Gewöhnliche Sumpfbinse (Eleocharis palustris agg.), Blut-Weiderich (Lythrum salicaria) sowie Arten der Niedermoore.

1.8 Seggen- und binsenreiche Nasswiesen

Seggen- und binsenreiche Nasswiesen sind Grünlandbestände auf Moor-, Anmoor-, Gley- oder Pseudogleyböden, die aufgrund der hohen Bodenfeuchte in der Regel nur extensiv genutzt werden können.

Seggen- und binsenreiche Nasswiesen sind gekennzeichnet durch einen hohen Anteil von Nässe anzeigenden Pflanzen, insbesondere Seggen und Binsen (Carex und Juncus).

Erfasst sind auch staudenreiche Brachestadien von seggen- und binsenreichen Nasswiesen.

Nicht erfasst sind Flächen, die kleiner als 500 m2 sind, es sei denn, sie liegen in engem räumlichen Verbund zueinander oder zu anderen besonders geschützten Biotopen.

Besondere typische Arten der seggen- und binsenreichen Nasswiesen sind:

Spezifische Seggen-Arten (Carex acuta, Carex acutiformis, Carex disticha, Carex nigra, Carex hostiana, Carex davalliana, Carex pulicaris, Carex echinata, Carex canescens), spezifische Binsen-Arten (Juncus acutiflorus, Juncus alpinoarticulatus, Juncus subnodulosus, Juncus conglomeratus, Juncus filiformis), Wald-Simse (Scirpus sylvaticus), Sumpf-Dotterblume (Caltha palustris), Bach-Kratzdistel (Cirsium rivulare), Traubige Trespe (Bromus racemosus), Mädesüß (Filipendula ulmaria), Sumpf-Storchschnabel (Geranium palustre), Sumpf-Ziest (Stachys palustris), Blutweiderich (Lythrum salicaria), Gewöhnlicher Gilbweiderich (Lysimachia vulgaris), Wiesenrauten-Arten (Thalictrum simplex, Th. flavum), Geflügeltes Johanniskraut (Hypericum tetrapterum), Sumpf-Hornklee (Lotus uliginosus), Sumpf-Vergissmeinnicht (Myosotis palustris agg.), Wasser-Greiskraut (Senecio aquaticus), Kopfbinsen-Arten (Schoenus spp.), Gewöhnliche Simsenlilie (Tofieldia calyculata), Mehl-Primel (Primula farinosa), Breitblättriges Wollgras (Eriophorum latifolium), Sumpf-Veilchen (Viola palustris), Hunds-Straußgras (Agrostis canina), Fleischrotes Knabenkraut (Dactylorhiza incarnata), Sumpf-Stendelwurz (Epipactis palustris), Schlauch-Enzian (Gentiana utriculosa), Kohldistel (Cirsium oleraceum), Trollblume (Trollius europaeus), Berg-Kälberkropf (Chaerophyllum hirsutum), Eisenhutblättriger Hahnenfuß (Ranunculus aconitifolius) sowie Arten der Niedermoore, Riede und Streuwiesen.

1.9 Quellbereiche

Quellbereiche umfassen Quellen und deren typische Umgebung. Quellen sind örtlich begrenzte, natürliche, ständig oder zeitweise schüttende Quellwasseraustritte. Die typische Umgebung der Quellen umfasst Quellfluren, Kleinseggen-Sümpfe, Niedermoore, Nasswiesen, nasse Staudenfluren und Quellwälder, die vom Quellwasser beeinflusst sind.

Erfasst sind auch alle naturnah ausgebildeten Quellbereiche an gefassten Quellen sowie Grundwasseraustritte, die zeitweise oder ständig einer Zufuhr von Oberflächenwasser ausgesetzt sind (Gießen oder Karstwasseraustritte).

Besondere typische Arten der Quellbereiche sind: Quellkraut (Montia fontana), Bitteres Schaumkraut (Cardamine amara), Milzkraut-Arten (Chrysosplenium spp.), Quellmoos-Arten (Philonotis spp.), Starknervmoos-Arten (Cratoneuron spp.), Armleuchter-Algen (Chara aspera, Chara hispida, Tolypella glomerata, Nitella syncarpa), Echte Brunnenkresse (Nasturtium officinale), Schneide (Cladium mariscus), Rispen-Segge (Carex paniculata).

