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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 400 - Errichtung von Getränkeschankanlagen, Allgemeine Anforderungen
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe April 2000
(BAnz. vom 18. August 2000, Nr. 155a S. 7; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)


Eingearbeitete Vorschriften der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) einschließlich der Vorschriften des Anhangs 1 zu § 3 Abs. 1 sindKursiv gekennzeichnet.

1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 SchankV hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für die Errichtung von Getränkeschankanlagen nach § 3 Abs. 1 SchankV.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Getränkeschankanlagen im Sinne dieser TRSK sind Anlagen, aus denen mit oder ohne Betriebsüberdruck Getränke zum Endverbrauch ausgeschenkt werden, jedoch nicht Anlagen

  1. die mit Wasserdampf oder Heißwasser betrieben werden oder
  2. bei denen die Auslaufvorrichtung direkt mit dem Behälter verbunden ist und keine Druckbeaufschlagung erfolgt.

Es wird unterschieden in ortsfeste und nicht ortsfeste Getränkeschankanlagen.

3.2 Ortsfeste Getränkeschankanlagen sind Anlagen, die an einer nicht wechselnden Betriebsstätte errichtet und betrieben werden. Zu den ortsfesten Anlagen gehören aus einzelnen Bauteilen vor Ort errichtete, festinstallierte Anlagen sowie verwendungsfertige Anlagen.

3.2.1 Verwendungsfertige Anlagen sind Getränkeschankanlagen, die nur noch aufgestellt und an Druckgasversorgung und Getränke- oder Grundstoffbehälter angeschlossen zu werden brauchen.

3.3 Nicht ortsfeste Getränkeschankanlagen sind Anlagen, die an wechselnden Betriebsstätten errichtet und betrieben werden. Zu den nicht ortsfesten Anlagen gehören:

3.3.1 Festinstallierte Getränkeschankanlagen, die an wechselnden Betriebsstätten eingesetzt werden, z.B. Schankwagen, Kühlwagen mit Getränkeschankanlagen.

3.3.2 Nicht festinstallierte Getränkeschankanlagen, die an wechselnden Betriebsstätten eingesetzt und für die Dauer von nicht mehr als sechs Wochen errichtet und nach Ende des Betriebs, für dessen Dauer sie errichtet werden, abgebaut und in einzelne Bauteile zerlegt werden.

3.3.3 Verwendungsfertige Anlagen

3.4 Zu den Getränkeschankanlagen gehören mit Ausnahme der Druckgasbehälter, Druckbehälter für Druckgas und Verdichter alle Bauteile der Anlage einschließlich Handpumpen, sowie Schanktische mit Spülvorrichtungen und Räume für die an die Getränkeschankanlage angeschlossenen Getränkeoder Grundstoffbehälter. Zu den Getränkeschankanlagen gehören ferner Räume, in denen Verdichter, Druckgasbehälter oder Druckbehälter für Druckgas angeschlossen oder bereitgestellt werden.

3.5 Zulässiger Betriebsüberdruck im Sinne dieser TRSK ist der aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert der Anlage. Auch bei der Verwendung von Flüssigkeitspumpen darf der zulässige Betriebsüberdruck nicht überschritten werden.

3.6 Rauminhalt eines Getränke- oder Grundstoffbehälters im Sinne dieser TRSK ist die geometrische Größe des Hohlraumes abzüglich des Volumens fester Einbauten.

3.7 Grundstoffe im Sinne dieser TRSK sind mit Aromen versetzte Lebensmittel oder Erzeugnisse, die Lebensmitteln einen süßen, bitteren, sauren oder salzigen Geschmack verleihen, soweit diese Lebensmittel oder Erzeugnisse dazu bestimmt sind, zu Getränken weiterverarbeitet zu werden.

3.8 Getränke- und Grundstoffbehälter sind ortsfeste, nicht ortsfeste (z.B. Container, Aufsetztanks) und fahrbare (z.B. Fahrzeugbehälter, Tankwagen) Behälter oder Fässer aus Holz, Metall, Kunststoff oder Metall-Kunststoff-Kombinationen, die beim Ausschank von Getränken und Grundstoffen verwendet werden.

3.9 Aufstellungsräume für Druckgasbehälter oder Druckbehälter für Druckgas sind Räume, in denen Druckgasbehälter oder Druckbehälter für Druckgas bereitgestellt und/oder zur Entleerung aufgestellt und an die Anlage angeschlossen werden.

