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Regelwerk, Naturschutz

NatSchG - Naturschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft

- Baden-Württemberg -

Fassung vom 29. März 1995
(GBl. S. 386, 1996 S. 29; 1997 S. 278; 20.11.2001 GBl. S. 605; 19.11.2002 02a 02b; 01.07.2004 S. 469, 524; 17.03.2005 S. 206, 218 05)


Zur aktuellen Fassung

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele und Aufgaben

(1) Durch Naturschutz und Landschaftspflege sind die freie und die besiedelte Landschaft als Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen so zu schützen, zu pflegen, zu gestalten und zu entwickeln, daß

  1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (Boden, Wasser, Luft, Klima, Tier- und Pflanzenwelt) sowie
  3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft

nachhaltig gesichert werden.

(2) Der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt sind angemessene Lebensräume zu erhalten. Dem Aussterben einzelner Tier- und Pflanzenarten ist wirksam zu begegnen.

(3) Die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.

(4) Die Landwirtschaft (§ 4 Abs. 1 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz) und die Forstwirtschaft leisten einen besonderen Beitrag zur Erhaltung und Pflege von Natur und Landschaft. Die Naturschutzbehörden unterstützen sie bei der Erfüllung dieser Aufgabe.

(5) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge sind die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten. Erholungsvorsorge ist die Gewährleistung des Rechts auf Erholung in der freien Landschaft.

§ 2 Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge

Grundsätze zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele sind:

  1. Die dauerhafte Nutzungsfähigkeit der Naturgüter ist zu gewährleisten. Soweit sich die Naturgüter nicht erneuern, sollen sie sparsam und pfleglich genutzt werden. Der Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter soll so gesteuert werden, daß sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
  2. Die Naturgüter sollen nur so genutzt werden, daß das Wirkungsgefüge des Naturhaushalts in möglichst geringem Umfang beeinträchtigt wird; Einwirkungen auf den Naturhaushalt, die seine Leistungsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen, sollen verhindert, beseitigt oder in Fällen, in denen dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.
  3. Der Boden soll erhalten, geschützt und nur so genutzt werden, daß ein Verlust oder eine Beeinträchtigung seiner Fruchtbarkeit vermieden wird. Für die landwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden sollen dieser Nutzungsart vorbehalten bleiben.
  4. Beim Abbau von Bodenbestandteilen sollen wertvolle Landschaftsteile oder Bestandteile der Landschaft erhalten und dauernde Schäden des Naturhaushalts verhütet werden; Eingriffe in Natur und Landschaft durch das Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen sowie durch Aufschüttungen sollen ausgeglichen werden.
  5. Die Wasserflächen sollen erhalten werden. Gewässer sollen vor Verunreinigung geschützt werden; ihre Selbstreinigungskraft soll erhalten und verbessert werden.
  6. Bei Unterhaltung und Ausbau der Gewässer sollen die Erhaltung und Verbesserung ihrer biologischen Selbstreinigungskraft, die Erholungseignung der Landschaft sowie die Sicherung der Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt beachtet und Bauweisen des naturgemäßen Wasserbaues bevorzugt werden
  7. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen soll auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenwirkt werden.
  8. Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des Kleinklimas, sollen vermieden werden; bei Eingriffen sollen geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen durchgeführt werden.
  9. Die Vegetation soll erhalten werden; dies gilt insbesondere für Wald und geschlossene Pflanzendecken im Rahmen ihrer sachgemäßen Nutzung, Feldgehölze, Hecken und Ufervegetation; unbebaute Flächen, deren Vegetation beseitigt worden ist, sollen möglichst rasch und weitgehend standortgemäß bepflanzt werden.
  10. Die freilebende Tier- und Pflanzenwelt soll als Teil des Wirkungsgefüges des Naturhaushalts geschont werden; seltene oder in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzenarten sollen einschließlich ihres Lebensraumes erhalten werden.
  11. Für die Erholung der Bevölkerung sollen insbesondere in der Zuordnung zu den Siedlungsbereichen sowie zu den verdichteten Räumen in ausreichendem Maße Erholungsgebiete und Erholungsflächen geschaffen und gepflegt werden.
  12. Zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sollen Natur und Landschaft in erforderlichem Umfang gepflegt sowie gegen Beeinträchtigungen geschützt werden.
  13. Grünflächen und Grünbestände sollen im Siedlungsbereich weitgehend erhalten werden; Grünbestände sollen Wohn- und Gewerbebereichen zweckmäßig zugeordnet werden.
  14. Landschaftsteile, die sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihren Erholungswert auszeichnen oder für einen ausgewogenen Naturhaushalt erforderlich sind, sollen von der Bebauung freigehalten werden.
  15. Die Bebauung soll sich Natur und Landschaft anpassen; Trassen für Verkehrswege und Energieleitungen sollen möglichst landschaftsgerecht geführt werden.
  16. Der Zugang zur freien Landschaft soll gewährleistet und, soweit er nicht besteht, eröffnet werden.

§ 3 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur

Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, daß Natur und Landschaft pfleglich genutzt und vor Schäden bewahrt werden.

§ 4 Aufgaben der Behörden und Planungsträger

(1) Die Behörden und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ziele, Aufgaben und Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge zu berücksichtigen. Sie sind verpflichtet, bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die wesentliche Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge berühren können, die Naturschutzbehörden zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

(2) Die Naturschutzbehörden sind so rechtzeitig zu beteiligen, daß sie die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben wirksam wahrnehmen können.

§ 5 Aufgaben der Naturschutzbehörden

(1) Die Naturschutzbehörden haben dafür zu sorgen, daß die Vorschriften des Rechts des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben, soweit nicht andere Zuständigkeiten begründet sind, die zur Durchführung dieser Vorschriften notwendigen Maßnahmen und Anordnungen zu treffen.

(2) Die Naturschutzbehörden haben bei ihren Planungen und Maßnahmen alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich wesentlich berührt sein kann, so rechtzeitig zu beteiligen, daß diese ihre Belange wirksam wahrnehmen können. Soweit wesentliche Belange der Land- und Forstwirtschaft berührt werden, sind die Berufsvertretungen zu beteiligen.

§ 6 Naturschutz als Aufgabe für Erziehung, Bildung und Forschung

(1) Die staatlichen, kommunalen und privaten Träger von Erziehung und Bildung sollen das Verantwortungsbewußtsein der Jugend und der Erwachsenen für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft sowie für eine sachgerechte Nutzung der Naturgüter wecken und vertiefen. Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen in den Lehr- und Bildungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt werden.

(2) Die wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes sollen die Grundlagen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge verstärkt berücksichtigen.

II. Abschnitt
Landschaftsplanung

§ 7 Allgemeine Vorschriften 04

(1) Die Zielsetzungen und Maßnahmen zur Verwirklichung der Grundsätze des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge werden unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung in einem Landschaftsrahmenprogramm (§ 8 Abs. 1), in Landschaftsrahmenplänen (§ 8 Abs. 2) und in Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen (§ 9) dargestellt.

(2) Das Landschaftsrahmenprogramm enthält die Zielsetzungen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge für die weitere Entwicklung von Natur und Landschaft des gesamten Landes. Dabei sind die ökologischen Grundlagen für die Landschaftsentwicklung zu erarbeiten und darzustellen. Die Landschaftsrahmenpläne enthalten die für Teile des Landes ausgeformten Zielsetzungen des Landschaftsrahmenprogramms und die Grundzüge der überörtlichen Maßnahmen zu ihrer Verwirklichung in Text und Karte. Die Landschaftspläne und Grünordnungspläne enthalten Maßnahmen zur Verwirklichung der in dem Landschaftsrahmenprogramm und in den Landschaftsrahmenplänen aufgeführten Zielsetzungen.

(3) Dem Programm und den Plänen sind Begründungen beizufügen. Die Begründungen der Pläne enthalten das Ergebnis einer Landschaftsanalyse und Landschaftsdiagnose, erläutern die Zielsetzungen und geben die überschlägig geschätzten Kosten für die Verwirklichung vordringlicher Zielsetzungen an.

(4) Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium) kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Planzeichen und deren Bedeutung festlegen. Die Pläne nach Absatz 1 sind nach Richtlinien aufzustellen, die das Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium erläßt.

§ 8 Landschaftsrahmenprogramm und Landschaftsrahmenpläne

(1) Das Landschaftsrahmenprogramm wird von dem Ministerium aufgestellt und entsprechend der weiteren Entwicklung fortgeschrieben. Das Landschaftsrahmenprogramm und seine Fortschreibung sollen, soweit erforderlich und geeignet, in den Landesentwicklungsplan aufgenommen werden; für das Verfahren gilt § 5 des Landesplanungsgesetzes.

(2) Die Landschaftsrahmenpläne sollen von den Regionalverbänden aufgestellt und entsprechend der weiteren Entwicklung fortgeschrieben werden. Landschaftsrahmenpläne sind aufzustellen, wenn wichtige Gründe nähere Untersuchungen über die Belastung und Belastbarkeit der natürlichen Gegebenheiten für das gesamte Planungsgebiet oder für Teile des Planungsgebiets erfordern. Die Ausarbeitung des Landschaftsrahmenplans erfolgt im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde. Für das Verfahren gilt § 9 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes entsprechend. Die Landschaftsrahmenpläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Regionalpläne aufgenommen werden.

§ 9 Landschaftspläne und Grünordnungspläne

(1) Die Träger der Bauleitplanung haben einen Landschaftsplan und einen Grünordnungsplan auszuarbeiten, sobald und soweit es zur Aufstellung, Ergänzung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen erforderlich ist, um Maßnahmen zur Verwirklichung von Zielsetzungen nach § 7 Abs. 2 näher darzustellen. Dies gilt insbesondere, wenn Gebiete ihres Planungsbereiches

  1. nachhaltigen Landschaftsveränderungen ausgesetzt sind,
  2. als Erholungsgebiet vorgesehen sind oder deren Erhaltung als Erholungslandschaft besondere Entwicklungs- oder Pflegemaßnahmen erfordern,
  3. erhebliche Landschaftsschäden aufweisen oder solche zu befürchten sind,
  4. an oberirdische Gewässer angrenzen (Ufergebiete mit Erholungsschutzstreifen nach § 44),
  5. aus Gründen der Wasserversorgung unbeschadet wasserrechtlicher Vorschriften zu schützen oder zu pflegen sind,
  6. als Grünbestände, als notwendige Freiflächen oder als Mindestflur zur Sicherung der Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts oder der Erholung festzulegen und zu schützen sind oder
  7. vor einer weiteren Inanspruchnahme der freien Landschaft für andere Nutzungen landschaftsökologische Untersuchungen erfordern.

Für das Verfahren gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Die Landschafts- und Grünordnungspläne sollen, soweit erforderlich und geeignet, in die Bauleitpläne aufgenommen werden.

(2) Berühren Fachplanungen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und werden dabei Ausgleichs- oder Gestaltungsmaßnahmen (§ 11 Abs. 2) erforderlich, so sind diese im Fachplan in Text und Karte näher darzustellen, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Die planerische Festlegung der Ausgleichs- oder Gestaltungsmaßnahmen erfolgt im Benehmen mit der Naturschutzbehörde.

III. Abschnitt
Sicherung, Pflege und Gestaltung der Landschaft

§ 10 Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Vorhaben im Außenbereich (§ 19 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes), die geeignet sind, insbesondere durch

  1. Veränderungen der Bodengestalt (§ 13),
  2. Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung, Straßen und Wegen,
  3. Errichtung oder Änderung von Masten sowie Unterstützungen von Freileitungen,
  4. Ausbau von Gewässern, Anlage, Veränderung oder Beseitigung von Wasserflächen

den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen.

(2) Als Eingriffe gelten auch Vorhaben, die den Zugang zur freien Landschaft ausschließen oder erheblich beeinträchtigen (§§ 39, 41).

(3) Die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft gilt nicht als Eingriff.

(4) Die Vorschriften des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes sowie des Landeswaldgesetzes bleiben unberührt.

§ 11 Ausgleich von Eingriffen

(1) Ein Eingriff ist unzulässig, wenn

  1. er mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar ist,
  2. vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen nicht unterlassen werden oder
  3. unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist ausgeglichen werden können und wesentliche Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge entgegenstehen.

(2) Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine oder keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist.

(3) Ein Eingriff nach Absatz 3 Nr. 3 kann zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange, insbesondere Zielsetzungen der Raumordnung und Landesplanung, dies erfordern. Der Verursacher des Eingriffs ist verpflichtet, den Eingriff den natürlichen Gegebenheiten so anzupassen, daß dessen Folgen soweit als möglich nach Absatz 2 landschaftsgerecht ausgeglichen werden. Die so nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen sind auf sonstige Weise auszugleichen (Absatz 4). Soweit dies nicht möglich ist, hat der Verursacher für den Natur und Landschaft zugefügten Schaden eine Entschädigung (Ausgleichsabgabe) zu entrichten (Absatz 5). Für die Erfüllung der Ausgleichspflicht haften Verursacher und Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner.

(4) Zum Ausgleich des Eingriffs auf sonstige Weise kann insbesondere angeordnet werden,

  1. weitergehende Veränderungen der Oberflächengestalt, insbesondere Abgrabungen und Aufschüttungen, zum Zwecke einer Neugestaltung der Landschaft vorzunehmen oder
  2. ausgleichende Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle durchzuführen.

(5) Eine Ausgleichsabgabe ist zu entrichten, soweit ein Eingriff nicht ausgleichbar ist. Die Ausgleichsabgabe ist mit der Gestattung des Eingriffs zumindest dem Grunde nach festzusetzen. Sie ist an den Naturschutzfonds beim Ministerium zu leisten. § 9 Abs. 2 und §§ 19 und 20 des Landesgebührengesetzes gelten entsprechend.

(6) Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Wirtschaftsministerium, dem Ministerium Ländlicher Raum und dem Verkehrsministerium die Höhe der Ausgleichsabgabe und das Verfahren zu ihrer Erhebung. Die Höhe ist nach Dauer und Schwere des Eingriffs, Wert oder Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen. Die Schwere des Eingriffs ist bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe in der Regel anhand der beanspruchten Fläche oder der Menge des entnommenen Materials (Entnahmen) zu berücksichtigen.

§ 12 Verfahren 04

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Vorschriften einer Gestattung (Verleihung, Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung), so ergehen die Entscheidungen der für die Gestattung zuständigen Behörden im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Ist bei Großvorhaben und Raumordnungsverfahren das Regierungspräsidium für die Gestattung zuständig, so ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde. Die zuständige Behörde bezieht in ihre Entscheidung die Ausgleichsanordnungen nach § 11 mit ein.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Vorbereitung der Entscheidungen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die Vorlage von Nutzungs- und Abbauplänen sowie Gestaltungs- und Rekultivierungsplänen verlangen.

(3) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(4) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Gestattung vorgenommen, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Eingriffs untersagen, die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen oder andere Ausgleichsanordnungen treffen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann.

(5) Die Beendigung oder eine mehr als einjährige Unterbrechung des Eingriffs sowie der Abschluß von Ausgleichsmaßnahmen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich.

§ 13 Genehmigung 02b

(1) Wer beabsichtigt, im Außenbereich als selbständiges Vorhaben

  1. Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steine oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen,
  2. Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen vorzunehmen oder Bodenvertiefungen aufzufüllen,
  3. künstliche Wasserflächen, die von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes ausgenommen sind (§ 1 Abs. 2 des Wassergesetzes), zu schaffen oder zu verändern oder
  4. die Bodenkrume auf einer Fläche von mehr als 100 m2 zu entnehmen,

bedarf einer Genehmigung durch die Naturschutzbehörde. Keiner Genehmigung bedürfen Vorhaben, die der Bergaufsicht unterliegen, und Vorhaben im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3, soweit es sich um genehmigungsfreie Vorhaben im Sinne des § 89 der Landesbauordnung handelt. Unberührt bleiben weitergehende Vorschriften in Rechtsverordnungen über geschützte Gebiete und Gegenstände.

