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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
TRG 500 - Druckgasbehälter ortsbeweglicher Feuerlöscher
(Prüfüberdruck< 40 bar und Fassungsraum< 20l)

Ausgabe August 1977
(ArbSch. 8-9/1977 S. 228; BArbBl. 10/1981 S. 83; 3/1983 S. 77 aufgehoben.)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1. Geltungsbereich

1.1 Diese TRG gilt für Druckgasbehälter ortsbeweglicher Feuerlöscher 1 mit einem Prüfüberdruck< 40 bar und einem Fassungsraum< 20l.

1.2 Für Druckgasbehälter ortsbeweglicher Feuerlöscher mit einem Prüfüberdruck > 40 bar oder einem Fassungsraum > 20l gilt TRG 310 oder - sofern es sich um andere Behälter als Flaschen handelt - TRG 340.

1.3 Es wird verwiesen auf

  1. TRG 001 Aufbau und Anwendung der TRG,
  2. die Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:
    TRG 700 Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Druckgasbehältern,
    TRG 760 Richtlinie für das Prüfen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen.

1.4 Vorschriften über Feuerlöschmittel und -geräte bleiben unberührt.

2. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

2.1 Druckgasbehälter ortsbeweglicher Feuerlöscher

Als Druckgasbehälter ortsbeweglicher Feuerlöscher gelten

  1. die Löschmittel/Treibgas-Behälter der Dauerdruck-Feuerlöscher,
  2. die Treibgasbehälter der Auflade-Feuerlöscher.

Zum Druckgasbehälter gehören der Behälter und seine Ausrüstung.

2.12 Ein Dauerdruck-Feuerlöscher ist ein Feuerlöscher mit einem Behälter, der das Löschmittel (hierbei kann es sich um ein Druckgas handeln) und erforderlichenfalls ein als Treibgas dienendes Druckgas aufnimmt. Der Behälter steht im gefüllten Zustand dauernd unter Innerem Überdruck.

2.2 Behälter und Ausrüstung

Man versteht unter

2.2.1 - Behälter:

die Behälterwand (Mantel und Böden), ihre Ausschnitte (Behälteröffnungen) und deren Verstärkung;

2.2.2 - Ausrüstung:

die mit dem Behälter unlösbar 3oder lösbar 3verbundenen Teile und Einrichtungen, die die Sicherheit der Druckgasbehälter beeinflussen können.

3. Grundsätzliche Anforderungen an die betriebsfertigen Druckgasbehälter

Die Druckgasbehälter müssen so beschaffen sein, daß sie den beim Betrieb zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen; sie müssen dicht bleiben. Die Anforderungen nach Satz 1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Nummern 3.1 bis 5 beachtet sind. Die Druckgasbehälter müssen entsprechend Nummer 6 gekennzeichnet sein.

3.1 Mechanische Beanspruchungen

An mechanischen Beanspruchungen sind zu berücksichtigen

  1. der durch den Prüfüberdruck gegebene innere Überdruck; die Höhe des Prüfüberdruckes wird bestimmt durch die zutreffenden Angaben nach Nummer 7,
  2. die Beanspruchungen durch Schlag, Stoß o.ä., simuliert durch die Beanspruchungen beim Fallversuch nach TRG 290 Nr. .. der gefüllten Behälter aus 1,50 m Höhe (ungefähre Höhe eines aufgehängten Handfeuerlöschers); der Druckgasbehälter darf beim Fallversuch nicht undicht werden.

3.2 Chemische Beanspruchungen

Es wird auf TRG 200 Nummern 2.4 und 2.5 verwiesen.

3.3 Thermische Beanspruchungen4

In bezug auf die thermischen Beanspruchungen an metallische Werkstoffe gelten

  1. als niedrigste Betriebstemperatur -20 °C, und zwar auch dann, wenn die Temperatur der Füllung kurzzeitig - während des Füllens - oder die Temperatur der Umgebung unterhalb - 20 °C liegt,
  2. als höchste Betriebstemperatur
    50 °C, soweit es sich um die Behälter handelt,
    70 °C, soweit es sich um Ausrüstungstelle handelt, die der Füllung ausgesetzt sind.

3.4 Verhalten gegenüber Innerem Überdruck

Die Behälter dürfen

  1. beim Prüfüberdruck sichtbare bleibende Änderungen der Form nicht zeigen,
  2. bis zum 1,5fachen Prüfüberdruck nicht undicht werden,
  3. bis zum 2fachen Prüfüberdruck nicht bersten; sie müssen beim Bersten ein zähes Bruchverhalten zeigen.