2. Biotope nach § 32 Abs. 1 Nr. 2

2.1 Natürliche und naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation

Natürliche und naturnahe und unverbaute Bereiche fließender Binnengewässer (naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte) einschließlich der Ufervegetation sind in ihrem Verlauf nicht oder nur unwesentlich künstlich veränderte Fließgewässer einschließlich ihrer typischen Umgebung.

Die Gewässer zeichnen sich aus durch einen oft kleinräumigen Wechsel von träge fließenden und stark strömenden Bereichen oder Wasserfällen, seichten oder tiefen Stellen (Kolken) mit verschiedenartigen Sohlensubstraten. Die typische Umgebung umfasst Prallhänge mit Uferabbrüchen und -rutschungen, Gleithänge und Kies-, Sand- oder Schlammbänke einschließlich der gewässerbegleitenden naturnahen Ufervegetation.

Erfasst sind alle Fließgewässerabschnitte, die einen weitgehend ungestörten Kontakt zum Untergrund, kein durchgehendes Normböschungsprofil und keine oder nur wenige Stellen mit künstlicher Ufersicherung besitzen. Dazu gehören auch Mündungsbereiche.

Nicht erfasst sind naturnahe und unverbaute Bach- und Flussabschnitte unter einer Länge von 20 m.

Besondere typische Arten der natürlichen oder naturnahen Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden Vegetation sind:

Flutender Hahnenfuß (Ranunculus fluitans), Wasserstern (Callitriche obtusangula, Callitriche hamulata), Kamm-Laichkraut (Potamogeton pectinatus), Flutender Schwaden (Glyceria fluitans), Igelkolben-Arten (Sparganium spp.), Rohr-Glanzgras (Phalaris arundinacea), Mädesüß (Filipendula ulmaria), Arznei-Baldrian (Valeriana officinalis subsp. excelsa und Valeriana officinalis subsp. officinalis), Berg-Kälberkropf (Chaerophyllum hirsutum), Weißes Straußgras (Agrostis stolonifera), Roter Fuchsschwanz (Alopecurus aequalis), Wasserkresse (Rorippa amphibia), Braunwurz-Arten (Scrophularia umbrosa, Scrophularia canina), Fluss-Greiskraut (Senecio sarracenicus), Gewöhnliche Pestwurz (Petasites hybridus), Brennnessel (Urtica dioica), Zweizahn-Arten (Bidens tripartitus, Bidens frondosus), Gift-Hahnenfuß (Ranunculus sceleratus), Ufer-Reitgras (Calamagrostis pseudophragmites), Rosmarin-Weidenröschen (Epilobium dodonaei), Ufer-Weiden (Salix spp.) sowie Arten der naturnahen Auwälder oder der Röhrichtbestände und Riede.

2.2 Altarme fließender Gewässer einschließlich der Ufervegetation

Altarme fließender Gewässer einschließlich der naturnahen Ufervegetation sind ehemalige, zumindest zeitweise wasserführende Haupt- oder Nebengerinne von Fließgewässern einschließlich ihrer typischen Umgebung. Die typische Umgebung kann entsprechend der Ufervegetation naturnaher Bach- und Flussabschnitte oder den Verlandungsbereichen stehender Gewässer ausgebildet sein. Nicht erfasst sind Altarme, deren Ufer oder Sohle über längere Strecken künstlich verändert wurde.

Besondere typische Arten der Altarme fließender Gewässer einschließlich der naturnahen Ufervegetation sind Arten der Verlandungsbereiche stehender Gewässer oder Arten der naturnahen unverbauten Bach- und Flussabschnitte einschließlich der Ufervegetation sowie folgende Arten:

Armleuchter-Algen (Chara fragilis, Chara aspera, Chara hispida, Chara vulgaris, Nitellopsis obtusa), Wasserlinsen (Lemna minor, Lemna gibba, Lemna trisulca), Froschbiss (Hydrocharis morsusranae).

2.3 Natürliche und naturnahe Bereiche stehender Binnengewässer

einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche (einschließlich der naturnahen Uferbereiche und naturnahen Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees)

Natürliche oder naturnahe Bereiche von kleineren Stillgewässern

Zu den kleineren Stillgewässern zählen Hülen und Tümpel einschließlich der Ufervegetation.

