TRD 402 - Ausrüstung von Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV (2)
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5 Speiseeinrichtungen, Speiseleitungen und Sicherungen gegen rückströmendes Speisewasser

5.1 Jede Heißwassererzeugungsanlage muß mit mindestens einer Speiseeinrichtung ausgerüstet sein.

5.2 Auf die Speiseeinrichtung kann bei Anlagen mit schnell regelbarer Beheizung und Druckhaltepumpe verzichtet werden, wenn die Druckhaltepumpe den Anforderungen des Abschnitts 5.5 (1) oder (2) entspricht.

5.3 Bei Heißwassererzeugungsanlagen, bei denen es nach dem Abschalten der Feuerung zu einem unzulässigen Ausdampfen des im Heißwassererzeuger vorhandenen Wasservorrats kommen kann (vgl. auch TRD 602 Blatt 1 und 2 Anlage 1), muß die Speiseeinrichtung folgenden Bedingungen genügen:

(1) Die Energiequelle dieser Speiseeinrichtung muß unabhängig von der der Umwälzpumpe sein.
(2) Es muß stets ein ausreichender Speisewasservorrat vorhanden sein.

5.4 Handpumpen sind als Speiseeinrichtung in den Fällen 5.5 (1) und (2) zulässig, wenn der zulässige Betriebsüberdruck des Heißwassererzeugers 10 bar nicht übersteigt und die Wärmeleistung nicht mehr als 500 kW beträgt.

5.5 Der Förderstrom der Speiseeinrichtung in kg/h muß mindestens betragen:

(1) das 0,1fache der der Wärmeleistung entsprechenden Dampferzeugung bei Anlagen, in denen das Wasser durch Schwerkraft umläuft (Schwerkraftheizung), oder
(2) das 0,2fache der der Wärmeleistung entsprechenden Dampferzeugung bei Anlagen, in denen das Wasser mittels Pumpen umgewälzt wird,

wenn die Beheizung schnell regelbar ist und sich raschen Änderungen im Wärmeverbrauch bei allen Betriebszuständen schnell anpaßt,

(3) das 1,0fache der der Wärmeleistung entsprechenden Dampferzeugung der größten aller zum Betrieb erlaubten Heißwassererzeuger der Anlage, wenn die Beheizung nicht schnell regelbar ist.

5.6 Die Speiseeinrichtungen müssen imstande sein, die geforderte Speisewassermenge beim 1,1fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes in den Heißwassererzeugern zu fördern.

5.7 Falls neben der Heißwasserentnahme für den geschlossenen Heizungskreislauf auch eine Dampfentnahme vorgesehen ist, sind zur Festlegung des Förderstromes der Speiseeinrichtung die für die Dampf- und die Heißwassererzeugung erforderlichen Mengen getrennt zu errechnen. Für die Errechnung der erforderlichen Mengen und für die Auslegung der Speiseeinrichtungen sind Abschnitt 5 dieser TRD und Abschnitt 3 der TRD 401 anzuwenden.

Entlüftungs- und Entleerungseinrichtungen gelten nicht als Einrichtungen zur Dampfentnahme.

5.8 In jeder zum Heißwassererzeuger führenden Speiseleitung müssen eine Sicherung gegen Rückströmen und eine Absperreinrichtung eingebaut sein. Werden Absperreinrichtung und Sicherung gegen Rückströmen nicht in unmittelbarer Verbindung eingebaut, so muß für das dazwischenliegende Rohrleitungsstück die Möglichkeit einer Druckentlastung gegeben sein.

5.9 Die Speiseleitung muß an den Heißwassererzeuger. ausgenommen bei Durchlauf-Heißwassererzeugern. so angeschlossen werden, daß dieser sich bei undichter Rückströmsicherung nicht tiefer als 50 mm über den höchsten Punkt der Feuerzüge entleeren kann.