3.5 Herstellen und betriebsfertiges Herrichten

3.51 Die Druckgasbehälter müssen entsprechend TRG 240 bis 242 hergestellt und für die vorgesehene Füllung betriebsfertig hergerichtet worden sein, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

3.52 Abweichend von TRG 240 Nummer 3.3 muß die Kennzeichnung des Vormaterials beim Verarbeiten nicht erhalten bleiben. Die Anforderung nach TRG 240 Nummer 3.3 Ziffer 5 ist als erfüllt anzusehen, wenn für alle Zwischen- und Enderzeugnisse eine eindeutige Schmelzen- und Herstellerzuordnung möglich ist.

3.53 Bei Behältern, die den Anforderungen nach Nummer 3.4 auch ohne Wärmebehandlung genügen, bedarf es abweichend von TRG 240 Nummer 3.2 Ziffer 6 einer Wärmebehandlung nicht.

4. Behälter

4.1 Werkstoffe

4.11 Die Behälter müssen aus Stahl oder aus Aluminium (Reinaluminium oder Aluminiumlegierungen) hergestellt sein. Hierfür gilt TRG 200, ausgenommen Nummer 3.2 Ziffer 1. Die Maßgaben nach den Nummern 4.11 bis 4.14 müssen beachtet sein.

4.12 Ferritische Stähle müssen - wenn die fertigen Behälter einer Wärmebehandlung nicht unterzogen werden - beruhigt vergossen sein und Tiefziehqualität haben. Der Gehalt an Verunreinigungen in der Schmelze darf nicht mehr als je 0,04 % Schwefel und Phosphor (beide Stoffe zusammen nicht mehr als 0,07 %) betragen.

4.13 Ausgangsbleche und -rohre müssen gekennzeichnet sein; für Bleche gilt TRG 201 Nummer 4 entsprechend.

4.14 Bei Quetschversuchen an fertigen Behältern dürfen Anrisse nicht auftreten.

4.2 Konstruktion und Bemessung

4.21 Die Behälter müssen nahtlos geschweißt oder gelötet sein.

4.22 Die Bodenform ist freigestellt. Ist der untere Boden nach innen gewölbt, muß er den Anforderungen nach TRG 310 Nummer 4.29 und 4.30 genügen.

4.23 Die Anforderungen an ausreichende Bemessung gelten als erfüllt, wenn an Baumustern der Nachweis erbracht worden ist, daß die Anforderungen nach den Nummern 3.4 und 3.1 Ziffer 2 erfüllt sind. Die ausgeführte Wanddicke darf aber an keiner Stelle geringer sein als (D0 ist in mm einzusetzen)

  1. bei Behältern aus stahl: Da/333 + 0,75
  2. bei Behältern aus Aluminium: Da/266 + 0,8

5. Ausrüstung

5.1 Allgemeine Anforderungen

Die Ausrüstung muß den allgemeinen Anforderungen nach TRG 250 genügen.

5.2 Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie blindverschlossene Öffnungen

Für etwaige besondere Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie für etwaige blindverschlossene Öffnungen gilt TRG 252.

5.3 Absperreinrichtungen

Die Art der Absperreinrichtungen ist freigestellt. Die Absperreinrichtungen müssen aber den Anforderungen nach TRG 253 genügen.

5.4 Sicherheitsventile und Berstscheibeneinrichtungen

5.41 Jeder Druckgasbehälter darf ausgerüstet sein mit einem Sicherheitsventil, einer Berstscheiben-Einrichtung oder einem Sicherheitsventil mit vorgeschalteter Berstscheibe.

5.42 Einrichtungen nach Nummer 5.41 dürfen in Einrichtungen nach Nummer 5.3 eingebaut sein.

5.43 Für Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen gilt TRG 254.

5.5 Verbindungen (einschließlich Anschlüsse) und Zubehör

5.51 Art und Ausführung der Verbindungen von Absperreinrichtungen, Sicherheitsventilen und Berstscheiben-Einrichtungen mit dem Behälter oder untereinander sind freigestellt. Freigestellt sind ferner Art und Ausführung der dem Füllen oder dem Entleeren dienenden Anschlüsse an Absperreinrichtungen. Wird aber ein dem Füllen oder dem Entleeren dienender Anschluß entsprechend TRG 251 ausgeführt, so muß der Druckgasbehälter für ein Druckgas bestimmt sein, das zu dem betreffenden Anschluß in TRG 251 genannt ist. Im übrigen müssen die Verbindungen und die Anschlüsse sowie etwaiges Zubehör (Schrauben, Bolzen, Muttern und Dichtungen sowie Dichtungs-, Schmier- und Gleitmittel) den Anforderungen nach TRG 251 genügen.