Hülen (Hülben) sind von Menschenhand geschaffene oder geformte naturnahe offene Wasserstellen, die früher der Wasserversorgung von Mensch und Vieh dienten.

Tümpel sind naturnahe, in der Regel abflusslose Kleingewässer von geringer Tiefe, die nicht ständig Wasser führen.

Besondere typische Arten der Hülen und Tümpel einschließlich der naturnahen Ufervegetation sind Arten der Verlandungsbereiche stehender Gewässer und folgende Arten:

Sumpfquendel (Lythrum portula), Kröten-Binse (Juncus bufonius), Sand-Binse (Juncus tenageia), Zypergras-Arten (Cyperus spp.), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Kreuzkröte (Bufo calamita), Wechselkröte (Bufo viridis).

Natürliche oder naturnahe Bereiche von größeren Stillgewässern (excl. naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees)

Zu den größeren Stillgewässern zählen z.B. Seen, Teiche (nicht oder nur extensiv bewirtschaftet), Weiher sowie naturnah entwickelte Abbaugewässer oder Teilbereiche derselben. An den Ufern laufen natürliche Verlandungsprozesse ab oder sind zu erwarten.

Nicht erfasst werden Bereiche, die nicht natürlich oder naturnah entwickelt sind oder Stillgewässer bzw. Teile davon, in denen ein Abbau von Rohstoffen noch direkt im Gewässer stattfindet. Ebenfalls ausgeschlossen sind intensiv bewirtschaftete Stillgewässer oder Teile derselben.

Besondere typische Arten der natürlichen oder naturnahen Bereiche von größeren Stillgewässern einschließlich der naturnahen Ufervegetation sind - soweit nicht natürlich vegetationsfrei - insbesondere die Arten der Verlandungsbereiche stehender Gewässer.

Die Definition in Nummer 3 der Vorbemerkung ist für den Begriff ≫naturnah≪ bei den größeren Stillgewässern besonders zu beachten.

Naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees

Maßgeblich für die Abgrenzung sind die in den Bodenseeuferplänen der Regionalverbände Hochrhein-Bodensee und Bodensee-Oberschwaben festgelegte Schutzzone I und die naturnahen und renaturierten Bereiche der Schutzzone II.

Naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees sind Bereiche,

Naturnahe Bereiche der Flachwasserzone reichen seewärts bis zur Halde, landseitig grenzen sie an die Uferbereiche.

Naturnahe Uferbereiche reichen landwärts bis zur Oberkante der Uferböschung einschließlich des Seehags oder, wo keine Uferböschung vorhanden ist, so weit wie die naturnahe oder, bei extensiver Nutzung, halbnatürliche Vegetation von den wechselnden Wasserständen des Bodensees beeinflusst wird.

Besondere typische Arten der naturnahen Uferbereiche und der naturnahen Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees sind:

Schilf (Phragmites australis) und andere Arten der Röhrichtbestände und Riede und der Verlandungsbereiche stehender Gewässer sowie Bodensee-Vergissmeinnicht (Myosotis rehsteineri), Strand-Schmiele (Deschampsia rhenana), Ufer-Hahnenfuß (Ranunculus reptans) und Nadelbinse (Eleocharis acicularis).

Verlandungsbereiche stehender Gewässer

Verlandungsbereiche stehender Gewässer (Seen, Teiche, Weiher) sind Bereiche, in denen durch Ablagerung von Pflanzenteilen und Schwebstoffen eine allmähliche Aufhöhung des Gewässerbodens erfolgt. Erfasst sind Bereiche natürlicher Verlandungsprozesse mit einer Vegetationsabfolge von Unterwasser- oder Schwimmblattpflanzen über Röhricht- und Seggenbestände bis zu Ufergehölzen. Verlandungsbereiche sind auch dann erfasst, wenn die Vegetationsabfolge unvollständig oder unterbrochen ist.

