TRD 402 - Ausrüstung von Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV (3)
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10 Regelung des Wasserzu- und -abflusses, Wassermangelsicherung

10.1 Wenn wegen der Änderung des Wasservolumens der Anlage ein zeitweises Ablassen oder Einspeisen von Wasser notwendig ist, muß das Über- oder Unterschreiten des betrieblich einzuhaltenden Wasserstandbereiches durch eine Warnanlage angezeigt werden.

10.2 Jeder Heißwassererzeuger muß mit einer Einrichtung versehen sein, die auf Wassermangel aufmerksam macht (Wassermangelsicherung). Die Bauart der Einrichtungen muß ihre Funktionsprüfungen bei allen Betriebszuständen ermöglichen.

10.2.1 Bei Heißwassererzeugern mit schnell regelbaren Beheizungen muß zur Erfüllung der Forderung nach Abschnitt 10.2 mindestens je ein zuverlässiger Wasserstandbegrenzer vorhanden sein. Wasserstandbegrenzer müssen überall dort, wo betrieblich in Heißwassererzeugern, Druckausdehnungsgefäßen und Auffangbehältern ein Wasserstand einzuhalten ist, vorhanden sein. An Heißwassererzeugern, die ohne Dampfraum betrieben werden, muß zur Erfüllung der Forderung nach Abschnitt 10.2 eine zuverlässige Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, die nur bei vollständig mit Wasser gefülltem Heißwassererzeuger eine Beheizung zuläßt.

10.2.2 Bei Heißwassererzeugern mit nicht schnell regelbaren Beheizungen müssen zur Erfüllung der Forderung nach Abschnitt 10.2 Einrichtungen vorhanden sein, die akustisch oder optisch auf Wassermangel aufmerksam machen. Die Signalgabe darf erst dann aufgehoben werden, wenn der Wasserstand wieder die erforderliche Höhe erreicht hat.

10.3 Bei Durchlauf-Heißwassererzeugern sind die Wasserstandbegrenzer durch die Einrichtungen nach Abschnitt 9.8 a) ersetzt.

10.4 Die Verbindungsleitungen außenliegender Wasserstandregler und Wasserstandbegrenzer müssen dem Abschnitt 9.9 entsprechen. Absperreinrichtungen in den Verbindungsleitungen von Begrenzern dürfen nur in der geöffneten Stellung einen Betrieb der Beheizung ermöglichen (Verblockung). Die Bauart der Einrichtungen muß ihre Funktionsprüfungen bei allen Betriebszuständen ermöglichen. Die Abschaltung und Verblockung der Beheizung durch das Betätigen der Absperrvorrichtungen an den Bedienungsleitungen dürfen durch ein Zeitglied um längstens 5 min verzögert werden.

10.5 Regler und Begrenzer für den Wasserstand oder die Wasserzufuhr müssen voneinander unabhängige Geber haben. Wasserstandbegrenzer müssen spätestens bei Unterschreiten des niedrigsten Wasserstandes ansprechen. Die elektrischen Einrichtungen der Wassermangelsicherungen sowie gegebenenfalls diesen zugeordnete Hilfsstromkreise dürfen nicht nach dem Arbeitsstromprinzip geschaltet sein, es sei denn in Verbindung mit Antivalenzschaltung.

10.6 Die Ausblaseleitungen von Wasserstandanzeigeeinrichtungen, Wasserstandreglern, Wasserstandbegrenzern und Füllprobiereinrichtungen müssen unfallsicher ausmünden. Der Ausblasevorgang muß eindeutig erkennbar sein.

11 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküber- und Druckunterschreitung 3

11.1 Jeder Heißwassererzeuger muß mindestens eine zuverlässige 2 Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung. jeder Schiffsdampfkessel muß mindestens zwei derartige Sicherheitseinrichtungen haben.

11.2 Die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung für Dampfkessel der Gruppe IV müssen hinsichtlich Beschaffenheit und Einbau TRD 421 entsprechen. Für Schiffsdampfkessel sind Sicherheitseinrichtungen mit gewichtsbelasteten Sicherheitsventilen nicht zulässig.

