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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 201 - Anforderungen an Getränkebehälter der Gruppe I
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe 1/1999
(BAnz Nr. 60a; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)



1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Getränkebehälter der Gruppe I als Teil von Getränkeschankanlagen (§ 7 Abs. 1 SchankV).

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 200 Nr. 4 sind zu beachten.

3.2 Die Getränkebehälter müssen einem Betriebsüberdruck von 2,0 bar standhalten.

3.3 Die Vorschriften der Eichordnung bleiben unberührt.

4 Hygienische Anforderungen

Die hygienischen Anforderungen der TRSK 200 Nr. 5 sind zu beachten.

5 Kennzeichnung

Die Vorschriften des § 10 der Bedarfsgegenständeverordnung sind zu beachten.

Einer zusätzlichen Prüfung und Kennzeichnung bedarf es nicht, wenn die Getränkebehälter aufgrund einer Druckprüfung mit Wasser von 2,6 bar nach der Eichordnung entsprechend gekennzeichnet sind.

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