Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Erlass zur Substitution ordnungsrechtlicher Maßnahmen durch Erleichterungen im Verwaltungsvollzug für EMAS-auditierte Organisationen
- Thüringen -

(StAnz. Nr. 3 vom 19.01.2004 S. 160)



Ausgehend von der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) sollten mit dem 1. Erlass zur Verwaltungserleichterung durch das EG-Öko-Audit-System vom 10. Juli 1998, Az 121-004/98, ThürStAnz Nr. 31/1998 S. 1365-1367, Erfahrungen zur Vereinbarkeit ordnungsrechtlicher Erleichterungen gegenüber öko-auditierten Unternehmen mit dem Schutzgedanken des Umwelt-Ordnungsrechts gesammelt werden.

Aufgrund der Novellierung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 durch die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (im Weiteren EMAS-Verordnung genannt) ist eine Anpassung des Erlasses vom 10. Juni 1998 erforderlich.

Darüber hinaus ist am 29. Juni 2002 die Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte Standorte und Organisationen (EMAS-Privilegierungs-Verordnung - EMAS-Privilegv) vom 24. Juni 2002, BGBl. I Nr. 41 vom 28.06.2001 S. 2247, in Kraft getreten. Damit werden einige Regelungen des Erlasses vom 10. Juni 1998 entbehrlich.

Im Sinne dieses Erlasses sind EMAS-Anlagen Anlagen, die Bestandteil einer nach Artikel 6 der EMAS-Verordnung eingetragenen Organisation oder eines nach Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der EMAS-Verordnung auf der EMAS-Eintragungsliste verbleibenden Standorts sind.

Mit der freiwilligen Einführung eines wirksamen Umweltmanagementsystems und den damit verbundenen innerbetrieblichen Eigenkontrollen verpflichten sich die an EMAS teilnehmenden Unternehmen, das geltende Umweltrecht einzuhalten und für eine kontinuierliche Verbesserung der Umweltbelange zu sorgen.

Die Existenz und Funktionsfähigkeit eines solchen Systems wird durch die zugelassenen Umweltgutachter geprüft.

Zudem wird durch die nach der EMAS-Verordnung geforderte Unterrichtung der Öffentlichkeit über die wesentlichen Umweltauswirkungen einer jeden EMAS-Anlage die für den Drittschutz erforderliche Transparenz gewährleistet.

Die Beteiligung an EMAS ist für die EMAS-Anlage mit erheblichen finanziellen und personellen Aufwendungen verbunden.

Es wird eingeschätzt, dass EMAS dazu beiträgt, die tatsächlichen Umweltauswirkungen zu verringern, und gleichzeitig die EMAS-Anlagen dazu befähigt, die Potentiale eines modernen Umweltschutzes optimal zu nutzen und das betriebliche Umweltschutzniveau kontinuierlich zu verbessern. Damit gewinnt EMAS als Instrument, das die stärkere Eigenverantwortung der Wirtschaft akzeptiert, immer mehr an Bedeutung.

Ist für eine EMAS-Anlage durch den zugelassenen Umweltgutachter festgestellt worden, dass sie ein Umweltmanagementsystem eingerichtet hat, das in der Lage ist, die Einhaltung aller einschlägigen Umweltvorschriften zu gewährleisten, kann die Überwachungsbehörde von der funktionalen Äquivalenz der EMAS-Auditierung ausgehen. Dabei liegt funktionale Äquivalenz vor, wenn die jeweiligen Instrumente aus EMAS und dem Umweltordnungsrecht gleichwertig in ihrer Zielsetzung und gleich in ihrer Steuerungswirksamkeit sind. Die Vorgaben müssen deshalb nicht nach dem Wortlaut, wohl aber inhaltlich die gleiche Steuerungstiefe haben wie vergleichbare ordnungsrechtliche Regelungen. Durch die Einführung von EMAS in einer EMAS-Anlage bleibt das materielle Umweltrecht unangetastet. Die Verantwortung der staatlichen Verwaltung im Rahmen des gesetzlichen Überwachungsauftrags bleibt erhalten.