5.10 Speiseeinrichtungen müssen von gemeinschaftlichen Saug- oder Druckleitungen absperrbar eingerichtet sein.

5.11 Sind bei einer Speisepumpe die Saugseite und die Druckseite einschließlich der Absperrung für einen unterschiedlichen Druck ausgelegt oder befinden sich auf der Druckseite keine zwei Absperrarmaturen mit Zwischenentlüftung, so muß zwischen der saugseitigen und druckseitigen Absperrung der Speisepumpe ein Manometer angeschlossen sein. Beim Schließvorgang der saugseitigen Absperrarmatur muß der Druckverlauf innerhalb des Pumpenraumes für das Bedienungspersonal am Bedienungsort der saugseitigen Absperrarmatur eindeutig erkennbar sein. Ferner ist an der Stelle der saugseitigen Absperrarmatur ein Schild, das auf mögliche Gefahren hinweist, anzubringen und eine Betriebsanweisung auszulegen, die die Bedienung des Saugschiebers eindeutig regelt.

Bei Schiffsdampfkesseln muß zusätzlich zu dem Manometer ein Entlastungsventil mit einer Nennweite> DN 25 angeschlossen sein. Auf das Schild kann bei Schiffsdampfkesseln verzichtet werden.

5.12 Speisepumpen sind zu kennzeichnen mit:

6 Umwälzpumpen

6.1 Bei Durchlauf-Heißwassererzeugern genügt eine Umwälzpumpe, wenn

  1. bei Ausfall der Energiequelle für die Umwälzpumpe auch die Beheizung ausfällt, die Voraussetzungen des Abschnitts 3.1 (2) der TRD 401 erfüllt sind und keine gefährlichen Betriebszustände eintreten können oder
  2. der Heißwassererzeuger nur mit Gasen beheizt wird, deren Temperatur 400 °C nicht übersteigt, oder
  3. bei schnell regelbaren Feuerungen für Kohlenstaub, Öl, Gas, Holzspäne oder Holzstaub die Brenner bei Verminderung der Strömung unter das vorgesehene Maß durch eine zuverlässige Einrichtung selbsttätig abgestellt werden und nachgewiesen wird, daß durch die in den Zügen gespeicherte Wärme keine unzulässige Nachbeheizung erfolgt, oder
  4. mehrere Heißwassererzeuger einer Heißwassererzeugungsanlage eine oder mehrere gemeinsame Reserveumwälzpumpen haben. In diesem Falle muß jedoch bei Ausfall der für den Normalbetrieb vorgesehenen Antriebsquelle gewährleistet sein, daß durch eine zweite Antriebsquelle eine für die Kühlung der Heißwassererzeuger ausreichende Anzahl von Umwälzpumpen in Betrieb gehalten werden kann.

6.2 Durchlauf-Heißwassererzeuger, die nicht Abschnitt 6.1 entsprechen, müssen mit mindestens zwei Umwälzpumpen ausgerüstet sein. Für mehrere Durchlauf-Heißwassererzeuger einer Heißwassererzeugungsanlage genügt eine gemeinsame Reserveumwälzpumpe, wenn sie auf jeden Heißwassererzeuger geschaltet werden kann.

6.3 Bei Ausfall einer Umwälzpumpe und bei Unterschreiten der erforderlichen Mindestdurchflußmenge muß eine Warnanlage in Tätigkeit treten.

6.4 Für die Kennzeichnung der Umwälzpumpen gilt Abschnitt 5.11 entsprechend.

6.5 Umwälzpumpen, die nicht absperrbar oder die für den Kesselbetrieb erforderlich sind, sind Teil des Dampfkessels. Die Gehäuse der Umwälzpumpen sind wie Armaturengehäuse entsprechend TRD 110 zu behandeln. Die Ausnahme des Abschnittes 2.1.1 der TRD 108 gilt nicht für Umwälzpumpen auf Seeschiffen.

7 Absperr- und Entleerungseinrichtungen

7.1 Jeder Heißwassererzeuger muß Einrichtungen haben, durch die er von allen angeschlossenen Leitungen abgesperrt werden kann. Die Einrichtungen sollen möglichst nahe am Heißwassererzeuger angebracht sein.