(1a) Es bedürfen der Genehmigung

  1. die Errichtung und der Betrieb eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe erschlossenen Geländes zum Zweck des Abfahrens mit geeigneten Wintersportgeräten (Skipiste) und zugehöriger Einrichtungen sowie ihre wesentliche Änderung oder Erweiterung,
  2. die Umwandlung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver landwirtschaftlicher Nutzung,

sofern für das Vorhaben nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die Aufgaben nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung obliegen der Behörde, die im Falle einer UVP-Pflicht das Genehmigungsverfahren durchführen würde. Die Vorschriften des Landesseilbahngesetzes bleiben unberührt.

(2) Bedarf ein Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 1a Satz 1  einer Gestattung, wird die Gestattung durch die Naturschutzbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde erteilt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Dies gilt nicht für Vorhaben, die einer Planfeststellung bedürfen.

(3) Der Antrag auf Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder des Absatzes 1a Satz 1 ist schriftlich bei der Naturschutzbehörde einzureichen. Aus dem Antrag müssen alle für die Beurteilung des Vorhabens und des zu erwartenden Endzustandes erforderlichen Einzelheiten ersichtlich sein. § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Zulassung von Torfabbauvorhaben, anderen Abbau- oder Gewinnungsvorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und Abgrabungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2, für die nach dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, sowie von Vorhaben im Sinne des Absatzes 1a kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

(4) Der Verursacher oder sein Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Naturschutzbehörde bauliche oder sonstige technische Anlagen, die nach Beendigung oder Unterbrechung des Eingriffs an Ort und Stelle belassen worden sind, zu entfernen.

(5) § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) § 12 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, daß bei einer mehr als einjährigen Unterbrechung ohne Anzeige die Genehmigung erlischt. Sie erlischt in jedem Falle, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit dem Vorhaben begonnen wird oder die Durchführung länger als zwei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

§ 14 Gewässer

(1) Alle öffentlichen Planungsträger haben bei wasserwirtschaftlichen Planungen oder Maßnahmen, mit denen Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden sind, auf die Erhaltung des biologischen Gleichgewichts der Gewässer und auf eine naturgemäße Ufergestaltung hinzuwirken. Die Lebensmöglichkeiten für eine artenreiche Pflanzenwelt sind zu verbessern und geeignete Bereiche für die Erholung zu erschließen.

(2) Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wassergesetzes sollen nur so ausgebaut werden, daß die Entwicklungsmöglichkeiten der Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren erhalten bleiben und der Gemeingebrauch am Gewässer nicht eingeschränkt wird.

§ 15 (aufgehoben) 04

§ 16 (aufgehoben)

§ 17 Verwendung chemischer Mittel

(1) Chemische Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen und Pflanzenkrankheiten sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen beeinflussen, dürfen in der freien Landschaft außerhalb von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken nur angewendet werden, wenn es im öffentlichen Interesse erforderlich ist und nicht überwiegende Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen.

(2) Die Anwendung solcher Mittel in Naturschutzgebieten und auf flächenhaften Naturdenkmalen ist außerhalb von intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen verboten. Die zuständige Naturschutzbehörde kann die Verwendung dieser Mittel zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzweckes nicht zu befürchten ist. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Streusalz darf außerhalb von Privatgrundstücken nur verwendet werden, soweit es im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

§ 18 Duldungspflicht 02a

(1) Die Eigentümer und sonstigen Berechtigten von Grundstücken in Naturschutzgebieten, flächenhaften Naturdenkmalen und besonders geschützten Biotopen sowie von Naturgebilden sind verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege zu dulden.Satz 1 gilt auch für Grundstücke in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten, soweit auf ihnen Lebensraumtypen nach Anhang 1 oder Lebensstätten von Arten nach Anhang 2 der Richtlinie 92/43/EWG oder von für die Gebietsmeldung maßgeblichen Vogelarten nach der Richtlinie 79/409/EWG vorkommen. § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bleibt unberührt. Die Eigentümer und sonstigen Berechtigten sollen mit der Durchführung von Pflegemaßnahmen nach Möglichkeit beauftragt werden (§ 53 Abs. 2). Vor der Durchführung von Maßnahmen sind die Eigentümer und sonstigen Berechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.

(2) Absatz 1 gilt für die Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grundstücken, die besonderer Pflegemaßnahmen bedürfen, mit der Maßgabe, daß dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt werden darf.

(3) Soweit die bisherige wirtschaftliche Nutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, haben Eigentümer und sonstige Berechtigte Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nachträglich zu dulden, wenn Ausgleichsanordnungen nicht bestehen und nachträglich nicht mehr zulässig sind. Diese Verpflichtung entfällt, soweit die Eigentümer und sonstigen Berechtigten die Maßnahmen auf eigene Kosten ausführen.

§ 19 (aufgehoben)

§ 20 Werbeanlagen 04

(1) Werbeanlagen sind außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig. Das gleiche gilt für Werbeanlagen, die von der freien Landschaft aus in störender Weise in Erscheinung treten.

(2) Folgende Werbeanlagen können von der Naturschutzbehörde widerruflich zugelassen werden, wenn sie das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen:

  1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung;
  2. Wegweiser, die auf Gaststätten oder Ausflugsziele hinweisen, die sich in der freien Landschaft befinden;
  3. Sammelschilder an öffentlichen Straßen vor Ortseingängen als Hinweis auf ortsansässige Unternehmungen und Einrichtungen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer dienen (z.B. Tankstellen, Parkplätze, Werkstätten);
  4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und auf abgegrenzten Versammlungsstätten;
  5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen.

Die Naturschutzbehörde kann in sonstigen Fällen widerruflich eine Ausnahme bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Hinweise auf besondere Veranstaltungen (z.B. sportliche Treffen, Schaustellungen, Feiern) in der freien Landschaft, die in der näheren Umgebung der Veranstaltung angebracht werden sollen, können von der Naturschutzbehörde befristet zugelassen werden. Der Veranstalter hat die Hinweise fristgemäß zu entfernen und für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherheit bestimmt die Naturschutzbehörde im Zulassungsbescheid.

(4) Bestehende Werbeanlagen, die nach Absatz 1 unzulässig und nicht nach Absatz 2 und 3 genehmigt sind, sind auf Verlangen der Naturschutzbehörde zu beseitigen.

(5) Absätze 1 bis 4 gelten für Automaten, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, entsprechend.

(6) Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

IV. Abschnitt
Schutz von Natur und Landschaft

§ 21 Naturschutzgebiete

(1) Gebiete, in denen in besonderem Maße der Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

  1. aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen,
  2. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tier- oder Pflanzenarten oder
  3. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit ihrer naturhaften Ausstattung

erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.

(2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Sie kann auch Regelungen enthalten über notwendige Beschränkungen

  1. der wirtschaftlichen Nutzung,
  2. des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern,
  3. der Befugnis zum Betreten des Gebiets.

(3) Im Naturschutzgebiet sind nach Maßgabe näherer Regelung durch die Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder Veränderung im Schutzgebiet oder seines Naturhaushalts oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.

(4) Auch außerhalb eines Naturschutzgebietes kann die Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden im Einzelfall Handlungen untersagen, die geeignet sind, den Bestand des Naturschutzgebietes zu gefährden. Sind Schäden bereits entstanden, so kann die Naturschutzbehörde gegen den Verursacher oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt die zur Beseitigung der Schäden erforderlichen Anordnungen treffen.

(5) Soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstandes und Verwirklichung des Schutzzweckes erforderlich ist, sollen angrenzende Gebiete als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden.

§ 22 Landschaftsschutzgebiete

(1) Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen oder besondere Pflegemaßnahmen erforderlich sind, um

  1. die Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts zu gewährleisten oder wiederherzustellen,
  2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu erhalten oder zu verbessern,
  3. die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Natur und Landschaft zu erhalten oder
  4. ihren besonderen Erholungswert für die Allgemeinheit zu erhalten, zu steigern oder wiederherzustellen,

können durch Rechtsverordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.

(2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote und Erlaubnisvorbehalte sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Die Befugnisse zum Betreten sollen dadurch nicht eingeschränkt werden,

(3) Im Landschaftsschutzgebiet sind nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch

  1. der Naturhaushalt geschädigt,
  2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört,
  3. eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert,
  4. das Landschaftsbild nachteilig verändert oder
  5. der Naturgenuß beeinträchtigt

wird. In der Rechtsverordnung soll bestimmt werden, daß die Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke unberührt bleibt.

§ 23 Naturparke

(1) Großräumige Gebiete, die als vorbildliche Erholungslandschaften zu entwickeln und zu pflegen sind und die

  1. überwiegend sich durch Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft auszeichnen,
  2. wegen ihrer Naturausstattung sich für die Erholung größerer Bevölkerungsteile besonders eignen und
  3. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung hierfür bestimmt werden,

können durch Rechtsverordnung zu Naturparken erklärt werden.

(2) Naturparke sollen nach ihrer natürlichen Eignung und raumordnerischen Zielsetzung gegliedert werden. Bestehende Landschaftsschutzgebiete sind in den Naturpark einzubeziehen, Naturschutzgebiete können einbezogen werden; die ihnen zugrundeliegenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote und Erlaubnisvorbehalte zu bestimmen. Die Befugnisse zum Betreten sollen dadurch nicht eingeschränkt werden § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 24 Naturdenkmale

(1) Gebiete mit einer Fläche bis zu 5 ha (flächenhafte Naturdenkmale) oder Einzelbildungen der Natur (Naturgebilde), deren Schutz und Erhaltung

  1. aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen,
  2. zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tiere und Pflanzen oder
  3. wegen ihrer Eigenart, Seltenheit oder landschaftstypischen Kennzeichnung

erforderlich sind, können durch Rechtsverordnung zu Naturdenkmalen erklärt werden. Soweit es erforderlich ist, kann bei Naturgebilden auch die Umgebung geschützt werden.

(2) Flächenhafte Naturdenkmale im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere kleinere Wasserflächen, Wasserläufe, Moore, Streuwiesen, Röhrichte, Haine, Heiden, Felsgruppen, Steinriegel, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Steilufer, Bodenformen, bedeutsame Grünbestände, besondere Pflanzenvorkommen, Laich- und Brutgebiete, Einstände und Wechsel (Migrationswege) von Tieren sein.

(3) Naturgebilde im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere Felsen, Höhlen, Wanderblöcke, Gletscherspuren, Quellen, Wasserfälle, seltene, historisch bedeutsame oder wertvolle Bäume sowie Baum- und Gebüschgruppen sein.

(4) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck, die dazu erforderlichen Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen für das Naturdenkmal sowie seine geschützte Umgebung zu bestimmen. § 21 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Naturschutzbehörde kann Verbote und Schutz- und Pflegemaßnahmen auch durch Einzelanordnungen treffen.

(6) Die Entfernung des Naturdenkmals und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder Beeinträchtigung des Naturdenkmals führen können, sind verboten.

§ 24a Besonders geschützte Biotope

(1) Die folgenden Biotope in der in der Anlage zu diesem Gesetz beschriebenen Ausprägung sind besonders geschützt:

  1. Moore, Sümpfe, naturnahe Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Streuwiesen, Röhrichtbestände und Riede, seggen- und binsenreiche Naßwiesen;
  2. naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Altarme fließender Gewässer, Hülen und Tümpel, jeweils einschließlich der Ufervegetation, Quellbereiche, Verlandungsbereiche stehender Gewässer sowie naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees;
  3. offene Binnendünen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Trocken- und Magerrasen, Gebüsche und naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume;
  4. offene Felsbildungen, offene natürliche Block- und Geröllhalden;
  5. Höhlen, Dolinen;
  6. Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können, sind verboten. Weitergehende Verbote in Rechtsverordnungen und Satzungen über geschützte Gebiete und Gegenstände bleiben unberührt.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist es zulässig,

  1. Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der besonders geschützten Biotope notwendig sind;
  2. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in der Art und in dem Umfang fortzusetzen, wie sie am 31. Dezember 1991 ordnungsgemäß ausgeübt wird;
  3. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung wieder aufzunehmen, die auf Grund vertraglicher Bewirtschaftungsbeschränkungen oder der Teilnahme an einem Extensivierungs- oder Stillegungsprogramm zeitweise eingeschränkt oder aufgegeben worden war;
  4. Nutzungen fortzusetzen oder aufzunehmen, die am 31. Dezember 1991 auf Grund einer behördlichen Gestattung oder einer ausdrücklichen Regelung in einer Rechtsverordnung nach §§ 21 oder 24 ausgeübt werden oder begonnen werden dürfen;
  5. Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches durchzuführen, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle oder einem ausgesiedelten Betriebszweig stehen.

(4) Die Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 Satz 1 zulassen, wenn

  1. überwiegende Gründe des Gemeinwohls diese erfordern oder
  2. keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind oder wenn durch Ausgleichsmaßnahmen ein gleichartiger Biotop geschaffen wird.

Für Ausnahmen nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 11 Abs. 2 bis 5 entsprechend. In Naturschutzgebieten läßt die höhere Naturschutzbehörde die Ausnahmen zu. Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde erteilt wird.

(5) Bisher erteilte befristete Gestattungen und Genehmigungen, die am 31. Dezember 1991 ausgeübt werden oder begonnen werden durften, sollen verlängert oder erneuert werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen.

(6) § 21 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Die Naturschutzbehörde erfaßt die besonders geschützten Biotope und trägt sie in Listen und Karten mit deklaratorischer Bedeutung ein. Die Listen und Karten liegen bei der Naturschutzbehörde und den Gemeinden zur Einsicht für jedermann aus. Die Gemeinden weisen auf die Auslegung der Karten und Listen zur Einsicht für jedermann durch ortsübliche Bekanntmachung hin.

(8) Die Naturschutzbehörde teilt Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein besonders geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Handlung verboten ist.

§ 24b (aufgehoben) 04

§ 25 Geschützte Grünbestände

(1) Grünbestände im Sinne dieser Bestimmung sind

  1. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, in Gebieten, deren Bebauung in absehbarer Zeit zu erwarten ist, oder in den Randzonen von Wohn -, Gewerbe- oder Verkehrsbereichen
    1. Grünflächen oder Grünzonen,
    2. Parkanlagen, Friedhöfe oder bedeutsame Gartenanlagen oder
    3. Einzelbäume, Baumreihen, Alleen oder Baumgruppen (Bäume),
  2. im besiedelten und freien Bereich
    1. Schutzpflanzungen oder
    2. Schutzgehölze außerhalb des Waldes,

die insbesondere dem Schutz vor Beeinträchtigungen durch Wind, Lärm oder Emissionen, dem Schutz des Kleinklimas, des Bodens oder von Maßnahmen der Rekultivierung sowie dem Schutz von Brut- und Nistplätzen der Vogelwelt dienen.

(2) Grünbestände, deren Bestandserhaltung

  1. zur Sicherung
    1. eines ausgewogenen Naturhaushalts,
    2. der nachhaltigen Nutzung der Naturgüter,
    3. der Naherholung oder
    4. von Lebensstätten der Tier- und Pflanzenwelt,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  3. aus landeskundlichen oder kulturellen Gründen

von besonderer Bedeutung ist, können durch Satzung unter Schutz gestellt werden (geschützte Grünbestände).

(3) Außerhalb des Waldes kann sich der Schutz von Bäumen auch auf den Baumbestand des gesamten Gemeindegebiets oder von Teilen des Gemeindegebiets erstrecken.

(4) § 24 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in der Satzung ist es verboten, geschützte Grünbestände in ihrem Bestand zu beeinträchtigen oder zu verändern, insbesondere sie auf Dauer einer anderen Flächennutzung zuzuführen.

Die Satzung kann Vorschriften enthalten über

  1. eine Mindestpflege von Grünbeständen und deren Schutz vor Verwilderung, soweit die Grundstücke nicht einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen;
  2. Verpflichtungen zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder Ausgleichsabgaben für den Fall der Bestandsminderung durch Eingriffe.

Unberührt bleiben eine ordnungsgemäße Nutzung der Grünbestände, gestalterische Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in die Bebauung sowie Maßnahmen, die der Pflege und Erhaltung der Grünbestände dienen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Bäume in Baumschulen und Gärtnereien.

§ 25a Beeinträchtigung geschützter Flächen

Wird ein Schutzgebiet, geschützter Gegenstand oder besonders geschützter Biotop nach den §§ 21 bis 24a unter Verletzung der Schutzbestimmungen beeinträchtigt, so trifft die Naturschutzbehörde die Anordnungen entsprechend § 12 Abs. 4, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Bei der Beeinträchtigung eines geschützten Grünbestandes nach § 25 trifft die Gemeinde die Anordnungen.