EMAS-Anlagen, die an EMAS teilnehmen und die Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeit entsprechend den Anforderungen der EMAS-Verordnung informieren, erreichen einen Status, der Erleichterungen im Verwaltungsvollzug rechtfertigt. Die Erleichterung im Vollzug ohne Änderung des geltenden Rechts ist auch im Hinblick auf die Stärkung des eigenverantwortlichen Handelns der EMAS-Anlage gerechtfertigt.

Eine Rücknahme der staatlichen Kontrolle und Überwachung hängt hierbei entscheidend von der Qualität und der Aussagekraft der bei der EMAS-Validierung vorgelegten Ergebnisse wie zum Beispiel der Dokumentationen und Aufzeichnungen ab. Entsprechen die im Rahmen der Validierung erhobenen Daten und Informationen nicht den nachfolgenden Anforderungen bzw. werden sie der Behörde nicht im notwendigen Umfang zugänglich gemacht, können keine Vollzugserleichterungen gewährt werden. Bereits gewährte Vollzugserleichterungen sind in diesem Fall zurückzunehmen. Dies gilt auch, wenn eine validierte EMAS-Anlage nicht mehr an dem System teilnimmt und ihre Eintragung gelöscht wird.

Zur besseren Übersichtlichkeit wurde der Erlass nach den Umweltrechtsgebieten Immissionsschutz und Wasserwirtschaft gegliedert. Soweit innerhalb der einzelnen Umweltrechtsgebiete einzelne Regelungen verschiedener Rechtsvorschriften analoge Sachverhalte betreffen, wurden diese zusammengefasst dargestellt und erläutert.

I. Immissionsschutz

1. Antrag auf Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BImSchG

Bei der Entscheidung über den Antrag auf Teilgenehmigung soll zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, dass es sich um eine EMAS-Anlage handelt.

2. Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 3 BImSchG

Bei der Entscheidung über die vorzeitige Zulassung soll zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt werden, dass es sich um eine EMAS-Anlage handelt.

3. Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG

Bei der Entscheidung über einen Vorbescheid ist zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass es sich um eine EMAS-Anlage handelt.

4. Nebenbestimmungen zur Genehmigung nach § 12 BImSchG

Vor einer Entscheidung über Nebenbestimmungen hinsichtlich Berichts- und Dokumentationspflichten, Messverfahren sowie Heranziehung von Sachverständigen ist zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass es sich um eine EMAS-Anlage handelt.

5. Angeordnete Messungen nach § 26 BImSchG

Bei der Anordnung von Messungen nach § 26 BImSchG ist in besonderer Weise zu berücksichtigen, ob es sich um eine EMAS-Anlage handelt. In geeigneten Fällen kann dann eine Messung durch den Betreiber zugelassen werden.

6. Emissionserklärung nach § 27 Abs. 1 BImSchG/11. BImSchV

Betreiber von EMAS-Anlagen können die Emissionserklärung durch Dokumente, die im Rahmen der Umsetzung der EMAS-Verordnung erarbeitet wurden, ersetzen, sofern diese den Anforderungen des § 27 BImSchG sowie der 11. BImSchV genügen; auf § 4 Abs. 3 der 11. BImSchV wird verwiesen.

7. Angeordnete Messungen nach § 28 BImSchG

Auf Anordnungen von Messungen nach § 28 Satz 1 Ziffer 1 kann, auf Anordnung von Messungen nach § 28 Satz 1 Ziffer 2 soll bei genehmigungsbedürftigen EMAS-Anlagen verzichtet werden.

8. Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BImSchG

Von Anordnungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist bei einer EMAS-Anlage in der Regel abzusehen.

