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TRGS 505 "Blei"
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Vom 9. Februar 2026
(GMBl. Nr. 8 vom 27.02.2026 S. 146)
Archiv: 1996 2007 2021
Textvergleich der Fassungen 2021/2026
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 505 richtet sich an den Arbeitgeber und enthält besondere Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Blei, anorganischen Bleiverbindungen und bleihaltigen Gemischen zur Einhaltung des in Deutschland geltenden Biologischen Grenzwertes (BGW) von 150µg Blei/l Blut. Für Frauen bzw. weibliche Arbeitnehmer im gebärfähigen Alter wird auf den Abschnitt 7.1 verwiesen. Für die Luft am Arbeitsplatz gilt ein Grenzwert gemäß GefStoffV § 7 Absatz 8 Nummer 2 in Höhe von 30µg/m3 (als E-Staub).
(2) Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt. Beschäftigungsbeschränkungen sind in Abschnitt 7.2, Verwendungsverbote in Abschnitt 6 aufgeführt.
(3) Vor dem Hintergrund der geltenden Einstufung von Blei gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung [ 1]) als Repr.1A, H360FD und Lact., H362, gelten die Regelungen in dieser TRGS für bleihaltige Gemische mit Bleigehalt von> 0,3 % Masseanteil und für pulverförmige, bleihaltige Gemische mit einem Partikeldurchmesser < 1 mm mit Bleigehalt> 0,03 % Masseanteil.
(4) Die TRGS 505 gilt nicht für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich der TRGS 524 [ 2] fallen. Tätigkeiten mit bleihaltigen Beschichtungsstoffen (z.B. Entfernen bleihaltiger Korrosionsschutzbeschichtungen) fallen in den Geltungsbereich dieser TRGS.
(5) Die TRGS 505 gilt nicht für Bleialkyle und deren Gemische sowie für andere in Anhang VI der CLP-Verordnung namentlich bezeichnete organische Bleiverbindungen.
(6) Vorrangiges Ziel dieser TRGS ist es, sowohl durch Substitution als auch mithilfe geeigneter technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen die Exposition gegenüber Blei und Bleiverbindungen zu minimieren.
2 Begriffsbestimmungen
(1) In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), der Biostoffverordnung ( BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV)" bestimmt sind.
(2) Blei und Bleiverbindungen wird als umfassender Begriff für Blei, anorganische Bleiverbindungen und bleihaltige Gemische in dieser TRGS verwendet.
3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.1 Informationsermittlung
(1) Bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen ist zu beachten, dass nur ein Teil der individuellen Belastung der Beschäftigten durch Einatmen von Bleistäuben und Bleirauchen verursacht wird. Ein wesentlicher Teil der Belastung wird durch orale Aufnahme über Hand-Mund-Kontakt infolge mangelnder Hygiene verursacht, während die dermale Aufnahme vernachlässigt werden kann. Die Hygiene umfasst betriebliche und persönliche Sauberkeit sowie persönliche Verhaltensweisen.
(2) Die Richtlinie (RL) 2004/37/EG [ 3] legt einen bindenden Luftgrenzwert von 30 µg Blei/m3 fest, der gemäß § 7 Absatz 8 Nummer 2 der GefStoffV einzuhalten ist. Dieser Wert ist nicht gesundheitsbasiert. Es besteht zudem keine Korrelation zwischen Luftmesswerten und Wirkungsdaten. Entsprechend besteht auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Luftgrenzwert und dem BGW. Auch bei Einhaltung des Luftgrenzwertes von 30 µg/m3 Blei in der Luft am Arbeitsplatz kann der BGW überschritten werden.
(3) Die Messung der Konzentration von Blei in der Luft [ 4] kann genutzt werden, um:
(Stand: 09.03.2026)
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