7.2 Heißwassererzeuger, bei Wasserrohr-Heißwassererzeugern mindestens Trommeln und Sammler, müssen mit Einrichtungen ersehen sein, durch die sie entleert werden können Sofern Wasserrohr Heißwassererzeuger über einen unteren Sammler entleert werden können, genügt eine Einrichtung an diesem Sammler Die Entleerungseinrichtungen und deren Stutzen müssen gegen die Einwirkung der Heizgase geschützt sein. Selbstschließende Abschlammeinrichtungen müssen in der geschlossenen Stellung verriegelbar sein, sofern nicht eine weitere Absperreinrichtung in die Leitung eingebaut ist. Entleerungsleitungen müssen gefahrlos ausmünden. Die Entleerungsleitungen ggf die Sammelleitung, müssen für jeden Heißwassererzeuger getrennt bis zum Entspannungsraum geführt werden.

7.3 Automatische Einrichtungen, durch die der Wasserstand unter NW (siehe Abschnitt 8) abgesenkt werden könnte, dürfen nicht verwendet werden.

7.4 Bleiben bei einer Heißwassererzeugungsanlage mit mehreren durch gemeinsame Leitungen verbundenen Heißwassererzeugern beim Befahren der Heißwassererzeuger die Absperreinrichtungen in den Heißwasser- und Speiseleitungen mit diesen Leitungen unlösbar verbunden, so müssen zur Sicherung jeweils zwei in der geschlossenen Stellung verriegelbare und gegen unzulässige Betätigung absicherbare Absperreinrichtungen mit einer dazwischenliegenden Entlüftungseinrichtung eingebaut sein.

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8 Niedrigster Wasserstand und Einführung der Vor- und Rücklaufleitung

8.1 Für jeden Heißwassererzeuger muß mindestens ein niedrigster Wasserstand festgelegt sein, der durch eine an der Wandung angebrachte Strichmarke, die von den Buchstaben N und W begrenzt wird, kenntlich gemacht ist. Ein niedrigster Wasserstand muß an jedem Heißwassererzeuger, ausgenommen Durchlaufbauarten, an jedem Ausdehnungsgefäß und an jedem drucklos oder mit Druck betriebenen Auffangbehälter vorgesehen werden.

8.2 Der niedrigste Wasserstand (NW) muß bei Heißwassererzeugern mindestens 150 mm über der höchsten von der Wasserseite aus gemessenen Stelle der Feuerzüge festgesetzt sein. Bei Heißwassererzeugern mit schnell regelbarer Beheizung kann dieser Abstand 100 mm betragen.

8.3 Der niedrigste Wasserstand (NW) in Heißwassererzeugern ist außerdem so festzulegen, daß die Absinkdauer bis zum Erreichen des höchsten Feuerzuges 7 Minuten nicht unterschreitet. Bei Heißwassererzeugern, welche den Bedingungen des Abschnitts 3.1(2) bis (4) der TRD 401 entsprechen, braucht die Absinkdauer nur 5 Minuten zu betragen.

Sofern bei Heißwassererzeugern TRD 604 Blatt 2 Abschnitt 1.1.1 erfüllt ist, nach Ausfall der Antriebsenergie für die Umwälzpumpen auch die Beheizung ausfällt und die Anforderungen der TRD 401 Abschnitt 3.1 (3) und (4) eingehalten sind, braucht bei der Festlegung von NW die Absinkdauer nicht berücksichtigt zu werden. Außerdem muß die Wassermangelsicherung als Gerät "besonderer Bauart" nach TRD 604 Blatt 2 Abschnitt 3.6.1 ausgeführt sein.

8.4 Bei Heißwassererzeugern für Schiffsdampfkesselanlagen müssen die vorgeschriebenen Mindestabstände für die Höhenlage der Wasserstandmarke auch dann noch gewahrt sein, wenn sich der Schiffskörper um 4° zur Seite neigt.

