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§ 29 Zuständigkeiten und Fachaufsicht
(zu § 29 VAwS)

entfällt

§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Dezember 1995 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. November 2005 außer Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsvorschriften zu wasserbehördlichen Anforderungen an Abfüllanlagen von Tankstellen vom 27. Juli 1994 (ABl. S. 2511), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 20. Januar 1995 (ABl. S. 482) außer Kraft.

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Anforderungen an Abfüllanlagen von Tankstellen  Anhang
zu § 13 Nr. 13.4 der
AV-VAwS November 1995

1. Anwendungsbereich

(1) Anlagen entsprechend diesen Ausführungsvorschriften sind Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art nach § 19h Abs. 1 WHG. Die Anforderungen gelten für ortsfeste Lind ortsfest genutzte Anlagen, an denen flüssige, wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von Landfahrzeugen abgefüllt werden (Tankstellen). Dies schließt auch gewerbliche Tankstellen auf Betriebsgrundstücken ein. Die Anforderungen gelten nicht für Tankstellen zur Versorgung von Luft- und Wasserfahrzeugen und nicht für mobile Abfüllstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, zum Beispiel Baustellentankstellen.

(2) Der Anwendungsbereich umfaßt sowohl die Einrichtungen und Plätze zur Betankung von Fahrzeugen als auch die zum Befüllen der Lagerbehälter aus Straßentankfahrzeugen.

(3) Soweit in diesen Ausführungsvorschriften auf DIN-Normen, KIWA-Beurteilungsrichtlinien oder sonstige bestehende technische Regelungen im Sinne allgemein anerkannter Regeln der Technik verwiesen wird, ist zu beachten, daß Produkte aus anderen Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes, die diesen Normen und Regelungen nicht entsprechen, einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

2. Begriffsbestimmungen

(1) Wirkbereich:

Der Wirkbereich bei den Abgabeeinrichtungen ist der vom Zapfventil betriebsmäßig waagrecht erreichbare Bereich zuzüglich einem Meter. Der Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter ist die waagrechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und am Lagerbehälter zuzüglich zwei und einem halben Meter.

(2) Abfüllplatz:

Der Abfüllplatz ist mindestens der Wirkbereich zuzüglich einer Ablauf- oder Staufläche bis zur Abtrennung von anderen Flächen durch Gefälle und Rinnen oder Aufkantungen.

3. Errichtung

(1) Berechnung, Konstruktion und Herstellung der Abfüllanlage und der dazugehörigen Anlagenteile müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Dies gilt als erfüllt, wenn die Anlage den baurechtlichen Anforderungen und der TRbF 112 (Anm.: aufgehoben) oder 212 entspricht und darüber hinaus im folgenden keine weiteren wasserrechtlichen Anforderungen gestellt werden.

(3) Für die Erstellung der Abfüllplätze hat der Ersteller einen Überwachungsplan zu erarbeiten und mit einem unabhängigen Sachverständigen abzustimmen. Materialprüfstellen (Beton, Asphalt) sind für die Qualitätssicherung einzubeziehen. Die Überwachungsergebnisse sind aufzuzeichnen und dem unabhängigen Sachverständigen bei der Prüfung vor der Inbetriebnahme vorzulegen.

4. Maßnahmen zur Befestigung und Abdichtung der Abfüllplätze

(1) Festlegung des Wirkbereiches zur Befüllung der Lagerbehälter

Die Position des Entleerstutzens am Tankwagen ist auf der Bodenfläche farblich zu markieren.

(2) Bodenbefestigung und -abdichtung der Abfüllplätze

Die Befestigung der Bodenflächen der Abfüllplätze muß dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig und beständig sein sowie den zu erwartenden mechanischen und dynamischen Belastungen durch Fahrzeuge standhalten.

Anschlüsse an Domschächte, Zapfsäuleninseln, Entwässerungsrinnen und anderen Einbauten in die Bodenbefestigung sind flüssigkeitsundurchlässig herzustellen. Dies gilt auch für Aufkantungen. Fugenbänder und Fugenmassen müssen darüber hinaus dauerhaft elastisch sein. Die Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind nach den jeweils gültigen Zusätzlichen Technischen Vorschriften (ZTVen) des Bundesministers für Verkehr 1 zu bemessen.

