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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 608 - Durchführung von Lehrgängen für Sachkundige nach § 16 der SchankV
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe 25. Juni 1998
(BAnz. Nr. 122 vom 7. Juli 1998; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)



Bei der TRSK 608 handelt es sich um eine Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA).

1 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für die staatliche Anerkennung von Lehrgängen für Personen, denen Prüfungen nach § 7 Abs. 5 und § 13 Abs. 2, 4 bis 6 sowie die Erteilung und Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1, 2, 6 bis 8 der Getränkeschankanlagenverordnung übertragen werden sollen (Sachkundige), durch die zuständige Behörde (Anerkennungsbehörde) sowie für die Durchführung dieser Lehrgänge. Die Anforderungen an Sachkundige sind in § 16 SchankV sowie in der Technischen Regel für Getränkeschankanlagen TRSK 607 enthalten.

2 Allgemeines

Die Anerkennungsbehörde wird von den zuständigen Ländern in eigener Zuständigkeit bestimmt.

Bei dieser Technischen Regel handelt es sich um einen Muster-Entwurf, der den obersten Landesbehörden als einheitliche Grundlage dienen soll.

3 Anerkennung von Lehrgängen

3.1 Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn die Lehrgangsträger die Gewähr dafür bieten, daß sie die erforderlichen Kenntnisse für die Prüfung von Getränkeschankanlagen vermitteln und über die im Anhang 5 aufgeführten Ausbildungsgeräte und Lehrmittel verfügen.

3.2 Die Lehrgänge werden als

durchgeführt.

3.3 Die Anerkennung von Lehrgängen wird nur auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person.

3.4 Die von der zuständigen Behörde ausgesprochene Anerkennung gilt grundsätzlich im gesamten Geltungsbereich der Getränkeschankanlagenverordnung. Eine räumliche Beschränkung der Anerkennung soll erst dann vorgenommen werden, wenn der Lehrgangsträger dies ausdrücklich beantragt. Die Anerkennung wird im Bundesanzeiger und im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht.

3.5 Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Lehrplan beizufügen. Der Lehrplan muß sicherstellen, daß die erforderlichen Prüfkenntnisse vermittelt werden. Die einzelnen Sachgebiete sind soweit wie möglich aufzugliedern und ihrer Bedeutung entsprechend zu berücksichtigen. Sie müssen zeitlich in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

3.6 Dem Lehrplan für die Ausbildung von Sachkundigen für die Prüfung von Getränkeschankanlagen sollen hinsichtlich der zu vermittelnden Sachgebiete und der Lehrgangsdauer (Zeitvorgaben) die als Anlagen 1 bis 4 beigefügten Muster zugrunde gelegt werden.

3.7 Die Teilnehmerzahl der einzelnen Lehrgänge soll in der Regel 25 Personen nicht überschreiten.

3.8 Die Lehrgänge müssen unter einer fachlichen Leitung (Lehrgangsleitung) stehen. Lehrgangsleiter und die übrigen Lehrkräfte müssen aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit und Ausbildung besondere Kenntnisse auf dem betreffenden Sachgebiet besitzen und in der Lage sein, diese Kenntnisse zu vermitteln, um die erforderliche Ausbildung zu gewährleisten.

3.9 Die zuständige Behörde ist befugt, Beauftragte zu den Lehrgängen zu entsenden.

3.10 Die Anerkennung ist schriftlich zu erteilen.

4 Zulassung von Lehrgangsteilnehmern zu den Lehrgängen

4.1 Die Zulassung wird von den Lehrgangsträgern ausgesprochen. Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

4.2 Der Antragsteller ist nur zu einem Lehrgang zuzulassen, wenn er entsprechend dem als Anlage 6 oder 6a beigefügten Vordruck nachweist, daß er

4.3 Der Antragsteller ist nur zu einem Lehrgang "Aufbaulehrgang I -nach § 16 Nr. 5 SchankV (Sachkundiger für Prüfungen nach § 12 Abs. 1 SchankV - wiederkehrende Prüfungen ohne Prüfungen von Getränke- und Grundstoffbehältern -)" zuzulassen, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 4.2 erfüllt und die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang "Grundlehrgang - nach § 16 Nr. 5 SchankV (Sachkundiger für Prüfungen nach § 7 Abs. 5 sowie für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 und 2 SchankV - Prüfung vor Inbetriebnahme -" nachweisen kann.

