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Regelwerk

Waldwegebau und Naturschutz
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Umwelt und Gesundheit

- Bayern -

Vom 26. September 2011
(AllMBl. Nr. 12 vom 28.10.2011 S. 546)
Gl.-Nr.: 7905.5-L


Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
sowie für Umwelt und Gesundheit
Az.: F1-7715-1/20 und 62e-U8682.3-2008/1-66

Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit erlassen zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Wegebau im Wald und zur Regelung der Zusammenarbeit zwischen den Forstbehörden und Naturschutzbehörden folgende Richtlinie:

1. Ziel und Zweck

Für eine nachhaltige und sachgemäße Bewirtschaftung und Pflege der Wälder und die Bewahrung der Wälder vor Schäden (Waldschutz) ist eine bedarfsgerechte und naturschonende Erschließung in allen Waldbesitzarten notwendig. Da die Anlage von Waldwegen Auswirkungen auf den Naturhaushalt, auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion des Waldes haben kann, ist der Waldwegebau auch auf seine Naturverträglichkeit hin zu prüfen.

Die nachstehenden Regelungen sollen in allen Waldbesitzarten eine angemessene und ausreichende Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Waldwegebau sicherstellen. Gleichzeitig soll eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Zusammenarbeit der Naturschutz- und Forstbehörden erreicht werden. Ziel ist es, die rechtlichen Vorgaben zügig und angemessen umzusetzen.

2. Rechtsgrundlagen

2.1 Waldwegebau allgemein

Waldwege sind dem Wald gleichgestellte oder ihm dienende Flächen (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Waldgesetz für Bayern - BayWaldG). Als Waldwege gelten Forstwege und dazugehörende Anlagen (z.B. Wendemöglichkeiten, Holzlagerplätze, Lagerstreifen, Brücken, Stützmauern) mit Ausnahme von Maßnahmen der Feinerschließung. Sie bedürfen in der Regel keiner Gestattung oder Anzeige. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kommt daher nach § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ( BNatSchG) nicht zur Anwendung, soweit keine besonderen gesetzlichen Anzeige- oder Gestattungspflichten bestehen (vgl. nachfolgende Nrn. 2.2 bis 2.7). Anordnungen nach Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes ( BayNatSchG) kommen nur in Betracht, soweit der Waldwegebau den in Nr. 3 in Verbindung mit dem Anhang näher beschriebenen Anforderungen nicht entspricht.

Der Waldwegebau bedarf nur im Schutzwald (Art. 10 BayWaldG) einer Rodungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayWaldG). Werden durch die tatsächlich in Anspruch genommene Rodungsfläche (Wegelänge x Trassenbreite) die Schwellenwerte von Nr. 17.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) überschritten, ist je nach erreichtem Schwellenwert eine standortbezogene oder eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls bzw. eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVPG durchzuführen.

2.2 Waldwegebau in Schutzgebieten

In Schutzgebieten nach Kapitel 4 Abschnitt 1 BNatSchG und Teil 3 des BayNatSchG, insbesondere in Nationalparken, in Naturschutzgebieten und in Landschaftsschutzgebieten, kann der Bau von Waldwegen nach der jeweiligen Schutzverordnung gestattungspflichtig sein. Im Gegensatz zu einem Bau von Waldwegen in Naturschutzgebieten ist der Waldwegebau in Landschaftsschutzgebieten und ehemaligen Schutzzonen der Naturparke nur gestattungspflichtig, wenn der Wegebau in der Schutzgebietsverordnung als Zulassungstatbestand ausdrücklich erfasst ist. Ist dies nicht der Fall, kommt die Eingriffsregelung nicht zur Anwendung (vgl. Nr. 2.1). Im Übrigen setzt die Aufnahme des Waldwegebaus in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung voraus, dass ernsthafte Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten sind. Für die Gestattung ist die in der Schutzverordnung oder in Art. 18 in Verbindung mit Art. 44, Art. 56 BayNatSchG bestimmte Naturschutzbehörde zuständig. Bedarf es auch einer Rodungserlaubnis, ist die Ersetzungswirkung beider Verfahren zu beachten (Art. 18 Abs. 1, Art. 56 Satz 3 BayNatSchG, Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG). Ziel der Ersetzungsregelung ist die Vermeidung von Doppelverfahren. Ersetzungswirkung hat daher das Verfahren, das eine umfassende Prüfung des Vorhabens in einem Verfahren ermöglicht. In Zweifelsfällen legen die jeweils vorgesetzten Behörden der Gestattungsbehörden die verfahrensführende Behörde einvernehmlich fest. Die verfahrensführende Behörde entscheidet im Einvernehmen mit der anderen zuständigen Behörde (Art. 18 Abs. 1, Art. 56 Satz 3 Halbsatz 2 BayNatSchG, Art. 39 Abs. 2 Satz 2 BayWaldG).

