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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
TRG 700 - Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Druckgasbehältern

(ArbSch. 8/9 1977 S. 229 aufgehoben)


Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Richtlinie gilt für das Verfahren der Bauartzulassung nach § 14 DruckgasV von Druckgasbehältern, ausgenommen Einwegbehälter (Druckgasdosen und Druckgaskartuschen) nach TRG 300.

1.2 Es wird verwiesen auf die Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:

TRG 760 Richtlinie für das Prüfen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen.

2. Allgemeines

2.1 Druckgasbehälter dürfen im Geltungsbereich der DruckgasV nur gefüllt oder gefüllt in ihren Geltungsbereich verbracht werden, wenn sie von der Zulassungsbehörde der Bauart nach zugelassen und mit den von ihr bestimmten Kennzeichen und Angaben versehen sind (§§ 7, 9 und 11 DruckgasV). Dies gilt nicht für Druckgasbehälter

  1. in Sonderanfertigung nach § 10 DruckgasV,
  2. mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 220 cm3 (§ 11 DruckgasV),
  3. auf die § 12 oder § 13 DruckgasV Anwendung findet.

2.2 Sollen Druckgasbehälter nicht in ein und demselben Werk hergestellt und betriebsfertig hergerichtet werden, so kann neben der Bauartzulassung für den nicht betriebsfertigen Behälter eine zweite Bauartzulassung für den betriebsfertigen Behälter erforderlich werden. Bei Raschen und Fässern ist eine zweite Bauartzulassung für das Anbringen der lösbaren Ausrüstungsteile nicht erforderlich.

2.3 Für das Verfahren der Zulassung von porösen Massen und von Lösungsmitteln für Acetylen-Flaschen gilt TRG 702.

2.4 Für die Bauartzulassung von Ausrüstungsteilers gilt TRG 710.

3. Antrag auf Bauartzulassung

3.1 Der Antrag auf Bauartzulassung ist in vier Ausfertigungen über den Sachverständigen an die Zulassungsbehörde zu richten.

3.2 Aus dem Antrag müssen hervorgehen:

  1. Gegenstand (z.B. Fässer nach TRG 330) und Umfang (s. Nr. 3.3) des Antrages sowie die Angabe, ob die Bauartzulassung beantragt wird
    1. für Druckgasbehälter, die in ein und demselben Werk hergestellt und betriebsfertig hergerichtet werden,
    2. für nicht betriebsfertig hergerichtete Behälter oder
    3. für das betriebsfertige Herrichten von Druckgasbehältern,
  2. Firmenbezeichnungen und Anschriften des Herstellerwerkes und/oder des Montagewerkes sowie des Einführers,
  3. Liste der Antragsunterlagen (s. Nr. 4.1).

3.3 Der Antrag kann sich auf eine Größe oder auf mehrere gleichartige und im selben Werk hergestellte und/oder betriebsfertig hergerichtete Größen (Baugruppe) erstrecken. Kriterien der Gleichartigkeit sind die Merkmale nach Anlage 1.

3.4 Weichen die Baumuster von Bestimmungen der für die Behältergattung geltenden TRG ab, muß im Antrag angegeben sein, auf welche andere Weise die Sicherheit gewährleistet ist.

4. Antragsunterlagen und Baumuster

4.1 Dem Antrag müssen die für das Prüfen nach Nr. 5 erforderlichen Unterlagen in vier Ausfertigungen beigefügt sein. Erforderlich sind - soweit zutreffend - folgende Antragsunterlagen

  1. für die Bauart:
  2. für die Baumuster:
  3. für das Herstellen; Nachweise, daß die Voraussetzungen entsprechend TRG 240 Nr. 3.2 erfüllt sind. Unterlagen nach Ziffer 2 dürfen nachgereicht werden; sie müssen dem Sachverständigen beim Prüfen der Baumuster vorliegen. Nachweise nach Ziffer 3 können im Zusammenhang mit dem Herstellen der Baumuster erbracht werden.

4.2 Die voraussichtliche Zahl der Baumuster folgt aus der Richtlinie TRG 760. Dem Errichten der Baumuster sollen Zeichnungen und dazugehörige Unterlagen nach TRG 240 Anlage 1 zu Grunde liegen, die bereits den Prüfvermerk des Sachverständigen tragen.

5. Prüfen durch den Sachverständigen

5.1 Der Sachverständige prüft

  1. die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit,
  2. an Hand der Antragsunterlagen und der Baumuster, ob die Bauart und die Betriebsweise den Anforderungen der für die Behältergattung geltenden TRG entsprechen.

Für das Prüfen gilt die Richtlinie TRG 760.

5.2 Stellt der Sachverständige beim Prüfen der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit fest, daß Unterlagen oder Angaben fehlen oder fehlerhaft sind, so wirkt er beim Antragsteller auf Vervollständigung oder Berichtigung hin. Weicht die Bauart von Bestimmungen der für die Behältergattung geltenden TRG ab und ist im Antrag nicht angegeben, auf welche andere Weise die Sicherheit gewährleistet ist, veranlaßt der Sachverständige die Vervollständigung des Antrages.

5.3 Ist die Bauartzulassung für eine Baugruppe beantragt worden, so kann sich der Sachverständige auf das Prüfen der Größen beschränken, die eine Beurteilung zulassen, ob die gesamte Baugruppe den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht.