4.4 Der Antragsteller ist nur zu einem Lehrgang "Aufbaulehrgang II -nach § 16 Nr. 5 SchankV (Sachkundiger für Prüfungen nach § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2, 4 und 5 SchankV - wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen in besonderen Fällen von Getränke- oder Grundstoffbehältern -)" zuzulassen, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 4.2 erfüllt und die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen "Grundlehrgang - nach § 16 Nr. 5 SchankV (Sachkundiger für Prüfungen nach § 7 Abs. 5 sowie für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 und 2 SchankV - Prüfung vor Inbetriebnahme -" und "Aufbaulehrgang I - nach § 16 Nr. 5 SchankV (Sachkundiger für Prüfungen nach § 12 Abs. 1 SchankV - wiederkehrende Prüfungen, ohne Prüfungen von Getränke- und Grundstoffbehältern -)" nachweisen kann.

4.5 Der Antragsteller ist nur zu einem Lehrgang "Sonderlehrgang -nach § 16 Nr. 5 in Verbindung mit § 20 Abs. 6 SchankV (verkürzter Grundlehrgang der Stufe I für sogenannte "Altsachkundige" zuzulassen, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 4.2 erfüllt und ihm die Prüfung von Getränkeschankanlagen als Sachkundiger vor dem 30. Juli 1993 übertragen worden ist.

5 Durchführung von Lehrgängen

Bei der Durchführung der Lehrgänge für die Ausbildung von Sachkundigen für die Prüfung von Getränkeschankanlagen sollen hinsichtlich der zu vermittelnden Sachgebiete und der Lehrgangsdauer (Zeitvorgaben) die folgenden Lehrpläne dieser Technischen Regel zugrunde gelegt werden:

6 Abnahme der Prüfung und Erteilung von Zeugnissen

6.1 Die Lehrgänge sind mit einer schriftlichen und praktischen Prüfung abzuschließen.

6.2 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in den geprüften

Sachgebieten mindestens ausreichende rechtliche und technische Kenntnisse nachweist.

6.3 Über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist dem Teilnehmer ein Zeugnis über die Art der vermittelten Kenntnisse auszustellen. Das Prüfungszeugnis soll der Anlage 7 entsprechen.

6.4 Das Zeugnis ist von einem Vertreter des Lehrgangsträgers und vom Lehrgangsleiter zu unterzeichnen.

6.5 Lehrgangsteilnehmer, bei denen in der Abschlußprüfung nicht ausreichende Kenntnisse festgestellt werden, erhalten kein Abschlußzeugnis. Anspruch auf Rückzahlung der Teilnehmergebühr besteht nicht.

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Grundlehrgang Anlage 1 zur TRSK 608

Lehrplan für die Ausbildung zum Sachkundigen nach § 16 Nr. 5 SchankV

Sachkundiger für Prüfungen nach § 7 Abs. 5 sowie für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 und 2 SchankV

(Prüfung vor Inbetriebnahme)

(1 Lehreinheit - LE = 45 min)

Rechtliche Grundlagen; Einführung in die Getränkeschankanlagenverordnung,

Aufbau und Inhalt 3 LE
Technisches Regelwerk für Getränkeschankanlagen (TRSK) 6 LE
Aufbau einer Getränkeschankanlage für alkoholische Getränke 2 LE
Aufbau einer Getränkeschankanlage für alkoholfreie Getränke 3 LE
Einsatz von Druckgasen (CO2 N2, CO2/N2-Gemische, Druckluft) 2 LE
Arbeiten mit Armaturen einschließlich Verlegetechnik, Reinigungstechnik,
Anschluß von Behältern, Funktion der Sicherheitseinrichtungen, Zerlegen,
Zusammenbau und Prüfen von Bauteilen und Schankanlagen
8 LE
Prüftätigkeit des Sachkundigen
  • Feststellung des IST-Zustands,
  • Vergleich des IST- mit dem SOLL-Zustand,
  • Bewertung der Prüfergebnisse,
  • Maßnahmen
4 LE
Ausfüllen des Betriebsbuchs bzw. der Formblätter, Erteilung der Bescheinigungen
Verantwortung des Sachkundigen nach § 16 SchankV, Aufgaben der zuständigen Behörde
4 LE
Schriftliche und mündliche Prüfung 2 LE
Auswertung 1 LE
Abschlußdiskussion 1 LE
Insgesamt: 36 LE

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Aufbaulehrgang I Anlage 2

Lehrplan für die Ausbildung zum Sachkundigen nach § 16 Nr. 5 SchankV

Sachkundiger für Prüfungen nach § 12 Abs. 1 SchankV

(wiederkehrende Prüfungen, ohne Prüfungen von Getränke- und Grundstoffbehältern)

(1 Lehreinheit - LE = 45 min)