2.3 Waldwegebau im Alpengebiet

Im Alpengebiet im Sinn der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von befahrbaren Waldwegen, die keiner sonstigen öffentlich-rechtlichen Gestattung bedürfen, gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG der unteren Naturschutzbehörde mindestens drei Monate vorher anzuzeigen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Naturschutzbehörde die im Weiteren unter Nr. 5 Abs. 3 Spiegelstriche 1 bis 3 genannten Unterlagen vorliegen. Anordnungen nach § 15 BNatSchG sind nur innerhalb dieser Frist möglich (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG). Reagiert die Naturschutzbehörde innerhalb dieser Frist nicht auf die Anzeige, kann der Weg ohne weiteren Zeitverzug gebaut werden. Trifft sie eine Entscheidung nach § 15 BNatSchG und ist zusätzlich eine Rodungserlaubnis erforderlich, gilt für die Ersetzungswirkung die Regelung in Nr. 2.2 entsprechend.

In den Zonen B und C der Erholungslandschaft Alpen ist bei Waldwegeneubauten zur Prüfung der landesplanerischen Zulässigkeit die höhere Landesplanungsbehörde (Regierung) einzuschalten.

2.4 Waldwegebau in gesetzlich besonders geschützten Biotopen

Beim Bau eines Waldwegs ist grundsätzlich eine Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung der in § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, Art. 23 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 BayNatSchG genannten, ökologisch besonders wertvollen Biotope und Landschaftsbestandteile zu vermeiden. Ist dies mit verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich, kann der Waldwegebau durch eine Ausnahme der unteren Naturschutzbehörde nach § 30 Abs. 3 BNatSchG, Art. 23 Abs. 3 bzw. Art. 16 Abs. 2 BayNatSchG zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der jeweiligen Standorteigenschaften für wild lebende Tiere und Pflanzen ausgeglichen werden können oder wenn die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist. Eine für die sachgemäße Bewirtschaftung und Pflege nach dem BayWaldG erforderliche Erschließung liegt im Interesse des Gemeinwohls, sofern sie alle Funktionen des Waldes gewährleistet. Wird eine Ausnahme erteilt, sind die oben genannten Beeinträchtigungen zu kompensieren (vgl. Nr. 4).

Für die Ersetzungswirkung (Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG) gilt die Regelung in Nr. 2.2 entsprechend.

2.5 Waldwegebau und Natura 2000

Der Bau von Waldwegen kann Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten (FFH und Vogelschutzgebiete) beeinträchtigen. Der Waldwegebau außerhalb von Natura 2000-Gebieten bedarf im Regelfall nicht der Anzeige oder Prüfung, sofern der Waldwegebau nicht in benachbarte Natura 2000-Gebiete hineinwirkt. Innerhalb von Natura 2000-Gebieten unterliegt der Bau von Waldwegen nur dann den Natura 2000-Bestimmungen, wenn Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG erheblich beeinträchtigt werden.