Folgende Abdichtungssysteme erfüllen die vorgenannten Anforderungen:

  1. Abdichtungssysteme unter Verwendung von wasserundurchlässigem Stahlbeton (Ortbeton), Mindestbetongüte B 35 nach DIN 1045, Mindestbauteildicke 20 cm, geeignete Fugenausführung und -abdichtung. Als Nachweis der Dichtheit sind die Vorgaben der Stahlbetonrichtlinie 2 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend heranzuziehen. Zusätzlich sind folgende betontechnologischen Maßnahmen vorzusehen:

    Sollten trotz dieser Maßnahmen Risse auftreten, gilt für diese eine Rissebeschränkung < 0,1 mm. Größere Risse sind zu verpressen.

  2. Abdichtungssysteme unter Verwendung von Asphalt nach RStO 86, Bauklasse III bzw. IV: Mindestdicke der Asphaltschichten (Tragschicht, Deckschicht und evtl. Binderschicht) 15 cm; Mindestdicke der Deckschicht aus Asphaltbeton oder Gußasphalt 4 cm, Einbau bei mehr als 4 cm 2lagig. Der Hohlraumgehalt der Deckschicht muß weniger als 3 Vol-% betragen. Versiegelung im Regelfall mit einer rutschhemmenden Oberfläche zum Beispiel auf Kunststoffbasis.
  3. Abdichtungssystem unter Verwendung von Betriebsbodenplatten mit einer Kantenlänge bis 2 m, hergestellt nach der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2316 - Beurteilungsrichtlinie für Pflasterungselemente aus Beton -, Fugenausbildung nach der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 781 (zukünftig BRL 2825) - Beurteilungsrichtlinie für Dichtstoffe - und Ausführung nach der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2319 - Verarbeitung von Pflasterungselementen, Dichtstoffen und Entwässerungssystemen -
  4. Abdichtungssystem unter Verwendung von Betonpflastersteinen und Betonplatten mit einer Kantenlänge bis 0,75 m, hergestellt nach der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2316- Beurteilungsrichtlinie für Pflasterungselemente aus Beton -, Fugenausbildung nach der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 781 (zukünftig BRL 2825) - Beurteilungsrichtlinie für Dichtstoffe - und Ausführung nach der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2319 - Verarbeitung von Pflasterungselementen, Dichtstoffen und Entwässerungssystemen -.

Sofern nachgewiesen ist, daß unter einer abzudichtenden vorhandenen Fläche keine zu sanierenden Verunreinigungen vorliegen, kann bei Umrüstungsarbeiten zum Beispiel im Rahmen der 21. BImSchV eine Abdichtung nach TRbF 112 Nr. 4.116 (2) Nr. 5 und 6 erfolgen. Fertigbetonplatten/Betonsteinelemente sind geeignet, wenn sie der Güterichtlinie für Betonpflaster an Tankstellen 3, der KIWa Prüf- und Überwachungsvorschrift BRL-K-233/01 4 oder einer gleichwertigen Prüfvorschrift genügen. Die Fugenausführung ist geeignet, wenn sie hinsichtlich Fugenabstand und Fugenaufbau gemäß dem IVD-Merkblatt Nr. 6 "Abdichten von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen im befahrbaren Bereich an Abfüllanlagen von Tankstellen"5 (Ausgabe Oktober 1992) bzw. KIWA-Prüfvorschrift BRL-K-781/014 erfolgt.

(3) Untersuchung der Abfüllplätze

Die Abfüllplätze sind nach Vorgaben der Bauartzulassungen bzw. wie folgt zu kontrollieren: Die Bodenbefestigung ist auf Veranlassung des Betreibers und auf dessen Kosten von einem Sachverständigen nach einjähriger Betriebszeit, danach wiederkehrend alle 5 Jahre auf Dichtheit kontrollieren zu lassen. Die Untersuchung der Abfüllflächen auf Dichtheit geschieht grundsätzlich durch Sichtprüfung der Oberflächen sämtlicher Abfüllbereiche. Ergeben sich dabei Zweifel an der Dichtheit einer Bodenbefestigung (z.B. aufgrund von Ablösungen im Fugenbereich oder aufgrund von Setzungen), sind weitere Untersuchungen erforderlich. Hierzu muß gegebenenfalls die Bodenbefestigung der betroffenen Abfüllflächen geöffnet werden. Insbesondere sind Proben aus dem darunterliegenden Boden zu entnehmen und auf Mineralölkohlenwasserstoffe sowie auf die wesentlichen aromatischen Kohlenwasserstoffe wie Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol untersuchen zu lassen. Nach erfolgter Untersuchung ist die Fläche ordnungsgemäß zu verschließen. Die Untersuchungsergebnisse sind dem zuständigen Umweltamt umgehend vorzulegen.

