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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 607 - Sachkundiger nach § 16 SchankV
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe Januar 1999
(BAnz. vom 27. März 1999, Nr. 60a; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)



1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie enthält die Anforderungen, die an den Sachkundigen nach § 16 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) zu stellen sind, dem nach § 16 SchankV Prüfungen nach §§ 7, 8, 12 und 13 SchankV übertragen werden können. Sie enthält darüber hinaus Hinweise, wie der Prüfauftrag übertragen werden kann.

2 Allgemeines

2.1 Nach § 7 Abs. 5 SchankV kann bei Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppen IIb, IVa und IVb, die andernorts einer Abnahmeprüfung unterzogen worden sind, die ordnungsgemäße Aufstellung am Betriebsort durch den Sachkundigen geprüft und die entsprechende Bescheinigung erteilt werden.

Nach § 8 Abs. 1 und 2 SchankV hat der Sachkundige im Betriebsbuch oder im Formblatt zu bescheinigen, daß die Anlage den Anforderungen des § 3 Abs. 1 SchankV entspricht.

Nach § 12 Abs. 1 SchankV hat der Sachkundige über das Ergebnis der wiederkehrenden Prüfung eine Bescheinigung im Betriebsbuch zu erteilen.

Nach § 12 Abs. 2 SchankV hat der Sachkundige bei Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppe IVa alle 5 Jahre eine innere Prüfung durchzuführen.

Nach § 13 SchankV hat der Sachkundige bei Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppen IIb, IVa oder IVb Prüfungen in besonderen Fällen durchzuführen.

Nach § 14 SchankV hat der Sachkundige, wenn bei der Durchführung der Prüfung Mängel festgestellt werden, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können, dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

2.2 Der Sachkundige handelt im Rahmen seines Prüfauftrages in eigener Verantwortung.

3 Anforderungen an Sachkundige

3.1 Mit der Durchführung der Prüfungen darf als Sachkundiger nur beauftragt werden, wer entsprechend § 16 SchankV

3.1.1 Sachkundige, denen Prüfungen nach § 7 Abs. 5, § 13 Abs. 4 und 5 SchankV sowie die Erteilung von Bescheinigungen nach § 8 Abs. 1 SchankV vor dem 30. Juli 1993 übertragen worden sind, haben die Voraussetzungen des § 16 Satz 1 Nummer 5 SchankV innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen.

3.2 Die Anforderungen des Abschnitts 3.1 Nummer 1 sind in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn der Sachkundige mindestens

3.3 Die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach Abschnitt 3.1 Nummer 2 gilt als erwiesen, wenn der Sachkundige bislang seine beruflichen Pflichten sorgfältig erfüllt hat und wenn auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften sowie seines Verhaltens kein Anlaß zu Bedenken besteht.

3.4 Die Anforderungen nach Abschnitt 3.1 Nummer 3 sind als erfüllt anzusehen, wenn

4 Übertragung von Prüfaufgaben

4.1 Als Sachkundige kommen zum Beispiel in Betracht:

4.2 Der Sachkundige ist mit der Durchführung der Prüfungen einmalig schriftlich zu beauftragen (Vordruck s. Anlage). Nichtselbständige sind von ihrem Arbeitgeber mit der Durchführung der Prüfungen einmalig schriftlich zu beauftragen. Bei der Beauftragung ist festzustellen, ob der Sachkundige hinsichtlich seiner Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegen kann.

4.3 Der Sachkundige ist in der Beauftragung auf seine Pflichten hinzuweisen, die nach der SchankV vorgeschriebenen Bescheinigungen nach § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 2 und 4 SchankV auszustellen und die Mitteilungs- bzw. Übersendungspflichten nach § 13 Abs. 6 und § 14 SchankV zu erfüllen.

4.4 In den Fällen, in denen der Betreiber den Sachkundigen nicht unmittelbar beauftragt, hat derjenige, der den Prüfauftrag übernimmt, die Forderungen nach den Abschnitten 4.2 und 4.3 zu erfüllen.

.

Muster für die Übertragung von Prüfaufgaben an Sachkundige nach § 16 SchankV Anlage


Name und Anschrift der Firma   ________________, den ___________
    (Ort) (Datum)
_______________________________________  
_______________________________________
 
Auftrag für das Prüfen von Getränke-, Grundstoffbehältern und Getränkeschankanlagen als Sachkundiger

Hiermit - beauftrage ich *- beauftragen wir * - Sie,


Herrn/Frau *
Vorname, Name:
  __________________________________________________________________
Anschrift:   __________________________________________________________________
bzw. Abteilungsbezeichnung: __________________________________________________________________
die nachfolgenden Prüfaufgaben nach der Getränkeschankanlagenverordnung in eigener Verantwortung und Zuständigkeit durchzuführen:
  • Prüfung der ordnungsmäßigen Aufstellung von Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppen IIb, IVa und IVb am Betriebsort und Erteilung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 SchankV,
  • Erteilung der Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 und 2 SchankV,
  • wiederkehrende Prüfung und Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 SchankV,
  • innere Prüfung von Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppe IVa nach § 12 Abs. 2 SchankV
  • Prüfung in besonderen Fällen von Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppen IIb, IVa und IVb nach § 13 SchankV.
Örtliche und sachliche Abgrenzung _______________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________
_____________________________________________________________________________________
Hinsichtlich Ihrer Prüftätigkeit unterliegen Sie keinen Weisungen, die Ihren Beurteilungsmaßstab bei der Ausübung der Prüftätigkeit einschränken. Sie sind verpflichtet, die nach der Getränkeschankanlagenverordnung vorgeschriebenen Bescheinigungen auszustellen und eine Ausfertigung dem zuständigen Verantwortlichen des Betreibers, z.B. Betriebsleiter, auszuhändigen.
 
  ______________________________________
(Stempel/Unterschrift)
* Nicht Zutreffendes streichen!
ENDE

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