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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 500 - Betrieb von Getränkeschankanlagen
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe April 2000
(BAnz. vom 18. August 2000, Nr. 155a S. 17; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)



Eingearbeitete Vorschriften der Verordnung über Getränkeschankanlagen (SchankV) einschließlich der Vorschriften des Anhangs 1 zu § 3 Abs. 1 SchankV sind kursiv gekennzeichnet.

1 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Instandhaltung und für die wesentlichen Änderungen von Getränkeschankanlagen nach den §§ 7, 8, 9, 12 und 13 SchankV.

2 Allgemeine Anforderungen, Inbetriebnahme, Betrieb, wesentliche Änderungen

2.1 Allgemeine Anforderungen

Getränkeschankanlagen müssen so errichtet und so betrieben werden, dass Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden.

Die Vorschriften des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.

2.2 Inbetriebnahme

2.2.1 Verwendungsfertige Getränkeschankanlagen, für die ein Kennzeichen nach § 6 erteilt werden kann, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn

  1. die verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen für den vorgesehenen Betrieb baumustergeprüft sind und mit den entsprechenden Kennzeichen und Angaben nach § 6 Abs. 2 Satz 2 versehen sind und
  2. der Sachkundige im Betriebsbuch nach § 10 Abs. 1 oder im Formblatt nach § 10 Abs. 3 bescheinigt hat, dass die Anlage den Anforderungen des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung entspricht.

2.2.2Getränkeschankanlagen, die aus Bauteilen oder Bauteilgruppen zusammengesetzt werden, für die ein Kennzeichen nach § 6 erteilt werden kann, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn

  1. die aus baumustergeprüften Bauteilen oder Bauteilgruppen bestehende Getränkeschankanlage mit den entsprechenden Kennzeichen und Angaben nach § 6 Abs. 2 Satz 2 versehen ist und
  2. der Sachkundige im Betriebsbuch nach § 10 Abs. 1 oder im Formblatt nach § 10 Abs. 3 bescheinigt hat, dass die Anlage den Anforderungen des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung entspricht.

2.2.3 Wer eine Getränkeschankanlage in Betrieb nimmt, hat dies der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Satz 1 gilt entsprechend für wesentliche Änderungen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen können. Der Anzeige ist die Bescheinigung des Sachkundigen nach Nummer 2.2.1 oder Nummer 2.2.2 beizufügen.

2.2.4 Bei Getränkeschankanlagen nach TRSK 400 Nummern 3.2, 3.3.1 und 3.3.3 sind die Anzeige und die Sachkundigenbescheinigung nur vor der erstmaligen Inbetriebnahme erforderlich. Dies gilt auch, wenn die Anlage gewerbsmäßig verliehen wird. Die Anzeige ist bei Anlagen nach den Nummern 3.3.1 und 3.3.3 vom Verleiher zu erstatten.

2.2.5 Bei Getränkeschankanlagen nach TRSK 400 Nr. 3.3.2 sind die Anzeige und die Sachkundigenbescheinigung bei jeder Errichtung erforderlich. Dies gilt auch, wenn die Anlage gewerbsmäßig an einen gewerblichen Betreiber verliehen wird. Die Anzeige ist vom jeweiligen Betreiber zu erstatten. Für Anlagen, die weder zu gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken verliehen werden, entfällt die Anzeige und die Sachkundigenbescheinigung. Bei diesen Anlagen sind jedoch die Anforderungen der TRSK 400 Nr. 5.1 zu beachten.

2.2.6 Ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IVa darf erst in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller den Behälter einer Druckprüfung unterzogen und eine Bescheinigung erteilt hat, dass der Behälter ordnungsgemäß hergestellt worden ist und dass er nach dem Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellenden Anforderungen entspricht, und nachdem der Sachverständige den Behälter einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, dass dieser den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen entspricht.

2.2.7Ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IIb oder IVb darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige den Behälter einer erstmaligen Prüfung und einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, dass dieser sich in ordnungsgemäßem Zustand befindet. Die erstmalige Prüfung durch den Sachverständigen kann unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SchankV entfallen.

2.2.8 Ist ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IIb oder IVb hinsichtlich der Bauart wesentlich geändert worden, so ist § 7 SchankV entsprechend anzuwenden. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit des Getränke- oder Grundstoffbehälters beeinträchtigen kann.