5. Anforderungen an Abgabe- und Befülleinrichtungen

(1) Zapfsäulenschächte

Die Zapfsäulen müssen über flüssigkeitsdichten und beständigen Bodenwannen aufgestellt werden. Tropfbleche und Bodenwannen sind so aufzustellen, daß Kraftstoff auf die flüssigkeitsdichte Fläche des Abfüllplatzes fließt und dort leicht erkannt und entsorgt werden kann. Öffnungen für Kabelrohre und Rohrleitungen sind, sofern sie nicht bereits mit vorgefertigten Rohrenden werksmäßig verschweißt sind, flüssigkeitsundurchlässig abzudichten. Unterhalb von Tropfblechen und Bodenwannen dürfen keine lösbaren Leitungsverbindungen (z.B. Flansche) angeordnet sein.

(2) Domschächte

  1. Die Domschächte der Lagerbehälter müssen flüssigkeitsundurchlässig und beständig ausgebildet sein. Dies ist erfüllt, wenn sie DIN 6626 oder 6627 entsprechen.
  2. Rohr- und Kabeldurchführungen müssen flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet werden. Die Domschächte dürfen keine Abläufe haben.
  3. Domschachtdeckel sind niederschlagswasserdicht auszuführen.
  4. Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn die Befüllung der Lagerbehälter über Fernbefüllung erfolgt.

(3) Fernbefüllschächte/Fernbefüllschränke

  1. Fernbefüllschächte (Fernbefüllschränke) zur Befüllung der Lagerbehälter sind flüssigkeitsundurchlässig und beständig auszuführen (z.B. Stahl, beschichteter Stahlbeton).
  2. Rohr- und Kabeldurchführungen sind in geeigneter Weise einzubinden (Verschweißung) oder abzudichten.
  3. Abläufe sind nur bei oberirdischen Fernbefüllschränken zulässig und wenn sie auf den flüssigkeitsundurchlässig und beständig befestigten Abfüllplatz führen.

6. Anforderungen an Lagerbehälter und Rohrleitungen

(1) Für die unterirdische Lagerung von VK, DK und Öl dürfen nur doppelwandige Behälter eingesetzt werden, die der Bauart nach zugelassen sind oder den einschlägigen DIN-Vorschriften entsprechen. Sie müssen mit zugelassenem Leckanzeigegerät und Grenzwertgeber ausgerüstet sein.

(2) Die Fülleitungen von den zentralen Befüllschächten zu den Behältern (Freigefälleleitungen) sind doppelwandig mit Leckanzeige zu errichten. Kraftstofführende Saugleitungen sind mit Gefälle zum Behälter zu verlegen und können einwandig sein.

7. Sicherheitseinrichtungen und Rückhaltevolumina

Abfüllplätze sind so zu errichten, daß austretender Kraftstoff infolge von

erkannt und zurückgehalten wird.

Zurückgehaltener Kraftstoff ist ordnungsgemäß zu entsorgen.

(1) Befüllung der Lagerbehälter

Bei der Befüllung der Lagerbehälter ist ein Rückhaltevolumen für eine Kraftstoffmenge nachzuweisen, die bei max. Volumenstrom bis zum Wirksamwerden geeigneter Gegenmaßnahmen auslaufen kann (in der Regel 5 m3), sofern nicht mit einer Abfüll-Schlauchsicherung (ASS) oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Notaus-Betätigung (ANA) befüllt wird.

