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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 502 - Betrieb von mobilen Getränkeschankanlagensystemen
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe Februar 2001
(BArbBl. 6/2001 S. 106; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)



1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 SchankV hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für den Betrieb von mobilen Getränkeschankanlagensystemen, bei denen sowohl der Getränkebehälter mit integrierter Druckversorgung (Basiseinheit) als auch das Leitungsanschlussteil und die Zapfarmatur (Schankeinheit) jeweils eine Baueinheit darstellen.

3 Begriffe

In dieser Technischen Regel gelten die folgenden Begriffe:

3.1 Betreiber

Der Betreiber eines mobilen Getränkeschankanlagensystems ist in der Regel der Getränkeabfüller.

3.2 Verwender

Der Verwender eines mobilen Getränkeschankanlagensystems ist der Nutzer vor Ort.

4 Inbetriebnahme nach § 8 SchankV

4.1 Der Betreiber hat die beabsichtigte Inbetriebnahme der Basiseinheit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt mit Formblatt 1.

4.2 Mit der Anzeige (Formblatt 1) erfolgt auch die Bestätigung der Herstellerfirma, dass die Anlage von einem Sachkundigen im Sinne des § 8 Abs. 1 SchankV geprüft wurde (Bescheinigung des Sachkundigen).

4.3 Der Betreiber hat dem Verwender die Anzeige an die zuständige Behörde (Formblatt 1) und die Kopie der Baumusterprüfbescheinigung auszuhändigen.

5 Formblatt und Reinigungsnachweis nach den §§ 10 und 11 SchankV

5.1 Der Verwender trägt im Formblatt 2 den Betrieb des mobilen Getränkeschankanlagensystems ein. Das Formblatt 2 ist am Betriebsort bereitzuhalten.

5.2 Der Verwender hat die Kopie der Baumusterprüfbescheinigung und die Anzeige an die zuständige Behörde (Formblatt 1) am Betriebsort aufzubewahren.

5.3 Es ist ein Reinigungsnachweis (Formblatt 2) für die Schankeinheit (Leitungsanschlussteil und Zapfarmatur) zu führen und am Betriebsort aufzubewahren. Die Reinigung ist in der Verantwortung des Verwenders durchzuführen.

5.4 Wird die Basiseinheit in bestehende Getränkeschankanlagen eingesetzt, dann sind die Eintragungen im Betriebsbuch der fest installierten Getränkeschankanlage vorzunehmen.

6 Wiederkehrende Prüfung nach § 12 SchankV

Die wiederkehrende Prüfung nach § 12 SchankV der Basiseinheit des mobilen Getränkeschankanlagensystems ist vom Sachkundigen durchzuführen und zu dokumentieren. Die wiederkehrende Prüfung wird beim Betreiber des mobilen Getränkeschankanlagensystems im Rahmen der Überprüfung und Befüllung der Basiseinheit durchgeführt.

Formblatt 1
Februar 2001

Anzeige über die beabsichtigte Inbetriebnahme eines mobilen Getränkeschankanlagensystems
nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV)

(vom Betreiber auszufüllen)

Ich zeige die beabsichtigte Inbetriebnahme eines mobilen Getränkeschankanlagensystems nach TRSK 502 an.

Anschrift der zuständigen Behörde Anschrift des Betreibers
Name der zuständigen Behörde

.......................................................................................

Straße, Nr.

......................................................................................

PLZ, Ort

......................................................................................

Abteilung

......................................................................................

Vor- und Zuname des Betreibers

.......................................................................................

Straße, Nr.

......................................................................................

PLZ, Ort

......................................................................................

Tel.-Nr.

......................................................................................

Die Bestätigung des Herstellers des mobilen Getränkeschankanlagensystems (Bescheinigung des Sachkundigen) nach Nummer 4.2 der TRSK 502 ist nachfolgend aufgeführt.

Hersteller: ...........................................................................................................
Bezeichnung des mobilen Getränkeschankanlagensystems: .......................................................................................................
Baumusterprüfbescheinigung vom: ...................................... SK-Nummer: .................................................................................

Bestätigung:

Das mobile Getränkeschankanlagensystem entspricht den Anforderungen der Getränkeschankanlagenverordnung, den TRSK und dem Stand der Technik. Es stimmt mit dem von dem Prüflaboratorium für Getränkeschankanlagen geprüften Baumuster überein und wurde von einem Sachkundigen nach § 16 SchankV im Sinne des § 8 Abs. 1 SchankV geprüft.

........................................................ ........................................................
Ort, Datum Unterschrift
___________________________________________________________________________________________

........................................................

........................................................
Unterschrift des Betreibers Datum


Formblatt 2
Februar 2001

Betrieb eines mobilen Getränkeschankanlagensystems


.......................................................................................................................................................
(Bezeichnung der Betriebsstätte)
.......................................................................................................................................................
(Straße, Nr.)
.......................................................................................................................................................
(Postleitzahl, Ort)
.......................................................................................................................................................
(Name des Verwenders)

Reinigungsnachweis über die Schankeinheit
(Leitungsanschlussteil und Zapfarmatur)

mechanisch chemisch Bier AfG sonstige
Getränke
Datum Unterschrift
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             
             

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