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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 603 - Erstmalige Prüfung von Getränke- oder Grundstoffbehältern der Gruppen IIb und IVb ohne Baumusterprüfung
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe 12. April 2000
(BAnz. vom 18. August 2000, Nr. 155a S. 23; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)



Anlage: Muster für die Bescheinigung über die erstmalige Prüfung von Getränke- oder Grundstoffbehältern (Behältern) der Gruppen IIb und IVb nach § 7 Abs. 4 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV)

1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 SchankV hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für die Vorbereitung, Durchführung und Bescheinigung der erstmaligen Prüfung (Vorprüfung, Bauprüfung und Druckprüfung) an Getränke- oder Grundstoffbehältern (Behältern) der Gruppen IIb und IVb nach § 7 Abs. 4 SchankV. Die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Getränkeschankanlagenverordnung bleiben unberührt.

3 Prüfumfang

Bei der Vorprüfung erfolgt die Prüfung der eingereichten Unterlagen, nach denen der Behälter gebaut werden soll, in sicherheitstechnischer und in hygienischer Hinsicht. Sie bezieht sich u.a. auf die statischen und dynamischen Beanspruchungen, die schweißtechnische und hygienische Gestaltung und die Werkstoffbeschaffenheit.

Bei der Bauprüfung wird geprüft, ob der Behälter und/oder die Bauteile des Behälters in sicherheitstechnischer und hygienischer Hinsicht mit den zugehörigen vorgeprüften Unterlagen übereinstimmen und ordnungsgemäß hergestellt sind.

Bei der Druckprüfung wird geprüft, ob der Behälter unter Prüfdruck dicht ist und keine sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen auftreten.

4 Prüfauftrag und Prüfunterlagen

4.1 Prüfauftrag

Der Prüfauftrag zur Durchführung einer Vorprüfung, einer Bau- oder Druckprüfung wird vom Antragsteller an den Sachverständigen gerichtet.

Der Prüfauftrag muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Sitz des Herstellers, Ort der Herstellung und
  2. Bauart und Verwendungszweck des Behälters.

4.2 Prüfunterlagen

Dem Prüfauftrag sind für die Vorprüfung Zeichnungen und Anlagen in 4 Ausfertigungen beizufügen, aus denen insbesondere zu entnehmen ist:

  1. Bauart und Betriebsweise des Behälters,
  2. der zulässige Betriebsüberdruck in bar,
  3. Rauminhalt in Litern,
  4. Prüfüberdruck in bar,
  5. Bezeichnung der für die drucktragende Wandung vorgesehenen Werkstoffe nach TRSK 100 und den jeweils zutreffenden AD-Merkblättern,
  6. bei Fügeverbindungen: Art der Verfahren, z.B. Schweißen, Nahtlage, Nahtform, Nahtvorbereitung, Zusätze und Hilfsstoffe (Normenbezeichnung oder Markenbezeichnung) sowie Ausnutzung der zulässigen Berechnungsspannung in der Fügeverbindung,
  7. Beschickungsgut,
  8. Art und Ort der Kennzeichnung des Behälters (Fabrikschild und Stempelung),
  9. Druckprüfmittel, wenn die erste Druckprüfung oder die wiederkehrenden Druckprüfungen nicht mit Wasser durchgeführt werden sollen,
  10. eventuell auftretende Zusatzkräfte (durch Lagerung oder Transport) und
  11. Lage und Größe der Besichtigungs- und Befahröffnungen.

4.3 Für die Bau- und Druckprüfung sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. die vorgeprüften Unterlagen,
  2. sämtliche Nachweise über die Güteeigenschaften der verwendeten Werkstoffe, Verfahrensprüfungen, Arbeitsprüfungen, Schweißerprüfungen, Berichte über zerstörungsfreie Prüfungen sowie Bescheinigungen über Wärmebehandlungen.

5 Durchführung der erstmaligen Prüfung (Vorprüfung, Bauprüfung, Druckprüfung)

Der Sachverständige nimmt anhand der eingereichten Unterlagen die folgenden Prüfungen vor:

5.1 Vorprüfung

Die Vorprüfung erfolgt nach TRB 511.

5.2 Bauprüfung

Die Bauprüfung erfolgt nach TRB 512.

5.3 Druckprüfung

Die Druckprüfung erfolgt nach TRB 512 und dem AD-Merkblatt HP 30.

6 Bescheinigung der Prüfungen

6.1 Vorprüfung

Die Vorprüfung wird mit einem Prüfvermerk auf den vorgeprüften Unterlagen bestätigt, z.B. vorgeprüft als Behälter nach der Getränkeschankanlagenverordnung unter der Vorprüf- Nr.: ...

6.2 Bau- und Druckprüfung

Der Sachverständige erteilt die Bescheinigung über die erstmalige Prüfung eines Behälters der Gruppen IIb und IVb, wenn das Ergebnis der Bau- und Druckprüfung zu Beanstandungen keinen Anlass gibt.

Der Bescheinigung sind die Zeichnungen und zugehörigen Unterlagen über Werkstoffe, Wärmebehandlung, zerstörungsfreie Prüfungen beizuheften.

Als Zeichen dafür, dass die erstmalige Prüfung mit Erfolg durchgeführt wurde, wird das Fabrikschild mit dem Stempel des Sachverständigen und dem Kennzeichen, das die Zertifizierungsstelle vergibt, versehen.

.

Bescheinigung über die erstmalige Prüfung von Getränke- oder Grundstoffbehältern
der Gruppen IIb und IVb nach § 7 Abs. 4 SchankV ohne Baumusterprüfung
Anlage


Angaben auf dem
Fabrikschild/Behälter:
___________________________________________________________________________
Hersteller/Lieferer: ___________________________________________________________________________
Herstellerzeichen: _____________________ Herstell-Nr.: ______________________ Herstelljahr: _________


  Raum 1 Raum 2 Raum 3
zul. Betriebsüberdruck (bar)
Inhalt (l)
Beschickungsgut
     


Verwendungszweck: _____________________________________________________________________________________________
Vorprüfung durch: _____________________________________________________________________________________________
  am: ___________________________________ Zeichnungs-Nr.: _________________________________________
Bauprüfung am: ___________________________________    
Die Ausrührung des Behälters entspricht in den wesentlichen Teilen der (den) beigefügten, durch den Sachverständigen vorgeprüften Zeichnung(en).
Der zur Herstellung des Behälters verwendete, in der beigehefteten Zeichnung angegebene Werkstoff ist geprüft.
Bemerkungen: __________________________________________________________________________________________________
Druckprüfung am: __________________________________________________________________________________________________


  Raum 1 Raum 2 Raum 3
Prüfdruck in bar
Prüfmedium
     

Prüfstempel: auf Fabrikschild - Niet - Behälterwand *

Der Behälter befindet sich nach dem Ergebnis der erstmaligen Prüfung in ordnungsgemäßem Zustand.

Das Kennzeichen lautet: SK _ _ _ - _ _ _E

Bemerkungen für den Betreiber:
Die Abnahmeprüfung vor Inbetriebnahme ist noch erforderlich.

___________________, den ______________ ____________________________
      Der Sachverständige/Unterschrift
Anlagen: Zeichnung(en)
*) Nicht Zutreffendes bitte streichen
   

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