11.3 Die Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ist am höchsten Punkt bzw. in seiner unmittelbaren Nähe oder in unmittelbarer Nähe des Heißwassererzeugers an der Vorlaufleitung anzubringen.

11.4 Bei Durchlauf-Heißwassererzeugern sind die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung am Kesselende anzubringen.

11.5 Bei der Bemessung der Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ist auch bei betriebsmäßig unter Wasserdruck stehenden Ventilen Dampfausströmung bei dem Sattdampfzustand anzunehmen, der der Einstellung des Sicherheitsventils entspricht. Die Sicherheitseinrichtungen müssen so bemessen sein, daß der der zulässigen Wärmeleistung entsprechende Dampfstrom abgeführt werden kann. ohne daß dabei der zulässige Betriebsüberdruck des Heißwassererzeugers um mehr als 10 % überschritten wird.

11.6 Jedes hochliegende Druckausdehnungsgefäß, das mit Dampfraum betrieben wird, muß zusätzlich mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet sein, das so eingestellt ist, daß es früher als die Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung der Heißwassererzeuger abbläst. Für seine Größenbemessung genügt es, die Leistung des größten aller angeschlossenen Heißwassererzeuger einzusetzen, wenn das Druckausdehnungsgefäß für den Druck gebaut ist, der in ihm bei der zulässigen Vorlauftemperatur entstehen kann. Bei der Größenbemessung sind gegebenenfalls Zusatzheizungen und Fremddampfzufuhr zu berücksichtigen.

11.7 Jeder geschlossene Auffangbehälter muß mit mindestens einer zuverlässigen 2 Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein. Die Sicherheitseinrichtung muß so bemessen sein, daß der zulässige Betriebsüberdruck bei keinem Betriebszustand überschritten wird. Bei der Größenbemessung sind alle Mengen, die in die Behälter einströmen, und gegebenenfalls vorhandene Zusatzheizungen und Fremddampfzufuhr zu berücksichtigen.

11.8 An Heißwassererzeugungsanlagen mit Fremddruckhaltung muß eine Einrichtung vorhanden sein. die bei Unterschreiten eines anlagenbezogenen festzulegenden Mindestüberdruckes eine Warnanlage in Tätigkeit setzt. Anstelle einer Warnanlage ist eine selbsttätig wirkende Einrichtung zur Unterbrechung der Beheizung und zur Abschaltung der Umwälzpumpen zulässig. Die Bauart der Einrichtung muß die Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit bei allen Betriebszuständen ermöglichen.

12 Sicherheitseinrichtungen gegen Temperaturüberschreitung

12.1 Jeder Heißwassererzeuger muß mit mindestens einer zuverlässigen Sicherheitseinrichtung gegen Temperaturüberschreitung ausgerüstet sein.

12.2 Bei Heißwassererzeugern mit schnell regelbarer Beheizung müssen die Sicherheitseinrichtungen gegen Temperaturüberschreitung nach Abschnitt 12.1 Sicherheitstemperaturbegrenzer gemäß DIN 3440 sein. Diese Sicherheitstemperaturbegrenzer müssen von Temperaturreglern unabhängige Geber haben. Sie müssen spätestens bei Überschreiten der für den Heißwassererzeuger zulässigen Vorlauftemperatur ansprechen. Die Bauart der Einrichtungen muß die Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit bei allen Betriebszuständen ermöglichen. Der Einbauort der Fühler für die Sicherheitseinrichtungen gegen Temperaturüberschreitungen ist so zu wählen. daß die höchste Temperatur im Wärmeerzeuger bei allen Betriebsverhältnissen, auch bei Ausfall der Umwälzpumpen. sicher erfaßt wird. Die Fühler dürfen durch Absperrungen nicht unwirksam gemacht werden können.

12.3 Bei Heißwassererzeugern mit Eigendruckhaltung gilt die Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung nach Abschnitt 11 als Sicherheitseinrichtung nach Abschnitt 12.1. ein Druckbegrenzer am Heißwassererzeuger als solche nach Abschnitt 12.2.

