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Regelwerk

Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 502 - Sachkundiger nach § 32 DruckbehV

Ausgabe September 1983
(BArbBl. 9/1983 S. 86; 5/1993 S. 47; 4/1996 S. 52; 8/2001 S. 107aufgehoben)



  1. Geltungsbereich

Diese TRB enthält Anforderungen, die an den Sachkundigen zu stellen sind, dem nach § 32 DruckbehV (jetzt BetrSichV) die Prüfung von Druckbehältern übertragen werden kann.

Sie enthält darüber hinaus Hinweise, wie der Prüfauftrag übertragen werden kann.

2. Allgemeines

2.1 Nach den Vorschriften der §§ 9 bis 12 DruckbehV (jetzt BetrSichV) unterliegen Druckbehälter

durch den Sachkundigen (vgl. Anlage 1).

Für Druckbehälter der Prüfgruppe I gilt dies nur, soweit sie für brennbare Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten Verwendung finden.

Diese Einschränkung greift auch in den im Anhang II DruckbehV (jetzt BetrSichV) aufgeführten Fällen.

Weiterhin kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung durch den Sachkundigen anordnen.

2.2 Der Sachkundige handelt im Rahmen seines Prüfauftrags in eigener Verantwortung

3. Anforderungen an Sachkundige

3.1 Mit der Durchführung von Prüfungen darf als Sachkundiger nur beauftragt werden, wer entsprechend § 32 Satz 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV)

  1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, daß er die Prüfung ordnungsmäßig durchführt,
  2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,
  3. hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt und
  4. falls erforderlich, über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt und
  5. durch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang nachweist, daß er die in Nr. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.

Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Sachkundige, denen Prüfungen von Druckbehältern vor dem 1. Mai 1989 übertragen worden sind, gelten nach § 37 Abs. 4 DruckbehV (jetzt BetrSichV) weiterhin als Sachkundige nach § 32 DruckbehV (jetzt BetrSichV).

3.2 Die Anforderungen des Abschnitts 3.1 Ziff. 1 richten sich nach der Art der durchzuführenden Prüfungen. Sie sind in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn der als Sachkundiger für eine bestimmte Prüftätigkeit Vorgesehene

1.1 eine technische Ausbildung (Fachstudium, Technikerausbildung, einschlägige handwerkliche oder industrielle Ausbildung) nachweisen kann und eine mindestens

1.2 für die Prüfung von Druckbehältern besonderer Bauart sowie für die Prüfung der Aufstellung eine einschlägige Ausbildung (betriebliche Ausbildung, Fachlehrgänge) nachweisen kann und mindestens eine zweijährige Erfahrung mit dem Betrieb bzw. der Instandhaltung oder der Prüfung der jeweiligen Druckbehälter hat,

2. die Rechtsvorschriften, insbesondere die Druckbehälterverordnung, sowie die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik, vor allem die Technischen Regeln Druckbehälter (TRB), so weit beherrscht, wie es seine Prüftätigkeit erfordert und

3. auch in der Lage ist, die Sachkunde im Rahmen seiner Tätigkeit der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

3.3 Die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach Abschnitt 3.1 Ziff. 2 gilt als erwiesen, wenn der Sachkundige bislang seine beruflichen Pflichten sorgfältig erfüllt hat und wenn auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften sowie seines Verhaltens kein Anlaß zu Bedenken besteht.

3.4 Die Anforderungen nach Abschnitt 3.1 Ziff. 3 sind als erfüllt anzusehen, wenn

4. Übertragung von Prüfaufgaben

4.1 Als Sachkundige kommen in Betracht:

4.2 Der Sachkundige ist mit der Durchführung der Prüfungen grundsätzlich schriftlich zu beauftragen (Vordruck s. Anlage 2). Bei der Beauftragung ist festzulegen, daß der Sachkundige hinsichtlich seiner Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt.

4.3 Der Sachkundige ist in der Beauftragung auf seine Pflichten hinzuweisen, die nach der Druckbehälterverordnung vorgeschriebenen Bescheinigungen auszustellen und die Mitteilungs- bzw. Übersendungspflichten nach § 33 DruckbehV (jetzt BetrSichV) zu erfüllen.

4.4 Wenn ein Betreiber einem Angehörigen seines Unternehmens Prüfaufgaben überträgt, hat er die in Abschnitt 3.2 Ziff. 2 genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

4.5 In den Fällen, in denen der Betreiber den Sachkundigen nicht unmittelbar beauftragt, hat derjenige, der den Prüfauftrag übernimmt, die Forderungen nach Abschnitt 4.2 bis 4.4 zu erfüllen.

4.6 Vor Beginn der Prüfung ist zwischen dem Betreiber und dem Sachkundigen zu vereinbaren, wer die notwendigen Prüf- und Hilfsmittel für die Durchführung der Prüfung einschließlich der erforderlichen Unterlagen bereithält. Der Betreiber hat diese Mittel und Unterlagen bereitzustellen, wenn er einen Sachkundigen des eigenen Unternehmens mit der Prüfung beauftragt.