8.5 Der niedrigste Wasserstand (NW) in Druckausdehnungsgefäßen und Auffangbehältern muß mindestens 50 mm über der Mündung des Entnahmerohres, gemessen über dem höchsten Punkt, von dem aus eine Entnahme stattfinden kann, liegen.

8.6 Vorlaufleitungen im Inneren von Heißwassererzeugern, die mit einem Dampfpolster betrieben werden, sind so einzurichten. daß sie mindestens 100 mm, bei Heißwassererzeugern mit schnell regelbarer Beheizung mindestens 50 mm über dem höchsten Feuerzug und mindestens 50 mm unter dem niedrigsten Wasserstand ausmünden. Bei waagerecht in den Heißwassererzeugern geführten Heißwasserleitungen sind die genannten Abstände vom höchsten bzw. tiefsten Punkt der Einströmöffnung aus zu messen.

8.7 Bei Heißwassererzeugern, die ohne Dampfraum betrieben werden, muß die Vorlaufleitung von der höchsten Stelle des Heißwassererzeugers abgehen.

8.8 In die zum Heißwassererzeuger führende Heißwasserrücklaufleitung ist eine Rückströmsicherung (z.B. Rückschlagventil oder -klappe) einzubauen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Rücklaufleitung mindestens 100 mm, bei Heißwassererzeugern mit schnell regelbarer Beheizung mindestens 50 mm über dem höchsten Feuerzug mündet.

8.9 Bei Feuerzügen. in denen die Rauchgastemperatur bei größter Wärmeleistung 400 °C nicht übersteigt. entfallen die Festlegungen der Abschnitte 8.2, 8.3, 8.6 und 8.8 bezüglich des Abstandes zwischen dem höchsten Feuerzug und dem niedrigsten Wasserstand.

9 Wasserstand- und Strömungsanzeigeeinrichtungen

9.1 Jeder Heißwassererzeuger, der mit einem Dampfraum betrieben wird, und jeder Heißwassererzeuger nach Abschnitt 18.1 dieser TRD muß mindestens mit zwei Einrichtungen versehen sein, die vom Kesselwärterstand aus die Lage des betrieblich einzuhaltenden Wasserstandes unmittelbar erkennen lassen (Wasserstandglas). Davon kann ein Wasserstandglas ersetzt werden

(1) durch zwei Fernwasserstandanzeigeeinrichtungen oder
(2) bei Landdampfkesseln durch einen zuverlässigen, den Wasserstand wenigstens mittelbar anzeigenden Wasserstandregler oder Wasserstandbegrenzer. Eine Grenzwertanzeige der sicherheitstechnisch bedeutsamen Wasserstände genügt.

Als unmittelbar anzeigende Wasserstandanzeigeeinrichtung gilt auch ein Wasserstandglas am Wasserstandregler oder Begrenzer.

Im Fall (1) braucht das Wasserstandglas nicht im Blickfeld des für die Speisung verantwortlichen Kesselwärters zu liegen. Bei Schiffsdampfkesseln müssen die Wasserstandanzeiteeinrichtungen so angeordnet sein, daß der Wasserstand bei den im Schiffsbetrieb vorkommenden Bewegungen und Schräglagen erkennbar ist.

9.2 Jeder Heißwassererzeuger, der nicht mit einem Dampfraum betrieben wird, muß an oder in unmittelbarer Nähe seiner höchsten Stelle mit einer Füllprobiereinrichtung ausgerüstet sein. Zusätzlich muß eine Wasserstandanzeigeeinrichtung vorhanden sein. Die Füllprobiereinrichtung kann durch ein zweites Wasserstandglas ersetzt werden. Anstelle von Wasserstandgläsern dürfen auch zuverlässige 2. den Wasserstand anzeigende Wasserstandregler oder Wasserstandbegrenzer verwendet werden.

Bezüglich der Erkennbarkeit gilt Abschnitt 9.1.

9.3 Jedes Druckausdehnungsgefäß und jeder Auffangbehälter muß mit mindestens einem Wasserstandglas versehen sein. Ist der Wasserstand vom Kesselwärterstand aus nicht zu beobachten, so muß er dorthin fernübertragen werden. Das Unterschreiten des im Betrieb einzuhaltenden Wasserstandes muß durch eine akustische oder optische Warnanlage angezeigt werden.

