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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 200 - Anforderungen an Getränke- und Grundstoffbehälter
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe Oktober 1999
(BArbBl. 1/2000 S. 78; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)


1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Getränke- und Grundstoffbehälter (Behälter) als Teil von Getränkeschankanlagen.

3 Begriffe

Behälter sind ortsfeste, nicht ortsfeste (z.B. Container, Aufsetztanks) und fahrbare (z.B. Fahrzeugbehälter, Tankwagen) Behälter oder Fässer aus Holz, Metall, Kunststoff oder Metall-Kunststoff-Kombinationen, die beim Ausschank von Getränken und Grundstoffen verwendet werden. Behälter, in denen ein Betriebsüberdruck entstehen kann, werden nach § 7 Abs. 1 SchankV in folgende Gruppen eingeteilt:

Gruppe und Behälterart zul. Betriebsüberdruck
p (bar)
Inhalt l
(Liter)
Gruppe I:
Getränkebehälter aus Holz
< 2,0 < 250
Gruppe IIa:
Getränke- und Grundstoffbehälter
> 3,0 bis d 7,0 < 50
Gruppe IIb:
Getränke- und Grundstoffbehälter
> 3,0 bis d 7,0 > 50
Gruppe III:
Getränke- und Grundstoffbehälter
< 3,0 < 100
Gruppe IVa:
Getränke- und Grundstoffbehälter
< 1,0 > 100
Gruppe IVb:
Getränke- und Grundstoffbehälter
> 1,0 bis< 3,0 > 100

4 Technische Anforderungen

4.1 Die Behälter müssen so beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen insbesondere:

4.1.1 aus Werkstoffen hergestellt sein, die TRSK 100 entsprechen, die am fertigen Bauteil die erforderlichen Eigenschaften haben und vom Beschickungsgut nicht in gefährlicher Weise angegriffen werden oder mit ihm keine gefährlichen Verbindungen eingehen kann,

4.1.2 sachgemäß hergestellt und betriebsfertig hergerichtet,

4.1.3 wenn erforderlich mit Ausrüstungsteilen versehen sein, die ihrer Aufgabe sicher genügen.

4.2 Behälter, in denen ein Betriebsüberdruck entstehen kann, müssen so beschaffen sein, dass sie den auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zulässigen Betriebsüberdruck sicher aufnehmen.

4.3 Die Vorschriften der Eichordnung bleiben von den Festlegungen dieser TRSK unberührt.

5 Hygienische Anforderungen

5.1 Behälter sind innen und außen so zu gestalten, dass sie leicht zu reinigen, Verschmutzungen leicht entfernbar sind und Flüssigkeiten vollständig ablaufen.

5.2 Die Behälterinnenoberfläche ist so zu gestalten, dass jede Beeinträchtigung des Füllgutes durch den Behälter vermieden wird.

6 Prüfungen

Bei Behältern der Gruppe IIb, IVa und IVb gelten für die erstmalige Prüfung TRSK 603, die Baumusterprüfung und die Registrierung TRSK 604, die Abnahmeprüfung TRSK 605 und die wiederkehrenden Prüfungen TRSK 606.

7 Kennzeichnung

Die Vorschriften des § 10

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