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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 606 - Wiederkehrende Prüfungen von Getränke- oder Grundstoffbehältern der Gruppen IIb, IVa und IVb
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe April 2000
(BAnz. vom 18. August 2000, Nr. 155a S. 35; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)



1 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für wiederkehrende Prüfungen von Getränke- oder Grundstoffbehältern (Behälter) der Gruppen IIb, IVa und IVb nach § 12 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) durch den Sachverständigen bzw. Sachkundigen.

2 Allgemeines

Ziel der wiederkehrenden Prüfungen ist eine Aussage darüber, dass sich der Behälter und seine Ausrüstung zum Zeitpunkt der Prüfung in ordnungsgemäßem Zustand befinden und erwarten lassen, dass sie auch bis zur nächstfälligen wiederkehrenden Prüfung den Anforderungen der SchankV entsprechen.
Wiederkehrende Prüfungen bestehen aus inneren Prüfungen, Druckprüfungen und Hygieneprüfung.

3 Prüfunterlagen und Vorbereitung der Prüfungen

3.1 Prüfunterlagen

Unterlagen für die wiederkehrenden Prüfungen sind die Bescheinigungen über vorangegangene Prüfungen (erstmalige Prüfung, Baumusterprüfung, Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfungen sowie weitere Prüfungen in besonderen Fällen), die dem Betriebsbuch beigefügt sind.

3.2 Zur Durchführung der Prüfung ist der Behälter soweit vorzubereiten, wie es für die jeweilige Prüfung erforderlich ist. Für die innere Prüfung ist der Behälter so zu öffnen, dass eine Beurteilung der Behälterwandungen möglich ist.

4 Prüfumfang

4.1 Innere Prüfung

Die innere Prüfung erstreckt sich auf die vollständige Beurteilung der drucktragenden Wandungen des Behälters, in der Regel durch Besichtigung auf ihren Zustand, ggf. auch von außen. Ist die Besichtigung des Behälters für eine Beurteilung der Wandung nicht ausreichend, so ist die Prüfung zu ersetzen oder zu ergänzen durch:

Bei Behältern mit Füllsack muß dieser zur Innenbesichtigung herausgenommen sein.

Neben der Beurteilung der Wandung eines Behälters sind Vorhandensein und Beschaffenheit der Ausrüstungsteile durch Besichtigung soweit zu beurteilen, wie dies außer Betrieb möglich ist. Die Sicherheitseinrichtungen werden auf ihre Funktionsfähigkeit beurteilt.

4.2 Druckprüfung

Bei der Druckprüfung wird festgestellt, ob die drucktragenden Wandungen unter Prüfdruck gegen das Druckprüfmittel dicht sind und keine sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen auftreten.

4.3 Hygieneprüfung

Die hygienische Beschaffenheit ist durch eine Sichtprüfung zu bestätigen. Sollte eine zweifelsfreie Beurteilung der Sauberkeit des Behälters nicht möglich sein, ist durch eine nicht kulturelle Schnelltestmethode (z.B. der ATP-Biolumineszenz-Methode * der Hygienestatus des Behälters zu überprüfen.

5 Bescheinigung der Prüfungen

Über die wiederkehrenden Prüfungen stellt der Sachverständige oder Sachkundige eine Bescheinigung aus (siehe Anlage). Die Bescheinigung enthält Aussagen über Umfang und Ergebnis der Prüfung.

____________________

*) Die ATP-Biolumineszenz-Methode ist ein Beispiel für ein geeignetes Verfahren. Diese Angabe dient nur zur Unterrichtung der Anwender dieser technischen Regel und bedeutet keine Anerkennung dieses Verfahrens durch den Deutschen Ausschuss für Getränkeschankanlagen (DAGSch). Gleichwertige Verfahren dürfen verwendet werden, wenn sie nachweisbar zu identischen Ergebnissen führen.

.

Bescheinigung über die wiederkehrende Prüfung von Getränke-
oder Grundstoffbehältern der Gruppen IIb, IVa und IVb
Anlage


Angaben auf dem Fabrikschild/Behälter:
Hersteller/Lieferer: _____________________________________________________________________
Herstell-Nr.: _________________________________ Herstelljahr: ________________________


  Raum 1 Raum 2 Raum 3
Zul. Betriebsdruck (bar)
Inhalt (l)
Kennzeichen:
     

Die unter Zugrundelegung der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) heute durchgeführte wiederkehrende Prüfung ergab Folgendes:

Ergebnis der inneren Prüfung: ___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________________________
Wandungen: _____________________________________________________________________________

Ergebnis der Wasserdruckprüfung a mit _____ bar Überdruck: Die Wandungen hielten dicht und zeigten keine bleibenden Formveränderungen.

Bei der Besichtigung und Prüfung, insbesondere der zur Sicherheit des Betriebes dienenden Ausrüstungsteile, ergaben sich keine - untenstehende a - Mängel. Die Reinigung des Getränke- oder Grundstoffbehälters gab zu keinen - untenstehenden a - Beanstandungen Anlass.
Übereinstimmung mit den Unterlagen nach § 7 Abs. 3 oder Abs. 5 SchankV besteht - nicht a -.
Die Hygieneprüfung des Getränke- oder Grundstoffbehälters gab zu keinen - untenstehenden a - Beanstandungen Anlass. Gegen den Weiterbetrieb des Getränke- oder Grundstoffbehälters bestehen - nach Beseitigung der Mängel a - keine Bedenken.

Bemerkung: ____________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________________


____________________ den ________________   ___________________________________
(Ort)   Der Sachverständige / Sachkundige
 
Anlagen:    
a) Nicht Zutreffendes streichen!    

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