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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 312 - Anforderungen an verwendungsfertige Getränkeschankanlagen
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe Oktober 1999
(BArbBl. 1/2000 S. 84; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)



1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an verwendungsfertige Getränkeschankanlagen.

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 4 sind zu beachten.

3.2 An Bauteilen in verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen darf keine gefährliche Erwärmung auftreten. Dies gilt auch für Druckgasbehälter, wenn diese im Gehäuse der verwendungsfertigen Anlage angeschlossen sind.

3.3 Bauteile von verwendungsfertigen Anlagen, die elektrisch betrieben werden, müssen der "Ersten Verordnung zum Gesetz über technische Arbeitsmittel ( 1. GSGV)", den einschlägigen Vorschriften und DIN VDE-Normen entsprechen.

3.4 Sind Kälteanlagen eingebaut, dann müssen diese unter Beachtung der "Neunten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GSGV)" und der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4) gebaut und installiert sein.

3.5 Die "Betriebsanweisung für Getränkeschankanlagen" (TRSK 500 Anlage) ist am Gehäuse der verwendungsfertigen Anlage gut sichtbar anzubringen. Außerdem ist eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung bei der Anlage mitzuführen.

4 Hygienische Anforderungen

Die hygienischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 5 sind zu beachten.

5 Ausrüstung

5.1 Falls eine Vordruckgasleitung zum Anschluß der Druckgasbehälter erforderlich ist, muß deren Länge so gewählt sein, daß der Druckgasbehälter sicher, gegen Umfallen gesichert und senkrecht stehend, angeschlossen werden kann. Die Vordruckgasleitung muß gegen Knicken und Verdrehen gesichert sein.

5.2 Zur Anlage gehörende Tropfmulden müssen der TRSK 412 Nummer 3.2 entsprechen.

5.3 Die Ausrüstung von mobilen verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen muß auch die Teile beinhalten, die zur Einhaltung der Anschlußbedingungen an die öffentliche Wasserversorgung erforderlich sind, zum Beispiel Rückflußverhinderer.

6 Kennzeichnung

6.1 Verwendungsfertige Getränkeschankanlagen unterliegen der Baumusterprüfung nach § 6 der SchankV und sind mit dem Baumusterkennzeichen nach § 6 Abs. 2 SchankV deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

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