2.2.9Ist ein Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IIb, IVa oder IVb wesentlich instandgesetzt oder sind wesentliche Teile eines Getränke- oder Grundstoffbehälters ausgewechselt worden, so darf der Getränke- oder Grundstoffbehälter erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem er in dem durch die Instandsetzung oder Auswechslung bestimmten Umfang auf seinen ordnungsgemäßen Zustand geprüft und eine Prüfbescheinigung erteilt worden ist. Die Prüfung und die Erteilung der Prüfbescheinigung erfolgt bei Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppe IIb und IVb durch den Sachverständigen und bei Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppe IVa durch den Sachkundigen.

2.3 Betrieb

2.3.1 Wer eine Getränkeschankanlage betreibt, hat die Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten, ordnungsgemäß zu betreiben, zu überwachen, notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat die Getränkeschankanlage so zu betreiben, dass die mit der Anlage in Berührung kommenden Getränke und Grundstoffe nicht z.B. durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Gerüche, Temperaturen oder Witterungseinflüsse nachteilig beeinflusst werden können.
Für die Reinigung gilt TRSK 501.

2.3.2Getränkeschankanlagen, ausgenommen Getränke- und Grundstoffbehälter, unterliegen alle zwei Jahre wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachkundigen (§ 12 Abs. 1 SchankV). Der Betreiber hat die wiederkehrenden Prüfungen zu veranlassen.

2.3.3 Der Betreiber hat eine nach § 6 Abs. 2 SchankV erteilte Bescheinigung über die Baumusterprüfung für eine verwendungsfertige Anlage sowie Bescheinigungen nach § 7 Abs. 3 bis 5 und 6 Satz 1, § 12 Abs. 1 und 6, § 13 Abs. 2 bis 4 und 6 SchankV an der Betriebsstätte aufzubewahren.

2.3.4 Die Getränkeschankanlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.

Mängel nach Absatz 1 können z.B. sein

  1. fehlerhafte Druckminderer oder fehlerhafte oder nicht verplombte Sicherheitsventile, fehlerhafte Überdruckmessgeräte,
  2. fehlerhafte oder undichte Schläuche oder Rohrleitungen (Knickungen, Quetschungen, Verdrehungen) oder fehlerhafte Rückschlagventile,
  3. Verschmutzung der Getränke-, Grundstoff- oder Hinterdruckgasleitungen im Innern,
  4. Ausfall der erforderlichen Lüftungsanlage oder Gaswarnanlage.

Es dürfen nur solche Getränke- oder Grundstoffbehälter angeschlossen werden, die für einen Betriebsüberdruck zugelassen sind, der mindestens dem zulässigen Betriebsüberdruck der Anlage entspricht (siehe TRSK 200).

2.3.5 Für die Aufstellung der Druckgasbehälter für Getränkeschankanlagen ist in sinngemäßer Anwendung der TRG 280 Folgendes zu beachten:

2.3.5.1 Mit dem Umgang von Druckgasbehältern dürfen nur unterwiesene Personen beauftragt werden, von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.

2.3.5.2 Die Druckgasbehälter müssen der vorgesehenen Betriebsweise entsprechend betrieben werden. Sie
müssen so betrieben werden, dass Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden können.

2.3.5.3 Druckgasbehälter müssen so betrieben werden, dass ihr betriebssicherer Zustand erhalten bleibt, eine gefährliche äußere Korrosion nicht auftritt und sie vor schlagartiger Beanspruchung bewahrt bleiben.

2.3.5.4 Druckgasbehälter müssen so betrieben werden, dass keine gefährliche Erwärmung auftreten kann. Die Entfernung zu Heizkörpern soll mindestens 0,5 m betragen.

2.3.5.5 Solange Druckgasbehälter unter Druck stehen, dürfen Schrauben von drucktragenden Teilen und eingeschraubte Ventile nicht gelöst und nur von Fachkräften mit den dazu geeigneten Werkzeugen nachgezogen werden.

2.3.5.6 Besondere Vorkommnisse, Mängel und Schäden an Druckgasbehältern und ihrer Ausrüstung sowie das Ansprechen ihrer Sicherheitseinrichtungen sind dem für den Betrieb Verantwortlichen umgehend zu melden.

2.3.5.7 Weist ein Druckgasbehälter Mängel oder Schäden auf, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können, so ist er unverzüglich gefahrlos im Freien zu entleeren. Ist dies nicht möglich, ist der Raum so lange zu be- und entlüften, bis das ausgetretene Gas sicher entfernt ist.

2.3.5.8 Druckgasbehälter sind gegen Umfallen oder Herabfallen zu sichern. Druckgasbehälter sind senkrecht aufzustellen.

2.3.5.9 Die Absperreinrichtungen gefüllter oder entleerter Druckgasbehälter, die nicht angeschlossen sind, müssen fest verschlossen und mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen versehen sein (z.B. Ventilschutzkappen, Verschlußmuttern).