§ 26 Schutz von Bezeichnungen und Kennzeichen

(1) Die Bezeichnungen Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal und besonders geschützter Biotop sowie die amtlichen Kennzeichen dürfen nur für die nach diesem Gesetz geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden.

(2) Die amtlichen Kennzeichen werden durch Rechtsverordnung des Ministeriums festgelegt.

V. Abschnitt 02a
Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"

§ 26a Errichtung des ökologischen Netzes "Natura 2000" 02a 04

(1) Das Land trägt zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" bei. Die Begriffsbestimmungen nach § 10 Abs. 1 Nr.3 bis 12, Abs. 2 Nr.7 bis 9 des Bundesnaturschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(2) Die Landesregierung wählt auf Vorschlag des Ministeriums nach den in den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG genannten Maßstäben und im Verfahren nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete aus. Das Ministerium teilt die von der Landesregierung ausgewählten Gebiete der zuständigen Stelle des Bundes zur Benennung gegenüber der Kommission mit.

(3) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung werden nach den Maßgaben des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG, Europäische Vogelschutzgebiete nach den Maßgaben des Artikels 4 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 79/409/EWG entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des IV. Abschnitts erklärt. Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen. In ihr ist darzustellen, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. Eine gesonderte Schutzerklärung ist nicht erforderlich, wenn eine bestehende Schutzerklärung im Sinne des IV. Abschnitts einen ausreichenden Schutz gewährleistet.

(4) Die Unterschutzstellung nach Absatz 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

§ 26b Allgemeine Schutzvorschriften, Verschlechterungsverbot 02a

Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets in ihren jeweiligen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Weitergehende Schutzvorschriften sowie bestehende Gestattungen, zulässigerweise errichtete Anlagen und deren Nutzung bleiben unberührt. § 25a Satz 1 gilt entsprechend. Die Naturschutzbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 26c Abs. 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 zulassen. Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird.

§ 26c Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen 02a

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des IV. Abschnitts ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit

  1. es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
  2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn das zuständige Ministerium unter Beteiligung der obersten Naturschutzbehörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Das zuständige Ministerium unterrichtet unter Beteiligung der obersten Naturschutzbehörde die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf das Projekt nach anderen Vorschriften einer Gestattung, so ergehen die Entscheidungen der für die Gestattung zuständigen Behörden im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Die Behörde setzt in ihrer Entscheidung die erforderlichen Anordnungen nach Absatz 5 Satz 1 fest. Bedarf ein Projekt keiner Gestattung nach anderen Vorschriften, ist die Naturschutzbehörde zuständig. Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Verträglichkeit und der Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahme sowie der vorgesehenen Maßnahmen nach Absatz 5 erforderlich sind.

(7) Wenn ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes geplantes Projekt erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete nach den Richtlinien 92/42/EWG oder 79/409/EWG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, unterrichtet die zuständige Behörde die vom Mitgliedstaat benannte Behörde. § 8 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.

(8) Die Absätze 1 bis 5 und 7 sind bei sonstigen Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 26d Verhältnis zu anderen Rechtsnormen 02a

(1) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne des § 24a ist § 26c nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 26c Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 26c Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(2) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die §§ 10 bis 12 dieses Gesetzes sowie §§ 20 und 21 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt.

§ 26e Vorläufiger Schutz 02a

§§ 26b bis 26d finden auch Anwendung auf der Europäischen Kommission gemeldete, aber noch nicht nach § 26a Abs. 3 und 4 geschützte Gebiete. In einem Konzertierungsgebiet sind die in § 26b Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.

VI. Abschnitt
Schutz von Pflanzen- und Tierarten

§ 27 Ziele und Grundsätze

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz, der Erhaltung und Pflege der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt. Unberührt bleiben die Vorschriften des Fischerei-, Forst- und Jagdrechts, soweit nicht in Rechtsverordnungen nach dem IV. Abschnitt besondere Bestimmungen getroffen sind.

(2) Grundsätze zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele sind:

  1. Die Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts zu erhalten und in ihrer Bestandsentwicklung zu lenken.
  2. Die den Pflanzen und Tieren als Standorte, Nahrungsquellen, Nist-, Brut-, Laich-, Wohn - oder Zufluchtsgelegenheiten dienenden Lebensstätten sind in ihrer Vielfalt zu erhalten, zu pflegen und bei Zerstörung neu zu gestalten.
  3. Seltene, in ihrem Bestand bedrohte, für den Naturhaushalt besonders bedeutsame oder aus wissenschaftlichen Gründen wichtige Pflanzen- und Tierarten sind an ihren Lebensstätten zu erhalten, zu pflegen und gegen Beeinträchtigungen zu schützen.
  4. Bedrohte oder bedeutende Lebensstätten, insbesondere der in Nummer 3 genannten Arten, sollen zur Verstärkung ihres Schutzes und zur Gewährleistung ihrer ökologisch gebotenen Pflege erworben werden.
  5. Die mißbräuchliche Aneignung, Nutzung und Verwertung von Pflanzen und Tieren ist zu verhüten.
  6. Die Wiederansiedlung verdrängter oder in ihrem Bestand bedrohter Pflanzen- und Tierarten soll an geeigneten Lebensstätten innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes gefördert werden.

§ 28 Artenschutzprogramm

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt wird von der Landesanstalt für Umweltschutz unter Mitwirkung der Naturschutzverbände und sachkundiger Bürger ein Artenschutzprogramm erstellt.

(2) Das Artenschutzprogramm enthält insbesondere

  1. Verzeichnisse der im Landesgebiet vorkommenden freilebenden Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer wesentlichen Lebensgemeinschaften, soweit sie für den Artenschutz bedeutsam sind,
  2. Kennzeichnung der in ihrem Bestand gefährdeten Arten und Lebensgemeinschaften unter Darstellung ihrer wesentlichen Gefährdungsursachen,
  3. Vorschläge für Schutzmaßnahmen und Grunderwerb,
  4. Richtlinien und Hinweise für Pflegemaßnahmen zur Lenkung der Bestandsentwicklung und
  5. Richtlinien und Hinweise für Überwachungsmaßnahmen.

§ 29 Allgemeiner Schutz der Pflanzen und Tiere

(1) Es ist verboten,

  1. wildwachsende Pflanzen mißbräuchlich zu nutzen, insbesondere ihre Bestände zu gefährden,
  2. Pflanzenvorkommen, insbesondere Hecken, Röhrichtbestände und Pilze, ohne vernünftigen Grund niederzuschlagen oder zu verwüsten,
  3. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ohne vernünftigen Grund zu fangen oder zu töten oder
  4. brütende oder sich sammelnde Tiere unnötig zu stören.

(2) Es ist verboten, die Vegetation auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen oder Böschungen sowie Hecken, lebende Zäune, Bäume (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c), Gebüsche und Röhrichtbestände abzubrennen.

(3) In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es unbeschadet weitergehender Vorschriften in Rechtsverordnungen nach §§ 21 bis 25 verboten,

  1. Hecken, lebende Zäune, Bäume (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c), Gebüsche, Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören oder
  2. Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen zu fällen oder zu besteigen.

(4) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht

  1. für Kulturarbeiten einschließlich Maßnahmen zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung, die behördlich angeordnet oder im Einzelfall ausdrücklich zugelassen werden,
  2. für Maßnahmen, die bei zulässigen Bauvorhaben (Hoch- und Tiefbau, Straßenbau, Ausbeutung von Steinbrüchen, Erd- und Kiesgruben und dergleichen notwendig werden,
  3. für Maßnahmen, die bei der Unterhaltung und dem Ausbau oberirdischer Gewässer und Dämme notwendig werden,
  4. für Maßnahmen, die aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs notwendig werden,
  5. für Maßnahmen, die im Rahmen der staatlichen Tierseuchenbekämpfung notwendig werden.

(5) Absatz 3 gilt nicht für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können, sowie für Maßnahmen, die im Einzelfall nach Art und Umfang den Schutzzweck nicht beeinträchtigen.

(6) Das Ministerium kann zur Schonung des Bestandes bestimmter Arten durch Rechtsverordnung

  1. die Entnahme bestimmter Pflanzen und Tiere aus Wildbeständen zu Erwerbszwecken oder für den Handel von einer Erlaubnis abhängig machen, einschränken oder verbieten,
  2. die Herstellung oder Anwendung bestimmter Geräte oder Mittel, insbesondere Gifte, zum Fangen oder Töten wildlebender Tiere ganz oder teilweise verbieten.

(7) Die Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung für die Lebensstätten bestimmter Arten, insbesondere ihre Standorte, Brut- und Wohnstätten, zeitlich befristet besondere Schutzmaßnahmen, insbesondere Verbote entsprechend § 30 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 festlegen. § 24 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 29a Erlaubnisvorbehalte

(1) Der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde bedarf das Sammeln von wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tieren der nicht besonders geschützten Arten für den Handel und für gewerbliche Zwecke. Die Erlaubnis kann zum Schutz der freilebenden Tiere und der wildwachsenden Pflanzen mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie ist zu versagen, wenn ein Schutz durch Nebenbestimmungen nicht gewährleistet ist.

(2) Gebietsfremde Pflanzen wildwachsender Arten dürfen nur mit Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde in der freien Natur ausgebracht oder angesiedelt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitungsgebiete heimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Gebietsfremd sind Pflanzen, die nicht von einer spontan entstandenen Population des Umgebungsbereiches stammen.

§ 30 Besonders geschützte Pflanzen- und Tierarten

(1) bis (4) (aufgehoben)

(5) Die Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung für die Lebensstätten der besonders geschützten Arten, insbesondere ihre Standorte, Brut- und Wohnstätten, zeitlich befristet besondere Schutzmaßnahmen festlegen. § 24 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) (aufgehoben)

(7) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung zur Erhaltung der besonders geschützten Arten geeignete Maßnahmen bestimmen sowie Handlungen verbieten oder einschränken, die die Bestände weiter verringern können.

§ 31 Zoos 02a 04

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von dauerhaften Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden (Zoos), bedürfen der Genehmigung. Nicht als Zoos gelten

  1. Zirkusse,
  2. Tierhandlungen,
  3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes,
  4. Einrichtungen im Sinne des Satzes 1, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind,
  2. die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen genügt und ein gut durchdachtes Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt,
  3. dem Entweichen der Tiere und dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,
  4. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume gefördert wird.

Zoos müssen sich entsprechend ihren besonderen Fähigkeiten und Möglichkeiten an zumindest einer der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligen:

  1. Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich Austausch von Informationen über die Arterhaltung,
  2. Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandsemeuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
  3. Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn

  1. sichergestellt ist, dass die sich aus Absatz 2 ergebenden Pflichten erfüllt werden,
  2. die nach dem Fuenften Abschnitt des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Nachweise vorliegen,
  3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben,
  4. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.

Die Genehmigung schließt die tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr.2 a) und 3d) des Tierschutzgesetzes ein. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Satz 1 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.

(4) Genehmigungsbehörde ist die untere Verwaltungsbehörde. Die Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen.

(5) Zoos haben ein aktuelles Register über ihren Tierbestand zu führen. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art und Umfang des Registers zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, dass Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Register im Sinne von Satz 1 gelten.

§ 32 Auskunfts- und Zutrittsrecht, Anordnungen 02a

(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einen Zoo betreiben, und die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der Genehmigungsbehörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 26 Abs. 2 Satz 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(2) Die von der Genehmigungsbehörde beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über den Tierbestand des Zoos sowie geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen. Der Auskunftspflichtige hat das Register über den Tierbestand sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen.

(3) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Verstoß gegen die Betreiberpflichten des § 31 Abs. 2 oder die Genehmigungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 3 errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so kann die Genehmigungsbehörde Anordnungen treffen, die die Einhaltung der Betreiberpflichten und der Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen. Sie kann auch anordnen, den Zoo während dieser Frist ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Wenn sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft ändern, soll die Genehmigungsbehörde nachträgliche Anordnungen treffen, wenn nicht auf andere Weise den Anforderungen Rechnung getragen wird.

(4) Kommt der Betreiber des Zoos den Anordnungen nach Absatz 3 nicht nach, hat die Genehmigungsbehörde innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach dem Erlass der Anordnungen die Schließung des Zoos oder eines Teils des Zoos zu verfügen. Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu widerrufen. Die von der Schließung nach Satz 1 betroffenen Tiere sind vom Verfügungsberechtigten angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Zoo-Richtlinie zu behandeln. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalls nicht möglich, ergreift die Genehmigungsbehörde geeignete Maßnahmen, um dies sicherzustellen.

(5) Die Genehmigungsbehörde ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr.20 Buchst. a) des Umsatzsteuergesetzes.

§ 32a Tiergehege 02a

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Anlagen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden gehalten werden und die keine Zoos im Sinne von § 31 Abs. 1 sind (Tiergehege), bedürfen der Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde. Fischteiche sowie landwirtschaftliche Einrichtungen zur nutztierartigen Haltung von Schalenwild gelten nicht als Tiergehege. § 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Tierarten oder Fallgruppen weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zu bestimmen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die in Absatz 2 genannten Anforderungen zu erfüllen. Besondere Vorschriften für Gehege im Wald bleiben unberührt.

(2) Die Genehmigung soll für bestimmte Tierarten erteilt werden. Sie darf nur erteilt werden, wenn die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges sowie die Ernährung, Pflege und Betreuung der Tiere den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügen. § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr.2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann die Beseitigung eines Geheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

§ 33 Besondere Bestimmungen

(1) Wildlebende Tiere dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der Naturschutzbehörde und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Weise gekennzeichnet werden.

(2) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Interesse der Forschung unter Berücksichtigung des Schutzes der Tiere Vorschriften über Art und Verwendung der Kennzeichen erlassen. In der Rechtsverordnung können

  1. Ausnahmen von den Schutzvorschriften der §§ 29 bis 31 dieses Gesetzes zugelassen werden, soweit es für die Forschung erforderlich ist,
  2. Verpflichtungen zur Ablieferung aufgefundener Ringe oder Kennzeichen oder zur Benachrichtigung einer zuständigen Stelle begründet werden.

(3) Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde geführt werden.

(4) Das Aussetzen oder Ansiedeln gebietsfremder nichtjagdbarer Tiere in der freien Natur bedarf der Genehmigung der Naturschutzbehörde. Ausgenommen sind genehmigte Gehege oder staatliche zoologische Einrichtungen.

§ 34 (aufgehoben)

VII. Abschnitt
Erholung in Natur und Landschaft

§ 35 Erholung

Jedermann hat ein Recht auf Erholung in der freien Landschaft nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Weitergehende Rechte aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

§ 36 Allgemeine Schranken

(1) Das Recht auf Erholung findet seine Schranken an den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und an den Rechten Dritter (Gemeinverträglichkeit).

(2) Zu den Interessen der Allgemeinheit gehören insbesondere der Naturschutz und die Landschaftspflege, der Schutz von Kulturen, die Sicherung von Ernährung und Rohstoffen, der Gewässerschutz und die Sicherung der öffentlichen Versorgung, der Schutz der Gesundheit und das Erholungsbedürfnis der Bevölkerung.

(3) Zu den Rechten Dritter gehören insbesondere die rechtmäßige landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und bauliche Nutzung von Grundstücken in der Landschaft.

(4) Die Ausübung des Rechts auf Erholung erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet.

§ 37 Betreten der freien Landschaft

(1) Die freie Landschaft kann von jedermann zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst- und Weinbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.

(2) Zum Betreten gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren (ohne Motorkraft), das Spielen und ähnliche Betätigungen in der freien Landschaft.

(3) Jedermann darf auf Privat- und Wirtschaftswegen sowie auf Pfaden in der freien Landschaft wandern und auf hierfür geeigneten Wegen mit Fahrrädern (ohne Motorkraft) und Krankenfahrstühlen (auch mit Motorkraft) fahren.

(4) Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder aufzunehmen und zu entfernen.

