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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 411 - Errichtung von Getränkeschankanlagen, Anforderungen an die Aufstellung von Getränke- oder Grundstoffbehältern
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe 12. April 2000
(BAnz. vom 18. August 2000, Nr. 155a S. 13; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)



1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für die Aufstellung von Getränke- oder Grundstoffbehältern in Getränkeschankanlagen nach § 3 Abs. 1 SchankV, einschließlich der räumlichen Anforderungen.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Begehbare Lagerräume im Sinne dieser Technischen Regel sind Räume, in denen die an die Getränkeschankanlage angeschlossenen Getränke- oder Grundstoffbehälter aufgestellt sind.

3.2 Begehbare Lagerbereiche im Sinne dieser Technischen Regel sind Bereiche innerhalb eines Raumes, in denen die an die Getränkeschankanlage angeschlossenen Getränke- oder Grundstoffbehälter aufgestellt sind.

4 Anforderungen an Lagerräume und -bereiche

4.1 Begehbare Lagerräume und -bereiche

4.1.1 Lagerräume und -bereiche müssen den baurechtlichen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften und der Arbeitsstättenverordnung entsprechend errichtet werden.

Für die Lüftung und andere Maßnahmen sind die Anforderungen der TRSK 401 und 402 anzuwenden. Für die räumlichen Bedingungen und Maßnahmen ist die Gesamtgasmenge der angeschlossenen Druckgasbehälter bzw. der Druckbehälter für Druckgase maßgebend.

4.1.2 An den Zugängen zu den Lagerräumen und -bereichen müssen Warnzeichen mit der Aufschrift: "Warnung vor Gasansammlungen - Erstickungsgefahr - beim Betreten des Raumes Tür offen lassen" deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht werden.

4.1.3 Die Fußböden der Lagerräume und -bereiche müssen rutschhemmend, wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein. Die Ansammlung von Flüssigkeiten ist zu vermeiden, z.B. durch eine Fußbodenentwässerung (Ablauföffnung) und durch ein ausreichendes Gefälle des Fußbodens. Die Fußbodenentwässerung muss gegen das Eindringen von Gerüchen sowie gegen Rückstau von Flüssigkeiten sicher sein und ist an die Abwasserleitung anzuschließen. Abdeckung und Schmutzauffangbehälter müssen ohne Werkzeug zur Reinigung herausnehmbar sein.

4.1.4 In Lagerräumen und -bereichen muss eine Trinkwasserzapfstelle vorhanden sein. Sofern dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, muss sie in unmittelbarer Nähe des Raumes oder des Lagerbereiches angebracht sein.

4.1.5 In Lagerräumen und -bereichen ist eine elektrische Beleuchtung vorzusehen, die eine Beleuchtungsstärke von mindestens 100 Lux ergibt.

Die elektrischen Anlagen in Getränkelagerräumen sind nach den DIN VDE-Normen für elektrische Anlagen in feuchten Räumen (DIN VDE 0100 § 45) zu errichten.

4.1.6 Werden in Lagerräumen und -bereichen Behälter der Gruppe IIb, IVa oder IVb aufgestellt, die mit Kohlendioxid (CO2), Stickstoff (N2) oder Stickstoff/Kohlendioxid-Gemischen betrieben werden, müssen diese Räume ausreichend be- und entlüftet werden. Die Behälter müssen für eine gefahrlose Druckentlastung an eine ins Freie führende Leitung von mindestens 10 mm Nennweite angeschlossen werden können.

4.1.7 Durch geeignete bauliche Maßnahmen oder betriebliche Einrichtungen muss sichergestellt werden, dass Behälter sicher transportiert werden können.

4.1.8 Lagerräume und -bereiche müssen gegen nachteilige Einwirkungen, insbesondere durch Wärme, Vibrationen (auf Schiffen), Staub und Gerüche, geschützt sein. Die Höchsttemperatur im Lagerraum darf bei Bierlagerung 18° C nicht überschreiten. Dies gilt nicht für eigengekühlte Behälter der Gruppen IVa und IVb.

4.2 Nicht begehbare Lagerräume und -bereiche (z.B. Kühlmöbel).

4.2.1 Bei nicht begehbaren Lagerräumen und -bereichen, bzw. bei Räumen, in denen nicht begehbare Kühlmöbel aufgestellt sind, gelten hinsichtlich der Lüftung und anderen Maßnahmen die Anforderungen der TRSK 401.

4.2.2 Nicht begehbare Lagerräume sind so zu errichten, dass sie leicht gereinigt und saubergehalten werden können.

4.2.3 Nicht begehbare Lagerräume müssen bei offener Tür entweder durch die Beleuchtung des Raumes, in dem sie aufgestellt sind, im Innern ausreichend beleuchtet sein (Beleuchtungsstärke mind. 100 Lux) oder über eine eigene ausreichende Innenbeleuchtung verfügen.

4.2.4 Rohrleitungen oder elektrische Leitungen sind in nicht begehbare Lagerräume so hineinzuführen, dass durch die Einführungsöffnungen keine Flüssigkeiten zu- und abfließen können.

4.2.5 Die elektrische Anlage in nicht begehbaren Lagerräumen ist entsprechend Nummer 4.1.5 Satz 2 auszuführen.

5 Getränkekühlräume

5.1 Ortsfeste begehbare Getränkekühlräume mit einer Grundfläche von mehr als 10 m2 müssen, auch wenn die Türen von außen abgeschlossen sind, jederzeit verlassen werden können.

5.2 Bei ortsfesten begehbaren Getränkekühlräumen mit einer Grundfläche von 10 m2 und weniger und bei ortsbeweglichen Getränkekühlräumen müssen die Türen oder Deckel in nicht abgeschlossenem oder nicht verriegeltem Zustand von innen zu öffnen sein.

6 Aufstellung von Getränke- oder Grundstoffbehältern

6.1 Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppen IIb, IVa oder IVb müssen so aufgestellt sein, dass sie allseitig besichtigt werden können, für die Prüfung zugänglich sind und das Kennzeichen gut erkennbar ist.

6.1.1 Sie sind so zu gründen, dass durch die Gründung selbst oder durch das Eigengewicht des Getränkebehälters einschließlich seiner Beschickung oder des Prüfmediums bei der Druckprüfung (oder durch äußere Kräfte) keine unzulässigen Verlagerungen oder Neigungen eintreten können.

6.1.2 Getränke- oder Grundstoffbehälter der Gruppen IIb, IVa oder IVb und ihre Ausrüstung, die im Freien aufgestellt werden, müssen gegen mechanische Einwirkungen von außen soweit geschützt sein, dass Beschädigungen mit gefährlichen Auswirkungen auf Beschäftigte oder Dritte nicht zu erwarten sind.

6.2 Auf Schiffen sind die Getränke- oder Grundstoffbehälter so aufzustellen, dass sie nicht verrutschen können.

7 Kälteanlagen

Bei der Errichtung von Kälteanlagen und Kühleinrichtungen sind die Unfallverhütungsvorschriften "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" - BGV D4 - zu beachten.

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