13 Druck- und Temperaturanzeigegeräte

13.1 Jeder Heißwassererzeuger muß mindestens ein Manometer mit unmittelbarer Verbindung zum Dampf- bzw. Wasserraum haben. Die Verbindungsleitungen müssen mindestens 8 mm lichte Weite haben und zum Ausblasen eingerichtet sein. Die am Dampfraum angeschlossenen Verbindungsleitungen müssen mit einem Wassersack versehen sein. Außerdem muß am Kesselwärterstand. bei Schiffsdampfkesseln auch am Maschinenfahrstand oder an einem anderen geeigneten Ort. die Höhe des Druckes erkennbar sein.

13.2 Das Manometer muß den Überdruck in Bar anzeigen. Der Anzeigebereich muß den Prüfdruck mit erfassen. Der zulässige Betriebsüberdruck ist am Manometer und am Anzeigegerät durch eine unveränderliche. gut sichtbare rote Strichmarke zu kennzeichnen. Das Manometer muß gegen Hitze geschützt angebracht sein.

13.3 In der Nähe des Manometers muß ein Prüfmanometer entsprechend DIN 16263 bzw. DIN 16271 anschließbar sein.

13.4 In die Vor- und in die Rücklaufleitung eines jeden, Heißwassererzeugers ist je eine Temperaturanzeigeeinrichtung so einzubauen, daß sie die tatsächliche Aus- bzw. Eintrittstemperatur erfaßt. Außerdem ist in jede von einem Druckausdehnungsgefäß abgehende Vorlaufleitung oder in eine gegebenenfalls vorhandene Sammelvorlaufleitung je eine weitere Temperaturanzeigeeinrichtung einzubauen. Die zulässige Temperatur ist auf den Anzeigegeräten zu kennzeichnen. Falls dem Vorlaufwasser Rücklaufwasser beigemischt wird. ist nach der Mischstelle eine Temperaturanzeigeeinrichtung vorzusehen. In die zu einem Druckausdehnungsgefäß führende Sicherheitsleitung ist ein Thermometer einzubauen, wenn die Temperatur im Druckausdehnungsgefäß einen festgelegten Wert. der niedriger ist als der Wert der zulässigen Vorlauftemperatur, nicht übersteigen darf. Sofern der heißwassererzeugende Teil mit der Ausdehnungstrommel mit einer oder mehreren Leitungen so verbunden ist, daß ein ausreichender Wasserumlauf nicht stattfinden kann, muß die zulässige Vorlauftemperatur im heißwassererzeugenden Teil nahe seiner höchsten Stelle gemessen werden.

13.5 In der Nähe der Fühler für die Vorlauftemperaturmessung und des Sicherheitstemperaturbegrenzers ist eine Prüfmöglichkeit für die Vorlauftemperaturanzeige und den Schaltpunkt des Sicherheitstemperaturbegrenzers vorzusehen (z.B. Tauchhülse).

14 Beheizung

14.1 Für die Beheizung von Heißwassererzeugern gelten, soweit zutreffend, bei

14.2 Die Beheizung muß der zulässigen Wärmeleistung und der vorgesehenen Betriebsweise angepaßt sein.

15 Entaschungsanlagen

15.1 Entaschungsanlagen müssen technisch so ausgeführt sein. daß eine Gefährdung von Personen vermieden wird.

15.2 Naßentschlacker müssen so ausgeführt sein, daß Personen durch Verspritzen von heißem Wasser oder Ausströmen von Dampf nicht gefährdet werden.

15.3 Entschlacker müssen verfahrbar sein, oder der Trichter der Brennkammer muß eine Absperreinrichtung haben. Auf die Anforderungen nach Satz 1 kann verzichtet werden, wenn durch konstruktive Einrichtungen oder betriebliche Maßnahmen sichergestellt ist, daß Personen nicht gefährdet werden.