(2) Abgabeeinrichtung für Fahrzeuge

  1. Für die Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge ist ein Rückhaltevermögen für die Kraftstoffmenge erforderlich, die an einer Zapfstelle in drei Minuten bei maximaler Förderleistung abgegeben werden kann (Regelzapfventil 50 l/mm; Hochleistungszapfventil 150 l/mm).
  2. Es sind ausreichende Bindemittel zur Aufnahme von Leckagen zu bevorraten.

(3) Berücksichtigung des Niederschlagswassers

  1. Beim Nachweis des Rückhaltevermögens ist das in diesem Bereich während eines Schadensfalles anfallende Niederschlagswasser nicht zu berücksichtigen.
  2. Bei Einbeziehung von Rohrleitungen (z.B. in Verbindung mit Leichtstoffabscheidern) in das Rückhaltevolumen müssen Rohrleitungen und Verbindungsstücke aus geeignetem Werkstoff kraftschlüssig miteinander und mit der Abscheideranlage verbunden sein und konstruktiv so ausgebildet sein, daß sie schnell und zuverlässig auf Dichtheit kontrolliert werden können.
  3. Die Dichtheit der Rohrleitungen ist vor der Inbetriebnahme und wiederkehrend durch einen Sachverständigen entsprechend DIN 1986 Teil 30 zu überprüfen.

8. Maßnahmen zur Ableitung von Niederschlagswasser

(1) Niederschlagswasser, das auf dem Abfüllplatz anfällt, darf weder in ein Gewässer noch in den Boden oder in eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage gelangen.

(2) Abwasserbehandlungsanlage

  1. Verunreinigtes Niederschlagswasser aus den Wirkbereichen der Fahrzeugbetankung und der Befüllung der Lagerbehälter ist über einen ausreichend dimensionierten Schlammfang und Koaleszenzabscheider nach DIN 1999 zu reinigen und der Schmutzwasserkanalisation zuzuführen. Dabei ist von einem Berechnungsregen von 200 l/s ha auszugehen.
  2. Die Abscheider sind regelmäßig zu entleeren und durch einen Fachbetrieb warten zu lassen. Bei der Entsorgung der angefallenen Rückstände sind die abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
  3. Es ist ein Betriebsbuch zu führen, das folgende Angaben enthalten muß:

    Das Betriebsbuch ist drei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren und der Wasserbehörde oder einem Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.

  4. Vor der Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage, in die auch Abwässer aus Waschanlagen oder Fahrzeugreparaturbetrieben eingeleitet werden, ist ein Antrag nach der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten gefährlicher Stoffe und Stoffgruppen in öffentliche Abwasseranlagen und ihre Überwachung (VGS) vom 14. März 1989 (GVBl. S. 561), geändert durch Verordnung vom 16. Februar 1991 (GVBl. S. 74) bei der Wasserbehörde zu stellen.

(3) Ableitung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser

Niederschlagswasser von anderen befestigten Flächen, die nicht mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden können, ist breitflächig über eine bewachsene Bodenzone zu versickern oder, wenn keine ausreichenden Flächen zur Verfügung stehen, direkt in die R- oder M-Kanalisation einzuleiten.

9. Betrieb und Instandhaltung

(1) Tropfmengen, die sich aufgrund der undurchlässigen Bodenbefestigung im Wirkbereich der Zapfventile sammeln, sind umgehend aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

(2) Die Abfüllflächen sind durch den Betreiber regelmäßig zu kontrollieren. Das Ergebnis ist in einem Kontrollbuch festzuhalten und dem zuständigen Umweltamt auf Verlangen vorzulegen. Schäden sind umgehend zu sanieren.

(3) Bei der wiederkehrenden Prüfung der Abfüllflächen durch Sachverständige ist gemäß § 4 Abs. 3 zu verfahren. Gleiches gilt nach wesentlichen Änderungen der Abfüllflächen.

10. Bestehende Tankstellen

(1) Bestehende Tankstellen sind insbesondere im Rahmen von Umbaumaßnahmen gemäß den Anforderungen dieses Katalogs nachzurüsten. Sofern nicht gravierende Mängel im Hinblick auf den Gewässerschutz bestehen, richten sich die Fristen der Nachrüstung abhängig von der Größe der Tankstelle nach den gesetzlichen Vorgaben der 21. BImSchV vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730). Solche Tankstellen, die nicht der Nachrüstungspflicht gemäß 21. BImSchV unterliegen, müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1997 nachgerüstet sein. Anlagen in Wasserschutzgebieten müssen abweichend hiervon bis zum 31. Dezember 1995 umgerüstet sein. Anordnungen zur Sanierung von Abfüllplätzen erfolgen durch das örtlich zuständige Umweltamt.