(5) Vorschriften über das Betretungsrecht im Wald, über den Gemeingebrauch an Gewässern und an öffentlichen Straßen und Regelungen des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

§ 38 Schranken des Betretens

(1) Das Betreten im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 umfaßt nicht das Reiten, das Fahren mit bespannten und motorisierten Fahrzeugen, Zelten und Aufstellen von Wohnwagen.

(2) Das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist, unbeschadet straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, auf Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet; gekennzeichnete Wanderwege und Wanderpfade, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Flächen, insbesondere Spiel- und Liegewiesen, sind hiervon ausgenommen. Beschränkungen können von Gemeinden und von Grundstückseigentümern aus wichtigem Grund vorgenommen werden, insbesondere soweit diese Wege und Flächen in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung dienen oder erhebliche Schäden oder Beeinträchtigungen anderer Benutzer zu erwarten sind. In Naturschutzgebieten ist das Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf besonders ausgewiesenen Wegen und Flächen gestattet. §§ 39 bis 41 gelten entsprechend.

§ 39 Beschränkungen des Betretens

(1) Das Betretungsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn der Eigentümer oder sonstige Berechtigte das Betreten seines Grundstücks in der freien Landschaft der Allgemeinheit durch deutlich sichtbare Absperrungen, insbesondere durch Einfriedungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen (Sperren), untersagt hat. Beschilderungen sind nur wirksam, wenn sie auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt.

(2) Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte darf unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z.B. Sperrung von Weinbergen während der Reife- und Erntezeit) der Allgemeinheit das Betreten von Grundstücken in der freien Landschaft durch Sperren nur verwehren, soweit

  1. die nichtüberbaute Fläche eines Grundstücks, das mit einem Gebäude zulässig überbaut ist, die überbaute Fläche um nicht mehr als das Zehnfache überschreitet,
  2. die zulässige Nutzung eines sonstigen Grundstücks behindert oder eingeschränkt würde, die Beschädigung von landwirtschaftlichen Kulturen zu befürchten ist oder das Grundstück beschädigt oder verunreinigt wird oder
  3. Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Jagdausübung, zur Vorbereitung oder Durchführung von sportlichen Wettkämpfen oder sonstige zwingende Gründe eine vorübergehende Absperrung erfordern.

§ 40 Beschränkungen des Betretens durch die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde  04

Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Landschaft aus Gründen des Naturschutzes, zur Durchführung von landschaftspflegerischen Vorhaben, zur Regelung des Erholungsverkehrs oder aus anderen zwingenden Gründen im Sinne des § 36 Abs. 1 bis 3 untersagen oder beschränken, soweit das Betretungsrecht nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt wird.

§ 41 Genehmigung und Beseitigung von Sperren 04

(1) Bedarf die Errichtung einer Sperre im Sinne des § 39 Abs. 1 einer behördlichen Gestattung nach anderen Vorschriften, so ergeht diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, sofern Bundesrecht nicht entgegensteht. Ist eine Gestattung nach anderen Vorschriften nicht erforderlich oder steht die Herstellung des Einvernehmens Bundesrecht entgegen, so darf eine Sperre in der freien Landschaft nur errichtet werden, wenn sie durch die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde genehmigt wird. Sperren von intensiv genutzten Flächen landwirtschaftlicher Betriebe bedürfen keiner Genehmigung. Für vorübergehende Sperrungen gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 genügt eine unverzügliche Anzeige an die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde.

(2) Die Gestattung oder Genehmigung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn die Sperre den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 und dem gegenwärtigen Erholungsinteresse der Bevölkerung widerspricht. Sie kann befristet erteilt werden, solange nicht das absehbare Erholungsinteresse der Bevölkerung entgegensteht.

(3) Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde  kann die Beseitigung einer bestehenden Sperre anordnen, wenn die Sperre den Voraussetzungen nach § 39 Abs. 2 sowie dem gegenwärtigen Erholungsinteresse der Bevölkerung widerspricht. Ist die Sperre baurechtlich genehmigt, so ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit der Baurechtsbehörde. Mit der Beseitigungsanordnung erlischt insoweit die Baugenehmigung.

§ 42 Durchgänge 04

Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde kann auf einem Grundstück, das nach vorstehenden Vorschriften nicht frei betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang anordnen, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer, in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und wenn der Eigentümer dadurch in seinen Rechten gemäß § 36 Abs. 3 nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 43 Aneignung von Pflanzen und Früchten

(1) Jedermann hat das Recht, in der freien Landschaft sich wildwachsende Pflanzen, Beeren, Früchte oder Pilze in ortsüblichem Umfang anzueignen sowie Blüten, Blätter oder Zweige in Mengen, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, zu entnehmen. Die Ausübung dieses Rechts hat pfleglich zu erfolgen.

(2) Dieses Recht besteht jedoch nur vorbehaltlich der Regelungen des V. Abschnitts. Rechtsvorschriften, die das Aneignungsrecht nach Absatz 1 in Schutzgebieten nach dem IV. Abschnitt einschränken, bleiben unberührt.

§ 44 Erholungsschutzstreifen an Gewässern

(1) Im Außenbereich (§ 19 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes) dürfen bauliche Anlagen innerhalb von 50 m von der Uferlinie der Bundeswasserstraßen und der Gewässer erster Ordnung (Erholungsschutzstreifen) nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. Im Erholungsschutzstreifen ist auch das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen nicht zulässig. Die Naturschutzbehörde kann im Außenbereich durch Rechtsverordnung einen Erholungsschutzstreifen auch für bestimmte Gewässer zweiter Ordnung näher festlegen, soweit es das Erholungsinteresse der Bevölkerung erfordert.

(2) Ausnahmen von Absatz 1 können von der Naturschutzbehörde unter Berücksichtigung der Belange der Raumordnung und Landesplanung zugelassen werden, insbesondere

  1. für bauliche Anlagen, die dem Rettungswesen, dem öffentlichen Verkehr, der Schiffahrt, dem Schiffbau, dem Gewässerschutz, der Unterhaltung oder dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers, der Wasser- und Energieversorgung, der Abfallbeseitigung oder lebenswichtigen Wirtschaftsbetrieben dienen, wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung dieser Maßnahmen im Erholungsschutzstreifen das Erholungsinteresse der Bevölkerung überwiegt,
  2. für notwendige bauliche Anlagen, insbesondere als Gemeinschaftsanlagen, die ausschließlich der Erholung, insbesondere dem Baden, dem Wassersport oder der Fischerei dienen, soweit dadurch der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird, und
  3. für bauliche Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes und in Gebieten, für die ein Bebauungsplan aufgestellt oder geändert werden soll, wenn Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegenstehen und keine erhebliche Beeinträchtigung der gegenwärtigen oder absehbaren zukünftigen Erholungsinteressen der Bevölkerung zu erwarten ist.

§ 45 Pflichten der öffentlichen Hand

(1) Die öffentlichen Planungsträger haben die Ausübung des Rechts auf Erholung zu gewährleisten und die Voraussetzungen für die Rechtsausübung zu schaffen.

(2) Die öffentlichen Planungsträger haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit in raumwirksamen Planungen landschaftlichen Schönheiten Rechnung zu tragen und sollen Erholungsflächen mit ihren Zugängen für die Allgemeinheit freihalten Sie sollen durch entsprechende Maßnahmen Zugänge freimachen sowie Uferwege, Wanderwege, Erholungs- und Spielflächen anlegen, ausbauen und unterhalten.

(3) Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben die in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und ihrer Zweckbestimmung für die Erholung der Bevölkerung eignen, insbesondere Uferbereiche, Gewässer, Wälder, Heiden und Grünflächen, der Allgemeinheit offenzuhalten.

VIII. Abschnitt
Vorkaufsrecht

§ 46 Vorkaufsrecht 02a

(1) Dem Land stehen Vorkaufsrechte zu an Grundstücken,

  1. auf denen sich oberirdische private Gewässer befinden,
  2. die an oberirdischen Gewässer angrenzen und sich im Erholungsschutzstreifen (§ 44) befinden,
  3. die in Naturschutzgebieten oder in flächenhaften Naturdenkmalen liegen oder
  4. auf denen Naturdenkmale stehen.

Liegen die Merkmale der Nummern 1 bis 4 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Der Eigentümer kann die Übernahme der Restfläche verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn die gegenwärtigen oder zukünftigen Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge es erfordern.

(3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch die Oberfinanzdirektion, der unverzüglich der Inhalt des Kaufvertrags gemäß § 469 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches mitzuteilen ist; diese handelt im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde.

(4) Die Vorkaufsrechte gehen unbeschadet bundesrechtlicher Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten im Range vor. Sie bedürfen nicht der Eintragung in das Grundbuch. Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.

(5) Die Vorkaufsrechte können vom Land auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von Naturschutzverbänden (§ 51) ausgeübt werden. Liegen mehrere Anträge vor, entscheidet die Oberfinanzdirektion über die Rangfolge im Einvernehmen mit der höheren Naturschutzbehörde.

(6) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten zustande. Im Falle des Absatzes 5 haftet das Land für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als Gesamtschuldner.

(7) Die Vorkaufsrechte sind nicht übertragbar. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 463 bis 509 Abs. 1, §§ 471, 1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.

IX. Abschnitt
Eigentumsbindung, Entschädigung

§ 47 Eigentumsbindung, Entschädigung

(1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich unmittelbar aus diesem Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ergeben, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) entschädigungslos zu dulden.

(2) Soweit Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die §§ 7 bis 15 des Landesenteignungsgesetzes gelten entsprechend. Bei der Bemessung der Entschädigung werden jedoch Vermögensvorteile, die als mittelbare Folge eines zugelassenen Eingriffs, insbesondere durch die Entnahme von Bodenbestandteilen, eingetreten sind oder eintreten können, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene die Vermögensvorteile durch eigene Aufwendungen von Kapital oder Arbeit zulässigerweise bewirkt hat.

(3) An Stelle einer Entschädigung kann der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks durch den Begünstigten verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die durch die Maßnahme eintretenden Nutzungsbeschränkungen nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten.

X. Abschnitt
Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

§ 48 Naturschutzbehörden

(1) Naturschutzbehörden sind

  1. das Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,
  2. die Regierungspräsidien als höhere Naturschutzbehörden und
  3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden.

(2)Die unteren Naturschutzbehörden sind mit mindestens einer hauptamtlichen Naturschutzfachkraft auszustatten. Das Land stellt den Landratsämtern die hierfür erforderlichen Landesbediensteten des gehobenen oder höheren Dienstes.

(3)Soweit bei den unteren Naturschutzbehörden bereits hauptamtliche Naturschutzfachkräfte beschäftigt sind, soll deren Zahl nicht unter den Bestand vom 1. Januar 2000 vermindert werden, es sei denn, die gesetzlichen Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden werden reduziert.

§ 48a Naturschutzfachbehörden 04

(1) Die Naturschutzfachbehörden unterstützen und beraten die Naturschutzbehörden. Sie nehmen die sonstigen Aufgaben gemäß § 48b wahr und unterstützen die Stiftung Naturschutzfonds in der Planung und Abwicklung von Fördermaßnahmen.

(2) Naturschutzfachbehörden sind

  1. die Landesanstalt für Umweltschutz,
  2. die Beauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzbeauftragte).

(3) Die Naturschutzbeauftragten werden den unteren Naturschutzbehörden angegliedert. Sie sind als Berater weisungsfrei und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde führt die Fachaufsicht über die Landesanstalt für Umweltschutz.

(5) Die Naturschutzbeauftragten sind ehrenamtlich tätig. Die Stadt- und Landkreise bestellen jeweils auf die Dauer von fünf Jahren für ihr Gebiet einen oder mehrere Naturschutzbeauftragte. Die Bestellung ist widerruflich. Die Naturschutzbeauftragten haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Sie haben ferner Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung durch das Land.

(6) Das Ministerium regelt die fachlichen Anforderungen an die Naturschutzbeauftragten und ihre Obliegenheiten.

§ 48b Aufgaben der Naturschutzfachbehörden 04

(1) Die Landesanstalt für Umweltschutz hat neben den Aufgaben, die ihr durch andere Vorschriften dieses Gesetzes übertragen sind, insbesondere

  1. das Ministerium fachlich zu beraten und zu unterstützen,
  2. die Naturschutzbehörden und die anderen Naturschutzfachbehörden beim Verwaltungsvollzug durch Fachinformationen, allgemeine Daten und Karten sowie durch Arbeitshilfen zu unterstützen,
  3. die Öffentlichkeit über Naturschutz und Landschaftspflege zu informieren.

Das Nähere wird im Statut der Anstalt im Einvernehmen mit dem Ministerium bestimmt.

(2) Die Naturschutzbeauftragten beraten und unterstützen die unteren Naturschutzbehörden insbesondere bei der Beurteilung von Vorhaben und Planungen, die mit Eingriffen verbunden sind oder diese vorbereiten, bei Stellungnahmen zu Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie bei der Beurteilung von Fachplanungen anderer Verwaltungen.

§ 49 Beiräte

(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung können bei den Naturschutzbehörden Beiräte aus ehrenamtlich tätigen sachverständigen Personen gebildet werden, denen auch Vertreter der Land- und Forstwirtschaft angehören sollen. Die Geschäftsführung obliegt den Naturschutzbehörden. Das Nähere, insbesondere Zusammensetzung, Stellung und Aufgabe der Beiräte, regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.

(2) Der Beirat bei dem Ministerium soll zugleich die Aufgaben des Stiftungsrates nach § 50 Abs. 5 wahrnehmen.

§ 50 Naturschutzfonds

(1) Die bei dem Ministerium bestehende Stiftung "Naturschutzfonds" ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.

(2) Das Land bringt in das Vermögen der Stiftung als einmalige Grundausstattung den Betrag von 153387, 56 Euro ein.

(3) Außer den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Zuwendungen Dritter fließen in den Naturschutzfonds

  1. Erträgnisse von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen, Ausstellungen, Veranstaltungen oder von Sammlungen und
  2. die Ausgleichsabgaben (§ 11 Abs. 5 und § 25 Abs. 5 Nr. 2).

(4) Der Naturschutzfonds fördert die Bestrebungen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen und trägt zur Aufbringung der benötigten Mittel bei. Er hat insbesondere die Aufgabe,

  1. die Forschung und modellhaften Untersuchungen auf dem Gebiet der natürlichen Umwelt anzuregen und zu fördern,
  2. das Ministerium bei der Planung und Verwendung der verfügbaren Forschungsmittel zu beraten,
  3. Maßnahmen zur Aufklärung, Ausbildung und Fortbildung zu unterstützen und zu fördern,
  4. richtungsweisende Leistungen auf dem Gebiet der Erhaltung der natürlichen Umwelt auszuzeichnen,
  5. den Erwerb von Grundstücken für Zwecke des Naturschutzes oder der Erholungsvorsorge zu finanzieren und
  6. Maßnahmen zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft zu fördern.

(5) Der Naturschutzfonds wird durch einen Stiftungsrat verwaltet. Den Vorsitz des Stiftungsrates führt der Minister für Ländlichen Raum oder der von ihm bestimmte Vertreter. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden von dem Ministerium jeweils auf fünf Jahre berufen; eine erneute Berufung ist zulässig. Bei der Berufung sollen Mitglieder der im Landtag vertretenen Fraktionen, die Regierungspräsidenten, Vertreter der kommunalen Selbstverwaltung, der Naturschutzverbände, der Wirtschaftsverbände, der wissenschaftlichen Fachbereiche der Universitäten und Hochschulen sowie der Geschäftsbereiche des Ministeriums für Kultur und Sport und des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst berücksichtigt werden. Das Ministerium bestellt einen Geschäftsführer. Im übrigen beschließt der Naturschutzfonds eine Satzung, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf.

(6) Die Stiftung steht unter der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen (Rechtsaufsicht). Rechtsaufsichtsbehörde ist das Ministerium.

§ 51 Mitwirkung der Naturschutzverbände und Anhörungsrecht des Landesnaturschutzverbandes

(1) Die Naturschutzbehörden können juristischen Personen des Privatrechts, die sich nach ihrer Satzung überwiegend dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge widmen und die Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Zielsetzungen dieses Gesetzes bieten (Naturschutzverbände), auf Antrag in bestimmtem Umfang die Betreuung von geschützten Gebieten oder geschützten Gegenständen widerruflich übertragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden. Die Naturschutzverbände sind vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzverordnung sowie vor jeder erheblichen Beeinträchtigung der von ihnen betreuten Gebiete und Gegenstände zu hören.