9. Anordnungen zum Einsatz externer Fachkundiger nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG

Von Anordnungen zum Einsatz externer Fachkundiger soll gegenüber Betreibern/Verpflichteten von EMAS-Anlagen abgesehen werden, es sei denn, es treffen die Fälle des § 29a Abs. 2 Nr. 5 BImSchG zu.

10. Auskunft über ermittelte Emissionen und Immissionen nach § 31 BImSchG

Auf die Durchführung der Emissionsfernüberwachung (EFÜ) wird verzichtet.

Auf eine Übermittlung von Messberichten soll mit Ausnahme von nach § 26 angeordneten Messungen verzichtet werden, wenn es sich um eine EMAS-Anlage handelt.

11. Allgemeine Überwachungsvorschrift nach § 52 BImSchG

Beim Vollzug der in § 52 BImSchG aufgeführten allgemeinen Überwachungsvorschriften ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine EMAS-Anlage handelt. Die Verlängerung der Überwachungsintervalle, in der Regel um die Hälfte, und eine Beschränkung des Prüfumfangs bei Routinekontrollen sind u. a. eine Möglichkeit der Berücksichtigung. Ausgenommen hiervon sind sämtliche anlassbezogenen Handlungen.

Die Festlegung der Überwachungsintervalle ist möglichst mit den Intervallen der Überprüfung innerhalb der Umweltmanagementsysteme abzustimmen. Dazu soll die Überwachungsbehörde anbieten, sich an einer Begehung der EMAS-Anlage durch den zugelassenen Umweltgutachter zu beteiligen, um auf diese Weise unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

Es sind vorrangig die Unterlagen, die im Rahmen dieser Umweltmanagementsysteme erstellt wurden, zur Überwachung heranzuziehen, wenn diese die für die behördliche Überwachung notwendigen Angaben enthalten.

12. Berichte und Beurteilungen über Messungen/Kalibrierungen

a) § 12 Abs. 7 2. BImSchV
b) § 24 Abs. 1 und 2 13. BImSchV
c) § 27 Abs. 1 13. BImSchV
d) § 28 Abs. 3 13. BImSchV
e) § 10 Abs. 3 Satz 2 17. BImSchV
f) § 12 Abs. 2 17. BImSchV
g) § 14 Abs. 1 17. BImSchV

Betreiber von EMAS-Anlagen können die Berichtspflichten gemäß o. g. Bestimmungen durch die Vorlage inhaltlich entsprechender Unterlagen und Dokumente, die im Rahmen der Umsetzung der EMAS-Verordnung erstellt wurden, erfüllen.

13. Ergänzende Anforderungen und Sicherheitsbericht nach §§ 6 und 9 12. BImSchV

Durch das geprüfte Umweltmanagementsystem wird die Erfüllung der sich aus §§ 6 und 9 12. BImSchV ergebenden Pflichten nachgewiesen. Vorausgesetzt wird hierbei, dass Inhalt und Umfang der zu erstellenden Unterlagen den Anforderungen der §§ 6 und 9 12. BImSchV entsprechen. Ausgenommen hiervon ist die Vorlagepflicht nach § 9 Abs. 4 12. BImSchV

II. Wasserwirtschaft

1. Einzelfallbestellung von Gewässerschutzbeauftragten

  1. § 4 Abs. 2 Nr. 2 WHG
  2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 a WHG
  3. § 19i Abs. 3 Satz 2 WHG
  4. § 21a Abs. 2 WHG

Bei EMAS-Anlagen soll auf eine Anordnung zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten gemäß o. g. Vorschriften verzichtet werden.

2. Anordnungen zum Einsatz zugelassener Sachverständiger nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG i. V m. § 23 Abs. 2 Satz 2 ThürVAwS

Von der Befreiungsmöglichkeit des § 23 Abs. 2 Satz 2 ThürVAwS in Verbindung mit dem § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG soll gegenüber Betreibern von EMAS-Anlagen Gebrauch gemacht werden, wenn die Gleichwertigkeit der Prüfung nach § 19i Abs. 2 gegeben ist.

