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Regelwerk

Technische Regeln für Dampfkessel
- Betrieb -
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TRD 602 Blatt 2 - Eingeschränkte Beaufsichtigung von Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV

Ausgabe Mai 1982
(BArbBl. 5/82 S. 85aufgehoben)



Auf dieständige Beaufsichtigung einer Dampfkesselanlage durch einen Kesselwärter im Sinne der TRD Blatt 1 kann zeitweilig verzichtet werden, wenn die Anforderungen dieser TRD erfüllt sind 1.

1 Zusätzliche Ausrüstung der Heißwassererzeuger

1.1 Der Heißwassererzeuger muß mit einer regelbaren Beheizung ausgerüstet sein. Die Bauart der Beheizung und die des Heißwassererzeugers müssen ausreichend sicherstellen, daß nach dem Abstellen der Beheizung durch die im Feuerraum und in den Kesselzügen gespeicherte Wärme ein unzulässiges Ausdampfen des im Heißwassererzeuger vorhandenen Wasservorrates nicht eintritt 2.

1.2 Die Beheizung muß automatisch oder teilautomatisch erfolgen. Die jeweils geltenden Technischen Regeln sind zu beachten 3.

1.3 DieVorlauftemperatur muß selbsttätig durch Beeinflussung der Wärmezufuhr geregelt werden. Bei Anlagen, bei denen die Vorlauftemperatur gleich der dem Betriebsdruck zugeordneten Sattdampftemperatur des Heißwassererzeugers ist, kann statt der Temperatur der Dampfdruck selbsttätig geregelt werden. Zusätzlich zu dieser Regeleinrichtung müssen zwei voneinander unabhängige, zuverlässige Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein, die ein Überschreiten der zulässigen Vorlauftemperatur sicher verhindern (Sicherheitstemperaturbegrenzer). Kann der Temperaturregler nach Satz 2 durch einen Druckregler ersetzt werden, so können die Sicherheitstemperaturbegrenzer ebenfalls durcheinen Druckbegrenzer ersetzt werden. Bei Heißwassererzeugern mit einem Produktl2·p2< 10000 4 genügtein Sicherheitstemperaturbegrenzer 5.

1.4 Eine selbsttätige Regelung desWasserstandes ist nur erforderlich, wenn die Veränderung des Wasservolumens der Heißwasseranlage nicht in dem System selbst aufgenommen wird und demgemäß ein zeitweises Ablassen oder Einspeisen von Wasser notwendig ist. Zur Sicherung gegen Unterschreiten des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes muß die Heißwasseranlage in Höhe des im Betrieb einzuhaltenden niedrigsten Wasserstandes mit zwei voneinander unabhängigen, zuverlässigen Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein, die bei Unterschreiten des festgesetzten niedrigsten Wasserstandes die Beheizung abschalten und verriegeln (Wasserstandbegrenzer). Bei Verwendung innenliegender Wasserstandbegrenzer, die nicht vom Dampf- und Wasserraum abgesperrt werden können, muß eine einwandfreie Prüf- und Wartungsmöglichkeit bestehen, ohne daß der Wasserstand im Heißwassererzeuger unter NW abgesenkt zu werden braucht. Sofern Wasserstandbegrenzer "besonderer Bauart" nach TRD 604 Abschnitt 3.6.1 (1) verwendet werden, genügt - unabhängig vom Produktl2·p2 -ein Gerät je Heißwassererzeuger. Bei Heißwassererzeugern mit einem Produktl2·p2< 10000 4 genügtein Begrenzer, der bei Anordnung außerhalb des Heißwassererzeugers absperrbar eingerichtet sein muß. Bei Heißwasseranlagen mit Ausdehnungsgefäß, bei denen der Wärmeerzeuger vollständig mit Wasser gefüllt betrieben wird und bei denen er von dem Ausdehnungsgefäß absperrbar ist, muß zusätzlich der Wärmeerzeuger einen Wasserstandbegrenzer erhalten. Heißwasseranlagen, die mit Druckhaltepumpen betrieben werden, müssen eine zuverlässige Sicherheitseinrichtung haben, die bei Unterschreiten des für den Betrieb der Heißwasseranlage notwendigen Betriebsdruckes die Beheizung abschaltet und verriegelt (Minimaldruckbegrenzer).

1.5 BeiDurch1auf - Heißwassererzeugern müssen anstelle von Wasserstandbegrenzern zwei voneinander unabhängige, zuverlässige andere Sicherheitseinrichtungen (Begrenzer) vorhanden sein, die eine Dampfbildung im Heißwassererzeuger verhindern (siehe z.B. DIN 4752 Abschnitt 11.1.6.3). Bei Heißwassererzeugern mit einem Produktl2·p2< 10000 4 genügtein Begrenzer.