16 Kennzeichnung

16.1 An jedem Heißwassererzeuger müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein:

16.2 Bei Heißwassererzeugern mit Bauartzulassung müssen ferner angegeben sein:

16.3 An jedem Ausdehnungsgefäß müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein:

Bei Ausdehnungsgefäßen mit Baumusterprüfung ferner:

16.4 Die Schilder dauerhaft so befestigt sein, daß sie auch nach der Ummantelung sichtbar bleiben.

16.5 Für vorgeschriebene Stempelungen müssen im Bereich des Schildes die erforderlichen Flächen vorhanden sein.

17 Reinigungs- und Besichtigungsöffnungen

17.1 Heißwassererzeuger sind mit Öffnungen zu versehen. durch die der Innenraum gereinigt und besichtigt werden kann. Kesselkörper mit einem lichten Durchmesser von mehr als 1200 mm und solche von mehr als 800 mm Durchmesser und 2000 mm Länge sind so einzurichten. daß sie befahren werden können. Einbauten müssen so gestaltet werden. daß sie die Besichtigung der Kesselwandungen nicht verhindern; sie müssen ausgebaut werden können. Die Feuerzüge müssen zur Besichtigung und Reinigung ausreichend zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können. Bei Feuerbüchskesseln mit senkrechtem Rauchrohr müssen in Höhe des niedrigsten Wasserstandes mindestens zwei gegenüberliegende Besichtigungsöffnungen vorhanden sein.

17.2 Für die Größe der Öffnungen an wasser- oder dampfführenden Räumen von Dampfkesseln gilt folgendes:

(1) Mannlöcher sollen 320 × 420 mm weit oder 420 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder Ringhöhe darf 300 mm. bei konischer Ausführung 350 mm nicht übersteigen. Die Öffnungen von Mannlöchern dürfen aus konstruktiven Gründen bis auf 300 × 400 mm lichte Weite oder 400 mm lichten Durchmesser ermäßigt werden. Für die Stutzen- oder Ringhöhe dürfen in diesen Fällen Höchstmaße von 150 mm, bei konischer Ausführung 175 mm nicht überschritten werden.
(2) Kopflöcher müssen mindestens 220 × 320 mm weit oder 320 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder Ringhöhe darf 100 mm. bei konischer Ausführung 120 mm nicht übersteigen.
(3) Handlöcher müssen 100 × 150 mm weit oder 120 mm im lichten Durchmesser sein. Die Stutzen- oder Ringhöhe darf 65 mm, bei konischer Ausführung 95 mm nicht übersteigen.
(4) Schaulöcher sollen einen Mindestdurchmesser von 50 mm haben; sie sollen jedoch nur angebracht werden. wenn ein Handloch aus konstruktiven Gründen nicht möglich ist.

17.3  Für die Größe der Öffnungen an nicht wasser- oder nicht dampfführenden Räumen von Dampfkesselanlagen, die befahren werden müssen, gilt folgendes:

(1) Einsteigöffnungen 5 für das Befahren unter Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzausrüstung müssen mindestens einen lichten Durchmesser von 600 mm haben.
Die Mindestabmessung der Einsteigöffnungen darf aus konstruktiven Gründen bis auf einen lichten Durchmesser von 500 mm ermäßigt werden. Für die Stutzen- oder Ringhöhe darf in diesen Fällen das Höchstmaß von 250 mm nicht überschritten werden.
(2) Befahröffnungen für das Befahren ohne Verwendung von Hilfsgeräten und persönlicher Schutzausrüstung müssen mindestens eine lichte Weite von 320 × 420 mm haben.
Die Mindestabmessung der Befahröffnungen darf aus konstruktiven Gründen bis auf 300 × 400 mm lichte Weite ermäßigt werden. Für die Stutzen- oder Ringhöhe darf in diesen Fällen das Höchstmaß von 150 mm, bei konischer Ausführung 175 mm, nicht überschritten werden.

17.4 Verschlußdeckel und Bügel müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Sofern nicht Metalldichtungen verwendet sind, müssen die Verschlußdeckel so ausgeführt sein, daß die Dichtung nicht herausgedrückt werden kann.

Dies gilt als erfüllt bei Anwendung der DIN 2914.

Bei Einsatz von Weichstoffdichtungen sowie kombinierten Weichstoff-Metall-Dichtungen muß das Verschlußsystem, bestehend aus Verschlußteilen und Dichtung, für den Verwendungszweck geeignet sein 6. Geprüfte Dichtungen dürfen auch in betriebsbewährte Verschlußteile eingesetzt werden.