2.5.1 Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung

In Natura 2000-Gebieten stellt ein geplanter Waldwegbau ein Projekt im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG nur dar, wenn der Waldweg geeignet ist, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten die Erhaltungsziele eines FFH- oder Vogelschutzgebiets erheblich zu beeinträchtigen. Kommt eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets ernsthaft in Betracht, ist für den Waldweg eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Ob von einer ernsthaften Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist, wird im Rahmen einer sogenannten Verträglichkeitsabschätzung durch die untere Naturschutzbehörde aufgrund eines Beurteilungsvorschlags der unteren Forstbehörde geprüft. Führt der Wegebau nach der Verträglichkeitsprüfung zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Erhaltungszielen und bestehen keine Alternativen, ist eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3 BNatSchG, Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 BayNatSchG erforderlich. Ein für die sachgemäße Bewirtschaftung nach dem BayWaldG notwendiger Waldwegebau liegt im Sinn des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG im öffentlichen Interesse (vgl. Nr. 2.4).

2.5.2 Anzeigepflicht (§ 34 Abs. 6 BNatSchG)

Wird der Waldwegebau nicht von einer Behörde durchgeführt und bedarf er keiner anderweitigen Genehmigung oder Anzeige, ist er gemäß § 34 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen, wenn er ein Projekt im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG darstellt. Kann der Wegebau nach dem Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets führen, ist zu prüfen, ob die Ausnahmevoraussetzungen nach § 34 Abs. 3 BNatSchG vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die untere Naturschutzbehörde das Projekt zu untersagen (§ 34 Abs. 6 Satz 5 BNatSchG).

2.6 Waldwegebau in Gebieten mit Vorkommen besonders geschützter Arten (§ § 44 ff. BNatSchG)

Die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG sind auch beim Waldwegebau zu beachten.

Da es sich bei Wegebauvorhaben, die den fachlichen Anforderungen des Anhangs entsprechen, um zulässige Eingriffe im Sinn des § 15 BNatSchG handelt, sind die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nur für Tier- und Pflanzenarten nach Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) und europäische Vogelarten zu prüfen ( § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Ein Verstoß gegen diese Verbote liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der vom Waldwegebau betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhe stätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann ( § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG). Die Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte in räumlichfunktionalem Zusammenhang kann auch durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Nr. 4) weiterhin aufrechterhalten werden ( § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG).

Zu beachten ist auch das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Dieses Verbot erfasst ebenfalls nur die oben genannten europarechtlich geschützten Arten. Eine erhebliche Störung im Sinn der Regelung liegt nur vor, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

Ausnahmen von den Verboten können unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG von der höheren Naturschutzbehörde zugelassen werden.

Der Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BNatSchG ist bei streng geschützten Arten generell strafbewehrt (§ 71 Abs. 2 und 4 BNatSchG).

2.7 Waldwegebau in der Flurbereinigung

Für den Waldwegebau in der Flurbereinigung gelten die einschlägigen Regelungen des Flurbereinigungsrechts (vgl. die Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Landesentwicklung und Umweltfragen über Flurbereinigung und Naturschutz vom 12. Dezember 1988, AllMBl 1989 S. 8).

2.8 Materialentnahmestellen

Ab einer Größe von 500 Quadratmeter oder Tiefe von 2 Meter bedürfen Materialentnahmestellen zur Gewinnung von Wegebaumaterial einer Abgrabungsgenehmigung nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BayAbgrG. Besondere gesetzliche Schutzbestimmungen sind - unabhängig von der Größe der Maßnahme - zu beachten.

2.9 Waldfeinerschließung

Maßnahmen der Feinerschließung (Rückewege, Rückegassen, Begangssteige, Seiltrassen u. Ä.) sind in der Regel mit keinen erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden und sind insoweit anzeige- und genehmigungsfrei. Sie sind von dieser Bekanntmachung nicht betroffen und unterliegen keinen Kompensationsverpflichtungen. Sie sind naturschonend durchzuführen. Besondere gesetzliche Schutzbestimmungen sind zu beachten. Die Beinträchtigung von besonderen Schutzbestimmungen ist durch die zuständige Naturschutzbehörde zu belegen.