2.3.5.10 Im Brandfall ist die Feuerwehr auf das Vorhandensein von Druckgasbehältern aufmerksam zu machen.

2.3.5.11 Druckgasbehälter dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Einrichtungen, z.B. Rollreifen, Flaschenfuß oder Konkavböden gerollt werden. Druckgasbehälter dürfen nicht geworfen werden.

2.3.5.12 Zum Befördern von Druckgasbehältern dürfen nur solche Lastaufnahmemittel verwendet werden, die eine Beschädigung oder ein Herabfallen der Druckgasbehälter zuverlässig verhindern.

2.3.5.13 Werden an Getränkeschankanlagen angeschlossene Druckgasbehälter befördert, müssen die Absperrventile geschlossen sein. Dies gilt nicht, wenn Verbrauchsgeräte während der Fahrt bestimmungsgemäß mit Gas versorgt werden müssen.

2.3.5.14 Druckgasbehälter dürfen nicht bereitgestellt werden

2.3.5.15 Die weiteren Regeln der TRG 280 für das Bereitstellen und Entleeren von Druckgasbehältern sind in der TRSK 401 enthalten. In Räumen unter Erdgleiche dürfen Druckgasbehälter nur bereitgestellt oder zum Entleeren angeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen nach TRSK 401 Nr. 6.1.3 erfüllt sind.

2.3.5.16 An Stellen, an denen Druckgasbehälter zum Entleeren angeschlossen sind, darf höchstens die gleiche Anzahl von Druckgasbehältern bereitgestellt werden.

2.3.5.17 Druckgasbehälter dürfen nur über Entnahmeeinrichtungen entleert werden, die für das jeweilige Gas geeignet sind, einen sicheren und gasdichten Anschluss an Druckgasbehälter ermöglichen und keine Mängel aufweisen.

2.3.5.18 Druckgasbehälter dürfen nur so entleert werden, dass ein Rückströmen von Fremdstoffen in die Druckgasbehälter verhindert wird. Das Eindringen von Fremdstoffen kann z.B. dadurch verhindert werden, dass noch ein Überdruck (Restdruck) im entleerten Druckgasbehälter verbleibt. Druckgasbehälter dürfen nur zusammengeschaltet werden, wenn sie mit dem gleichen Prüfüberdruck gekennzeichnet sind.

2.3.6 Für die Aufstellung von Druckbehältern für Druckgase sind die Anforderungen der TRSK 402 und TRB 700 sinngemäß anzuwenden.

2.3.7 In Getränke- oder Grundstoffbehälter dürfen Getränke oder Grundstoffe nicht zurückgedrückt werden.

2.3.8 Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppen IIb, IVa oder IVb dürfen, wenn sie in Getränkelagerräumen aufgestellt sind, nur über eine ins Freie führende Leitung gefahrlos druckentlastet werden (siehe TRSK 411 Nr. 4.1.6).

2.3.9 Als Schmiermittel für Absperr- und Zapfarmaturen sind nur vom Hersteller dafür empfohlene Mittel zu verwenden.

2.3.10 Kunststoff-Füllsäcke von Getränke- oder Grundstoffbehältern dürfen nur unbenutzt und nicht verunreinigt in diese eingelegt werden.

2.4 Wesentliche Änderungen

Wer wesentliche Änderungen an einer Getränkeschankanlage vornimmt, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen können, hat dies der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Die wesentlichen Änderungen sind vom Sachkundigen entsprechend § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 SchankV zu bescheinigen. Diese Bescheinigung des Sachkundigen ist der Anzeige beizufügen.

Als wesentliche Änderungen sind insbesondere anzusehen:

3 Betriebsanweisung

3.1Der Betreiber hat, soweit eine Druckgasversorgung vorhanden ist, in der Nähe der Druckgasversorgung der Getränkeschankanlage eine Betriebsanweisung anzubringen (mindestens DIN a 4), die in verständlicher Form alle sicherheitstechnisch notwendigen Angaben enthält.

Diese ist unmittelbar über dem angeschlossenen Druckgasbehälter auszuhängen oder, wenn die Getränkeschankanlage oder der angeschlossene Druckgasbehälter in einem Gehäuse untergebracht ist, an diesem gut sichtbar anzubringen.

Eine Musterbetriebsanweisung ist dieser Technischen Regel als Anlage beigefügt.