5.4 Liegt eine Abweichung von der für die Behältergattung geltenden TRG vor, so prüft der Sachverständige, ob die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

5.5 Zur Klärung bestimmter Fragen kann der Sachverständige beim Antragsteller darauf hinwirken, daß eine andere Sachverständigenstelle hinzugezogen wird. Der Sachverständige kann sich auf Gutachten anderer Prüfstellen oder anderer Sachverständiger stützen.

5.6 Der Sachverständige faßt das Ergebnis des Prüfens in einer Stellungnahme zusammen, die auch die von ihm (z.B. im Falle einer Abweichung) vorgeschlagenen Maßgaben enthält. Der Sachverständige übersendet seine Stellungnahme in dreifacher Ausfertigung zusammen mit dem Antrag und dem mit seinem Prüfvermerk versehenen Antragsunterlagen der Zulassungsbehörde.

6. Prüfen durch die Zulassungsbehörde 2

6.1 Die Zulassungsbehörde prüft, ob sich aus den Antragsunterlagen und der Stellungnahme des Sachverständigen ergibt, daß die Voraussetzungen der DruckgasV für das Erteilen der beantragten Bauartzulassung erfüllt sind.

6.2 Für den Fall der Abweichung von § 3 DruckgasV prüft die Behörde das Erfordernis und die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 5 DruckgasV.

7. Erteilen der Bauartzulassung

7.1 Die Bauartzulassung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen; andernfalls ist die Zulassung zu versagen.

7.2 Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. Das nachträgliche Beifügen, Ändern oder Ergänzen von Auflagen ist zulässig, soweit dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter notwendig ist.

7.3 Sollen Druckgasbehälter dem Prüfen durch Sachverständige nicht unterliegen, muß das in der Bauartzulassung bestimmt sein (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 DruckgasV). Es wird auf Anlage 2 verwiesen. 1

7.4 Der Antragsteller und der Sachverständige erhalten je eine Ausfertigung der Bescheinigung über die Bauartzulassung mit allen Unterlagen; eine Ausfertigung mit allen Unterlagen verbleibt bei der Zulassungsbehörde.

7.5 Einen Abdruck der Bescheinigung über die Bauartzulassung erhält der Deutsche Druckgasausschuß.

7.6 Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrem Erteilen eine Anforderung nach der DruckgasV nicht erfüllt war. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

  1. nachträgliche Tatsachen eintreten, die ein Versagen nach Nr. 7.1 rechtfertigen würden,
  2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt sind.

Technische Regeln Druckgase
TRG 700 Anlage 1 - Verzicht auf das Prüfen durch den Sachverständigen *
(§ 22 Abs. 3 Satz 2 DruckbehV
(jetzt BetrSichV) )

Ausgabe Januar 1987
(BArbBl. 1/1987 S. 72 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1 Allgemeines

Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 DruckbehV (jetzt BetrSichV) kann die Zulassungsbehörde bestimmen, daß ein Druckgasbehälter der Prüfung durch Sachverständige nicht unterliegt, wenn sie feststellt, daß dies zum Schutz der Beschäftigten oder Dritter nicht erforderlich ist, In dieser Anlage sind Fälle genannt, in denen die Zulassungsbehörde auf die Forderung nach Sachverständigenprüfungen verzichten kann, weil der Schutz der Beschäftigten oder Dritter ausreichend gewährleistet ist.

2 Erstmalige Prüfung

2.1 Einwegflaschen und Druckgasbehälter ortsbeweglicher Feuerlöscher

Bei Einwegflaschen nach TRG 303 mit einem Prüfüberdruck< 40 bar und einem Fassungsraum< 20l und bei Druckgasbehältern ortsbeweglicher Feuerlöscher nach TRG 500 kann die erstmalige Prüfung bauartzugelassener Behälter (TRG 760 Anlage 4 Nummer 3) vom Hersteller durchgeführt werden. An die Stelle des Prüfzeichens des Sachverständigen tritt das Zeichen des Herstellers.

Der Hersteller hat über die durchgeführten Prüfungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.

3 Wiederkehrende Prüfung

3.1 Druckgasbehälter ortsbeweglicher Feuerlöscher

Bei Druckgasbehältern ortsbeweglicher Feuerlöscher nach TRG 500 kann auf die wiederkehrende Prüfung durch den Sachverständigen verzichtet werden, wenn die Feuerlöscher aufgrund der landesrechtlichen Vorschriften über Feuerlöscher zugelassen und gemäß DIN 14406 Teil 1 gekennzeichnet und gemäß DIN 14406 Teil 4 regelmäßig geprüft und gewartet werden.




1) Anlagen 1 und 2 in Vorbereitung.

2) s. "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 14 Abs. 2, 17 Abs. 4, §§ 18 und 19 der Verordnung über ortsbewegliche Behälter und über Füllanlagen für Druckgase" vom 20. Juni 1968 (Bundesanzeiger Nr. 118 S. 7 vom 29.6. 68).

*) Im Inhaltsverzeichnis der TRG 700, Ausgabe August 1977 (ArbSch. 8-9/1977 S. 229), ist diese Anlage noch mit Anlage 2 bezeichnet. Im Rahmen einer Neuausgabe ist eine Richtigstellung vorgesehen.




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