3. Allgemeine Grundsätze

3.1 Beratung der Maßnahmenträger

Die unteren Forstbehörden beraten in der Regel die Maßnahmenträger bei Waldwegebauvorhaben. Schon in der Vorbereitung ist darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft möglichst vermieden werden. Die unteren Forstbehörden beachten insbesondere die nachstehenden Bestimmungen und fachlichen Anforderungen des Anhangs, die auch für Materialentnahmestellen entsprechend Anwendung finden. Dabei sind von der unteren Forstbehörde die forstwirtschaftlichen Erfordernisse zur Sicherung einer sachgemäßen Waldbewirtschaftung gegenüber den Belangen des Naturschutzes sorgfältig abzuwägen. In Schutzgebieten sind die jeweiligen besonderen Bestimmungen zu beachten. Auf vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten ist besondere Rücksicht zu nehmen.

3.2 Ziel der Erschließung mit Waldwegen

Eine bedarfsgerechte Erschließung der Wälder mit Waldwegen ist eine wesentliche Voraussetzung für eine sachgemäße Bewirtschaftung der Wälder und den Schutz des Bodens. Sie ist aber nur dann naturschonend, wenn sie sich nicht ausschließlich an maschinellen Erfordernissen ausrichtet. Waldwege dienen nicht nur der Bereitstellung von Holz als Rohstoff und klimafreundlichem Energieträger, sondern auch den Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes.

Schon bei der Planung von Linienführung und Bauweise sowie bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass alle Funktionen des Waldes ausreichend berücksichtigt und nachteilige Auswirkungen auf den Naturhaushalt, das Landschaftsbild sowie die Erholungsfunktionen möglichst vermieden werden.

3.3 Naturschonender Wegebau

Nach Art. 18 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 1 BayWaldG und Art. 1 BayNatSchG muss der Wegebau im Staats- und Körperschaftswald besonders naturschonend erfolgen.

Waldwege sollen möglichst eine Zerschneidung von Flächen mit hoher ökologischer Bedeutung vermeiden. Bei notwendiger Querung von Bächen sind die Uferbereiche weitestgehend zu schonen und die Durchgänge für Wasserorganismen passierbar zu gestalten. Waldwege sollen nach Möglichkeit auch auf folgenden Flächen nicht angelegt werden:

4. Kompensationsmaßnahmen

4.1 Kompensationsmaßnahmen nur bei besonderen gesetzlichen Regelungen

Da der Waldwegebau zur sachgemäßen Bewirtschaftung und Pflege des Waldes erforderlich ist und Waldwege dem Wald gesetzlich gleichstehen, bedarf der Wegebau, der den fachlichen Anforderungen der Nr. 3 in Verbindung mit dem Anhang dieser Bekanntmachung entspricht, keiner Kompensation. Diese ist nur dann erforderlich, wenn besondere gesetzliche Regelungen dies erfordern (vgl. Nrn. 2.2 bis 2.6). Ziel von Kompensationsmaßnahmen ist die Herstellung - soweit möglich - gleichartiger oder zumindest gleichwertiger ökologischer Funktionen. Der Ausgleich oder Ersatz ist auf Maßnahmen zu beschränken, die im Rahmen des Waldwegebaus oder der Waldbewirtschaftung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit mit zumutbarem Aufwand realisierbar sind. Der Herleitung der erforderlichen Kompensation ist die Qualität der tatsächlich in Anspruch genommenen ökologisch wertvollen Flächen (z.B. gesetzlich geschütztes Biotop, Lebensstätte von Arten) zugrunde zu legen. Sonstige in Anspruch genommene Waldflächen werden nicht einbezogen.

