801 Nr. 20
Technische Regeln Druckbehälter
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TRR 801 Nr. 21 - Druckkissen

DruckbehV durch BetrSichV ersetzt -
Gerät nicht in der Liste " besonderer Druckgeräte" zur BetrSichV enthalten

Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 57aufgehoben)



Vorbemerkung

Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.

Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRB 801 Nr. 21 gilt für Druckkissen nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.

1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.

2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 21 DruckbehV

2.1An Druckkissen, die als Hubeinrichtungen dienen, müssen die erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden, wenn der zulässige Betriebsüberdruck 0,5 bar und das Druckinhaltsprodukt die Zahl 200 übersteigen. § 9 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

2.2An Druckkissen der Gruppe IV, die als Transportschutzeinrichtungen dienen, können die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachkundigen durchgeführt werden.

2.3Druckkissen dürfen nur durch solche Fülleinrichtungen gefüllt werden, die einer Abnahmeprüfung durch einen Sachverständigen und wiederkehrenden äußeren Prüfungen alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen unterzogen worden sind. § 9 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

2.4An Druckkissen kann die Prüfung der Aufstellung entfallen.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Druckkissen, die als Hubeinrichtungen dienen, sind aufblasbare Kissen, die zur Bewegung schwerer Lasten verwendet werden. Druckkissen, die als Transportschutzeinrichtungen dienen, sind aufblasbare Kissen, die durch Ausfüllen ungenutzter Teile von Stauräumen Bewegungen des Staugutes verhindern.

3.2 Fülleinrichtungen nach Abschnitt 2.3 sind keine Füllanlagen im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 1; sie sind vielmehr Ausrüstungsteile von Druckkissen, die diesen vorgeschaltet werden. Soweit die Sicherheitseinrichtungen nach Abschnitt 5.1 hierfür geeignet sind, dürfen unterschiedliche Druckkissen mit derselben Fülleinrichtung gefüllt werden. Der Druckerzeuger ist nicht Bestandteil der Fülleinrichtung.

4 Allgemeines

4.1 Die Prüfungen nach Abschnitt 2.1 werden unter sinngemäßer Anwendung der

vorgenommen.

4.2 Der Rauminhalt eines Druckkissens ist bei dem zulässigen Betriebsüberdruck ohne äußere Lasten zu messen.

5 Ausrüstung

5.1 Fülleinrichtungen für Druckkissen müssen mit

ausgerüstet sein.

6 Wiederkehrende Prüfungen

6.1 Die Prüfungen nach Abschnitt 2.3 erstrecken sich auf Vorhandensein und Funktion der in Abschnitt 5.1 genannten Ausrüstung.

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