1.6 Im Sicherheitsstromkreis des Heißwassererzeugers muß eine automatisch wirkende Abschaltvorrichtung eingebaut sein, die die Beheizung nach Ablauf von zwei Stunden selbsttätig abschaltet und verriegelt, sofern nicht der in unmittelbarer Nähe des Heißwassererzeugers angebrachte Betätigungsschalter bedient wird (Zeitkontrolleinrichtung). Eine Verlängerung des Abschaltintervalles (z.B. durch Blockieren des Betätigungsschalters) darf nicht möglich sein.

1.7 Bei Heißwassererzeugern, die mit Abgasen von nicht mehr als 400 °C beheizt werden, gelten nicht die Abschnitte 1.1 bis 1.6.

2 Anforderungen an die Regel- und Begrenzereinrichtungen

2.1 Die Begrenzer müssen voneinander und von den Regeleinrichtungen unabhängig arbeitende Geräte sein.

2.2 Die elektrischen Einrichtungen der Begrenzer dürfen nicht nach dem Arbeitsstromprinzip geschaltet sein, es sei denn in Verbindung mit Antivalenzschaltung.

2.3 Die Verbindung außerhalb des Wärmeerzeugers oder des Ausdehnungsgefäßes liegender Regler und Begrenzer für den Wasserstand mit dem Heißwassererzeuger muß den Anforderungen der TRD 401 für die Verbindung der Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen mit dem Dampferzeuger entsprechen. Ein gemeinsamer Anschluß mit Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen ist zulässig, wenn die Verbindung den Anforderungen für den gemeinsamen Anschluß von zwei Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen entspricht. Die Absperrvorrichtungen in den Verbindungsleitungen außenliegender Begrenzer für den Wasserstand dürfen nur in der geöffneten Stellung eine Beheizung des Heißwassererzeugers ermöglichen (Verblockung). Die Abschaltung und Verblockung der Beheizung darf durch ein Zeitglied um längstens 5 min verzögert werden.

2.4 Die Zuverlässigkeit der Regler und der Begrenzer für die Vorlauftemperatur nach Abschnitt 1.3, für den Wasserstand nach Abschnitt 1.4, für die Druckhaltung nach Abschnitt 1.4, letzter Satz, und für genügende Kühlung nach Abschnitt 1.5 muß nachgewiesen sein 6. Für Schiffskesselanlagen ist der Nachweis für die Zuverlässigkeit der Regler und Begrenzer unter Berücksichtigung der besonderen Betriebsverhältnisse zu erbringen.

2.5 Eine Funktionsprüfung der Begrenzer muß auch während des Betriebes jederzeit durchführbar sein, ohne daß bei den vom Wasserstand betätigten Begrenzern der Wasserspiegel dabei unter NW abgesenkt werden muß.

2.6 Wasserstandbegrenzer müssen mit einer zusätzlichen Einrichtung ausgerüstet sein, die nach Ablauf von 24 h auf eine erneute Funktionsprüfung optisch oder akustisch aufmerksam macht. Bei Einsatz von Geräten "besonderer Bauart" gemäß TRD 604 Blatt 2 Abschnitt 3.6.1 (1) ist die zusätzliche Einrichtung nicht erforderlich.

2.7 Durch eine geeignete Einrichtung kann verhindert werden, daß bei jeder der nach Abschnitt 3.8 erforderlichen täglichen Funktionsprüfungen der Begrenzer die Beheizung abschaltet und verriegelt. Die Einrichtung muß ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Begrenzer erkennen lassen. Das Stellglied zur Unterbringung der Beheizung muß jedoch täglich mindestens einmal in die Funktionsprüfungen einbezogen werden, wobei zur Ansteuerung die verschiedenen Begrenzer der Reihe nach herangezogen werden müssen.

2.8 Direkt anzeigende Wasserstandgläser an Gehäusen von Wasserstandreglern und Wasserstandbegrenzern sind nur zulässig, wenn zwischen dem Gehäuse und dem Wasserstandglas Absperrvorrichtungen vorhanden sind.

3 Betrieb

3.1 Der Betreiber des Heißwassererzeugers hat für sorgfältige Wartung und Prüfung der Regel-, Sicherheits- und Warneinrichtungen zu sorgen. Darüber hinaus ist regelmäßig, mindestens halbjährlich, und zusätzlich bei Störungen ein dafür Sachkundiger, z.B. vom Pflegedienst der Lieferfirma, heranzuziehen. Tritt eine Störung an der Anlage auf, so ist der Heißwassererzeuger bis zur Beseitigung der Störung ständig zu beaufsichtigen. Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die vorgenommenen Überprüfungen und aufgetretenen Störungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist dem Sachverständigen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

3.2 Die Wartung von Dampfkesselanlagen mit eingeschränkter Beaufsichtigung darf nur solchen Kesselwärtern übertragen werden, die entsprechend ausgebildet und mit den besonderen Betriebsverhältnissen der Anlage vertraut sind.