4.2 Auswahl und Durchführung von Kompensationsmaßnahmen

Bei der Auswahl der Maßnahmen sind die naturschutzfachlichen Programme und Pläne (z.B. Arten- und Biotopschutzprogramm, Landschaftsplanung) unter Berücksichtigung der forstwirtschaftlichen Gegebenheiten einzubeziehen. Kompensationsmaßnahmen sollen nach Möglichkeit im Wald stattfinden und in Anlehnung an den Teil D des Anhangs zum Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen zu Eingriffsregelungen in der Bauleitplanung - Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft vom Januar 2003 (2. Auflage, S. 37 ff.) erfolgen; dies schließt auch die Durchführung spezieller Artenschutzmaßnahmen im Sinn der Nr. 2.6 ein. Die Maßnahmen werden von der verfahrensführenden Behörde in Abstimmung mit der unteren Forstbehörde festgelegt. Ist diese nicht die Naturschutzbehörde, bedarf es der einvernehmlichen Festlegung mit der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde.

5. Zusammenarbeit zwischen Forstbehörden und Naturschutzbehörden

5.1 Zuständigkeiten der Forstverwaltung

Grundsätzlich ist die Forstverwaltung Ansprechpartner und beratende Fachbehörde für den Waldwegebau. Die Forstbehörden und die Naturschutzbehörden arbeiten bei Waldwegebauvorhaben, die Naturschutz und Landschaftspflege betreffen können, eng und vertrauensvoll zusammen. Dabei sind alle Möglichkeiten der Verwaltungsvereinfachung auszuschöpfen.

5.2 Zusammenarbeit zwischen unterer Forstbehörde und unterer Naturschutzbehörde

Soweit sie mit derartigen Planungen befasst sind, unterrichten in den Fällen der Nrn. 2.2 bis 2.6 die unteren Forstbehörden die unteren Naturschutzbehörden frühzeitig über Waldwegevorhaben. Sie

stellen zusammen mit dem Vorhabensträger die für die naturschutzfachliche und -rechtliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Pläne zur Verfügung und beteiligen die für die Gestattung zuständige Naturschutzbehörde bereits vor der Detailplanung. Die Naturschutzbehörden tragen von sich aus zur sachgerechten Planung bei und stellen einschlägige naturschutzfachliche Planungen und Erkenntnisse kostenfrei zur Verfügung.

5.3 Pläne und Unterlagen für die Prüfung der Erschließung

Für Waldwege in den in Nrn. 2.2 bis 2.6 genannten Gebieten sind in der Regel folgende Pläne und Unterlagen erforderlich:

Soweit weitere Unterlagen erforderlich sind (z.B. Daten zu Lebensräumen sowie vorkommenden Tier- und Pflanzenarten für Verträglichkeitsabschätzungen bzw. -prüfungen nach Nr. 2.5.1 oder für artenschutzrechtliche Prüfungen nach Nr. 2.6), benennen die unteren Naturschutzbehörden diese dem Vorhabensträger. Es besteht keine Verpflichtung, lückenlose Arteninventare zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten ab. Dabei ist in der Regel auf die vorhandene Datenlage abzustellen. Die Naturschutzbehörden stellen ihr vorhandenes Datenmaterial kostenfrei zur Verfügung.

Soweit die untere Forstbehörde mit Planungen befasst ist, die erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft erwarten lassen, unterrichtet sie die untere Naturschutzbehörde auch im Fall der Nr. 2.1 von einem geplanten Waldwegebau.

5.4 Einvernehmlichkeit

Maßnahmen im Sinn der Nr. 4 sollen grundsätzlich nicht nur möglichst gemeinsam durch die beteiligten Behörden, sondern nach Möglichkeit auch im Einvernehmen mit dem Vorhabensträger und den betroffenen Waldbesitzern festgelegt werden.

5.5 Ortseinsichten

Gemeinsame Ortseinsichten können dazu beitragen, die Entscheidungen zu beschleunigen und den Umfang der zu erstellenden Pläne und Unterlagen zu beschränken. Die Vertreter der Naturschutzbehörden sollen bei der Ortseinsicht ihre Bedenken und Anregungen soweit möglich vollständig mitteilen. Die wesentlichen Ergebnisse der Ortseinsicht sollen in einer Niederschrift festgehalten werden.

