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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 402 - Errichtung von Getränkeschankanlagen, Anforderungen an die Aufstellung von Druckbehältern für Druckgase
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe Februar 2001
(BArbBl. 1/2001 S. 106; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)



1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) hingewiesen.

2 Geltungsbereich

2.1 Diese Technische Regel enthält Anforderungen an Räume und Bereiche, in denen Druckbehälter für Druckgase (Kohlendioxid, Stickstoff) aufgestellt werden, die zur Verwendung in Getränkeschankanlagen nach § 3 Abs. 1 SchankV bestimmt sind.

2.2 Diese TRSK gilt nicht für Prüfungen vor Inbetriebnahme, wie sie im § 9 der Druckbehälterverordnung (DruckbehV) (jetzt BetrSichV) festgelegt sind.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Druckbehälter für Druckgase im Sinne dieser TRSK sind Behälter, wie sie im § 3 Abs. 1 der DruckbehV (jetzt BetrSichV) beschrieben sind.

3.2 Aufstellungsräume für Druckbehälter für Druckgase sind Räume, in denen Druckbehälter zur Befüllung und Entleerung aufgestellt werden.

3.3 Druckgase sind komprimierte, lebensmittelrechtlich unbedenkliche Gase wie Kohlendioxid, Stickstoff oder deren Gemische, mit deren Hilfe Getränke, Grundstoffe oder karbonisiertes Wasser gefördert bzw. hergestellt werden.

4 Allgemeine Anforderungen

4.1 Druckbehälter für Druckgase müssen so aufgestellt werden, dass Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden.

4.2 Die Aufstellungsräume für Druckbehälter für Druckgase müssen nach den Vorschriften des Baurechts sowie der Arbeitsstätten-Verordnung und der Druckbehälterverordnung errichtet werden.

4.3 Für die Aufstellung der Druckbehälter für Druckgase gelten die Anforderungen der TRB 600 "Aufstellung der Druckbehälter", der TRB 610 "Druckbehälter - Aufstellung von Druckbehältern zum Lagern von Gasen" und ggf. der TRB 801 Nr. 26 "Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV - Nr. 26 Druckbehälter für Gase oder Gasgemische mit Betriebstemperaturen unter -10 °C ((jetzt Anhang 5 Nr. 12 BetrSichV).

5 Zusätzliche Anforderungen an die Lüftung in den Aufstellungsräumen für Druckbehälter für Druckgase

5.1 Für die Aufstellung der Druckbehälter für Druckgase in Räumen über und unter Erdgleiche gelten hinsichtlich der Lüftung bzw. Installation eines Gaswarngeräts die nachfolgenden Anforderungen. Bei der Durchführung der Maßnahmen muss unter Beachtung der Eigenschaft des Gases sichergestellt sein, dass keine Gefährdung für Personen zu befürchten ist.

5.2 Aufstellungsräume über Erdgleiche

5.2.1 Natürliche Lüftung

Eine natürliche Lüftung über Erdgleiche ist gegeben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

5.2.2 Ist eine natürliche Lüftung über Erdgleiche nicht gegeben, dann sind wie bei Aufstellungsräumen unter Erdgleiche technische Maßnahmen erforderlich.

5.3 Aufstellungsräume unter Erdgleiche

5.3.1 Bei Aufstellungsräumen unter Erdgleiche ist eine der folgenden technischen Maßnahmen durchzuführen:

5.3.2 Technische Lüftung (Bodenabsaugung)

Die technische Lüftung muss folgende Anforderungen erfüllen:

5.3.3 Technische Lüftung in Verbindung mit einem Gaswarngerät

Diese technische Maßnahme muss folgende Anforderungen erfüllen:

6 Kennzeichnung

Räume mit Druckbehälter für Druckgase müssen als Gaslagerräume gekennzeichnet sein. Im Zugangsbereich des Raumes, vorzugsweise an der Tür, ist ein Warnschild mit der Aufschrift: "Warnung vor Gasansammlungen - Erstickungsgefahr - beim Betreten des Raumes Tür offen lassen" anzubringen.

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