3.10 Getränke- und Grundstofflagerräume sind Räume, in denen die Getränke- oder Grundstoffbehälter an die Anlage angeschlossen sind.

4 Aufbau von Getränkeschankanlagen

Getränkeschankanlagen nach den Nummern 3.2 und 3.3 müssen aus baumustergeprüften Bauteilen errichtet werden, soweit für diese eine Baumusterprüfung erforderlich ist. Getränkeschankanlagen nach Nummer 3.2.1 unterliegen der Baumusterprüfung nach § 6 SchankV und sind mit dem Baumusterkennzeichen deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

5 Allgemeine Anforderungen

5.1 Errichtung

Getränkeschankanlagen müssen so errichtet werden, dass Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Die Vorschriften des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.

Gehört zu einer Getränkeschankanlage ein Teil, das als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung unterliegt, so sind auf dieses auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden.

Getränkeschankanlagen oder Teile davon dürfen gewerbsmäßig nur verliehen werden, wenn sie den Vorschriften der Getränkeschankanlagenverordnung, den Anhängen 1 und 2 und den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK) entsprechen. Eine Betriebsanweisung nach TRSK 500 und ein Reinigungshinweis sind mitzuliefern.

5.2 Bau und Ausrüstung

Hinsichtlich Bau und Ausrüstung von Getränkeschankanlagen wird auf den Anhang 1 (zu § 3 Abs. 1) der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

5.3 Verwendung von Gasen

5.3.1 Es dürfen unter Beachtung lebensmittelrechtlicher Vorschriften folgende Gase verwendet werden:

Kohlendioxid (CO2), Stickstoff (N2), Stickstoff/Kohlendioxid-Gemische oder Druckluft, wenn die letztere weder mittel- noch unmittelbar mit dem Getränk in Berührung kommt.

5.3.1.1 Zum Fördern von Bier darf bei nicht ortsfesten Getränkeschankanlagen, bei denen die Zapfarmatur direkt mit dem Getränkebehälter verbunden ist, Druckluft eingesetzt werden, wenn diese mittels einer Handpumpe erzeugt wird und das Bier innerhalb eines Tages ausgeschenkt wird und dadurch nicht nachteilig beeinflusst wird.

5.3.1.2 Zum Fördern von kohlendioxidfreien Getränken darf bei nicht ortsfesten Getränkeschankanlagen Druckluft eingesetzt werden, wenn die Getränke innerhalb eines Tages ausgeschenkt und diese dadurch nicht nachteilig beeinflusst werden.

5.3.1.3 Bei Getränkeschankanlagen, bei denen Grundstoffe verwendet werden, darf Luft mit den Grundstoffen unmittelbar in Berührung kommen, wenn diese dadurch nicht nachteilig beeinflusst werden.

5.3.2 Bei drucklos betriebenen Getränkeschankanlagen darf Luft mit den Getränken unmittelbar in Berührung kommen, wenn die Getränke innerhalb eines Tages ausgeschenkt werden. 6 Übersicht über den Aufbau der TRSK-Reihe 400

TRSK 400
Errichtung von Getränkeschankanlagen

Allgemeine Anforderungen

TRSK 401
Errichtung von Getränkeschankanlagen

Anforderungen an die Aufstellung von Druckgasbehältern

TRSK 402
Errichtung von Getränkeschankanlagen

Anforderungen an die Aufstellung von Druckbehältern für Druckgase

TRSK 403
Errichtung von Getränkeschankanlagen

Anforderungen an Installation, Betrieb und Instandhaltung von Kohlendioxid
Gaswarngeräten

TRSK 411
Errichtung von Getränkeschankanlagen

Anforderungen an die Aufstellung von Getränke- oder Grundstoffbehältern

TRSK 412
Errichtung von Getränkeschankanlagen

Anforderungen an Schanktisch einschließlich Zapfstelle und Spülvorrichtung

TRSK 421
Errichtung von Getränkeschankanlagen

Anforderungen an den Aufbau des druckgasseitigen Teils von Getränkeschankanlagen

TRSK 422
Errichtung von Getränkeschankanlagen

Anforderungen an den Aufbau des getränke- und/oder grundstoffseitigen
Teils von Getränkeschankanlagen

ENDE

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