3. Allgemeine Überwachungsvorschrift nach § 21 WHG i. V m. § 84 ThürWG

Beim Vollzug des § 21 WHG in Verbindung mit § 84 ThürWG ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine EMAS-Anlage handelt. Die Verlängerung der Überwachungsintervalle, in der Regel um die Hälfte, und eine Beschränkung des Prüfumfangs bei Routinekontrollen sind u. a. eine Möglichkeit der Berücksichtigung. Ausgenommen hiervon sind sämtliche anlassbezogenen Handlungen.

Die Festlegung der Überwachungsintervalle ist möglichst mit den Intervallen der Überprüfung innerhalb der Umweltmanagementsysteme abzustimmen. Dazu soll die Überwachungsbehörde anbieten, sich an einer Begehung der EMAS-Anlage durch den zugelassenen Umweltgutachter zu beteiligen, um auf diese Weise unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

Auf Kontrollen ohne konkreten Anlass wird bei EMAS-Anlagen in der Regel verzichtet. Es sind vorrangig die Unterlagen, die im Rahmen dieser Umweltmanagementsysteme erstellt wurden, zur Überwachung heranzuziehen, wenn diese die für die behördliche Überwachung notwendigen Angaben enthalten.

4. Jahresberichte der Gewässerschutzbeauftragten nach § 21b Abs. 3 WHG

Bei EMAS-Anlagen ersetzen die im Rahmen der Umsetzung der EMAS-Verordnung zu erstellenden Dokumentationen den Jahresbericht der Gewässerschutzbeauftragten gemäß o. g. Bestimmung, soweit die Dokumentationen die Aussagetiefe der Jahresberichte der Beauftragten erreichen.

5. Anzeigen zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach § 21c Abs. 1 Satz 2 WHG

Zur Erfüllung der o. g. Vorschrift genügt bei EMAS-Anlagen die Übermittlung von Unterlagen, die im Rahmen der Umsetzung der EMAS-Verordnung erarbeitet wurden und die entsprechenden gesetzlich geforderten Angaben enthalten.

6. Betriebsanweisungen mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan nach § 3 Nr. 6 ThürVAwS

Bei EMAS-Anlagen ersetzen die im Rahmen der Umsetzung der EMAS-Verordnung zu erstellenden Dokumentationen die Betriebsanweisungen mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan.

7. Merkblatt nach § 9 Nr. 2 ThürVAwS

Bei EMAS-Anlagen ersetzen die im Rahmen der Umsetzung der EMAS-Verordnung zu erstellenden Dokumentationen die ansonsten erforderlichen vorzuhaltenden Merkblätter.

8. Anlagenkataster nach § 11 ThürVAwS

Bei EMAS-Anlagen ersetzen die im Rahmen der Umsetzung der EMAS-Verordnung zu erstellenden Dokumentationen das Anlagenkataster für die Anlagen der Gefährdungsstufe D.

9. Überprüfung von Anlagen nach § 23 ThürVAwS

Die Prüfungen nach § 23 Abs. 1 ThürVAwS entfallen auch, wenn eine Anlage im Rahmen der Umsetzung der EMAS-Verordnung an einem registrierten Standort überprüft wird und dabei

  1. die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i WHG und der §§ 22 und 23 ThürVAwS gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung und
  2. in den EMAS Dokumentationen nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden. In diesem Falle genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.

10. Anerkennung von Sachverständigen nach § 22 ThürVAwS

Einer Anerkennung nach § 22 Abs. 4 steht nicht der Umstand entgegen, dass die anzuerkennende Organisation zugleich Betriebsprüfer im Rahmen des EMAS-Verfahrens ist.