Das Wasserstandglas darf durch einen zuverlässigen, die tatsächliche Lage des Wasserstandes anzeigenden Wasserstandregler oder Wasserstandbegrenzer ersetzt werden.

9.4 Wasserstandanzeigeeinrichtungen müssen vom Heißwassererzeuger absperrbar und ausblasbar sein. Bei Verwendung von Hähnen muß die Durchgangsrichtung zu erkennen sein.

9.5 Die untere Grenze des Anzeigebereiches eines Wasserstandglases muß mindestens 30 mm über dem höchsten Feuerzug und mindestens 30 mm unter dem niedrigsten Wasserstand (NW) festgelegt sein. Dabei darf der niedrigste Wasserstand nicht über der Mitte des Anzeigebereiches liegen.

9.6 An jedem Wasserstandglas muß der niedrigste Wasserstand (NW) entsprechend der Höhe der Strichmarke nach Abschnitt 8.1 mit den Buchstaben N und W dauerhaft und deutlich gekennzeichnet sein.

9.7 Zylindrische Wasserstandgläser sind an Heißwassererzeugern, an Druckausdehnungsgefäßen und bei einem Betriebsüberdruck größer als 1 bar an Auffangbehältern nicht zulässig.

9.8 An Durchlauf-Heißwassererzeugern sind anstelle der Wasserstandanzeigeeinrichtungen folgende Einrichtungen anzubringen:

  1. mindestens zwei voneinander unabhängige Warnanlagen, die auf beginnenden Wassermangel aufmerksam machen. Die Warnanlagen müssen getrennte Geber haben. Anstelle einer der Warnanlagen ist eine selbsttätig wirkende Einrichtung zur Unterbrechung der Beheizung zulässig. Die Bauart der Einrichtungen muß die Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit bei allen Betriebszuständen ermöglichen.

    Die Warnanlagen dürfen erst dann außer Tätigkeit treten, wenn die Strömung wieder das erforderliche Maß erreicht hat oder die Feuerung des Heißwassererzeugers abgestellt ist. Die Warnanlagen dürfen beim An- und Abfahrvorgang nach der Betriebsanweisung des Herstellers überbrückt werden. z.B. durch eine selbsttätige zuverlässige temperaturgesteuerte Einrichtung.

    Als zuverlässig kann bei Verwendung zweckentsprechender Geräte und bei geeigneter Schaltung z.B. eine Warnanlage mit einem als Strömungswächter ausgebildeten Geber angesehen werden, der in die zum Heißwassererzeuger führende Rücklaufleitung möglichst nahe am Heißwassererzeuger eingebaut ist.

    Bei Heißwassererzeugern mit einer schnell regelbaren Feuerung muß statt der Warnanlagen ein Begrenzer vorhanden sein (Strömungsbegrenzer).

  2. eine Füllprobiereinrichtung an der höchsten Stelle oder in unmittelbarer Nähe der höchsten Stelle des Heißwassererzeugers.

9.9 Die Verbindungsrohre zwischen Heißwassererzeuger und Wasserstandanzeigeeinrichtungen müssen mindestens 20 mm lichte Weite haben. Werden Wasserstandanzeigeeinrichtungen über gemeinsame Verbindungsleitungen angeschlossen oder sind die wasserseitigen Verbindungsrohre länger als 750 mm, so müssen die wasserseitigen Verbindungsrohre mindestens 40 mm lichte Weite haben. Dampfführende Verbindungsrohre müssen so ausgeführt sein, daß sich kein Kondensat ansammeln kann. Wasserseitige Verbingungsrohre dürfen kein Gefälle zu Wasserstandstandanzeigeeinrichtungen haben.

Wasserstandsanzeigeeinrichtungen und Wasserstandbegrenzer müssen entweder am Heißwassererzeuger oder am Vorlauf angeordnet sein.

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(Stand: 20.08.2018)

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