(2) Das Land kann den Naturschutzverbänden auf Antrag im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel Zuschüsse oder Aufwendungsersatz für Leistungen gewähren, die im öffentlichen Interesse liegen, insbesondere für

  1. den Erwerb von Grundstücken aus Gründen des Naturschutzes oder der Erholungsvorsorge,
  2. die Durchführung von Einzelmaßnahmen nach Maßgabe des § 53,
  3. Untersuchungen und Veröffentlichungen von wissenschaftlichem oder allgemeinem Interesse,
  4. Vorarbeiten für die Ausweisung neuer Schutzgebiete oder
  5. Maßnahmen der Aufklärung, Ausbildung oder Fortbildung.

(3) Ein rechtsfähiger Zusammenschluß von Naturschutzverbänden, dessen Tätigkeit sich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, kann auf Antrag von dem Ministerium anerkannt werden (Landesnaturschutzverband), soweit der Zusammenschluß nach Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, seiner Zusammensetzung und Organisation die Gewähr für eine dauernde Wahrnehmung seiner Aufgaben auf Landesebene bietet. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn der Zusammenschluß seine Aufgaben nicht oder während eines längeren Zeitraumes unzulänglich erfüllt hat. Während des Bestehens eines Landesnaturschutzverbandes kann ein weiterer Zusammenschluß von Naturschutzverbänden nicht anerkannt werden.

(4) Der Landesnaturschutzverband kann in den Fällen, in denen er nach § 63 Abs. 2 anzuhören ist, verlangen, daß die Weisungen der nächsthöheren Naturschutzbehörde einzuholen sind, soweit die zuständige Naturschutzbehörde entgegen seiner Stellungnahme entscheiden will.

(5) Die Behörden und Einrichtungen des Naturschutzes sollen über die gesetzlichen Beteiligungspflichten hinaus die Zusammenarbeit mit den Naturschutzverbänden pflegen.

§ 51a Anerkennung und Beteiligung von Naturschutzverbänden 05

Die von der obersten Naturschutzbehörde nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung ausgesprochenen Anerkennungen von Naturschutzverbänden gelten als Anerkennungen von Naturschutzvereinen im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes fort. Den anerkannten Naturschutzvereinen ist Gelegenheit zur Stellungnahme und Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Bundesnaturschutzgesetzes zu geben.

§ 52 Ehrenamtlicher Naturschutzdienst

(1) Die unteren und höheren Naturschutzbehörden können geeignete Personen ehrenamtlich damit beauftragen, Besucher der freien Landschaft über die Vorschriften zum Schutz der Natur und der Landschaft zu informieren und die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Ziel zu überwachen, ihre Verletzung zu verhüten und Schäden für Natur und Landschaft abzuwenden (Naturschutzwarte).

(2) Die Naturschutzwarte sollen die Naturschutzbehörde über nachteilige Veränderungen in Natur und Landschaft unterrichten und bei deren Beseitigung mitwirken. Sie sind verpflichtet, der Naturschutzbehörde die Verletzung von Vorschriften des Naturschutzrechts zu melden. Sie unterstehen der Aufsicht der Naturschutzbehörde, die sie bestellt hat. Sie müssen bei ihrer Tätigkeit einen Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen.

(3) Die Naturschutzwarte sind berechtigt, Personen, die einer Rechtsverletzung verdächtig sind, zur Feststellung der Personalien anzuhalten. Weitere hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

§ 52a Hauptamtlicher Naturschutzdienst

(1) Die unteren und höheren Naturschutzbehörden können hauptamtliche Hilfskräfte für den Außendienst bestellen. Diese haben neben den Aufgaben nach § 52 Abs. 1 insbesondere die Schutzgebiete zu betreuen und deren Besucher über die Besonderheiten und Gefährdungen zu informieren. Sie sollen im Rahmen ihrer Überwachungsaufgabe Verletzungen der Vorschriften zum Schutz der Natur und der Landschaft verhüten, feststellen und bei der Verfolgung von Rechtsverletzungen mitwirken.

(2) Neben dem Recht der Personalienfeststellung gemäß § 52 Abs. 3 können die hauptamtlichen Hilfskräfte

  1. das Betreten von Teilen der freien Landschaft vorübergehend untersagen oder beschränken, soweit dies aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist,
  2. unberechtigt entnommene Pflanzen und Tiere im Sinne von § 20a Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes abnehmen,
  3. Verwarnungen gemäß §§ 56, 57 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erteilen und
  4. die vorläufige Einstellung rechtswidriger Handlungen verfügen; die Einstellung wird unwirksam, wenn sie nicht innerhalb einer Woche von der Naturschutzbehörde bestätigt wird.

(3) Die hauptamtlichen Hilfskräfte müssen bei ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen und bei der Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzeigen. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Tragen einer Dienstkleidung erlassen.

§ 53 Beauftragung und Amtshilfe

(1) Die Behörden und Einrichtungen der Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Flurbereinigungs- und Wasserwirtschaftsverwaltung leisten bei der Vorbereitung und Durchführung von Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Amtshilfe. Beim praktischen Vollzug bedienen sich die Naturschutzbehörden der personellen und technischen Unterstützung durch die Landesforstverwaltung.

(2) Die Naturschutzbehörden sollen mit der Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere beauftragen

  1. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Land- und Forstwirtschaft land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus, Zusammenschlüsse solcher Betriebe, die sich zum Zwecke der gemeinschaftlichen Bodenbewirtschaftung bilden sowie Selbsthilfeeinrichtungen der Land- und Forstwirtschaft,
  2. öffentlich-rechtliche Körperschaften oder
  3. Naturschutzverbände,

soweit das Einverständnis der Beauftragten vorliegt. Hoheitliche Befugnisse können dadurch nicht übertragen werden.

(3) Die notwendigen Kosten der nach Absatz 2 durchzuführenden Maßnahmen sind vom Land zu erstatten, soweit der Aufwendungsersatz von der Naturschutzbehörde vorher zugesagt worden ist. Vermögensvorteile, die den Beauftragten infolge der Maßnahmen entstehen, sind bei dem Aufwendungsersatz zu berücksichtigen. Rechtsvorschriften, nach denen die Beauftragten zur Durchführung von Einzelmaßnahmen verpflichtet sind, bleiben unberührt; soweit eine Rechtspflicht besteht, wird Aufwendungsersatz nicht gewährt.

§ 54 Kostenersatz

Die Entschädigung und der Reisekostenersatz für die Mitglieder des Beirats der Naturschutzbehörden und die Mitglieder des Stiftungsrates des Naturschutzfonds richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über ehrenamtliche Tätigkeit.

§ 55 Meldepflichten und Überwachung von Natur und Landschaft 04

(1) Schäden in Naturschutzgebieten oder an Naturdenkmalen sind von den Grundstückseigentümern oder den sonstigen Berechtigten unverzüglich der Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeinde mitzuteilen.

(2) Die zuständigen Behörden können zur Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben von natürlichen und juristischen Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder ihre Angehörigen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Werden bisher unbekannte Naturgebilde, insbesondere größere Findlinge oder Höhlen, aufgefunden oder aufgedeckt, so ist der Fund unverzüglich der Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeinde anzuzeigen und so lange in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis die Naturschutzbehörde umgehend die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen oder den Fund freigegeben hat.

(4) Bedienstete staatlicher und kommunaler Behörden, insbesondere die Organe der Bauüberwachung und des Feld-, Fischerei-, Forst- und Jagdschutzes, können mit der Aufgabe betraut werden, die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu überwachen. Diese Personen sind verpflichtet, Rechtsverletzungen der Naturschutzbehörde zu melden. Sie sind berechtigt, die Personalien der Personen festzustellen, die verdächtig sind, diese Rechtsvorschriften verletzt zu haben.

(5) Die Forstschutzbeauftragten haben im Rahmen ihrer Dienstaufgaben die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften zu überwachen.

§ 56 Sachliche Zuständigkeit 04

(1) Für den Vollzug der in § 5 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist die untere Naturschutzbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für den Vollzug von Satzungen nach § 25 ist die Gemeinde und von Rechtsverordnungen nach § 40 ist die Behörde, die sie erlassen hat, zuständig.

(3) Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig für

  1. die Betreuung der Naturschutzgebiete und ŧNatura 2000Ŧ-Gebiete, insbesondere durch Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen, durch die Organisation der Besucherlenkungsmaßnahmen und der notwendigen Pflegemaßnahmen einschließlich des Einsatzes eines Pflegetrupps für fachlich komplexe Pflegemaßnahmen sowie durch die Dokumentation der Gebietsentwicklung,
  2. die Konzeption und Umsetzung von Artenhilfsprogrammen im Rahmen des Artenschutzprogrammes nach § 28,
  3. die Mitwirkung bei Verträglichkeitsprüfungen nach § 26c,
  4. die Mitwirkung bei den Landschaftserhaltungsverbänden,
  5. die Fachaufsicht und Vertretung des Landes im Stiftungsrat bei den Naturschutzzentren der öffentlichen Hand und
  6. die Information der Öffentlichkeit über die Belange des Naturschutzes einschließlich des Betriebes von Ökomobilen.

Sie unterstützt die Stiftung Naturschutzfonds in der Planung und Abwicklung von Fördermaßnahmen. Sie kann die untere Naturschutzbehörde mit der Umsetzung der Artenhilfsprogramme sowie mit der Durchführung von Maßnahmen nach den Pflege- und Entwicklungsplänen nach Nummer 1 betrauen.

(4) Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig, wenn bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der unteren Naturschutzbehörde nicht erreichbar erscheint oder bei Vorhaben, die eine einheitliche Regelung für Teile des Landes erfordern, dies anders nicht sicher gestellt werden kann.

(5) Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prüfdienstes auf die untere Naturschutzbehörde für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, gilt § 29d des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes entsprechend.

§ 57 (aufgehoben)

§ 58 Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsvorschriften

(1) Die Rechtsverordnungen nach § 23 werden von dem Ministerium erlassen, geändert oder aufgehoben. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit allgemein oder im Einzelfall auf die höhere Naturschutzbehörde übertragen.

(2) Die Rechtsverordnungen nach § 21 werden von den höheren Naturschutzbehörden erlassen, geändert oder aufgehoben.

(3) Die Rechtsverordnungen nach den §§ 22 und 24 werden von den unteren Naturschutzbehörden erlassen, geändert oder aufgehoben. Leistet eine untere Naturschutzbehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann die höhere Naturschutzbehörde an Stelle der unteren Naturschutzbehörde die Rechtsverordnungen nach Satz 1 erlassen, ändern oder aufheben.

(4) Örtlich zuständig ist die Naturschutzbehörde, in deren Bezirk der Schutzgegenstand liegt. Erstreckt sich der Schutzgegenstand über den Bezirk mehrerer Naturschutzbehörden, so kann die gemeinsame übergeordnete Behörde die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen oder, soweit sie höhere Naturschutzbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst erlassen.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten auch für den Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 7, § 30 Abs. 5 und den §§ 40 und 44 Abs. 1.

(6) Satzungen nach § 25 werden von der Gemeinde erlassen, geändert oder aufgehoben.

§ 59 Verfahren bei Unterschutzstellung

(1) Vor dem Erlaß der in § 58 genannten Rechtsverordnungen sind den berührten Behörden, öffentlichen Planungsträgern und Gemeinden Entwürfe der Verordnungen mit einer Übersichtskarte zur Stellungnahme zuzuleiten. Dies gilt auch für die Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung, soweit die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt werden soll.

(2) Die Naturschutzbehörde hat den Verordnungsentwurf, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der unteren Naturschutzbehörde bestimmten Form der Verkündung bekanntzumachen mit dem Hinweis, daß Bedenken und Anregungen bei der unteren Naturschutzbehörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

(3) Die öffentliche Auslegung kann beim Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 24, § 30 Abs. 5 und § 40 durch Anhörung der betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten ersetzt werden.

(4) Die für den Erlaß der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis mit.

(5) Wird der Entwurf einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich nicht unerheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 sind bei Änderung oder Aufhebung einer Rechtsverordnung entsprechend anzuwenden. Bei einer räumlich oder sachlich nicht erheblichen Änderung einer Rechtsverordnung kann das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 durch Anhörung der von der Änderung berührten Behörden, öffentlichen Planungsträger, Gemeinden und land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen sowie der von den Änderungen betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten ersetzt werden.

(7) Die Abgrenzung eines Schutzgebiets ist in der Rechtsverordnung

  1. zu beschreiben oder
  2. grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden.
  3. Die Karten müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.

(8) Die Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sind in Verzeichnisse einzutragen, die bei der unteren Naturschutzbehörde und bei der Landesanstalt für Umweltschutz geführt werden. Die Landesanstalt für Umweltschutz veröffentlicht ihr Verzeichnis sowie die Fortschreibungen.

(9) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sollen durch die Naturschutzbehörde in der Natur gemäß § 26 kenntlich gemacht werden. Bei der Aufstellung der amtlichen Kennzeichen soll auf die Bedeutung des Schutzgebietes und auf die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsverordnung hingewiesen werden.

(10) Für Rechtsverordnungen nach § 40 gilt Absatz 9 Satz 1 entsprechend.

(11) Für Satzungen nach § 25 gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

§ 60 Untersuchung und einstweilige Sicherstellung

(1) Die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörden, Gemeinden und Fachbehörden sind befugt, Grundstücke zu betreten sowie Vermessungen, Bodenuntersuchungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen, soweit dies zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz geboten ist. Die Eigentümer und Besitzer der von Untersuchungen betroffenen Grundstücke sind zuvor in geeigneter Weise zu benachrichtigen.

(2) Bis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach §§ 21 bis 25 kann die zuständige Naturschutzbehörde zur einstweiligen Sicherstellung von Schutzgebieten oder Schutzgegenständen Eingriffe in Natur und Landschaft sowie in die Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung untersagen, wenn zu befürchten ist, daß durch Eingriffe der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet würde. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Bis zum Erlaß von Satzungen nach § 25 kann die Gemeinde die in den Sätzen 1 und 2 genannten Regelungen durch Satzung treffen,

(3) Die einstweilige Sicherstellung ist aufzuheben, sofern nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Bekanntgabe das Verfahren nach § 59 eingeleitet worden ist.

(4) § 58 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 60a Heilung von Verfahrensmängeln

(1) Eine Verletzung der in § 59 genannten Verfahrens- und Formvorschriften ist nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Erlaß der Rechtsvorschriften gegenüber der Naturschutzbehörde, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, im Falle des § 25 gegenüber der Gemeinde, schriftlich geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Bei der Verkündung der Verordnung bzw. der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie die Rechtsfolgen des Satzes 1 hinzuweisen.

(2) Bei Rechtsverordnungen, die am 1. Januar 1992 bereits in Kraft waren, beginnt die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist ab diesem Zeitpunkt; das Fehlen des Hinweises ist unbeachtlich. Unberührt bleiben die vor dem 1. Januar 1992 geltend gemachten Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften.

§ 61 Vorlagerecht des Naturschutzbeauftragten

Will die untere Verwaltungsbehörde, die zugleich untere Naturschutzbehörde ist, entgegen der Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten entscheiden, so hat sie dies dem Naturschutzbeauftragten mitzuteilen. Der Naturschutzbeauftragte hat in Ausnahmefällen bei einer drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege das Recht, umgehend die Vorlage der Angelegenheit an die höhere Naturschutzbehörde zu verlangen. Diese ist berechtigt, in der Sache selbst tätig zu werden oder die Angelegenheit an die untere Naturschutzbehörde zurückzuverweisen.