5.52 Verschlüsse nach TRG 252 Nummer 3 zu Füll- und Entnahmeanschlüssen bedarf es nicht.

5.6 Einrichtungen zur Handhabung

Für die Einrichtungen am Behälter, die seinem Tragen, seinem Aufhängen o.ä. Zwecken dienen, gilt TRG 256 Nummer 2.12. Als Standkonstruktionen sind zulässig die bei Flaschen zulässigen Konstruktionen (s. TRG 310 Nummer 5.61), an den Boden angeklebte Standringe aus Kunststoff, aus dem Boden herausgedrückte Standwarzen und nach innen gewölbte Böden.

5.7 Einrichtungen zum Schutz von Absperreinrichtungen, Sicherheitsventilen und Berstscheiben-Einrichtungen

5.71 Absperreinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen müssen geschützt sein.

5.72 Einer Schutzeinrichtung nach Nummer 5.71 bedarf es nicht, wenn die Maßgaben nach Nummer 8.3 beachtet sind.

6. Kennzeichnung

6.1 Es gilt TRG 270, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. TRG 270 Nummer 2.3 Satz 2 gilt sinngemäß.

6.2 Zum Zeichen dafür, daß die Behälter nur für Feuerlöschzwecke verwendet werden dürfen, muß jeder Behälter im Herstellerwerk unmittelbar hinter dem Bauart-Zulassungszeichen (Kennzeichen 6 nach TRG 270 Tafel 1) mit "-F" gekennzeichnet worden sein.

6.3 Der Angabe des Kennzeichens 1 bis 4 nach TRG 270 Tafel 1 bedarf es nicht, wenn die auf dem Behälter fehlenden Angaben eindeutig feststellbar sind aus der Veröffentlichung der Bauartzulassung Im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz. In einem solchen Falle muß die Angabe zum Fassungsraum dem vom Hersteller gewährleisteten Mindestfassungsraum entsprechen (vgl. Satz 2 der Erläuterung zum Kennzeichen 3 in TRG 270 Anlage 1).

6.4 Handelt es sich um eine Füllung nach Nummer 7.1 Ziffer 2 oder 3, so bedarf es der Angabe der Kennzeichen 15, 16 und 18 nach TRG 270 Tafel 1 nicht, wenn auf dem Behälter angegeben sind

  1. der Füllbetrieb oder die Vertriebsfirma und
  2. unmittelbar hinter dieser Angabe die vom Füllbetrieb nach Ziffer 1 für die Füllung festgelegte Rezeptur-Nummer nach Nummer 7.2 Ziffer 1,

z.B.: FÜLLUNG: HUBER AG, 54 KOBLENZ, REZ. 13-2 B

und wenn über die Rezeptur-Nummer die auf dem Behälter selbst fehlenden Angaben eindeutig feststellbar sind.

6.5 Für die Kennzeichen nach den Nummern 6.2 und 6.4 gilt TRG 270 Nummer 3 entsprechend. Ebenso wie für das Kennzeichen 17 nach TRG 270 Tafel 1 dürfen die Kennzeichen nach Nummer 6.4 auf einer Plakette angegeben sein: TRG 240 Nummer 4 gilt sinngemäß.

7. Füllung

7.1 Arten der Füllung

Bei der Füllung eines Druckgasbehälters ortsbeweglicher Feuerlöscher kann es sich handeln um

  1. ausschließlich ein Druckgas oder ein Druckgasgemisch,
  2. eine Flüssigkeit (oder ein Flüssigkeitsgemisch),
    1. entweder im Gemisch mit einem Druckgas,
    2. oder überlagert von einem Druckgas,
  3. ein Pulver unter dem Druck eines Druckgases.

7.2 Allgemeine Anforderungen an die Füllung

Die Füllung muß folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Füllung muß nach Art und Menge ihrer Komponenten festgelegt sein, und zwar In einer dem Füllbetrieb vorliegenden Rezeptur, deren jede unter einer anderen Nummer (arabische Zahlen und/oder Großbuchstaben) zu führen ist. Für den Fall, daß auf dem Behälter als Kennzeichen nach Nummer 6.4 Ziffer 1 die Vertriebsfirma angegeben ist, muß die Rezeptur auch der Vertriebsfirma vorliegen.
  2. Komponenten, die zu den Gasen zählen, müssen In TRG 101 genannt sein.
  3. Die Komponenten müssen unbrennbar und ungiftig sein 5.
  4. Die Komponenten dürfen bei den unter Betriebsbedingungen auftretenden Temperaturen und Drücken (das sind die Temperaturen nach Nummer 3.3 und Drücke nach Nummer 3.1 Ziffer 1) nicht In gefährlicher Weise reagieren. Es gilt TRG 102 Nummer 4.2.
  5. Die Füllung darf den Behälterwerkstoff oder - sofern die Innenwandung des Behälters mit einer Schutzschicht überzogen ist - die Schutzschicht sowie die Werkstoffe der Ausrüstungsteile, die der Füllung ausgesetzt sind, nicht in gefährlicher Weise angreifen oder mit Ihnen gefährliche Verbindungen eingehen. Es gilt TRG 200 Nummern 2.4, 2.6 und 3.3.