Rechtliche Grundlagen; Verantwortung des Sachkundigen 2 LE
Kontrolle der Eintragungen im Betriebsbuch Übungen/Maßnahmen 2 LE
Kontrolle  
  • des hygienischen Zustands von Getränkeschankanlagen - Übungen -
4 LE
  • von Änderungen und wesentlichen Änderungen von Getränkeschankanlagen
1 LE
Prüfungen von  
  • sicherheitstechnisch erforderlichen Bauteilen
1 LE
  • Veränderungen an Kunststoffen und beschichteten Bauteilen
2 LE
Übungen im Zerlegen, Zusammenbau und Prüfen von Bauteilen und Schankanlagen 4 LE
Werkstoff- und Bauteilkunde; reinigungsgerechte Gestaltung 1 LE
Prüfbescheinigungen 1 LE
Beschreibung von Mängeln/Durchführung von Maßnahmen beim Vorhandensein von Mängeln 2 LE
Schriftliche Prüfung 2 LE
Praktische Prüfung 1 LE
Abschlußdiskussion 1 LE
Insgesamt: 24 LE

.

Aufbaulehrgang II Anlage 3

Lehrplan für die Ausbildung zum Sachkundigen nach § 16 Nr. 5 SchankV

Sachkundiger für Prüfungen nach § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2, 4 und 5 SchankV
(wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen in besonderen Fällen von Getränke- und
Grundstoffbehältern)

(1 Lehreinheit - LE = 45 min)

Rechtliche Grundlagen; Prüftätigkeit des Sachkundigen bei Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppe IVa 1 LE
Grundlagen der Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen 1 LE
Konstruktion, Werkstoffkunde, Schweißen 2 LE
Praktische Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen Beschreibung von Mängeln/Durchführung von Maßnahmen 2 LE
beim Vorhandensein von Mängeln 1 LE
Zerstörungsfreie Prüfungen, Ersatzmaßnahmen etc. 1 LE
Schriftliche Prüfung 2 LE
Praktische Prüfung 1 LE
Abschlußdiskussion 1 LE
Insgesamt: 12 LE

.

Sonderlehrgang Anlage 4

Lehrplan für die Ausbildung zum Sachkundigen nach § 16 Nr. 5 in Verbindung mit § 20 Abs. 6 SchankV

(verkürzter Grundlehrgang für sogenannte "Altsachkundige" = Sachkundige, denen die Prüfung von Getränkeschankanlagen vor dem 30. Juli 1993 übertragen worden ist)

(1 Lehreinheit - LE = 45 min)

Rechtliche Grundlagen; Verantwortung des Sachkundigen 2 LE
Änderungen der SchankV seit 1993 1 LE
Änderungen der TRSK seit 1993 1 LE
Technische Gase in der Gastronomie  
N2, CO2, Mischgase, Luft, Gasmischgeräte, Gaswarngeräte, Lüftungen 2 LE
Druckminderer, Zwischendruckregler, Sicherheitsventile Übungen im Prüfen der Druckminderer, 2 LE
Einstellung der Sicherheitsventile mit Verplombung 2 LE
Schriftliche Prüfung 2 LE
Praktische Prüfung 1 LE
Abschlußdiskussion 1 LE
Insgesamt: 14 LE

.

"Ausstattung der Räume mit Ausbildungseinrichtungen und Lehrmitteln" Anlage 5

1. Grundlehrgang

Nachfolgend aufgeführte Einrichtungen und Lehrmittel müssen mindestens vorhanden sein:

  1. Betriebsbereiter Schanktisch mit festinstallierten Getränkeleitungen mit Zapf- und Mischarmaturen, Druckminderern, Zwischendruckreglern und Hinterdruckgasleitungen zum Ausschank von Bier, Wein, Pre- und Postmix,
  2. Begleitkühlung und Durchflußkühlgerät,
  3. Muster von mindestens zwei verschiedenen dem Stand der Technik entsprechenden Reinigungsgeräten, von denen ein Gerät in die Getränkeschankanlage eingebaut sein muß,
  4. Werkzeuge für die Prüfung von Getränkeschankanlagen, entsprechend Anlage zur TRSK 600,
  5. mehrere Zapfarmaturen, Leitungs- und Behälteranschlußteile,
  6. Druckminderer, Zwischendruckminderer und Wandbrücken unterschiedlicher Bauarten,
  7. zusätzlich je ein von den unter den Nummern 2.2 und 2.3 der TRSK 300 aufgeführten Bauteilen,
  8. Getränke- und Grundstoffbehälter der Prüfgruppen nach § 7 der SchankV unterschiedlicher Bauarten (bei Gruppe-IV-Behältern genügt ein Muster mit allen Ausrüstungsteilen),
  9. Gaswarngerät,
  10. Muster einer verwendungsfertigen Getränkeschankanlage,
  11. Bauteilmuster zum Zerlegen.