5.6 Beteiligung weiterer Behörden

Die Beteiligung anderer Behörden erfolgt zeitnah durch die verfahrensführende Behörde (vgl. auch Nr. 2.1). Diese informiert und holt über den Maßnahmenträger erforderlichenfalls Stellungnahmen anderer Stellen ein. Andere Behörden sind nur insoweit zu beteiligen, als dies rechtlich geboten oder fachlich notwendig ist, oder deren Zuständigkeitsbereiche unmittelbar betroffen sind. Die zu beteiligenden Behörden sollen ihre Stellungnahme ehest möglich abgeben.

6. Umwelthaftung

Wegebaumaßnahmen können zu Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz - USchadG vom 10. Mai 2007 (BGBl I S. 666) führen. In Betracht kommen vor allem Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 2 Nr. 1 Buchst. a USchadG in Verbindung mit § 19 Abs. 2, 3 BNatSchG.

Ein Umweltschaden liegt aber nicht vor, wenn etwaige nachteilige Auswirkungen der Wegebaumaßnahme zuvor in einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (vgl. Nr. 2.5.1), in einer artenschutzrechtlichen Prüfung (vgl. Nr. 2.6) oder in Anwendung der Eingriffsregelung (vgl. Nr. 2.3) ermittelt wurden (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG).

Eine Freistellung in Anwendung der Eingriffsregelung setzt bei gestattungsfreien Vorhaben jedoch die freiwillige Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach Art. 6 Abs. 3 BayNatschG voraus.

7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 27. September 2011 in Kraft.

Mit Ablauf des 26. September 2011 tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Landesentwicklung und Umweltfragen über Waldwegebau und Naturschutz vom 10. Dezember 1992 (AllMBl 1993 S. 480), geändert durch Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (AllMBl 1999 S. 24), außer Kraft.

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Anforderungen an den Waldwegebau  Anhang

1. Erschließungsdichte

1.1 Die Erschließungsdichte richtet sich nach den forstwirtschaftlichen Erfordernissen unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie gegebenenfalls sonstiger Belange. Wälder sollen nur in dem Maße neu erschlossen werden wie es für eine sachgemäße bzw. vorbildliche Waldbewirtschaftung, insbesondere für die geregelte Holzbringung, Bestandspflege, den Aufbau zukunftsfähiger Wälder einschließlich des klimabedingten Waldumbaus, den Schutz des Bodens und die Erhaltung der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes erforderlich ist. In der Zone C der Erholungslandschaft Alpen der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) ist der Wegebau wegen der besonderen landschaftlichen und ökologischen Sensibilität des Raums auf das unverzichtbare Mindestmaß zu beschränken.

1.2 Bereits vorhandene Erschließungsanlagen sollen in allen Waldbesitzarten vorrangig ausgebaut werden. Ebenso sind alle gängigen und wirtschaftlich vertretbaren Bringungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dies ist grundsätzlich vorab zu prüfen.

2. Wegegestaltung

2.1 Waldwege sind landschaftsgerecht zu gestalten. Auf die besonderen Eigenarten der jeweiligen Umgebung ist Rücksicht zu nehmen. Die Trassen der Waldwege sind an die örtlichen Gegebenheiten möglichst anzupassen. Abgrabungen und Aufschüttungen sind auf ein notwendiges Mindestmaß zu beschränken. In einem Wald mit besonderer Erholungsfunktion sind landschaftsästhetische Gesichtspunkte zusätzlich zu berücksichtigen.

2.2 Die Trassenbreite und Aufhiebsbreite sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Lkwbefahrbare Waldwege (Regelfahrbahnbreite 3,50 Meter, Regelkronenbreite 4,50 Meter) sind grundsätzlich einspurig mit Ausweichen für den Gegenverkehr anzulegen. Lagerstreifen entlang der Waldwege sollen nicht durchgängig, sondern nur an den erforderlichen Stellen eingerichtet werden. Die Aufhiebsbreiten sind aus naturschutzfachlichen Gründen so gering wie möglich zu halten.