§ 62 Befreiung

(1) Auf Antrag kann die höhere Naturschutzbehörde von den Bestimmungen der in § 5 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften im Einzelfall Befreiung erteilen, wenn

  1. überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern oder
  2. der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(2) Die Befreiung kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 63 Befreiung von Vorschriften der Rechtsverordnungen und Satzungen 02a

(1) Über Befreiungen von Vorschriften der Rechtsverordnungen entscheidet die Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen hat, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt. Über Befreiungen von Satzungen nach § 25 entscheidet die Gemeinde. § 62 Abs. 1 gilt entsprechend

(2) Die zuständige Naturschutzbehörde hat vor einer Befreiung nach Absatz 1 den Landesnaturschutzverband anzuhören, soweit das Vorhaben

  1. ein Naturschutzgebiet, ein sonstiges nach § 26a Abs. 3 Satz 1 ausgewiesenes Schutzgebiet oder ein flächenhaftes Naturdenkmal nicht nur unwesentlich betrifft oder
  2. in Landschaftsschutzgebieten zu Eingriffen von besonderer Tragweite oder zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung überörtlicher Interessen der erholungssuchenden Bevölkerung führen kann.

(3) Eine Befreiung nach Absatz 1 wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Die behördliche Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 1 vorliegen. § 51 Abs. 4 gilt entsprechend.

XI. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 64 Ordnungswidrigkeiten 02a 04

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 ein Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung der Naturschutzbehörde beginnt,
  2. einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  3. entgegen § 21 Abs. 3 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können,
  4. entgegen § 24 Abs. 6 ein Naturdenkmal entfernt oder Handlungen vornimmt, die ein Naturdenkmal oder seine geschützte Umgebung zerstören, verändern oder beeinträchtigen können,
  5. a. entgegen § 24a Abs. 2 Satz 1 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können; bei Streuwiesen, Rieden, seggen- und binsenreichen Naßwiesen (§ 24a Abs. 1 Nr. 1), bei naturnahen und unverbauten Bach- und Flußabschnitten (§ 24a Abs. 1 Nr. 2), bei Magerrasen, Gebüschen und naturnahen Wäldern trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume (§ 24a Abs. 1 Nr. 3) gilt dies nur, wenn eine vollziehbare Anordnung ergangen oder auf Grund von § 24a Abs. 8 oder auf sonstige Weise das Vorhandensein eines Biotops auf einem bestimmten Grundstück amtlich mitgeteilt oder auf die Auslegung der Karten und Listen zur Einsicht für jedermann durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen worden ist,
  6. b. entgegen § 26b Satz 1 Handlungen vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können,
  7. c. entgegen § 26e Handlungen vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines gemeldeten Gebiets oder der in einem Konzertierungsgebiet vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können,
  8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 4 Satz 1, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 5, § 30 Abs. 5 Satz 1, § 32 Abs. 3 oder § 60 Abs. 2 zuwiderhandelt,
  9. a. ohne die erforderliche Genehmigung nach § 31 Abs. 1 einen Zoo errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
  10. im Erholungsschutzstreifen (§ 44) ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde bauliche Anlagen errichtet oder wesentlich erweitert,

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. (gestrichen)
  2. entgegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 chemische Mittel oder Wirkstoffe anwendet,
  3. den Verboten des § 20 Abs. 1 und 5 über Werbeanlagen zuwiderhandelt,
  4. entgegen § 26 geschützte Bezeichnungen oder amtliche Kennzeichen verwendet oder entgegen § 33 Abs. 3 die Bezeichnung "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte" oder eine Bezeichnung, die ihnen zum Verwechseln ähnlich ist, ohne Genehmigung führt,
  5. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 wildwachsende Pflanzen mißbräuchlich nutzt,
  6. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 2 Pflanzenvorkommen ohne vernünftigen Grund niederschlägt oder verwüstet,
  7. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 wildlebende Tiere mutwillig beunruhigt, ohne vernünftigen Grund fängt oder tötet,
  8. entgegen § 29 Abs. 1 Nr. 4 brütende oder sich sammelnde Tiere unnötig stört,
  9. entgegen § 29 Abs. 2 die Vegetation auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen oder Böschungen oder Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche oder Röhrichtbestände abbrennt,
  10. entgegen § 29 Abs. 3 in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche oder Röhrichtbestände rodet, abschneidet oder auf andere Weise zerstört oder Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen fällt oder besteigt,
  11. entgegen § 29a Abs. 1 ohne Erlaubnis der Naturschutzbehörde wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere der nicht besonders geschützten Arten für den Handel und für gewerbliche Zwecke sammelt,
  12. entgegen § 29a Abs. 2 gebietsfremde Pflanzen wildwachsender Arten ohne Erlaubnis der Naturschutzbehörde ausbringt oder in der freien Natur ansiedelt,
    13. - 15. (gestrichen)
  13. entgegen § 32a Abs. 1 Gehege ohne die erforderliche Genehmigung der Naturschutzbehörde errichtet oder erweitert,
  14. entgegen § 33 Abs. 4 Satz 1 gebietsfremde Tiere ohne die erforderliche Genehmigung der Naturschutzbehörde in der freien Natur aussetzt,
  15. in mißbräuchlicher Ausübung des Rechts auf Erholung (§ 35), insbesondere beim Betreten der freien Landschaft (§ 37 Abs. 1 und 4), Grundstücke beschädigt oder verunreinigt,
  16. entgegen § 37 Abs. 1 in der Nutzzeit landwirtschaftlich genutzte Flächen oder Sonderkulturen außerhalb der Wege betritt,
  17. a. entgegen § 37 Abs. 3 in der freien Landschaft außerhalb von Wegen Fahrrad fährt
  18. auf Flächen, die nicht dafür bestimmt sind, entgegen § 38 reitet, mit bespannten oder motorisierten Fahrzeugen fährt, zeltet oder Wohnwagen aufstellt,
  19. entgegen § 41 Abs. 1 Satz 2 Sperren ohne die erforderliche Genehmigung errichtet,
  20. Vorrichtungen zur Kennzeichnung von geschützten Gebieten oder Gegenständen (§ 59 Abs. 9 Satz 1) beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht,
  21. in der freien Landschaft ausgediente Kraftfahrzeuge abstellt, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 15000 Euro geahndet werden.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind oder die durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren Naturschutzbehörden, für Ordnungswidrigkeiten nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 25 und 58 Abs. 6 die Gemeinden, in Verbindung mit § 40 die Ortspolizeibehörden; die höheren Naturschutzbehörden sind zuständig, soweit sie eine vollziehbare Anordnung erlassen haben.

XII. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 65 Förderungsgrundsätze

(1) Das Land fördert Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Gemeinden und Landkreise sind aufgerufen, sich an der Förderung dieser Maßnahmen angemessen zu beteiligen.

(2) Die finanzielle Förderung setzt in der Regel angemessene Eigenleistungen des Geförderten bei der Verwirklichung der Aufgaben und Zielsetzungen dieses Gesetzes voraus. Auf eine angemessene Beteiligung anderer Träger öffentlicher Aufgaben soll hingewirkt werden, sofern die geförderte Maßnahme auch deren Interessen dient.

§ 66 Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 67 Überleitungs- und Durchführungsvorschriften 02a

(1) Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.

(2) Die durch § 4 des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 8. Juni 1959 (GesBl. S. 53) bei den höheren Naturschutzbehörden gegründeten selbständigen Stiftungen des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung "Naturschutzfonds" werden aufgehoben. Rechtsnachfolger ist der Naturschutzfonds beim Ministerium (§ 50). Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das Eigentum an Grundstücken ohne Entschädigung auf das Land (Liegenschaftsverwaltung) mit der Zweckbestimmung "Naturschutz" über. Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs ist von dem neuen Eigentümer zu stellen.

(3) Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt das Ministerium, soweit andere Ministerien beteiligt sind, im Einvernehmen mit diesen.

(4) Bis zur Bestellung der Naturschutzbeauftragten nehmen die Geschäftsführer der Kreisstellen für Naturschutz und Landschaftspflege deren Aufgaben wahr.

(5) Rechtsverordnungen der Naturschutzbehörden, die vor dem 1. Januar 1983 erlassen worden sind, sind auch dann wirksam, wenn bei der öffentlichen Auslegung des Verordnungsentwurfs oder bei der Ersatzverkündung die Möglichkeit der Einsichtnahme auf die Sprechzeiten der Behörde beschränkt war.

(6) § 24a gilt nicht für unbebaute Flächen, für die am 1. Januar 1992 ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 des Baugesetzbuches in Kraft war sowie innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 des Baugesetzbuches. § 24a gilt ferner nicht für Flächen, die in einem vor dem 1. Januar 1987 genehmigten Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind; von dem gesetzlichen Schutz des § 24a sind darüber hinaus Biotope ausgenommen, die innerhalb der in diesen Flächennutzungsplänen dargestellten Bauflächen nachweislich nach dem 1. Januar 1987 entstanden sind. Er gilt ebenfalls nicht für Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, wenn die abschließende Erörterung des Plans nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes vor dem 1. Januar 1992 stattgefunden hat.

(7) Die vor dem 1. Januar 1992 erlassenen Rechtsverordnungen der Naturschutzbehörden nach § 25 gelten als Satzungen der jeweiligen Gemeinden weiter.

(8) Zoos, die nach § 31 Abs. 1 einer Genehmigung bedürfen, müssen spätestens am 9. April 2003 oder im Fall der Neuerrichtung vor ihrer Eröffnung über eine Genehmigung verfügen. Genehmigungen nach dem bisherigen § 32 Abs. 1 sowie Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a) TierSchG gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz fort. Gleiches gilt für Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Nr. 3d), sofern die Erlaubnisse auf ortsfeste Einrichtungen bezogen sind. Zoos nach Satz 2 und 3 haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 3 ergibt. Die Genehmigungsbehörde stellt durch nachträgliche Anordnungen sicher, dass die Genehmigungsvoraussetzungen auf Dauer erfüllt werden.

§ 68 Belange der Verteidigung

Die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind auf die Nutzung von Flächen, die ausschließlich oder überwiegend der zivilen oder militärischen Verteidigung dienen, nur insoweit anzuwenden, als dadurch die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Flächen nicht beeinträchtigt wird.

§ 68a Planfeststellungsverfahren

In Planfeststellungsverfahren für Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung, in denen die Gemeinde beteiligt worden ist, finden die Satzungen nach § 25 keine Anwendung, sofern sie der Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses entgegenstehen.

§ 69 Änderung anderer Vorschriften

§ 70 Aufhebung von Vorschriften

§ 71 (Inkrafttreten)


.

Definitionen der besonders geschützten Biotoptypen  Anlage
zu § 24a Abs. 1

Vorbemerkung

1. Die nach § 24a besonders geschützten Biotope werden anhand der Standortsverhältnisse, der Vegetation und sonstiger Eigenschaften definiert.

2. Zur Verdeutlichung der Biotopdefinitionen sind in der Regel besondere typische Arten aufgeführt. Insbesondere bei Wiesen- und Waldbiotopen begründet nicht das Vorkommen einer einzigen besonderen typischen Art, sondern erst die Kombination von mehreren der genannten Arten das Vorliegen eines besonders geschützten Biotopes.

3. Bei den Nummern 1.6, 1.8 und 3.5 sind zusätzlich die Kenn- und Trennarten des jeweiligen Biotoptyps durch Fettdruck gekennzeichnet. Diese Arten kommen fast nur in besonders geschützten Grünlandbiotopen, in der Regel aber nicht auf intensiv genutztem Grünland vor. Erst wenn mehrere der Kenn- und Trennarten auftreten, ist davon auszugehen, daß ein besonders geschützter Biotop vorliegt.

4. Als naturnah werden Biotope bezeichnet, die ohne gezielte Veränderung des Standortes oder ohne direkten menschlichen Einfluß entstanden sind, nicht wesentlich vom Menschen verändert wurden und höchstens extensiv genutzt werden, sowie künstlich geschaffene Biotope, die nach ihrer Entstehung einer weitgehend natürlichen Entwicklung überlassen wurden und für den Standort typische Pflanzen- und Tierarten aufweisen. Als naturnahe Wälder werden Wälder bezeichnet, deren Baumschicht weitgehend aus standortheimischen Baumarten besteht und die eine weitgehende Übereinstimmung von Standort, Waldbestand und Bodenvegetation aufweisen.

1.1 Moore

Moore sind überwiegend natürliche oder naturnahe, baumarme oder mit Moorwäldern bestockte Biotope mit wassergetränkten Böden aus vertorften Pflanzenresten (Moorböden) sowie Moorgewässer (Kolke, Schlenken, nasse Torfstiche) und Schwingrasen.

Zu den Mooren gehören

Erfaßt sind auch extensiv als Grünland oder Torfstich genutzte sowie teilabgetorfte Moorflächen.

Nicht erfaßt sind Flächen mit standortsfremden Aufforstungen.

Besondere typische Arten der Moore sind:

Hoch- und Übergangsmoore

Torfmoos-Arten (Sphagnum rubellum, Sphagnum magellanicum), Moosbeere (Vaccinium oxycoccos), Rauschbeere (Vaccinium uliginosum), Wollgras-Arten (Eriophorum angustifolium, Eriophorum vaginatum), Rosmarinheide (Androme da pollfolia), Sonnentau-Arten (Drosera spp.), Rasenbinse (Trichophorum cespito sum), Heidekraut (Calluna volgaris), Moor-Bergkiefer (Spirke: Pinus rotundata var. arborea, Latsche: Pinus rotundata var. pumilio), Birken (Betula spp.), Wasserschlauch-Arten (Utricularia minor, Utricularia intermedia, Utricularia ochroleu ca), Schlamm-Segge (Carex limosa), Blumenbinse (Scheuchzeria palustris), Weiße Schnabelbinse (Rhynchospora alba), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), SumpfBlutauge (Comarum palustre).

Niedermoore

Spezifische Seggen-Arten (Carex nigra, Carex flava, Carex davalliana, Carex echinata), Herzblatt (Parnassia palustris), Faden-Binse (Juncus filiformis), Kopfbinsen-Arten (Schoenus spp.), Gewöhnliche Simsenlilie (Tofieldia calyculata), Mehlprimel (Primula farinosa), Gewöhnliches Fettkraut (Pinguicula vulgaris), Breitblättriges Wollgras (Eriophorum latifolium).

1.2 Sümpfe

Sümpfe sind überwiegend baumfreie, teils gebüschreiche Standorte auf mineralischen bis anmoorigen Naßböden, die durch Oberflächen-, Quell- oder hochanstehendes Grundwasser geprägt sind. Sümpfe sind nicht genutzte oder extensiv genutzte Biotope, insbesondere Kleinseggen-Sümpfe, Großseggenriede, Schneiden- und Kopfbinsenriede, Waldsimsen-, Schachtelhalm- und Staudensümpfe, Weidensumpfgebüsche.

Besondere typische Arten der Sümpfe sind Arten der Riede, der Niedermoore oder der Quellbereiche sowie folgende Arten:

Riesen-Schachtelhalm (Equisetum telmateia), Wald-Simse (Scirpus sylvaticus), Mädesüß (Filipendula ulmaria), Behaarter Kälberkopf (Chaerophyllum hirsutum), spezifische Weiden-Arten (Salix spp.).

1.3 Naturnahe Bruchwälder

Naturnahe Bruchwälder sind naturnahe Wälder und Gebüsche, die auf Moorböden (siehe Nummer 1.1) mit ständig hochanstehendem Grundwasser stocken. Diese Moorböden sind durch eine holzreiche Torfschicht gekennzeichnet. Die Wasserstandsschwankungen sind in Bruchwäldern gering.

Zu den naturnahen Bruchwäldern gehören Erlen-Bruchwälder, Birken- und Waldkiefern-Bruchwälder und Weiden-Faulbaum-Gebüsche.

Besondere typische Arten der naturnahen Bruchwälder sind:

Schwarz-Erle (Alnus glutinosa), Moor-Birke (Betula pubescens), spezifische Seggen-Arten (Carex elongata, Carex acutiformis), Sumpf-Lappenfarn (Thelypteris palustris), Gelbe Schwertlilie (Iris pseudacorus), Königsfarn (Osmunda regalis), Weiden (Salix cinerea, Salix aurita), Faulbaum (Frangula alnus).

1.4 Naturnahe Sumpfwälder

Naturnahe Sumpfwälder sind naturnahe Feuchtwälder und Gebüsche, die auf Mineralböden mit hochanstehendem Grundwasser stocken. Es können größere Wasserstandsschwankungen auftreten. Zu den Sumpfwäldern gehören insbesondere die naturnahen Traubenkirschen-Erlen-Eschenwälder und die feuchten Eichen-Hainbuchenwälder.