2. Aufbaulehrgang

Zusätzlich zu den für die Durchführung des Grundlehrgangs erforderlichen Medien müssen mindestens nachfolgend aufgeführte Einrichtungen und Lehrmittel vorhanden sein:

  1. Hilfsmittel zur hygienischen Beurteilung von Getränkeschankanlagen (z.B. Reinigungsorangen, Reinigungsball, Hahnspüleinrichtung),
  2. gebrauchte und schadhafte Bauteilmuster zum Zerlegen,
  3. Beispiele verschiedener Verschmutzungen von Bauteilen und Leitungen,
  4. Korrosions- und Beschichtungsschäden an Bauteilen.

3. Aufbaulehrgang II

Zusätzlich zu den für die Durchführung des Grundlehrgangs und des Aufbaulehrgangs I erforderlichen Medien müssen mindestens nachfolgend aufgeführte Einrichtungen und Lehrmittel vorhanden sein:

  1. Zerstörungsfreie Prüfmittel (z.B. FEP - Oberflächenrißprüfung nach dem Farbeindringverfahren -),
  2. Wanddickemeßgerät,
  3. Stahlprobestücke mit punkt- und flächenförmigen Abtragungen,
  4. Besichtigungslampe mit Trenntrafo (42 V).

.

Antrag auf Zulassung zu einem Lehrgang für Sachkundige nach § 16 SchankV Anlage 6

Antrag auf Zulassung zu einem Lehrgang für Sachkundige nach § 16 SchankV (für Beschäftigte)

1. Grundlehrgang - TRSK 608 Anlage 1 [ ]
2. Aufbaulehrgang I - TRSK 608 Anlage 2 [ ]
3. Aufbaulehrgang II - TRSK 608 Anlage 3 [ ]
4. Sonderlehrgang - TRSK 608 Anlage 4 [ ]


(zutreffendes bitte ankreuzen)
Herr/Frau ... .....................................................................................................................................
ist in unserem Hause seit ................................................................................................................. beschäftigt.
Er/Sie ist für die Tätigkeit als Sachkundige/r für die Prüfung von Getränkeschankanlagen vorgesehen.
Nachweis der Ausbildung
(Bescheinigungen/Zeugnisse sind entsprechend Absatz 4.2 der TRSK 608 beizufügen)
  1. Einschlägige handwerkliche oder technische Ausbildung
    als ..........................................................................................................................................
    und
    ............. jährige Erfahrung .....................................................................................................
  2. Einschlägige Ausbildung
    • betriebliche Ausbildung .......................................................................................
    • Fachlehrgänge: .....................................................................................................
    • und .............. jährige Erfahrung ...................................................................................

    Folgende Bescheinigungen/Zeugnisse sind beigefügt:

    An seiner/ihrer persönlichen Zuverlässigkeit bestehen unsererseits keine Zweifel. Die nötige Unabhängigkeit bei seiner/ihrer vorgesehenen Tätigkeit ist gewährleistet. Erforderliche Prüfeinrichtungen werden zur Verfügung gestellt.

 
..................................... den ........................................ ...................................................................................
  (Unterschrift)

.

Antrag auf Zulassung zu einem Lehrgang für Sachkundige nach § 16 SchankV  Anlage 6a

Antrag auf Zulassung zu einem Lehrgang für Sachkundige nach § 16 SchankV (für Selbständige)

1. Grundlehrgang - TRSK 608 Anlage 1 [ ]
2. Aufbaulehrgang I - TRSK 608 Anlage 2 [ ]
3. Aufbaulehrgang II - TRSK 608 Anlage 3 [ ]
4. Sonderlehrgang - TRSK 608 Anlage 4 [ ]


(zutreffendes bitte ankreuzen)
Herr/Frau .........................................................................................................................................
Nachweis der Ausbildung

(Bescheinigungen/Zeugnisse sind entsprechend Absatz 4.2 der TRSK 608 beizufügen)

  1. Einschlägige handwerkliche oder technische Ausbildung
    als ......................................................................................................................................
    und ............ jährige Erfahrung ........................................................................................
  2. Einschlägige Ausbildung
    • betriebliche Ausbildung ...................................................................................
    • Fachlehrgänge: ...................................................................................................
    • und .............. jährige Erfahrung .........................................................................

Folgende Bescheinigungen/Zeugnisse sind beigefügt: ..........................................................