11. Prüfung von Sachverständigen nach § 23 ThürVAwS

§ 23 (3) ist für Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung nach EMAS-Verordnung entsprechend anzuwenden. Der Betreiber hat in diesen Fällen zum Nachweis der Durchführung der Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 23 der zuständigen Behörde einen Auszug aus der Umwelterklärung im Sinne des Art. 2 Lit. o) der EMAS-Verordnung für den registrierten Standort nach Art. 8 der EG-Verordnung und eine Bestätigung des zugelassenen Umweltgutachters im Sinne von Art. 2 Lit. q) EMAS-Verordnung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Anlage den wasserrechtlichen Anforderungen entspricht. Die gesonderte Vorlagepflicht zu den Prüfzeitpunkten nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG entfällt, wenn der zuständigen Behörde innerhalb der Fristen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG die Umwelterklärung insgesamt vorgelegt wird und diese entsprechende Aussagen über die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorgaben beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enthält.

12. Abwasserkataster nach Buchstabe B Satz 2 des Anhangs 22 "Chemische Industrie" der Abwasserverordnung

Bei EMAS-Anlagen ersetzen die im Rahmen der Umsetzung der EMAS-Verordnung zu erstellenden Dokumentationen das Abwasserkataster, soweit diese inhaltlich den Anforderungen nach Buchstabe B Satz 1 des Anhangs 22 der Abwasserverordnung entsprechen.

13. Überwachung nach Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung ( ThürAbwEKVO)

Die Ergebnisse der Eigenüberwachung können bei nach der EMAS-Verordnung registrierten Organisationen auch in Form eines Umweltfachberichts (EMAS-Datensammlung) im Rahmen einer validierten Umwelterklärung aufgezeichnet und vorgelegt werden. Soweit Gleichwertigkeit zwischen den Angaben des Umweltfachberichts und ordnungsrechtlich begründeten Berichts- und Dokumentationspflichten, die auf Bescheiden beruhenden Pflichten umfasst, besteht, wird auf die gesonderte Vorlage dieser Berichte und Dokumentationen verzichtet.

III. Abfallwirtschaft

1. Pflichtübertragung und Zulassung nach §§ 16 Abs. 2, 32 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG

Bei Verfahren zur Pflichtübertragung und bei Deponiezulassungsverfahren ist die Registrierung nach der EMAS-Verordnung bei der Ausübung des behördlichen Ermessens positiv zu berücksichtigen.

2. Anordnungen und Auflagen nach § 21 KrW-/AbfG

Die Beteiligung an EMAS wird bei der Ausübung des Ermessens bezüglich Anordnungen und Überwachung berücksichtigt. Es ist vorrangig auf die im Rahmen des Umweltmanagementsystems erstellten Unterlagen zurückzugreifen.

3. Anordnung zum Einsatz externer Fachkundiger nach § 21 (2) KrW-/AbfG

Von Anordnungen gemäß o. g. Bestimmung soll gegenüber Betreibern/Verpflichteten einer EMAS-Anlage abgesehen werden, es sei denn, es treffen die Fälle § 29a Abs. 2 Nr. 5 BImSchG zu.

4. Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 33 Abs. 1 KrW-/AbfG

Der vorzeitige Beginn soll - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - in der Regel zugelassen werden, wenn die Anlage zu einem registrierten Standort nach der EMAS-Verordnung gehört.

5. Behördliche Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG

Beim Vollzug der allgemeinen Überwachungsvorschriften ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine EMAS-Anlage handelt. Die Verlängerung der Überwachungsintervalle, in der Regel um die Hälfte, und eine Beschränkung des Prüfumfangs bei Routinekontrollen sind u. a. eine Möglichkeit der Berücksichtigung. Ausgenommen hiervon sind sämtliche anlassbezogenen Handlungen.

Die Festlegung der Überwachungsintervalle ist möglichst mit den Intervallen der Überprüfung innerhalb der Umweltmanagementsysteme abzustimmen. Dazu soll die Überwachungsbehörde anbieten, sich an einer Begehung der EMAS-Anlage durch den zugelassenen Umweltgutachter zu beteiligen, um auf diese Weise unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

Es sind vorrangig die Unterlagen, die im Rahmen dieser Umweltmanagementsysteme erstellt wurden, zur Überwachung heranzuziehen, wenn diese die für die behördliche Überwachung notwendigen Angaben enthalten.