Besondere typische Arten der naturnahen Sumpfwälder sind:

Schwarz-Erle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus excelsior), Traubenkirsche (Prunus padus) sowie andere Arten der naturnahen Au- und Bruchwälder.

1.5 Naturnahe Auwälder

Naturnahe Auwäler sind naturnahe Wälder und Ufergebüsche Im Überflutungsbereich von Fließgewässern. Sie sind im Gegensatz zu Bruchwäldern geprägt von starken Wasserstandsschwankungen bei zum Teil tiefem Grundwasserstand und von regelmäßigen jährlichen Überschwemmungen. Im Auwald setzen sich die bei Überflutungen im Wasser mitgeführten Schwebstoffe ab. Zu den naturnahen Auwäldern gehören selten gewordene, in ihrer Baumartenzusammensetzung naturnah gebliebene Weichholzauwälder, Hartholzauwälder, Erlen- und Eschenauwälder, Uferweidengebüsche und Galeriewälder an Fließgewässern.

Besondere typische Arten der naturnahen Auwälder sind:

Spezifische Weiden-Arten (Salix alba, Salix purpurea, Salix elaeagnos, Salix viminalis, Salix fragilis), Pappeln (Populus nigra, Populus alba), Erlen (Alnus glutinosa, Alnus incana), Esche (Fraxinus excelsior), Traubenkirsche (Prunus padus), Ulmen (Ulmus minor, Ulmus laevis), Stiel-Eiche (Quercus robur), Akeleiblättrige Wiesenraute (Thalictrum aquilegiifolium), Winkel-Segge (Carex remota).

1.6 Streuwiesen

Streuwiesen sind Gründlandgesellschaften, insbesondere Pfeifengraswiesen, die durch Nutzung mit einer Mahd im Herbst zur Gewinnung von Einstreu - nicht zur Futtergewinnung - auf feuchten oder wechselfeuchten bis nassen Standorten entstanden sind. Erfaßt sind auch nicht mehr genutzte Streuwiesenflächen, auf denen noch überwiegend Arten der Streuwiesen vorkommen.

Besondere typische Arten der Streuwiesen sind:

Pfeifengras (Molinia caerolea agg.), Tenfelsabbiß (Succisa pratensis), Kümmel-Silge (Seliaum carvifolia), Nordisches Labkraut (Gallum boreale), Schwalbenwurz-Enzian (Gentiana asclepladea), Lungen-Enzian (Gentiana pneumonanthe), Moor -Labkraut (Gallum uliginosum), Niedrige Schwarzwurzel (Scorzonera humilis), Lachenal's Wasserfenchel (Oenanthe lachenal Ii), Kanten-Lauch (Allium angulosum), Sibirische Schwertlilie (Iris sibirica) sowie Arten der Niedermoore oder der Röhrichtbestände und Riede.

1.7 Röhrichtbestände und Riede

Röhrichtbestände und Riede sind durch einen hohen Anteil von Schilf und anderen ähnlichen Pflanzen oder von Seggen (Sauergräser oder Riedgräser) gekennzeichnete Biotope mit zumeist hochanstehendem Grundwasser.

Erfaßt sind nicht genutzte oder extensiv genutzte Groß- und Kleinseggenriede sowie Uferröhrichte und Schilfbestände nach Acker- und Wiesenbrache (Landröhrichte).

Besondere typische Arten der Röhrichtbestände und Riede sind:

Schilf (Phragmites australis), Rohrkolben (Typha spp.), Rohr-Glanzgras (Phalaris arundinacea), Schwaden (Glyceria fluitans, Glyceria maxima), Igelkolben (Sparganium erectum, Sparganium emersum), spezifische Seggen-Arten (Carex gracilis, Carex acutiformis, Carex disticha, Carex elata, Carex rostrata, Carex riparia), Sumpfbinse (Eleocharis palustris agg.), Blutweiderich (Lythrum salicaria) sowie Arten der Niedermoore.

1.8 Seggen- und binsenreiche Naßwiesen

Seggen- und binsenreiche Naßwiesen sind auf nassen oder wechselnassen Moor-, Anmoor- oder Gleyböden entstandene Pflanzenbestände, die auf Grund mangelnder Befahrbarkeit nur extensiv nutzbar sind.

Seggen- und binsenreiche Naßwiesen sind gekennzeichnet durch eine hohen Anteil von Nässe anzeigenden Pflanzen, insbesondere Seggen und Binsen (Carex und Juncus).

Erfaßt sind auch staudenreiche Brachestadien von seggen- und binsenreichen Naßwiesen.

Nicht erfaßt sind Flächen, die kleiner als 500 m2 sind, es sei denn, sie liegen in engem räumlichen Verbund zueinander oder zu anderen besonders geschützten Biotopen.

Besondere typische Arten der seggen- und binsenreichen Naßwiesen sind:

Spezifische Seggen-Arten (Carex gracilis, Carex acutiformis, Carex disticha, Carex nigra, Carex hostiana, Carex davalliana, Carex pulicaris, Carex echinata, Carex canescensl, spezifische Binsen-Arten (Juncus acutiflorus, Juncus alpinus, Juncus subsecundus, Juncus conglomeratus, Juncus filiformis), Wald-Simse (Scirpus sylvaticus), Sumpfdotterblume (Caltha palustris), Bach-Kratzdistel (Cirslum rivulare), Traubige Trespe (Bromus racemosus), MädesüR (Filipendula ulmaria), Sumpf-Storchschnabel (Gerantum palustre), Sumpf-Ziest (Stachys palustris), Blutweiderich (Lythrum salicaria), Gilbweiderich (Lysimachia volgaris), Wiesenrauten-Arten (Thalictrum simplex, Th. flavum), Gellügeltes Johanniskraut (Hypericom tetrapterum), Sumpf-Schotenklee (Lotus uliginosus), Sumpf-Vergißmeinnicht (Myosatis palustris). Wasser-Greiskraut (Seneelo aguaticus), Kopfbinsen-Arten (Schoenus spp.). Gewöhnliche Simsenltlie (Tofleldia calyculata), Mehl-Primel (Primula farinosa), Breitblättriges Wollgras (Ertophorum latifolium), Sumpf-Veilchen (Viola palustris), Hunds-StrauBgras (Agrostis canina), Fleischrotes Knabenkraut (Dactylorhiza incarnata), Sumpf-Stendelwurz (Epipactis palustris), Schlauch-Enzian (Gentiana utricolosa), Kohldistel (Cirsium oleraceum), Trollblume (Trollius europaeus), Behaarter Kälberkopf (Chaerophyllum hirsutum), Eisenhutblättriger Hahnenfuß (Ranunculus aconitifolius) sowie Arten der Niedermoore, Riede und Streuwiesen.

2.1 Naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte einschließlich der Ufervegetation

Naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte einschließlich der Ufervegetation sind in ihrem Verlauf nicht oder nur unwesentlich künstlich veränderte Fließgewässer einschließlich ihrer typischen Umgebung.

Die Gewässer zeichnen sich aus durch einen oft kleinräumigen Wechsel von träge fließenden und stark strömenden Bereichen oder Wasserfällen, seichten oder tiefen Stellen (Kolken) mit verschiedenartigen Sohlensubstraten. Die typische Umgebung umfaßt Prallhänge mit Uferabbrüchen und -rutschungen, Gleithänge und Kies-, Sand- oder Schlammbänke einschließlich der gewässerbegleitenden naturnahen Ufervegetation.

Erfaßt sind alle Fließgewässerabschnitte, die einen weitgehend ungestörten Kontakt zum Untergrund, kein durchgehendes Normböschungsprofil und keine oder nur wenige Stellen mit künstlicher Ufersicherung besitzen. Dazu gehören auch Mündungsbereiche.

Nicht erfaßt sind naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte unter einer Länge von 20 m.

Besondere typische Arten der naturnahen und unverbauten Bach- und Flußabschnitte einschließlich der Ufervegetation sind:

Flutender Hahnenfuß (Ranunculus fluitans), Wasserstern (Callitriche obtusangula, Callitriche hamulata), Kamm-Laichkraut (Potamogeton pectinatus), Flutender Schwaden (Glyceria fluitans), Igelkolben-Arten (Sparganium spp.), Rohr-Glanzgras (Phalaris arundinacea), Mädesüß (Filipendula ulmaria), Arznei-Baldrian (Valeriana procurrens und Valeriana officinalis), Behaarter Kälberkropf (Chaerophyllum hirsutum), Kriech-Straußgras (Agrostis stolonifera subsp. prorepens), Roter Fuchsschwanz (Alopecurus aequalis), Wasserkresse (Rorippa amphibia), Braunwurz-Arten (Scrophularia umbrosa, Scrophularia canina), Fluß-Greiskraut (Senecio fluviatilis), Gewöhnliche Pestwurz (Petasites hybridus), Brennessel (Urtica dioica), Zweizahn-Arten (Bidens tripartita, Bidens frondosa), Gift-Hahnenfuß (Ranunculus sceleratus), Ufer-Reitgras (Calamagrostis pseudophragmites), Rosmarin-Weidenröschen (Epilobium dodonaei), Ufer-Weiden (Salix spp.) sowie Arten der naturnahen Auwälder oder der Röhrichtbestände und Riede.

2.2 Altarme fließender Gewässer einschließlich der Ufervegetation

Altarme fließender Gewässer einschließlich der naturnahen Ufervegetation sind ehemalige, zumindestens zeitweise wasserführende Haupt- oder Nebengerinne von Fließgewässern einschließlich ihrer typischen Umgebung. Die typische Umgebung kann entsprechend der Ufervegetation naturnaher Bach- und Flußabschnitte oder den Verlandungsbereichen stehender Gewässer ausgebildet sein. Nicht erfaßt sind Altarme, deren Ufer oder Sohle über längere Strecken künstlich verändert wurde.

Besondere typische Arten der Altarme fließender Gewässer einschließlich der naturnahen Ufervegetation sind

Arten der Verlandungsbereiche stehender Gewässer oder Arten der naturnahen unverbauten Bach- und Flußabschnitte einschließlich Armleuchter-Algen (Chara fragilis, Chara aspera, Chara hispida, Chara vulgaris, Nitellopsis obtusa), Wasserlinsen (Lemna minor, Lemna gibba, Lemna trisulca), Froschbiß (Hydrocharis morsus-ranae).

2.3 Hülen und Tümpel einschließlich der Ufervegetation

Hülen (Hülben) sind von Menschenhand geschaffene oder geformte naturnahe offene Wasserstellen, die früher der Wasserversorgung von Mensch und Vieh dienten.

Tümpel sind naturnahe in der Regel abflußlose Kleingewässer von geringer Tiefe, die nicht ständig Wasser führen.

Besondere typische Arten der Hülen und Tümpel einschließlich der naturnahen Ufervegetation sind Arten der Verlandungsbereiche stehender Gewässer und folgende Arten:

Sumpfquendel (Peplis portula), Kröten-Binse (Juncus bufonius), Sand-Binse (Juncus tenageia), Zypergras-Arten (Cyperus spp.), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Kreuzkröte (Bufo calamita), Wechselkröte (Bufo viridis).

2.4 Quellbereiche

Quellbereiche umfassen Quellen und deren typische Umgebung. Quellen sind örtlich begrenzte, natürliche, ständig oder zeitweise schüttende Quellwasseraustritte. Die typische Umgebung der Quellen umfaßt Quellfluren, KleinseggenSümpfe, Niedermoore, Naßwiesen, nasse Staudenfluren und Quellwälder, die vom Quellwasser beeinfloßt sind.

Erfaßt sind auch alle naturnah ausgebildeten Quellbereiche an gefaßten Quellen sowie Grundwasseraustritte, die zeitweise oder ständig einer Zufuhr von Oberflächenwasser ausgesetzt sind (Gießen oder Karstwasseraustritte).

Besondere typische Arten der Quellbereiche sind:

Quellkraut (Montia fontana), Bitteres Schaumkraut (Cardamine amara), Milzkraut-Arten (Chrysosplenium spp.), Quellmoos-Arten (Philonotis spp.), Starknervmoos-Arten (Cratoneuron spp.), Armleuchter-Algen (Chara aspera, Chara hispida, Tolypella glomerata, Nitella syncarpa), Brunnenkresse (Nasturtium officinale), Schneide (Cladium mariscus), Rispen-Segge (Carex paniculata).

2.5 Verlandungsbereiche stehender Gewässer

Verlandungsbereiche stehender Gewässer (Seen, Teiche, Weiher) sind Bereiche, in denen durch Ablagerung von Pflanzenteilen und Schwebstoffen eine allmähliche Aufhöhung des Gewässerbodens erfolgt. Erfaßt sind Bereiche natürlicher Verlandungsprozesse mit einer Vegetationsabfolge von Unterwasser- oder Schwimmblattpflanzen über Röhricht- und Seggenbestände bis zu Ufergehölzen. Verlandungsbereiche sind auch dann erfaßt, wenn die Vegetationsabfolge unvollständig oder unterbrochen ist.

Besondere typische Arten der Verlandungsbereiche stehender Gewässer sind:

Laichkraut-Arten (Potamogeton crispus, Potamogeton lucens, Potamogeton pectinatus, Potamogeton perfoliatus, Potamogeton natans), Strandling (Littorella uniflora), Nixenkraut-Arten (Najas spp.), Teichfaden (Zannichellia palustris), Rauhes Hornblatt (Ceratophyllum demersum), Gelbe Teichrose (Nuphar lutea), Weiße Seerose (Nymphaea alba), Tausendblatt-Arten (Myriophyllum spp.), Wasserfeder (Hottonia palustris), Seekanne (Nymphoides peltata), Brachsenkraut-Arten (Isoetes spp.) sowie Arten der Röhrichtbestände und Riede, der Zwischen- und Niedermoore, der Sümpfe oder der naturnahen Bruch-, Sumpf- und Auwälder.

2.6 Naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees

Maßgeblich für die Abgrenzung sind die in den Bodenseeuferplänen der Regionalverbände Hochrhein-Bodensee und Bodensee-Oberschwaben festgelegte Schutzzone I und die naturnahen und renaturierten Bereiche der Schutzzone II.

Naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees sind Bereiche,

Naturnahe Bereiche der Flachwasserzone reichen seewärts bis zur Halde, landseitig grenzen sie an die Uferbereiche.

Naturnahe Uferbereiche reichen landwärts bis zur Oberkante der Uferböschung einschließlich des Seehangs oder, wo keine Uferböschung vorhanden ist, so weit wie die naturnahe oder, bei extensiver Nutzung, halbnatürliche Vegetation von den wechselnden Wasserständen des Bodensees beeinflußt wird.

Besondere typische Arten der naturnahen Uferbereiche und der naturnahen Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees sind:

Schilf (Phragmites australis) und andere Arten der Röhrichtbestände und Riede und der Verlandungsbereiche stehender Gewässer sowie Bodensee-Vergißmeinnicht (Myosotis rehsteineri), Strand-Schmiele (Deschampsia rhenana), Ufer-Hahnenfuß (Ranunculus reptans) und Nadelbinse (Eleocharis acicularis).

3.1 Offene Binnendünen

Offene Binnendünen sind waldfreie, vom Wind aufgewehte Sandhügel. Die mehr oder weniger lückige Vegetation besteht aus Pionierrasen, Sandrasen oder Zwergstrauchheiden; einzelne Gehölze können eingestreut sein.

Besondere typische Arten der offenen Binnendünen sind:

Silbergras (Corynephorus canescens), Blaugraue Kammschmiele (Koeleria glauca), Sand-Hornkraut (Cerastium semidecandrum), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium), Schmielenhafer-Arten (Aira spp.), Silberscharte (Jurinea cyanoides), Blauflüglige Sandschrecke (Sphingonotus caerulans), Ameisenlöwe (Euroleon nostras), Sandbiene (Andrena argentata), Sandgängerbiene (Ammobates punctatus).

3.2 Zwergstrauchheiden

Zwergstrauchheiden sind von Zwergsträuchern, insbesondere Heidekrautgewächsen beherrschte, überwiegend durch Beweidung entstandene Heiden und Triften einschließlich der Brachestadien bis hin zu Gebüschen und lichten Wäldern. Nicht erfaßt sind von Zwergsträuchern dominierte Schlagflächen im Wald.