3.2 Die Beschäftigten sind durch den Betreiber vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem jeweils erforderlichen Umfang über

4 Instandhaltung

4.1 Im Rahmen der Instandhaltung der Getränkeschankanlage dürfen nur baumustergeprüfte Bauteile eingebaut werden, soweit hierfür eine Baumusterprüfung vorgeschrieben ist.

4.2 Veränderungen an den Anschlussteilen der Bauteile, insbesondere an den Gewinden, sind nicht zulässig.

4.3 Wenn Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppe IIb, IVa oder IVb Schäden an druckbeanspruchten Wandungen aufweisen, die zur Außerbetriebsetzung nach Nummer 2.3.4 Satz 1 führen, muss der Betreiber den Sachverständigen benachrichtigen und die erforderlichen Maßnahmen mit ihm abstimmen.

5 Betriebsbuch, Formblätter

5.1Der Betreiber hat ein Betriebsbuch zu führen.

5.2Das Betriebsbuch enthält die Bescheinigungen nach § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 SchankV. In dem Betriebsbuch sind ferner zu vermerken:

  1. die Anzeige nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 SchankV,
  2. nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SchankV notwendige Änderungen der Anlage unter Angabe des Baumusterkennzeichens der Bauteilgruppe oder des eingebauten Bauteils, der Nummer der zugehörigen Leitung sowie des Tages der Änderung,
  3. Reinigungen nach § 11 Abs. 2 bis 7 SchankV unter Angabe der Nummer der gereinigten Leitungen und Behälter sowie des Tages der Reinigung und
  4. Anzeigen nach § 17 Abs. 1 SchankV.

5.3Für Anlagen, die für die Dauer von nicht mehr als sechs Wochen errichtet und nach Ende des Betriebs, für dessen Dauer sie errichtet werden, abgebaut und in einzelne Bauteile oder Bauteilgruppen zerlegt werden, können anstelle des Betriebsbuches entsprechende Formblätter gerührt werden.

5.4Das Betriebsbuch oder die Formblätter sind an der Betriebsstätte aufzubewahren.

6 Unfall- und Schadenanzeige

Der Betreiber einer Getränkeschankanlage hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen

  1. jeden Unfall infolge Versagens druckführender Teile, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist,
  2. eine Explosion oder einen Brand im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage oder
  3. ein Aufreißen eines unter Druck stehenden Behälters.

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  Anlage


Betriebsanweisung für den Umgang mit Druckgasbehältern von Getränkeschankanlagen
Betriebsanweisung fest in der Nähe der Druckgasbehälter anbringen.

Achtung Lebensgefahr!

Druckgasbehälter senkrecht aufstellen und befestigen.

Niemals ohne Druckminderer mit Sicherheitsventil anschließen - sonst besteht Zerknallgefahr des Getränkebehälters.

Aufstellungsraum ausreichend be- und entlüften - sonst besteht Erstickungsgefahr!

Druckgasbehälter nur anschließen, wenn

  • der Aufstellungsraum ausreichend be- und entlüftet ist oder eine geeignete Gaswarnanlage vorhanden ist,
  • der Druckgasbehälter (1) aufrecht steht, mit einer Halterung (3) sicher befestigt und vor gefährlicher Erwärmung geschützt ist,
  • ein für die Anlageart zugelassener Druckminderer (4) mit Sicherheitsventil (5) vorhanden ist,
  • das Sicherheitsventil verplombt und funktionstüchtig ist.

Wechseln eines Druckgasbehälters
(Reihenfolge unbedingt einhalten)

  • Der zu wechselnde Druckgasbehälter (1) darf erst nach Schließen des Druckgasbehälterventils (9), Abschrauben des Druckminderers (4) an der Überwurfmutter (7) und Aufschrauben der Schutzkappe (2) aus der Halterung (3) gelöst werden.
  • Der anzuschließende Druckgasbehälter (1) mit Schutzkappe (2) ist mit einer geeigneten Halterung, z.B. Wandhalterung (3), aufrecht so zu befestigen, daß ein Umfallen ausgeschlossen ist.
  • Schutzkappe (2) des Druckgasbehälters entfernen.
  • Den Druckminderer (4) mit geeignetem Werkzeug mittels der Dichtring-Überwurfmutter (7) an den Druckgasbehälter (1) fest anschrauben. Dabei auf die Dichtung achten.
  • Absperrhahn (8) schließen, Druckgasbehälterventil (9) ganz öffnen, Dichtheit überprüfen!
  • Absperrhahn (8) öffnen, wenn die Hinterdruckgasleitung (11) angeschlossen ist.
  • Nachfolgende Leitungen auf Dichtheit prüfen.
ENDE

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