(2) Liegen Anhaltspunkte für Verunreinigungen des Bodens durch Kraftstoffe vor oder ergeben sich diese in der Vorbereitung oder Durchführung der Umbaumaßnahmen, so ist dieses dem zuständigen Umweltamt unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde ordnet gegebenenfalls erforderliche Untersuchungen bzw. Sanierungen an.

(3) Abweichend von TRbF 112 Nr. 4.117 (Anm.: aufgehoben), TRbF 180 Nr. 2.10 und TRbF 280 Nr. 2.8 hat die Nachrüstung bestehender Anlagen grundsätzlich gemäß § 8 dieser Anforderungen zu erfolgen.

(4) Unter der Voraussetzung, daß die Befüllung der Lagerbehälter über Fernbefüllschränke/-schächte und die Füllstandsmessung nur mittels elektronischer Einrichtungen erfolgt, das heißt, daß betriebsbedingt keine Tropfleckagen zu besorgen sind, braucht die Ausführung der Domschächte nicht flüssigkeitsdicht zu sein.

11. Bezugsquellen

1) Bezogen werden können die Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien (ZTVen) bei der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV), Konrad-Adenauer-Straße 13, 50996 Köln

2) Deutscher Ausschuß für Stahlbeton (DAfStB) "Richtlinie Bemessung unbeschichteter Betonbauteile" , Deutscher Ausschuß für Stahlbeton, Bundesallee 216-218, 10719 Berlin, zu beziehen über: Beuth Verlag, Burggrafenstraße 6, 10772 Berlin

3) Vgl." Güterichtlinie für Betonpflasterplatten an Tankstellen (GBT), Februar 1994, Herausgeber Bund Güteschutz Beton und Stahlbetonfertigteile e. V. Bonn

4) KIWa n.v. Certificatie en Keuringen, Afdeling Beton, Winston-ChurchillLaan 273, Postbus Fo 2280 AB, Rijwijk

5) Herausgeber Industrieverband Dichtstoffe e. V., Lindemannstraße 92. 40237 Düsseldorf

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Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einen, Rauminhalt bis zu 1000 Liter Inhalt  Anhang
zu § 13 Nr. 13.5 der AV-VAwS November 1995

1 Geltungsbereich

(1) Auffangwannen im Sinne dieser Vorschriften sind flüssigkeitsdichte Bauteile aus Stahl mit einem Rauminhalt bis zu 1000 Liter,

  1. in denen Behälter aufgestellt werden und die dazu bestimmt sind, aus den Behältern sowie aus den verbindenden Rohrleitungen ausgetretene wassergefährdende Stoffe aufzunehmen und zurückzuhalten,
  2. die nach oben offen oder mit einem Gitterrost versehen sind,
  3. deren Höhe in der Regel nicht mehr als 1 m beträgt und
  4. deren Grundfläche, bezogen auf die Einzelwanne, nicht mehr als 10 m2 beträgt (größere Grundflächen können durch Zusammenbau kleinerer Wannen erzielt werden).

(2) Auffangwannen im Sinne dieser Vorschriften sind nicht Auffangwannen in Regalen oder solche, die mit Seitenwänden, Türen und Dach fest verbunden sind.

2 Allgemeines

(1) Im Schadensfall austretende wassergefährdende Stoffe müssen sichtbar sein oder durch eine Leckagesonde angezeigt werden.

(2) Die Auffangwannen dürfen keine Abläufe haben.

(3) Niederschlagswasser ist fernzuhalten.