6. Fakultatives Nachweisverfahren über die Beseitigung bzw. Verwertung von Abfällen nach §§ 42 und 45 KrW-/AbfG

Auf eine Anordnung des Nachweisverfahrens nach §§ 42 und 45 KrW-/AbfG soll gegenüber Besitzern von Abfällen, deren Abfälle im Rahmen einer Tätigkeit in einer EMAS-Anlage anfallen, verzichtet werden.

7. Obligatorisches Nachweisverfahren über die Beseitigung bzw. Verwertung von Abfällen nach §§ 43 und 46 KrW-/AbfG

Auf Antrag soll von der Führung eines Nachweisbuches freigestellt werden, wenn eine Registrierung nach EMAS-Verordnung vorliegt und die im Rahmen der Umsetzung der EMAS-Verordnung erstellten Unterlagen die Anforderungen an Inhalte und Aufbewahrungspflichten eines Nachweisbuches erfüllen.

8. Erstellung und Fortschreibung einer Betriebsordnung nach Nr. 6.4.1 TASi und Nr. 5.4.1 Ta Abfall

Die Betriebsordnung kann durch Arbeitsanweisungen und Umweltmanagement-Dokumentationen nach Anhang I a 4.4 und Anhang II Nr. 2.7 der EMAS-Verordnung ersetzt werden, wenn sie die erforderlichen Instandhaltungs-, Entsorgungs- und Sicherheitsmaßnahmen konkret genug beschreiben und im Eingangsbereich gut sichtbar ausgehängt werden.

9. Erstellung und Fortschreibung eines Betriebshandbuches nach Nr. 6.4.2 TASi und Nr. 5.4.2 Ta Abfall

Es gilt (abgesehen vom Aushängen) dasselbe wie zu Nr. 6.4.1 TASi und 5.4.1 Ta Abfall.

10. Informationspflichten gegenüber der Behörde über Abfallentsorgungsanlagen nach 5.4.4.1 Ta Abfall, 5.4.4.2 Satz Ta Abfall, 7.6 Abs. 2 Ta Abfall, 9.5 Ta Abfall, 9.6.6.2 Abs. 2 Ta Abfall, 6.4.4.1 und 6.4.4.2 TASi

Auf die Meldung von besonderen Vorkommnissen nach Nr. 6.4.4.1 TASi und 5.4.4.1 Ta Abfall bei validierten Standorten kann nach Absprache mit der Behörde verzichtet werden, wenn es sich nicht um größere und/oder für die öffentliche Abfallentsorgung wichtige Anlagen handelt. Unberührt bleiben Meldepflichten, die sich aus anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften ergeben.

Von der Vorlage einer Jahresübersicht nach Nr. 5.4.4.2, Nr. 7.6 Abs. 2 Ta Abfall und Nr. 6.4.4.2 TASi sowie von Auswertungen nach Nr. 9 Abs. 5 und Erklärungen nach Nr. 9.6.6.2 Abs. 2 Ta Abfall wird abgesehen, wenn eine Umwelterklärung nach der EMAS-Verordnung den gleichen Informationsgehalt besitzt und im gleichen Turnus erstellt wird.

11. Abfallkataster nach 9.6.2 Satz 2 Ta Abfall, 10.5.3 Ta Abfall

Abfall Bei Unternehmen und Anlagen, die ein Umweltmanagementsystem besitzen, können in dessen Rahmen erstellte Unterlagen geeignet sein, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Mit In-Kraft-Treten dieses Erlasses tritt der 1. Erlass zur Verwaltungserleichterung durch das EG-Öko-Audit-System vom 10. Juli 1998, Az.: 121-004/98, ThürStAnz Nr. 31/1998 S. 1365-1367, außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 10.08.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion