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Regelwerk

Technische Regeln Druckgase
TRG 330 - Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter
Fässer aus Stahl

Ausgabe November 1978
(ArbSch. 11/1978 S. 416; BArbBl. 10/1981 S. 83; 9/1982 S. 94; 4/2002 S. 140 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

  1. Geltungsbereich

1.1 Diese TRG gilt für Fässer aus Stahl in nahtloser oder geschweißter Ausführung.

1.2 Es wird verwiesen auf

  1. TRG 001 - Aufbau und Anwendung der TRG,
  2. die Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:
    TRG 700 - Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Druckgasbehältern
    TRG 760 - Richtlinie für das Prüfen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen 1.

2. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

2.1 Fässer

Fässer sind zylindrische Druckgasbehälter mit einem Fassungsraum (Nenninhalt) von 100l bis einschließlich 1000l, die mit Rollreifen ausgerüstet sind. Fässer sind nicht dazu bestimmt, mit Fahrzeugen oder Rollböcken dauernd oder zeitweilig fest verbunden zu werden. Zu einem Faß gehören der Behälter und seine Ausrüstung.

2.2 Behälter und Ausrüstung

Man versteht unter

2.21Behälter:

die Behälterwand (Mantel. Böden und andere Wandungsteile, z.B. Armaturenlaschen: nicht aber die Verschlüsse von Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie von blindverschlossenen Öffnungen), ihre Ausschnitte (Behälteröffnungen) und deren Verstärkung.

2.22Ausrüstung:

die mit dem Behälter unlösbar 2 oder lösbar 2 verbundener Teile und Einrichtungen, ausgenommen solche, die die Sicherheit der Flasche nicht beeinflussen.

3. Grundsätzliche Anforderungen an betriebsfertige Fässer

Fässer müssen so beschaffen sein, daß sie den beim Betrieb zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen: sie müssen dicht bleiben. Diese Anforderungen sind als erfüllt anzusehen, wenn die Nummern 3.1 bis 5 beachtet sind. Fässer müssen entsprechend Nummer 6 gekennzeichnet sein.

3.1 Mechanische Beanspruchungen

Als mechanische Beanspruchungen gelten der durch den Prüfüberdruck gegebene innere Überdruck und die bei der Handhabung auftretenden Beanspruchungen. Auf TRG 220 Nummer 2 wird verwiesen. Die Höhe des Prüfüberdruckes wird bestimmt durch die zutreffenden Angaben für Gase in TRG 101, für Gasgemische in TRG 102 und für den Fall der wahlweisen Verwendung eines Fasses für mehrere Druckgase in TRG 104.

3.2 Chemische Beanspruchungen

Es wird auf TRG 200 Nummern 2.4 und 2.5 verwiesen.

3.3 Thermische Beanspruchungen

In bezug auf die thermischen Beanspruchungen gelten

  1. als niedrigste Betriebstemperatur tmin -20 °C. und zwar auch dann, wenn die Temperatur der Füllung kurzzeitig - während des Füllens - oder die Temperatur der Umgebung unterhalb -20 °C liegt und
  2. als höchste Betriebstemperatur
    50 °C, soweit es sich um die Behälter handelt
    70 °C, soweit es sich um Ausrüstungsteile handelt, die der Füllung ausgesetzt sind.

3.4 Verhalten gegenüber innerem Überdruck

Fässer dürfen

  1. beim Prüfüberdruck sichtbare bleibende Änderungen der Form nicht zeigen,
  2. bis zum 1,5fachen Prüfüberdruck nicht undicht werden. Fässer müssen beim Bersten zähes Bruchverhalten zeigen.

3.5 Herstellen und betriebsfertiges Herrichten

Fässer müssen entsprechend TRG 240 bis TRG 242 hergestellt und betriebsfertig hergerichtet worden sein.

4. Behälter

4.1 Werkstoffe

4.11 Für die zum Herstellen der Behälter verwendeten Werkstoffe gilt TRG 200, ausgenommen Nummer 3.3

Ziffer 2. Es gelten ferner die TRG 201 bis TRG 203.

4.12 Die in TRG 201 bis TRG 203 für Bleche und nahtlose Hohlkörper gewährleisteten mechanischen und technologischen Eigenschaften müssen auch vom Werkstoff der fertigen Behälter erreicht sein.

4.2 Konstruktion und Bemessung

4.21 Sei geschweißten Behältern ist von einer Schweißnahtwertigkeit v = 1,0 auszugehen.

4.22 Die Behälterböden dürfen nach außen oder nach innen gewölbt sein. Sie müssen den Voraussetzungen nach TRG 222 Tafel 1 entsprechen.

4.23 Der Behälter ist gegen inneren Überdruck (Beanspruchung nach Nummer 3.1 Ziffer 1) zu berechnen. Hierfür gelten die TRG 220 Nummern 2.2 und 3 sowie die TRG 221 bis TRG 226.

4.24 Die ausgeführte Dicke der Behälterwand darf an keiner Stelle geringer sein als die errechnete Wanddicke:

sie darf auch nicht geringer sein als

Da/250 + 2

(Der Außendurchmesser Da ist in mm einzusetzen)

Bei Fässern für Chlor darf die Wanddicke nicht geringer sein als Da/250 + 4

5. Ausrüstung

5.1 Allgemeine Anforderungen

Die Ausrüstung der Fässer muß den allgemeinen Anforderungen nach TRG 250 genügen.

5.2 Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie blindverschlossene Öffnungen

Das Innere von Fässern muß einer ausreichenden Besichtigung unterzogen werden können. Für vorgesehene Besichtigungs- und Reinigungsöffnungen sowie für blindverschlossene Öffnungen gilt TRG 252. TRG 252 Tafel 1 Fußnote 1 findet auch auf Fässer mit Da< 800 mm Anwendung, wenn die Fässer für nicht stark korrosiv wirkende Druckgase bestimmt sind.

5.3 Absperreinrichtung

5.31 Für Absperreinrichtungen gilt TRG 253.

5.32 Fässer sollen nicht mehr als zwei Absperreinrichtungen haben.

5.33 Absperreinrichtungen müssen als Spindel- oder Rückschlagventile ausgeführt sein.

5.4 Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen

5.41 Fässer sollen in der Regel nicht mit Sicherheitsventilen der Berstscheiben-Einrichtungen ausgerüstet sein.

5.42 Wenn Fässer mit Sicherheitsventilen oder Berstscheiben-Einrichtungen ausgerüstet werden, gilt für diese Sichereitseinrichtungen TRG 254.

5.43 Sicherheitsventile oder Berstscheiben-Einrichtungen sind nicht zulässig bei Fässern für giftige oder selbstentzündliche Druckgase und bei Fässern für ein Druckgas, dem in TRG 101 oder TRG 102 bestimmt ist, daß die Fässer mit einer gasdicht schließenden Schutzkappe ausgerüstet sein müssen. Berstscheiben-Einrichtungen sind darüber hinaus nicht zulässig bei Fässern für brennbare Druckgase.

5.44 Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen dürfen in Einrichtungen nach Nummer 5.3 eingebaut sein.

5.5 Verbindungen und Zubehör

5.51 Für Verbindungen (einschließlich Anschlüsse) und Zubehör (Schrauben, Bolzen. Muttern und Dichtungen sowie Dichtungs-, Schmier- und Gleitmittel) gilt TRG 251 1.

5.52 Die dem Füllen oder dem Entleeren dienenden Anschlüsse müssen mit Verschlüssen nach TRG 252 Nummer 3 ausgerüstet sein.

5.53 Der Einbau von Drehpeilrohren ist zulässig.

5.6 Einrichtungen zur Handhabung

5.61 Rollreifen

Rollreifen müssen

  1. ein geeignetes Profil haben und so beschaffen sein. daß sie die Beanspruchungen auf Dauer sicher aufnehmen können; ein Vollprofil ist erst zulässig ab einer Nennwanddicke des Fasses von mind. 8 mm,
  2. ausreichend fest mit dem Behälter verbunden sein,
  3. eine Profilhöhe von 30 ±2 mm haben.

  5.62 Einrichtungen zum Anschlagen von Lastaufnahmemitteln

Für Einrichtungen zum Anschlagen von Lastaufnahmemitteln gilt TRG 256 Nummern 2.12 und 2.13. Durch diese Einrichtungen darf die Rollbarkeit des Fasses nicht behindert werden.

5.7 Einrichtungen zum Schutz von Absperreinrichtungen, Sicherheitsventilen und Berstscheiben-Einrichtungen

Absperreinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben-Einrichtungen müssen durch eine Einrichtung nach TRG 256 Nummer 5.1 geschützt sein. Die Anforderung nach TRG 256 Nummer 5.12 Satz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn die zu schützenden Einrichtungen

  1. in einer Tasche liegen oder
  2. schützend von einem Ring umgeben sind, der mit einem Boden durch Schmeißen verbunden ist, oder
  3. geschützt in einem nach innen gewölbten Böden liegen.

In indem der Fälle nach Ziffern 1 bis 3 müssen die zu schützenden Einrichtungen außerdem durch Hauben. Kappen o.ä. schützend abgedeckt sein.

6. Kennzeichnung

Für die Kennzeichnung gelten TRG 270 und 271 1.

7. Betreiben

Für das Betreiben gilt TRG 280.

Für das Lagern in Vertriebslägern gilt TRG 281 1.

8. Ändern und Instandsetzen

8.1 Folgende Arbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn zuvor der Sachverständige gehört worden ist ( § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 DruckgasV):

  1. Änderungen, soweit sie die Kennzeichnung (s. auch TRG 270 Nummern 5 und 6) und den Fassungsraum betreffen.
  2. Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die mit einem Kaltumformen oder einem Erwärmen des Behälters verbunden sind (TRG 242 Nummer 7).

8.2 Arbeiten nach Nummer 8.1 Ziffer 2 dürfen nur von Werken ausgeführt werden, die die Voraussetzungen nach TRG 240 Nummer 3.2 erfüllen. Andere Arbeiten (z.B. Auswechseln von Absperreinrichtungen oder Sicherheitsventilen gegen gleichartige Ausrüstungsteile) dürfen nur von Fachkräften ausgeführt werden.

8.3 Fässer, an denen Arbeiten nach Nummer 8.1 durchgeführt worden sind, dürfen mit Druckgas erst wieder gefüllt werden, wenn der Sachverständige sie geprüft und mit seinem Prüfzeichen versehen hat ( § 8 Abs. 2 und 10 Abs. 4 DruckgasV).

_________

1) In Vorbereitung

2) Zu "unlösbar" und "lösbar" siehe TRG 251

3) gestrichen

ENDE

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