7.3 Füllungen nach Nummer 7.1 Ziffer 1

7.31 Für eine Füllung nach Nummer 7.1 Ziffer 1 gelten die In TRG 101 Anlagen 1 bis 3 (wenn es sich um ein Einzelgas handelt) oder in TRG 102 Anlage 1 (wenn es sich um ein Gemisch aus mehreren Gasen handelt) bzw. für Bromchlordifluormethan und Stickstoff die in Bild 1 genannten Werte für

  1. den Prüfüberdruck der Druckgasbehälter,
  2. den höchstzulässigen Überdruck der Füllung bei 15 °C bei Druckgasen mit tk < -10 °C,
  3. die höchstzulässige Füllmenge in kg/l bei Druckgasen mit tk> -10 °C,

7.32 Bei Druckgasbehältern für Feuerlöscher, die dazu bestimmt sind, betriebsmäßig an oder in Fahrzeugen zum Ablöschen von Fahrzeugbränden mitgeführt zu werden, muß bei einer Füllung mit einer flüssigen Phase beachtet sein, daß bei einer Temperatur der Füllung von 80 °C

  1. der Überdruck der Füllung nicht größer sein darf als der Prüfüberdruck des Behälters,
  2. ein Flüssigkeitsüberdruck noch nicht auftreten darf.

Hierüber muß dem Füllbetrieb die gutachtliche Äußerung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vorliegen. Bei der Füllung eines Gasgemisches aus Bromchlordifluormethan und Stickstoff ist eine gutachtliche Äußerung der PTB nicht erforderlich, wenn die Füllung entsprechend Bild 2 erfolgt.

7.33 Handelt es sich bei der Füllung um ein Gasgemisch, das in TRG 102 Anlage 1 nicht genannt ist, muß dem Füllbetrieb hierzu die gutachtliche Äußerung der PTB vorliegen. Die Füllung muß den in der Äußerung der PTB genannten Maßgaben entsprechen, insbesondere in bezug auf den Prüfüberdruck und die Füllmenge.

7.4 Füllungen nach Nummer 7.1 Ziffer 2

Für eine Füllung nach Nummer 7.1 Ziffer 2 muß dem Füllbetrieb die gutachtliche Äußerung der PTB vorliegen. Die Füllung muß den in der Äußerung der PTB genannten Maßgaben entsprechen, insbesondere in bezug auf den Prüfüberdruck und die Füllmenge.

7.5 Füllungen nach Nummer 7.1 Ziffer 3

Für eine Füllung nach Nummer 7.1 Ziffer 3 gilt Nummer 7.3 entsprechend. Handelt es sich bei dem Druckgas um ein solches mit tk> -10 °C, so muß beachtet sein, daß für das Gas oder das Gasgemisch nur ein Volumen zur Verfügung steht, das der Differenz zwischen dem Netto-Fassungsraum des Behälters und dem Volumen des Pulvers entspricht. Als .Netto-Fassungsraum gilt der Fassungsraum des Behälters abzüglich des Volumens eingebauter Teile (z.B. Steigrohr, Patrone).

8. Betreiben

8.1 Anwendung der TRG 280 bis 282

Für das Betreiben gelten die TRG 280 bis 282, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2 Füllen

8.21 Für das Füllen gelten die zutreffenden Bestimmungen nach TRG 400 bis 402, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.22 Das Füllen ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

  1. Die zum Erfüllen der Anforderungen nach Nummer 7 erforderlichen Festlegungen müssen getroffen und Prüfungen müssen durchgeführt sein.
  2. Eine Füllanweisung muß vorliegen.
  3. Das Füllverfahren und die Einrichtungen zum Füllen müssen die Begrenzung der Füllung nach Art und Menge gewährleisten.

8.23 Über Festlegungen und Prüfungen nach Nummer 8.22 Ziffer 1 sind vom Füllbetrieb Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und gutachtlichen Äußerungen der PTB und der BAM sind aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.

8.24 Es dürfen nur Behälter gefüllt werden, die einschließlich ihrer Ausrüstung den Anforderungen nach Nummern 3 bis 6 entsprechen.

8.25 Waagen und Manometer müssen vor jeder Schicht auf richtige Anzeige überprüft werden.

8.26 Zu füllen sind

  1. Flüssigkeiten nach Gewicht oder nach Volumen,
  2. Pulver nach Gewicht,
  3. Druckgase, die im Behälter nur in gasförmiger Phase vorliegen, nach Druck (manometrisch),
  4. Druckgase mit -10 °C< tk < + 70 °C nach Gewicht (gravimetrisch),
  5. Druckgase mit tk> + 70 °C nach Gewicht (gravimetrisch) oder nach Volumen (volumetrisch); Ziffer 2 bleibt unberührt.

Es darf abweichend von den Ziffern 1 bis 5 verfahren werden, wenn dem Füllbetrieb hierzu die positive Äußerung der PTB vorliegt.

8.27 Beim Füllen nach Druck (manometrisch) muß sichergestellt sein, daß der Behälter während des Füllens auch kurzzeitig nicht Drücken ausgesetzt wird, die den Prüfüberdruck des Behälters überschreiten.

8.3 Druckgasbehälter ohne Einrichtungen nach Nummer 5.7

Druckgasbehälter ahne Einrichtungen nach Nummer 5.7 dürfen leer oder gefüllt nur befördert oder gelagert werden, wenn sie in eine Verpackung eingelegt sind, welche die Absperreinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen hinreichend gegen Beschädigen schützt.

9. Ändern und Instandsetzen

9.1 Folgende Arbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn zuvor der Sachverständige gehört worden ist ( § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 DruckgasV):

  1. Änderungen, soweit sie die Kennzeichnung (s. auch TRG 270 Nummern 5 und 6) oder den Fassungsraum betreffen,
  2. Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die mit einem Kaltverformen oder einem Erhitzen des Behälters verbunden sind (TRG 242 Nummer 7).

9.2 Arbeiten nach Nummer 9.1 Ziffer 2 dürfen nur von Werken ausgeführt werden, die Druckgasbehälter herstellen; bei diesen Werken müssen die Voraussetzungen nach TRG 240 Nummer 3.2 gegeben sein. Andere Arbeiten als solche nach Satz 1 (z.B. Auswechseln von Absperreinrichtungen gegen gleichartige Ausrüstungsteile) dürfen nur von Fachkräften ausgeführt werden.

9.3 Druckgasbehälter, an denen Arbeiten nach Nummer 9.1 durchgeführt worden sind, dürfen erst wieder gefüllt werden, wenn der Sachverständige sie geprüft und mit seinem Prüfzeichen versehen hat ( § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 DruckgasV).

Übergangsregeln

1. Anwendung der TRG 500

Die TRG 500 ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Veröffentlichung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz, folgenden 18. Kalendermonats anzuwenden.

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  Diagramme zur Ermittlung des Mindestprüfüberdruckes in Abhängigkeit von den Füllbedingungen für Gemische aus Bromchlordifluormethan und Stickstoff (Halon 1211 + N2) Anlage zu TRG 500
  1. Die Diagramme sind ein Hilfsmittel bei der Ermittlung des Mindestprüfüberdruckes von Druckgasbehältern ortsbeweglicher Feuerlöscher, die mit Gemischen aus Bromchlordifluormethan und Stickstoff gefüllt werden. Die Zusammensetzung der Gemische kann hinsichtlich der Stickstoffaufladung bei 15 °C nach löschtechnischen Gesichtspunkten optimiert werden.
  2. Für die Ermittlung des Mindestprüfüberdruckes der Druckgasbehälter ist zunächst aus den Diagrammen der bei der vorgeschriebenen Bezugstemperatur (vgl. Nummer 7.3) für die gewählte Stickstoffaufladung auftretende Überdruck des Gemisches zu ermitteln. Der Mindestprüfüberdruck ergibt sich aus Sicherheitsgründen nach Aufrunden des abgelesenen Überdruckes auf den nächstgrößeren ganzzahligen Wert.

   


ENDE

1) Mit Wasser, oder Luftfahrzeugen dauernd fest verbundene Druckgasbehälter sind vom Geltungsbereich der DruckgasV ausgenommen ( § 1 Abs. 1 Nummer 2 DruckgasV).

2) In Vorbereitung

3) Zu "unlösbar" und "lösbar" wird auf TRG 251 2) verwiesen.

5) Es wird verwiesen auf TRG 300 Nummern 2.5 und 2.6.

   

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