Die nötige Unabhänigkeit der vorgesehenen Tätgkeit ist gewährleistet. Erforderliche Prüfeinrichtungen stehen zur Verfügung.

 
..................................... den ....................... ................................................................................
  (Unterschrift)
Anmerkung: Ein Nachweis der persönlichchen Zuverlässigkeit kann von der zuständigen Behörde gefordert werden.

.

Zeugnismuster über die Teilnahme an
einem Lehrgang für Sachkundige nach § 16 SchankV
Anlage 7

Zeugnismuster über die Teilnahme an einem Lehrgang für Sachkundige nach § 16 SchankV

Grundlehrgang - TRSK 608 Anlage 1
Herr/Frau ..............................................................................................................................................
  (Name)
  ..............................................................................................................................................
  (Vorname)
geb. am ...............................................................................................................................................
(Tag, Monat, Jahr)
 in ................................................................................................................................................
  (Ort)
ständig wohnhaft ................................................................................................................................................
  (Kreis, Land)
in ............................................................................................................................................
  (Kreis, Land)
hat vom ......................................................................... bis ...............................................................
in ...............................................................................................................................................
an einem oben gekennzeichneten Lehrgang für Sachkundige nach § 16 SchankV teilgenommen und die Abschlußprüfung bestanden.
.......................................... den ................................. 19 ......
  .................................................................................................................................................................
  (Lehrgangsträger) (Lehrgangsleiter)

Zeugnismuster über die Teilnahme an einem Lehrgang für Sachkundige nach § 16 SchankV

Aufbaulehrgang I - TRSK 608 Anlage 2
Herr/Frau .............................................................................................................................................
  (Name)
  .............................................................................................................................................
  (Vorname)
geb. am ..............................................................................................................................................
  (Tag, Monat, Jahr)
in ..............................................................................................................................................
  (Ort)
  .............................................................................................................................................
  (Kreis, Land)
ständig wohnhaft in
.............................................................................................................................................
  (Kreis, Land)
hat vom ......................................................................... bis ...............................................................
in  
an einem oben gekennzeichneten Lehrgang für Sachkundige nach § 16 SchankV teilgenommen und die Abschlußprüfung bestanden.
.......................................... den ................................. 19 ..........
  .....................................................................................................................................................
  (Lehrgangsträger) (Lehrgangsleiter)


Zeugnismuster über die Teilnahme an einem Lehrgang für Sachkundige nach § 16 SchankV

Aufbaulehrgang II - TRSK 608 Anlage 3
Herr/Frau .........................................................................................................................
  (Name)
  .........................................................................................................................
  (Vorname)
geb. am ............................................................................................................................
  (Tag, Monat, Jahr)
in ................................................................................................................................
  (Ort)
  ................................................................................................................................
  (Kreis, Land)
ständig wohnhaft in ...........................................................................................................................
  (Kreis, Land)
hat vom ......................................................................... bis .................................................
in .................................................................................................................................
an einem oben gekennzeichneten Lehrgang für Sachkundige nach § 16 SchankV teilgenommen und die Abschlußprüfung bestanden.
.......................................... den ................................. 19 .........
  ...................................................................................................................................................................
  (Lehrgangsträger) (Lehrgangsleiter)

 Zeugnismuster über die Teilnahme an einem Lehrgang für Sachkundige nach § 16 SchankV

Sonderlehrgang - TRSK 608 Anlage 3
Herr/Frau .........................................................................................................................
  (Name)
  .........................................................................................................................
  (Vorname)
geb. am ............................................................................................................................
  (Tag, Monat, Jahr)
in ................................................................................................................................
  (Ort)
  ................................................................................................................................
  (Kreis, Land)
ständig wohnhaft in ...........................................................................................................................
  (Kreis, Land)
hat vom ......................................................................... bis .................................................
in .................................................................................................................................
an einem oben gekennzeichneten Lehrgang für Sachkundige nach § 16 SchankV teilgenommen und die Abschlußprüfung bestanden.
.......................................... den ................................. 19 ......
  ....................................................................................................................................................................
  (Lehrgangsträger) (Lehrgangsleiter)

* Die Getränkeschankanlage erfasst nach § 2 Abs. 2 SchankV die Gesamtheit der Anlage. Es können also hierzu mehrere Zapfarmaturen für alkoholische und nichtalkoholische Getränke gehören. Damit können mit einem Betriebsbuch beliebig viele Getränke- und Grundstoffleitungen erfasst werden.

** An der Betriebsstätte aufbewahren! Bei einem Wechsel des Betreibers ist das Betriebsbuch dem neuen Betreiber zu übergeben.

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