2.3 Der Wegekörper ist in der Regel aus standortangepassten und den örtlichen geologischen Verhältnissen entsprechenden Materialien herzustellen. Außerhalb von Wasserschutzgebieten können für Tragschichten und Untergrundverbesserungen auch schadstofffreie Recyclingmaterialien 1 verwendet werden. Beton oder bituminöser Belag dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen verwendet werden.

2.4 Eine Absenkung von Grundwasser durch Wegebaumaßnahmen wie auch ein Anschneiden grundwasserführender Schichten und von Quellhorizonten ist zu vermeiden. Andernfalls ist eine wasserrechtliche Gestattung durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Die Ableitung des Oberflächenwassers von Wegen soll möglichst flächig erfolgen. Für Hangwasser an Böschungen und Einschnitten sind ausreichende Wasserdurchlässe vorzusehen.

2.5 Böschungen sind in Neigungswinkel und Ausformung möglichst landschaftsangepasst zu gestalten. Bei Geländeanschnitten soll, soweit der Erosionsschutz oder andere Belange nicht entgegenstehen, der angeschnittene Boden grundsätzlich nicht begrünt werden, sondern natürlicher Sukzession überlassen bleiben.

2.6 Rekultivierungsmaßnahmen erfolgen mit standortgerechtem Bodenmaterial und herkunftsgerechtem Saat- und Pflanzgut entsprechend den Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut in Bayern bei Forstpflanzen bzw. autochthonem Saat- und Pflanzgut bei sonstigen Gehölzen. Die Entwicklung von Magerstandorten ist zu fördern. Verbauungen sind nach Möglichkeit mit ingenieurbiologischen Methoden vorzunehmen. Überschüssiger Aushub ist landschaftsschonend einzubringen. Schüttungen in Hanglagen sollen möglichst vermieden werden.

2.7 Die durch den Trassenaufhieb geschaffenen Waldränder sollen zur Anlage von Waldmantelgesellschaften mit ausreichendem Strauch- und Kräutersaum genutzt werden.

2.8 Bei der Wegeführung sollen die Erholungsbedürfnisse der Bevölkerung beachtet werden. Die Trassenführung ist so zu wählen, dass übermäßige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch den zu erwartenden Erholungsverkehr vermieden werden. Beim Bau unterbrochene Wanderwege sollen unverzüglich wieder verbunden werden. Markierungen sind gegebenenfalls zu ergänzen.

3. Bauausführung

3.1 Die Arbeitstrasse ist auf das für den Wegebau unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

3.2 Baumaschinen sind möglichst boden- und landschaftsschonend einzusetzen.

3.3 Die Bauarbeiten sollen möglichst außerhalb der Brut-, Aufzucht- oder Laichzeit der vorkommenden, gesetzlich besonders geschützten Arten durchgeführt werden. Angrenzende ökologisch wertvolle Bereiche sind während der Bauzeit durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Durch die Baumaßnahmen unmittelbar betroffene Bestände besonders geschützter Pflanzenarten sind zu sichern und an einem geeigneten Standort wieder einzupflanzen, wenn nicht besondere Umstände dies unmöglich machen (vgl. Nr. 2.6 der Bekanntmachung).

3.4 Die mit der Ausführung der Bauarbeiten betrauten Personen sind vom Vorhabensträger bzw. bei Beteiligung von Forst- oder Naturschutzbehörden von diesen vor Ort über die Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft zu informieren und auf die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen.


1) Aufbereiteter und gütegesicherter Recyclingbaustoff entsprechend Richtwert 1 des Leitfadens des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zu Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken vom 15. Juni 2005, bekannt gegeben mit UMS vom 9. Dezember 2005 Az.: 84-U8754.2- 2003/7-50. Die Gültigkeit des Leitfadens wurde mit UMS vom 5. Januar 2011 Az.: 84a-U8754.2-2009/2-14 bis zum Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung des Bundes, längstens jedoch bis 31. Dezember 2013, verlängert.

ENDE

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