Besondere typische Arten der Verlandungsbereiche stehender Gewässer sind:

Laichkraut-Arten (Potamogeton crispus, Potamogeton lucens, Potamogeton pectinatus, Potamogeton perfoliatus, Potamogeton natans), Strandling (Littorella uniflora), Nixenkraut-Arten (Najas spp.), Sumpf-Teichfaden (Zannichelia palustris), Rauhes Hornblatt (Ceratophyllum demersum), Gelbe Teichrose (Nuphar lutea), Weiße Seerose (Nymphaea alba), Tausendblatt-Arten (Myriophyllum spp.), Wasserfeder (Hottonia palustris), Seekanne (Nymphoides peltata), Brachsenkraut-Arten (Isoetes spp.) sowie Arten der Röhrichtbestände und Riede der Zwischenund Niedermoore, der Sümpfe oder der naturnahen Bruch-, Sumpf- und Auwälder.

2.4 Regelmäßig überschwemmte Bereiche

Regelmäßig überschwemmte Bereiche von Fließgewässern sind Auenbereiche von Gewässerstrecken, an denen zumindest abschnittsweise regelmäßig Überflutungen auftreten.

Zu den regelmäßig überschwemmten Bereichen gehören die durch Rechtsverordnung sowie fachlich festgesetzten Überschwemmungsgebiete des Landes. Geschützt sind nur die Flächen in den Überschwemmungsgebieten als Biotoptyp ≫regelmäßig überschwemmter Bereich≪, die naturnah im Sinne von Nummer 3 in der Vorbemerkung zu dieser Anlage sind.

3. Biotope nach § 32 Abs. 1 Nr. 3

3.1 Offene Binnendünen

Offene Binnendünen sind waldfreie, vom Wind aufgewehte Sandhügel. Die mehr oder weniger lückige Vegetation besteht aus Pionierrasen, Sandrasen oder Zwergstrauchheiden; einzelne Gehölze können eingestreut sein.

Besondere typische Arten der offenen Binnendünen sind: Silbergras (Corynephorus canescens), Blaugraue Kammschmiele (Koeleria glauca), Sand-Hornkraut (Cerastium semidecandrum), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium), Schmielenhafer-Arten (Aira spp.), Silberscharte (Jurinea cyanoides), Blauflügelige Sandschrecke (Sphingonotus caerulans), Ameisenlöwe (Euroleon nostras), Sandbiene (Andrena argentata), Sandgängerbiene (Ammobates punctatus).

3.2 Zwergstrauch- und Ginsterheiden

Zwergstrauch- und Ginsterheiden sind von Zwergsträuchern, insbesondere Heidekrautgewächsen beherrschte, überwiegend durch Beweidung entstandene Heiden und Triften einschließlich der Brachestadien bis hin zu Gebüschen und lichten Wäldern.

Nicht erfasst sind von Zwergsträuchern dominierte Schlagflächen im Wald.

Besondere typische Arten der Zwergstrauch- und Ginsterheiden sind:

Heide-Ginster (Genista pilosa), Deutscher Ginster (Genista germanica), Heidekraut (Calluna vulgaris) sowie Arten der Magerrasen. Weiden mit Besenginster (Sarothamnus scoparius) sind als Magerrasen ( 3.5) geschützt.

3.3 Wacholderheiden

Wacholderheiden sind beweidete oder ehemals beweidete Magerrasen, einschließlich deren Brachestadien, mit lockerstehenden Wacholderbüschen sowie anderen Sträuchern und Bäumen, meist auf kalkreichen, zum Teil auch oberflächlich entkalkten Standorten.

Nicht erfasst sind Wacholderheiden unter einer Fläche von 1000 m2, soweit es sich nicht um Magerrasen im Sinne von Nummer 3.5 handelt.

Besondere typische Arten der Wacholderheiden sind Arten der Magerrasen und folgende Arten:

Gewöhnlicher Wacholder (Juniperus communis), Stengellose Silberdistel (Carlina acaulis), Enzian-Arten (Gentianella ciliata, Gentianella germanica, Gentiana verna), Schaf-Schwingel (Festuca ovina agg.), Fieder-Zwenke (Brachypodium pinnatum), Aufrechte Trespe (Bromus erectus).

3.4 Trockenrasen

Trockenrasen sind meist lückige, von niedrigwüchsigen Gräsern und Kräutern geprägte, nicht genutzte oder extensiv genutzte Magerrasen auf trockenen, flachgründigen Böden.