3.3 Die Wartung, Prüfung und Bedienung der wichtigsten Betriebseinrichtungen, der Regel-, Sicherheits- und Warneinrichtungen müssen in Betriebsanweisungen festgelegt sein, die im Kesselaufstellungsraum an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sind.

3.4 Der Heißwassererzeuger darf nur mit ausreichend aufbereitetem Speisewasser betrieben werden. Die Beschaffenheit des Speise- und Kesselwassers muß täglich geprüft werden. Hierüber ist der Nachweis zu führen und dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.

3.5 Zur Inbetriebnahme der Dampfkesselanlage muß der Kesselwärter im Kesselaufstellungsraum anwesend sein. Eine Inbetriebnahme durch zeitabhängige Schalteinrichtungen oder durch Fernsteuerung ist nicht zulässig.

3.6 Während des Betriebes der Dampfkesselanlage muß sich der Kesselwärter im Kesselaufstellungsraum oder an einem von höchstens drei weiteren in der Erlaubnisurkunde festgelegten Orten aufhalten, an denen er jederzeit verfügbar ist. Ist der Kesselwärter jederzeit über eine Rufanlage erreichbar, so entfällt die Beschränkung der Aufenthaltsorte nach dem ersten Satz.

3.7 Längstens alle zwei Stunden muß sich der Kesselwärter vom ordnungsgemäßen Zustand der Dampfkesselanlage überzeugen. Zu diesem Zwecke hat er den Heißwassererzeuger und seine Ausrüstungsteile durch Inaugenscheinnahme zu prüfen und auf Geräusche, die eine Störung vermuten lassen, zu achten. Nur wenn die Überprüfung einer, ordnungsgemäßen Betrieb der Dampfkesselanlage erkennen läßt, darf der Kesselwärter die Zeitkontrolleinrichtung noch Abschnitt 1.6 betätigen; andernfalls hat er die Dampfkesselanlage außer Betrieb zu nehmen oder bis zur Beseitigung der Störung ständig zu beaufsichtigen (siehe Abschnitt 3.1).

3.8 Der Kesselwärter muß die Funktion der Begrenzer ausgenommen Sicherheitstemperaturbegrenzer, wahrend des Betriebes täglich mindestens einmal prüfen. Das Ergebnis jeder Begrenzerprüfung muß für den Kesselwärter eindeutig erkennbar sein, z.B. durch Aufleuchten eines Signals. Die erfolgte Prüfung ist im Betriebsbuch (siehe Abschnitt 3.1) zu vermerken. Bei Geräten "besonderer Bauart" nach TRD 604 entfällt die tägliche Funktionsprüfung, es sei denn, die Betriebsanleitung für das Gerät sieht dies vor

3.9 Der Kesselwärter darf neben der Beaufsichtigung und Wartung der Dampfkesselanlage nur mit Arbeiten beschäftigt werden, welche die Erfüllung seiner Aufgaben als Kesselwärter nicht beeinträchtigen.

3.10 Direkt anzeigende Wasserstand-Anzeigeeinrichtungen müssen während des Betriebs mit eingeschränkter Beaufsichtigung abgesperrt und entwässert sein. Wasserstandgläser brauchen nicht abgesperrt zu werden, wenn sie wasserseitig korrosionsgeschützt sind, z.B. durch Glimmerscheiben.
Fußnoten

1 Siehe hierzu § 26 DampfkV (jetzt BetrSichV) und TRD 601 Blatt 2 Abschnitte 1.5 und 1.6. Als ständige Beaufsichtigung einer Kesselanlage gilt auch die Beaufsichtigung von einer Warte aus, wenn in dieser Warte alle für den sicheren Betrieb notwendigen Anzeigen fernübertragen werden und wenn von der Warte aus alle Einrichtungen zum Betrieb der Kesselanlage zu betätigen sind.
2 Diese Forderung gilt z.B. als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, daß nach dem Abschalten der Feuerung aus Vollastbeharrung die Rauchgastemperatur in der Höhe des höchsten Feuerzuges (HP) 400 °C unterschreitet, bevor der Wasserstand von der Marke des niedrigsten Wasserstandes (NW) auf 50 mm über dem höchsten Feuerzug (HF) abgesunken ist. Die Wasserstand-Anzeigeeinrichtung ist dann so anzuordnen, daß das Maß "50 mm über HF" zu erkennen ist.
3 Zur Zeit bestehen:
TRD 411 - Ölfeuerungen an Dampfkesseln
TRD 412 - Gasfeuerungen an Dampfkesseln
TRD 413 - Kohlenstaubfeuerungen an Dampfkesseln
TRD 414 - Holzfeuerungen an Dampfkesseln.
4
l2 = Wasserinhalt bis zum niedrigsten Wasserstand in Litern,
p2 =  zulässiger Betriebsüberdruck in Bar
5 Begriff siehe DIN 3440
6 Der Nachweis ist im Regelfall durch eine Bauteilprüfung zu erbringen. Anträge sind an den zuständigen Sachverständigen zu richten.
ENDE

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