.

Aufgaben des Sachkundigen nach der Druckbehälterverordnung  TRB 502
Anlage 1

In der nachstehenden Übersicht sind durch Graufärbung die Prüftätigkeiten kenntlich gemacht, die nach der Druckbehälterverordnung ( §§ 9-11 und Anhang II) von einem Sachkundigen vorgenommen werden. Hinsichtlich der Prüfgruppe I wird auf TRB 500 Abschnitt 4 verwiesen.

Prüfgruppe des Behälters

Fundstelle

Generelle Prüftätigkeiten
Prüfung vor Inbetriebnahme wiederkehrende Prüfung  Dicht-
heits-
prüfg.
 Sicht-
prüfg.
 Prüfg. des be-
triebs-
sich. Zu-
stan-
des
 Unter-
su-
chung auf Schä-
den
 lau-
fende Über-
wa-
chung
 Kont-
rolle der Wan-
dun-
gen
 Wand-
dicken-
mes-
sun-
gen
 Prüfg. auf weitere Ver-
wend-
barkeit
 Prüfg. nach jeder Ver-
wen-
dung
erstmalige Prüfung Abnahme-
prüfung
Vor-
prüfg.
Bau-
prüfg.
Druck-
prüfg.
Ord-
nungs-
prüfg.
Prüfg. der Aus-
rü-
stung
Auf-
stell.
-Prüfg.
innere Prüfg. Druck-
prüfg.
äußere Prüfg.
I, II, § 9 Abs. 2 Nr. 2                                    
III, IV, VI, VII § 9 Abs. 4                                    
Druckgasbeh. als Druckbeh. II § 9 Abs. 8                                    
I, II, III, VI § 10 Abs. 2                 *)                  
II, § 11 Abs. 2                                    
II, § 11 Abs. 3                                    
II, § 11 Abs. 4                                    
Druckbehälter besond. Bauart Anhang II Nr. Spezielle Prüftätigkeiten nach TRB 801 in Klammern
2 Abs. 1 ( 2)                                    
Abs. 3                 *)                  
5 Abs.3 ( 5)                                    
Abs. 4                 *)                  
6                                    
13 Abs. 1 ( 13)                                    
Abs.2                                    
14 Abs. 1 ( 14)                                    
15 Abs. 1 ( 15)                                    
18 Abs. 1 ( 18)                                    
19 Abs. 2 ( 19)                                    
Abs.4                                    
21 Abs. 2 ( 21)                                    
Abs. 3                                    
25 Abs. 3 ( 25)                                    
Abs. 7                                    
Abs. 8                                    
26 Abs. 4 ( 26)                                    
Abs. 5                                    
28 Abs. 1 ( 28)                                    
Abs. 3                                    
32 Abs. 1 ( 32)                                    
Abs. 2                                    
Abs. 3                                    
36 Abs. 1 ( 36)                                    
36 Abs. 2                                    
37 Abs. 2 ( 37)                                    
Abs.3                                    
38 Abs. 2 ( 38)                                    
44 ( 44)                                    
45 Abs. 5 ( 45)                                    
46 Abs. 1                                    
Abs. 2                                    

*) Äußere Prüfung nur dann, wenn feuer-, abgas- oder elektrisch beheizt.

  .

Muster für die Übertragung von Prüfaufträgen an Sachkundige nach § 32 DruckbehV (jetzt BetrSichV) TRB 502
Anlage 2

 Firmenkopf

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Datum)

Auftrag für das Prüfen von Druckbehältern als Sachkundiger

Hiermit beauftrage ich 1 beauftragen wir 1 Sie,

Herrn/Frau 1

Vorname . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Name   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Anschrift  . . . . . . . . . . . . . . . . .   bzw. Abteilungsbezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . .

die in der Anlage 2 durch Ankreuzen in den schraffierten Feldern kenntlich gemachten Prüfaufgaben nach den Technischen Regeln Druckbehälter in eigener Verantwortung und Zuständigkeit durchzuführen.

Örtliche und sachliche Abgrenzung . . . . . . . . . . . . . . . . .

  Hinsichtlich Ihrer Prüftätigkeit unterliegen Sie keinen Weisungen, die ihren Beurteilungsmaßstab bei der Ausübung der Prüftätigkeit einschränken. Sie sind verpflichtet, die nach der Druckbehälterverordnung vorgeschriebenen Bescheinigungen auszustellen und eine Ausfertigung dem zuständigen Verantwortlichen des Betreibers, z.B. Betriebsleiter, auszuhändigen. Weiterhin sind Sie verpflichtet, die in § 33 DruckbehV (jetzt BetrSichV) aufgeführten Mitteilungs- bzw. Übersendungspflichten zu erfüllen.

 

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Stempel u. Unterschrift)

_______________
1) Nichtzutreffendes streichen
2) Hierzu soll Anlage 1 zu TRB 502 verwendet werden.

ENDE

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