Besondere typische Arten der Trockenrasen sind: Federschwingel (Vulpia myuros, Vulpia bromoides), Kleines Filzkraut (Filago minima), Bauernsenf (Teesdalia nudicaulis), Kleiner Vogelfuß (Ornithopus perpusillus), Triften-Knäuelkraut (Scleranthus polycarpos), Zierliche Kammschmiele (Koeleria macrantha), Glanz-Lieschgras (Phleum phleoides), Sand-Grasnelke (Armeria vulgaris), Berg-Gamander (Teucrium montanum), Echte Kugelblume (Globularia punctata), Zarter Lein (Linum tenuifolium), Zwergsonnenröschen (Fumana procumbens), Erd-Segge (Carex humilis), Federgras-Arten (Stipa spp.) sowie Arten der Magerrasen, der offenen Felsbildungen und der offenen Binnendünen.

3.5 Magerrasen

Magerrasen sind durch Nährstoffarmut oder geringe Nährstoffverfügbarkeit gekennzeichnete, extensiv nutzbare Weiden und Wiesen sowie deren Brachestadien einschließlich locker mit Gehölzen bestandener Flächen. Dazu gehören Borstgrasrasen, Flügelginsterweiden, Besenginsterweiden und Trespenrasen.

Nicht erfasst sind Flächen, die kleiner als 500 m2 sind, es sei denn, sie liegen in engem räumlichen Verbund zueinander oder zu anderen besonders geschützten Biotopen. Besondere typische Arten der Magerrasen sind: Wiesen-Salbei (Salvia pratensis), Aufrechte Trespe (Bromus erectus), Knolliger Hahnenfuß (Ranunculus bulbosus), Fingerkraut-Arten (Potentilla incana, Potentilia neumanniana, Potentilla heptaphylla), Gewöhnliche Küchenschelle (Pulsatilla vulgaris), Wohlriechende Skabiose (Scabiosa canescens), Tauben-Skabiose (Scabiosa columbaria), Gewöhnliches Sonnenröschen (Helianthemum nummularium), Wolfsmilch-Arten (Euphorbia seguieriana, Euphorbia cyparissias), Kleine Pimpernelle (Pimpinella saxifraga), Kartäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum), Gewöhnlicher Hufeisenklee (Hippocrepsis comosa), Gewöhnlicher Wundklee (Anthyllis vulneraria), Echter Gamander (Teucrium chamaedrys), Aufrechter Ziest (Stachys recta), Trifthafer (Helictotrichon pratensis), Gewöhnlicher Taubenkropf (Silene vulgaris), Skabiosen-Flockenblume (Centaurea scabiosa), Knabenkraut-Arten (Orchis militaris, Orchis simia), Ragwurz-Arten (Ophrys spp.), Hundswurz (Anacamptis pyramidalis), Kreuzblumen-Arten (Polygala comosa, Polygala amarella), Kalk-Blaugras (Sesleria albicans), Echtes Labkraut (Galium verum), Knollige Spierstaude (Filipendula vulgaris), Hügel-Meister (Asperula cynanchica), Großes Schillergras (Koeleria pyramidata), Berg-Klee (Trifolium montanum), Frühlings-Segge (Carex caryophyllea), Borstgras (Nardus stricta), Bärwurz (Meum athamanticum), Kleines Habichtskraut (Hieracium pilosella), Harz-Labkraut (Galium saxatile), Wald-Ehrenpreis (Veronica officinalis), Dreizahn (Danthonia decumbens), Draht-Schmiele (Deschampsia flexuosa), Pillen-Segge (Carex pilulifera), Arnika (Arnica montana), Gelber Enzian (Gentiana lutea), Schweizer Löwenzahn (Leontodon helveticus), Flügel-Ginster (Genista sagittalis), Heide-Nelke (Dianthus deltoides), KnölI-chen-Knöterich (Persicaria vivipara), Gewöhnliches Katzenpfötchen (Antennaria dioica), Ausdauernde Sandrapunzel (Jasione laevis), Weißzüngel (Pseudorchis albida), Sparrige Binse (Juncus squarrosus), Wald-Läusekraut (Pedicularis sylvatica), Quendel-Kreuzblume (Polygala serphyllifolia) sowie Arten der Gebüsche trockenwarmer Standorte und ihrer Staudensäume.

3.6 Gebüsche, naturnahe Wälder und Staudensäume trockenwarmer Standorte

Gebüsche trockenwarmer Standorte sind meist süd- bis südwestexponierte Gebüsche in Felsbereichen und an anderen trockenen Standorten sowie sonstige Trockenheit ertragende Gebüsche an meist süd- bis südwestexponierten Waldrändern oder in der Feldflur an Standorten, an denen Frische oder Feuchtigkeit anzeigende Gehölzarten und Lianen weitgehend fehlen.

Naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte sind Steppenheidewälder und andere natürliche oder naturnahe Wälder auf Felsstandorten, auf trockenen, flachgründigen oder auf wechseltrockenen Böden sowie auf sonnigen, warmen Steinschutthängen. Dazu gehören Flaumeichenwälder, trockene und wechseltrockene Eichen-Hainbuchenwälder, trockene Birken-Eichenwälder, trockene Seggen-Buchenwälder, trockene Linden-Ahorn-Mischwälder und trockene oder wechseltrockene, natürliche oder naturnahe Kiefernwälder, insbesondere Pfeifengras- und Reitgras-Kiefernwälder, Kiefern-Steppenheidewälder sowie Kalksand-Kiefernwälder und Moos-Kiefernwälder der nördlichen Oberrheinebene (Dünengebiete).

Staudensäume trockenwarmer Standorte sind Staudenfluren an meist süd- bis südwestexponierten Standorten, insbesondere an trockenen Wald- oder Gebüschrändern mit Trockenheit ertragenden und meist wärmebedürftigen Arten.

Besondere typische Arten der Gebüsche, naturnahen Wälder und Staudensäume trockenwarmer Standorte sind:

Gebüsche

Gewöhnliche Felsenbirne (Amelanchier ovalis), Gewöhnliche Zwergmispel (Cotoneaster integerrimus), Felsen-Kirsche (Prunus mahaleb), Schlehe (Prunus spinosa), Gewöhnliche Berberitze (Berberis vulgaris), Gewöhnlicher Liguster (Ligustrum vulgare), Wolliger Schneeball (Viburnum lantana), Echter Kreuzdorn (Rhamnus carthartica), Strauchkronwicke (Hippocrepis emerus), Apfel-Rose (Rosa villosa), Blaugrüne Rose (Rosa vosagiaca), Sanddorn (Hippophae rhamnoides), Gewöhnlicher Besenginster (Cytisus scoparius);

Wälder

Flaum-Eiche (Quercus pubescens), Elsbeere (Sorbus torminalis), Winter-Linde (Tilia cordata), Immergrüner Buchs (Buxus sempervirens), Felsen-Kreuzdorn (Rhamnus saxatilis), Schwarzwerdender Geißklee (Cytisus nigricans), Reckhölderle (Daphne cneorum), Zwergbuchs (Polygala chamaebuxus), Scheiden-Kronwicke (Coronilla vaginalis), Grünliches Wintergrün (Pyrola chlorantha), Winterlieb (Chimaphila umbellata), Blauroter Steinsame (Lithospermum purpurocaeruleum), Immenblatt (Melittis melissophyllum), Habichtskräuter (Hieracium umbellatum, Hieracium glaucinum), Gewöhnlicher Tüpfelfarn (Polypodium vulgare), Waldvöglein-Arten (Cephalanthera damasonium, Cephalanthera rubra, Cephalanthera longifolia), Stinkende Nieswurz (Helleborus foetidus), Vogelfuß-Segge (Carex ornithopoda);

Staudensäume

Blut-Storchschnabel (Geranium sanguineum), Sichelblättriges Hasenohr (Bupleurum falcatum), Graslilien-Arten (Anthericum ramosum, Anthericum liliago), Kronwicken-Arten (Securigera varia, Coronilla coronata), Haarstrang-Arten (Peucedanum cervaria, Peucedanum oreoselinum), Diptam (Dictamnus albus), Kalk-Aster (Aster amellus), Weißes Fingerkraut (Potentilla alba), Hügel-Klee (Trifolium alpestre), Hain-Flockenblume (Centaurea nigra subsp. nemoralis), spezielle Habichtskraut-Arten (Hieracium sabaudum, Hieracium laevigatum, Hieracium racemosum), Salbei-Gamander (Teucrium scorodonia).

3.7 Krummholzgebüsche

Krummholzgebüsche - auch als Gebüsche hochmontaner bis subalpiner Lagen bezeichnet - sind hochstaudenreiche Bestände u. a. aus Großblättriger Weide und/oder Grün-Erle. Sie kommen oft kleinflächig in Lawinenbahnen, Schneerunsen, schluchtartigen Hangeinschnitten, an Rutschhängen und entlang von Wildbächen in den Hochlagen des Schwarzwaldes vor.

Besondere typische Arten der Krummholzgebüsche sind:

Großblättrige Weide (Salix appendiculata), Grün-Erle (Alnus alnobetula), Grauer Alpendost (Adenostyles alliariae), Alpen-Milchlattich (Cicerbita alpina), Alpen-Heckenrose (Rosa pendulina).

4. Biotope nach § 32 Abs. 1 Nr. 4

4.1 Offene Felsbildungen

Offene Felsbildungen umfassen innerhalb und außerhalb des Waldes fast vegetationsfreie, oft nur von Moosen und Rechten bewachsene Felsen, spärlich bewachsene Felsköpfe, Felsspalten und Felsbänder mit zum Teil geringem Gehölzanteil sowie Felsüberhänge (Balmen) mit einer speziellen Balmenvegetation. Eingeschlossen sind auch Steilwände aus Molasse im westlichen Bodenseegebiet.

Besondere typische Arten der offenen Felsbildungen sind:

Streifenfarn-Arten (Asplenium viride, Asplenium septentrionale, Asplenium adiantumnigrum, Asplenium rutamuraria), Trauben-Steinbrech (Saxifraga paniculata), Habichtskräuter (Hieracium humile, Hieracium schmidtii), Gewöhnlicher Tüpfelfarn (Polypodium vulgare), Weißer Mauerpfeffer (Sedum album), Einjährige Fetthenne (Sedum annuum), Felsen-Leimkraut (Silene rupestris), Niedriges Hornhaut (Cerastium pumilum), Kelch-Steinkraut (Alyssum alyssoides), Pfingst-Nelke (Dianthus gratianopolitanus), Bleicher Schwingel (Festuca pallens), Perlgras-Arten (Melica ciliata, Melica transsilvanica), Kalk-Blaugras (Sesleria albicans), Dreiblättriger Baldrian (Valeriana tripteris), Österreichische Rauke (Sisymbrium austriacum), Scharfkraut (Asperugo procumbens) und zahlreiche spezielle Moos- und Flechten-Arten.

4.2 Offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden

Offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden sind unbewaldete Anhäufungen von Gesteinsblöcken und Geröllen, die weitgehend auf natürliche Weise entstanden sind sowie durch häufige Rutschungen charakterisierte natürliche Mergelhalden und Schutthalden mit einem hohen Anteil an Feinmaterial.

Erfasst sind auch naturnahe Block-, Schutt- und Geröllhalden mit geringem Gehölzanteil.

Besondere typische Arten der offenen Block-, Schutt- und Geröllhalden sind:

Krauser Rollfarn (Cryptogramma crispa), Gelblicher Hohlzahn (Galeopsis segetum), Lanzettblättriges Weidenröschen (Epilobium lanceolatum), Ruprechtsfarn (Gymnocarpium robertianum), Schild-Ampfer (Rumex scutatus), Schwalbwurz (Vincetoxicum hirundinaria), Schlitzblatt-Löwenzahn (Leontodon hispidus subsp. hyoseroides), Alpen-Wundklee (Anthyllis vulneraria subsp. alpestris), Weiße Pestwurz (Petasites albus), Kalk-Blaugras (Sesleria albicans), Buntes Reitgras (Calamagrostis varia), Amethyst-Schwingel (Festuca amethystina), Mauerbiene (Osmina andrenoides), Kegelbiene (Coelioxys afra).

4.3 Lehm- und Lösswände

Lehm- und Lösswände sind Steilwände aus Lockergestein, die durch natürliche Erosion, häufiger jedoch anthropogen an Prallhängen, in Kies-, Sand-, Lehm- und Tongruben, in Lössgebieten häufig auch entlang von Wegen entstanden sind.

Es handelt sich bei diesen Steilwänden aus Lockergesteinen um natürlich durch Erosion oder anthropogen entstandene steile, oft senkrechte Wände, die nicht oder spärlich bewachsen sind, häufig mit Höhlengängen zahlreicher Tierarten.

Nicht geschützt sind Vorkommen in noch aktiven Abbaugebieten. Nicht erfasst sind Lehm- und Lösswände, deren Höhe an der höchsten Stelle weniger als 1,5 m beträgt oder deren Böschungsneigungen an der steilsten Stelle weniger als 45° betragen.

5. Biotope nach § 32 Abs. 1 Nr. 5

5.1 Höhlen

Höhlen sind natürlich entstandene unterirdische Hohlräume. Erfasst sind auch seit längerer Zeit nicht genutzte künstliche Hohlräume, insbesondere Stollen, sowie naturnahe Eingangsbereiche von Höhlen.

Nicht erfasst sind touristisch erschlossene oder intensiv genutzte Höhlenbereiche.

Besondere typische Arten der Höhlen sind:

Fledermaus-Arten (z.B. Myotis myotis), Feuersalamander (Winterquartier) sowie im Eingangsbereich auch Arten der offenen Felsbildungen.

5.2 Dolinen

Dolinen (Erdfälle) sind Einstürze oder trichterförmige Vertiefungen in der Erdoberfläche, die durch Lösung der Gesteine im Untergrund oder durch das Einbrechen von Höhlen entstanden sind.

Die Vegetation der Dolinen ist sehr verschiedenartig.

Nicht erfasst sind intensiv landwirtschaftlich genutzte und aufgefüllte Dolinen.

6. Biotope nach § 32 Abs. 1 Nr. 6

6.1 Feldhecken und Feldgehölze

Feldhecken und Feldgehölze sind kleinere, oft linienhafte Flächen in der freien Landschaft, die von Bäumen und Sträuchern oder nur von Sträuchern bestockt sind und nicht Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes sind.

Nicht erfasst sind Feldgehölze von weniger als 250 m2 Fläche sowie Hecken von weniger als 20 m Länge.

Nicht erfasst sind gebietsfremde Anpflanzungen und Heckenzäune.

Besondere typische Arten der Feldhecken und Feldgehölze sind:

Gewöhnliche Hasel (Corylus avellana), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Gewöhnlicher Liguster (Ligustrum vulgare), Hainbuche (Carpinus betulus), Stiel-Eiche (Quercus robur), Weißdorn (Crataegus spp.) sowie Arten der Gebüsche trockenwarmer Standorte.

6.2 Hohlwege

Hohlwege sind Wege in der freien Landschaft, die sich durch die nutzungsbedingt verstärkte Erosion in das Gelände eingeschnitten haben, einschließlich ihrer Steilböschungen und eines nicht genutzten Streifens entlang der Böschungsoberkante.

Die Vegetation an Hohlwegen kann entsprechend den Feldhecken und Feldgehölzen, den Gebüschen trockenwarmer Standorte mit ihren Staudensäumen oder den Magerrasen entwickelt sein.

Nicht erfasst sind Hohlwege, die weniger als 1 m eingetieft sind oder deren Böschungsneigungen an der steilsten Stelle weniger als 45° betragen.

6.3 Trockenmauern

Trockenmauern sind Mauern in der freien Landschaft, die ohne Verwendung von Mörtel aus Natursteinen aufgeschichtet wurden.

Nicht erfasst sind Trockenmauern mit weniger als 0,5 m Höhe oder einer Mauerfläche von weniger als 2 m2 . Besondere typische Arten der Trockenmauern sind: Streifenfarn-Arten (Asplenium spp.), Mauer-Glaskraut (Parietaria judaica), spezielle Moos- und Flechten-Arten, Mauereidechse (Lacerta muralis), Rote Dickfußschrecke (Oedipoda germanica) sowie Arten der offenen Felsbildungen.

6.4 Steinriegel

Steinriegel sind meist linienartige Steinanhäufungen in der freien Landschaft, die dadurch entstanden sind, dass von landwirtschaftlich genutzten Flächen Steine abgesammelt und zumeist an deren Rändern abgelagert wurden. Die Vegetation der Steinriegel kann entsprechend den Feldhecken und Feldgehölzen, den Gebüschen trockenwarmer Standorte und ihrer Staudensäume oder den offenen natürlichen Block- und Geröllhalden entwickelt sein.

Nicht erfasst sind Steinriegel von weniger als 5 m Länge.

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* Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7)
  2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S.1)
  3. Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24)
  4. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30)
ENDE

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