Besondere typische Arten der Zwergstrauchheiden sind:

Heide-Ginster (Genista pilosa), Deutscher Ginster (Genista germanica), Heidekraut (Calluna vulparis) sowie Arten der Magerrasen.

3.3 Wacholderheiden

Wacholderheiden sind beweidete oder ehemals beweidete Magerrasen, einschließlich deren Brachestadien, mit lockerstehenden Wacholderbüschen sowie anderen Sträuchern und Bäumen, meist auf kalkreichen, zum Teil auch oberflächlich entkalkten Standorten.

Nicht erfaßt sind Wacholderheiden unter einer Fläche von 1000 mē, soweit es sich nicht um Magerrasen im Sinne von Nummer 3.5 handelt.

Besondere typische Arten der Wacholderheiden sind Arten der Magerrasen und folgende Arten:

Wacholder (Juniperus communis), Silberdistel (Carlina acaulis), Enzian-Arten (Gentianella ciliata, Gentianella germanica, Gentiana verna), Schaf-Schwingel (Festuca ovina), Fieder-Zwenke (Brachypodium pinnatum), Aufrechte Trespe (Bromus erectus).

3.4 Trockenrasen

Trockenrasen sind meist lückige, von niedrigwüchsigen Gräsern und Kräutern geprägte, nicht genutzte oder extensiv genutzte Magerrasen auf trockenen, flachgründigen Böden.

Besondere typische Arten der Trockenrasen sind:

Federschwingel (Vulpla myuros, Vulpia bromoides), Kleines Filzkraut (Filago minima), Bauernsenf (Teesdalia nudicaulis), Vogelfuß (Ornithopus perpusillus), Triften-Knäuelkraut (Scleranthus polycarpos), Zierliches Schillergras (Koeleria macrantha), Glanz-Lieschgras (Phleum phleoides), Sand-Grasnelke (Armeria elongata), Berg-Gamander (Teucrium montanum), Gewöhnliche Kugelblume (Globularia punctata), Zarter Lein (Linum tenuffolium), Zwerg-Sonnenröschen (Fumana procumbens), Erd-Segge (Carex humilis), Federgras-Arten (Stipa spp.) sowie Arten der Magerrasen, der offenen Felsbildungen und der offenen Binnendünen.

3.5 Magerrasen

Magerrasen sind durch Nährstoffarmut oder geringe Nährstoffverfügbarkeit gekennzeichnete, extensiv nutzbare Weiden und Wiesen sowie deren Brachestadien einschließlich locker mit Gehölzen bestandener Flächen.

Dazu gehören Borstgrasrasen, Flügelginsterweiden. Besenginsterweiden und Trespenrasen.

Nicht erfaßt sind Flächen, die kleiner als 500 m2 sind, es sei denn, sie liegen in engem räumlichen Verbund zueinander oder zu anderen besonders geschützten Biotopen.

Besondere typische Arten der Magerrasen sind:

Wiesen-Salbei (Salvia pratensis), Aufrechte Trespe (Bromus erectus), Knollen Hahnenfuß (Ranunculus bulbosus), Fingerkraut-Arten (Potentilla arenaria, Potentilla verna, Potentilla heptaphyllal. Gewöhnliche Küchenschelle (Pulsatilla vulgaris), Wohlriechende Skabiose (Scabiosa canescens), Gewöhnliches Sonnenröschen (Helianthemum nummulartum), Wolfsmilch-Arten (Euphorbia seguleriana, Euphorbia cyparisslas), Kleine Bibernelle (Pimpinella saxifraga), Karthäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum), Hufeisenklee (Hippocrepis comosa), Wundklee (Anthyllis volneraria), Echter Gamander (Teucrtum chamaedrys), Aufrechter Ziest (Stachys recta), Trift-Hafer (Avenochlea pratensis), Taubenkropf (Silene volgaris), Skabiosen-Flockenblume (Centaurea scabiosa), Knabenkraut-Arten (Orchis militaris, Orchis simia), Ragwurz-Arten (Ophrys spp.), Hundswurz (Anaramptis pyramidalis), Kreuzblumen-Arten (Polygala comosa Polygala amarella), Blaugras (Sesleria varia), Echtes Labkraut (Gallum verum), Knollige Spierstaude (Filipendola vulgaris), Hügel-Meister (Asperula cynanchica), Großes Schillerpras (Koeleria pyramidata), Berg-Klee (Trifolium montanum), Frühlings-Segge (Carex caryophyllea), Borstgras (Nardus stricta), Bärwurz (Meum athamanticum), Mausöhrchen (Hieraclum pilosella), Harzer Labkraut (Gallum harcynicum), Wald-Ehrenpreis (Veronica officinalis), Dreizahn (Danthonia decombens), Draht-Schmiele (Avenella flexuosa), Pillen-Segge (Cares-pilollfera), Arnika (Arnica montana), Gelber Enzian (Gentiana lutea), Schweizer Löwenzahn (Leontadon helveticus), Flügelginster (Chamaespartlum sagittale), Heide-Nelke (Dianthus deltoides), Knöllchen-Knöterich (Polyganum viviparum), Gewöhnliches Katzenpfötchen (Antennaria diolca), Ausdauernde Sandrapunzel (Jasione laevis), Weißzüngel (Pseudorchis alLida), Sparrige Binse (Juncos squarrosus), Wald-Läusekraut (Pedicolaris sylvatica), Quendel-Krenzblume (Polygala serpylllfolia) sowie Arten der Gebüsche trockenwarmer Standorte und ihrer Staudensäume.

3.6 Gebüsche und naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume

Gebüsche trockenwarmer Standorte sind meist süd- bis südwestexponierte Gebüsche in Felsbereichen und an anderen trockenen Standorten sowie sonstige Trockenheit ertragende Gebüsche an meist süd- bis südwestexponierten Waldrändern oder in der Feldflur an Standorten, an denen Frische oder Feuchtigkeit anzeigende Gehölzarten und Lianen weitgehend fehlen.

Naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte sind Steppenheidewälder und andere natürliche oder naturnahe Wälder auf Felsstandorten, auf trockenen, flachgründigen oder auf wechseltrockenen Böden sowie auf sonnigen, warmen Steinschutthängen. Dazu gehören Flaumeichenwälder, trockene und wechseltrockene Eichen-Hainbuchenwälder, trockene Birken-Eichenwälder, trockene Seggen-Buchenwälder, trockene Linden-Ahorn-Mischwälder und trockene oder wechseltrockene, natürliche oder naturnahe Kiefernwälder, insbesondere Pfeifengras- und Reitgras-Kiefernwälder, Kiefern-Steppenheidewälder sowie Kalksand-Kiefernwälder und Moos-Kiefernwälder der nördichen Oberrheinebene (Dünengebiete).

Staudensäume von Gebüschen und naturnahen Wäldern trockenwarmer Standorte sind Staudenfluren an meist süd- bis südwestexponierten, trockenen Wald- oder Gebüschrändern mit Trockenheit ertragenden und meist wärmebedürftigen Arten.

Besondere typische Arten der Gebüsche und naturnahen Wälder trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume sind:

Gebüsche

Felsenbirne (Amelanchier ovelis), Gewöhnliche Zwergmispel (Cotoneaster integerrimus), Felsen-Kirsche tPrunus mahaleb), Schlehe (Prunus spinosa), Berberitze (Berberis vulgaris), Liguster (Ligustrum vulgare), Wolliger Schneeball (Viburnum lantana), Echter Kreuzdorn (Rhamnus catharticus), Strauch-Kronwicke (Coronilla emerus), Apfel-Rose (Rosa villosa), Blaugrüne Rose (Rosa vosagiaca), Sanddorn (Hippophae rhamnoides), Besenginster (Cytisus scoparius);

Wälder

Flaum-Eiche (Quercus pubescens), Elsbeere (Sorbus torminalis), Winter-Linde (Tilia cordata), Buchsbaum (Buxus sempervirens), Felsen-Kreuzdorn (Rhamnus saxatilis), Schwärzender Geißklee (Lembotropis nigricans), Reckhölderle (Daphne cneorum), Zwergbuchs (Polygala chamaebuxus), Scheiden-Kronwicke (Coronilla vaginalis), Wintergrün (Pyrola chlorantha), Winterlieb (Chimaphila umbellata), Blauroter Steinsame (Buglossoides purpurocaerulea), Immenblatt (Melittis melissophyum), Habichtskräuter (Hieracium umbellatum, Hieracium glaucinum), Gewöhnlicher Tüpfelfarn (Polypodium vulgare), Waldvöglein-Arten (Cephalanthera damasonium, Cephalanthera rubra, Cephalanthera longilolia), Stinkende Nieswurz (Helleborus foetidus), Vogelfuß-Segge (Carex ornithopoda);

Staudensäume trockenwarmer Gebüsche und naturnaher Wälder

Blut-Storchschnabel (Geranium sanguineum), Sichelblättriges Hasenohr (Bupleurum falcatum), Graslilien-Arten (Anthericum ramosum, Anthericum liliago), Kronwicken-Arten (Coronilla varia, Coronilla coronata), Haarstrang-Arten (Peucedanum cervaria, Peucedanum oreoselinum), Diptam (Dictamnus albus), KalkAster (Aster amellus), Weißes Fingerkraut (Potentilla alba), Hügel-Klee (Trifolium alpestre), Hain-Flockenblume (Centaurea nemoralis), Heide-Wicke (Vicia orobus), spezielle Habichtskraut-Arten (Hieracium sabaudum, Hieraclum laevigatum, Hieracium racemosum), Salbei-Gamander (Teucrium scorodonia).

4.1 Offene Felsbildungen

Offene Felsbildungen umfassen innerhalb und außerhalb des Waldes fast vegetationsfreie, oft nur von Moosen und Flechten bewachsene Felsen, spärlich bewachsene Felsköpfe, Felsspalten und Felsbänder mit zum Teil geringem Gehölzanteil sowie Felsüberhänge (Balmen) mit einer speziellen Balmenvegetation.

Besondere typische Arten der offenen Felsbildungen sind:

Streifenfarn-Arten (Asplenium viride, Asplenium septentrionale, Asplenium adiantum-nigrum, Asplenium rutamuraria), Trauben-Steinbrech (Saxifraga paniculata), Habichtskräuter (Hieraclum humile, Hieracium pallidum), Gewöhnlicher Tüpfelfarn (Polypodium vulgare), Weißer Mauerpfeffer (Sedum album), Einjährige Fetthenne (Sedum annunm), Felsen-Leimkraut (Silene rupestris), Niedriges Hornkraut (Cerastium pumilum), Kelch-Steinkraut (Alyssum alyssoides), Pfingst-Nelke (Dianthus gratianopolitanus), Blasser Schwingel (Festuca pallens), Perlgras-Arten (Melica ciliata, Melica transsilvanica), Blaugras (Sesleria varia), Stein-Baldrian (Valeriana tripteris), Österreichische Rauke (Sisymbrium austriacum), Scharfkraut (Asperugo procumbens) und zahlreiche spezielle Moos- und Flechten-Arten.

4.2 Offene natürliche Block- und Geröllhalden

Offene natürliche Block- und Geröllhalden sind unbewaldete Anhäufungen von Gesteinsblöcken und Geröllen, die weitgehend auf natürliche Weise entstanden sind.

Erfaßt sind auch durch häufige Rutschungen charakterisierte natürliche Mergelhalden und Schutthalden mit einem hohen Anteil an Feinmaterial sowie naturnahe Block- und Geröllhalden mit geringem Gehölzanteil.

Besondere typische Arten der offenen Block- und Geröllhalden sind:

Rollfarn (Cryptogramma crispa), Gelber Hohlzahn (Galeopsis segetum), Lanzettblättriges Weidenröschen (Epilobium lanceolatum), Ruprechtsfarn (Gymnocarpium robertianum), Schild-Ampfer (Rumex scutatus), Schwalbwurz (Vincetoxicum hirundinaria), Hainlattichblättriger Löwenzahn (Leontodon hispidus subsp. hyoseroides), Alpen-Wundklee (Anthyllis vulneraria subsp. alpestris), Weiße Pestwurz (Petasites albus), Blaugras (Sesleria varia), Buntes Reitgras (Calamagrostis varia), Amethyst-Schwingel (Festuca amethystina), Mauerbiene (Osmia andrenoidesl. Kegelbiene (Coelioxys afra).

5.1 Höhlen

Höhlen sind natürlich entstandene unterirdische Hohlräume. Erfaßt sind auch seit längerer Zeit nicht genutzte künstliche Hohlräume, insbesondere Stollen, sowie naturnahe Eingangsbereiche von Höhlen. Nicht erfaßt sind touristisch erschlossene oder intensiv genutzte Höhlenbereiche.

Besondere typische Arten der Höhlen sind:

Fledermaus-Arten (z.B. Myotis myotis), Feuersalamander (Winterquartier) sowie im Eingangsbereich auch Arten der offenen Felsbildungen.

5.2 Dolinen

Dolinen (Erdfälle) sind Einstürze oder trichterförmige Vertiefungen in der Erdoberfläche, die durch Lösung der Gesteine im Untergrund oder durch das Einbrechen von Höhlen entstanden sind.

Die Vegetation der Dolinen ist sehr verschiedenartig.

Nicht erfaßt sind intensiv landwirtschaftlich genutzte und aufgefüllte Dolinen.

6.1 Feldhecken und Feldgehölze

Feldhecken und Feldgehölze sind kleinere, oft linienhafte Flächen in der Feldflur, die von Bäumen und Sträuchern oder nur von Sträuchern bestockt sind und nicht Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes sind.

Nicht erfaßt sind Feldgehölze von weniger als 250 mē Fläche sowie Hecken von weniger als 20 m Länge; unbestockte Zwischenräume von weniger als 1 m werden bei Hecken mitgerechnet.

Nicht erfaßt sind gebietsfremde Anpflanzungen und Heckenzäune. Besondere typische Arten der Feldhecken und Feldgehölze sind:

Hasel (Corylus avellana), Blutroter Hartriegel (Cornus sanguinea), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Liguster (Ligustrum vulgare), Hainbuche (Carpinus betulus), Stiel-Eiche (Quercus robur), Weißdorn (Crataequs spp.) sowie Arten der Gebüsche trockenwarmer Standorte.

6.2 Hohlwege

Hohlwege sind Wege in der freien Landschaft, die sich durch die nutzungsbedingt verstärkte Erosion in das Gelände eingeschnitten haben, einschließlich ihrer Steilböschungen und eines nicht genutzten Streifens entlang der Böschungsoberkante.

Die Vegetation an Hohlwegen kann entsprechend den Feldhecken und Feldgehölzen, den Gebüschen trockenwarmer Standorte mit ihren Staudensäumen oder den Magerrasen entwickelt sein.

Nicht erfaßt sind Hohlwege, die weniger als 1 m eingetieft sind oder deren Böschungsneigungen an der steilsten Stelle weniger als 45 ° betragen.

6.3 Trockenmauern

Trockenmauern sind Mauern in der freien Landschaft, die ohne Verwendung von Mörtel aus Steinen aufgeschichtet wurden.

Nicht erfaßt sind Trockenmauern mit weniger als 0,5 m Höhe oder einer Mauerfläche von weniger als 2 mē.

Besondere typische Arten der Trockenmauern sind:

Streifenfarn-Arten (Asplenium spp.), Mauer-Glaskraut (Parietaria judaica), spezielle Moos- und Flechten-Arten, Mauereidechse (Lacerta muralis), Rote Dickfußschrecke (Oedipoda germanica) sowie Arten der offenen Felsbildungen.

6.4 Steinriegel

Steinriegel sind linienförmige Steinanhäufungen in der freien Landschaft, die dadurch entstanden sind, daß von landwirtschaftlich genutzten Flächen Steine abgesammelt und zumeist an deren Rändern abgelagert wurden. Die Vegetation der Steinriegel kann entsprechend den Feldhecken und Feldgehölzen, dem Gebüschen trockenwarmer Standorte und ihrer Staudensäume oder der offenen natürlichen Block- und Geröllhalden entwickelt sein.

Nicht erfaßt sind Steinriegel von weniger als 5 m Länge.

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