17.5 Für Packungen und Dichtungen dürfen nur geschlossene Ringe verwendet werden.

18 Sonderbestimmungen

18.1 Erfolgt der Anschluß einer Ausdehnungstrommel so, daß ein ausreichender natürlicher Wasserumlauf gegeben ist, der es ermöglicht, die Druck- und Temperaturabsicherung allein am Dampfraum der Ausdehnungstrommel vorzunehmen, dann können die erforderlichen Ausrüstungsteile an der Ausdehnungstrommel angebracht werden.

18.2 Bei Heißwassererzeugung in Zweikreiskesseln gelten für den Dampferzeuger (Primärteil), soweit zutreffend, die Festlegungen in der TRD 401. Für den Heißwasserteil sind die Anforderungen dieser TRD zu beachten. Bei Parallelbetrieb von Zweikreiskesseln im Primärteil sind die Anforderungen im Einzelfall mit dem Sachverständigen zu vereinbaren.

18.3 Für die Verbindungsleitungen von Heißwassererzeugern zu den übrigen Teilen der Heißwassererzeugungsanlage dürfen bis zu einer Heißwassertemperatur von 300 °C nahtlose oder geschweißte Rohre nach DIN 1629 und DIN 1626 in der Mindestgüte "Rohre mit Gütevorschrift" entsprechend den vorgenannten Normen verwendet werden.

18.4 Abweichend von TRD 108 darf Gußeisen mit Lamellengraphit nicht verwendet werden für Absperr-, Rückschlag- und Mischeinrichtungen in heißwasserführenden Leitungen über NW 50 und für Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung, die am Wasserraum von Heißwassererzeugern angebracht werden.

18.5 Die Gehäuse von Druckhaltepumpen und Umwälzpumpen dürfen bis zu einem zulässigen Betriebsüberdruck des Heißwassererzeugers von 10 bar oder bis zu einer zulässigen Vorlauftemperatur von 183 °C und bis zu einem größten Anschlußdurchmesser von 200 mm am Saugstutzen aus Gußeisen (Mindestgüte GG 20) hergestellt sein. Außerhalb dieser Grenzen sind ausreichend zähe Werkstoffe zu verwenden.

18.6 Bei Druckausdehnungsgefäßen und Auffangbehältern kann als Berechnungstemperatur die tatsächlich auftretende Betriebstemperatur eingesetzt werden. In Zweifelsfällen, die z.B. bei tiefliegenden, mit Gaspolster belasteten Druckausdehnungsgefäßen auftreten können, muß nachgewiesen werden, daß die für das Gefäß zulässige Temperatur nicht überschritten werden kann.

18.7 Heißwassererzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung

18.7.1 Abweichend von Abschnitt 5.9 muß das Speisewasser so eingeführt werden. daß sich der Heißwassererzeuger bei undichter Rückströmsicherung über die Speiseleitung nicht tiefer als bis zum Scheitel des Tauchheizkörpers entleeren kann.

18.7.2 Sofern die zulässige Wärmeleistung nicht mehr als 100 kW beträgt. dürfen abweichend von Abschnitt 8.6 die Vorlaufleitungen mindestens 30 mm über dem Scheitel der Tauchheizkörper und mindestens 30 mm unter dem niedrigsten Wasserstand ausmünden.

18.7.3 Abweichend von Abschnitt 8.8 genügt es, wenn die Rücklaufleitungen mindestens 30 mm über dem Scheitel der Tauchheizkörper einmünden.

18.7.4 Abweichend von Abschnitt 8.2 braucht der Abstand zwischen dem festgesetzten niedrigsten Wasserstand (NW) und dem höchsten Punkt der Tauchheizkörper nur 60 mm zu betragen.

18.7.5 Abweichend von Abschnitt 9.5 muß die Höhenlage des Wasserstandglases so gewählt sein, daß der höchste Punkt der Tauchheizkörper mindestens 15 mm unterhalb der unteren Anzeigegrenze des Wasserstandglases liegt.

ENDE

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