3 Konstruktion der Auffangwanne

3.1 Werkstoff- und Medienbeständigkeit

(1) Für die Auffangwannenbleche Werkstoffe zu verwenden sind die im folgenden aufgeführten

Stahlsorten Art der Bescheinigung
Werkstoffprüfung nach
DIN 50049
DIN Kurzname Werkstoff-Nr.
Stahle nach DIN 17100 St 37-2
USt 37-2
RSt 37-2
1.0037
1.0036
1.0038
Werkszeugnis
  St 37-3
St 44-2
St 44-3
St .32-1
1.0116
1.0044
1.0144
1.0570
Abnahmeprüfzeugnis B
Stähle nach DIN 17155 H 1 H II 1.0345
1.0425
17 Mn 4 1.048 1 Abnahmeprüfzeugnis A
Nichtrostende austenitische Stähle
nach DIN 17440
oder DIN 17441
X 5 CdNi 18 9
X 2 CrNi 18 9
X 10 CrNiTi 18 9
X 10 CrNiMoTi 18 10
1.4301
1.4306
1.4541
1.4571
Abnahmeprüfzeugnis B

(2) Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 VAwS geforderte Widerstandsfähigkeit der verwendeten Werkstoffe gilt als nachgewiesen, wenn

  1. die Lagermedien in der DIN 6 601 enthalten sind und die darin aufgeführten Randbedingungen beachtet werden oder
  2. durch Gutachten einer anerkannten Materialprüfsteile nachgewiesen wird, daß bei ständigem Kontakt des jeweiligen Mediums mit dem Auffangwannenwerkstoff eine flächenhafte Wanddickenminderung von 0,5 mm pro Jahr nicht überschritten wird.

3.2 Materialdicke

(1) Die Wanddicke für Auffangwannen aus Stahl nach DIN 17100 oder 17155 muß mindestens 3 mm, aus nichtrostendem Stahl nach DIN 17440 oder DIN 17441 mindestens 2 mm betragen.

(2) Unabhängig von diesen Vorgaben muß die Materialdicke so bemessen oder die Auffangwanne entsprechend versteift sein, daß sie die auf sie wirkenden Kräfte aufnehmen kann.

3.3 Größe des Auffangraums

(1) In die Auffangwanne dürfen Behälter nur in einem solchen Umfange gestellt werden, daß ein Auffangraum nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c VAwS bzw. § 10 Abs. 3 VAwS gewährleistet ist.

(2) Bei der Berechnung des Auffangvolumens muß ein Freibord von mindestens 2 cm berücksichtigt werden. Bei Auffangwannen, die mit einem Gitterrost versehen sind, darf das Auffangvolumen nur bis zur Unterkante des Gitterrostes berücksichtigt werden.

(3) Die Auffangwannen müssen eine Aufkantung (Höhe) von mindestens 5 cm aufweisen.

(4) Die Grundfläche von Auffangvorrichtungen muß so bemessen sein, daß Spritzverluste aus Befüll- und Entleervorgängen und Tropfverluste im gesamten Förder- und Handhabungsbereich sicher aufgefangen werden.

(5) Auffangwannen, die nur natürlich belüftet werden, dürfen bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII und B nur verwendet werden, wenn

  1. das Verhältnis der Tiefe der Auffangwanne zu ihrer geringsten Breite mehr als 1:10, die Tiefe der Auffangwanne nicht mehr als 25 cm und die nicht zugestellte oder auf andere Weise verdämmte freie Fläche der Wanne mindestens 25 vom Hundert der Gesamtfläche beträgt oder
  2. das Verhältnis der Tiefe der Auffangwanne zu ihrer geringsten Breite nicht mehr als 1:10 beträgt und die nicht zugestellte oder auf andere Weise verdämmte freie Fläche der Wanne mindestens 25 vom Hundert der Gesamtfläche beträgt oder
  3. das Verhältnis der Tiefe der Auffangwanne zu ihrer geringsten Breite mehr als 1:10 beträgt. die Tiefe der Auffangwanne mehr als 25 cm aber nicht mehr als 50 cm beträgt und die freie Oberfläche der Wanne mindestens so viel vom Hundertsatz der Gesamtfläche wie die Tiefe der Wanne in cm beträgt oder
  4. bei einer Tiefe einer ständig mit dem Behälter verbundenen Auffangwanne von über 25 cm der Abstand zwischen Wanne und Behälter gering ist (nicht mehr als ca. 1 cm).

3.4 Sonstige Anforderungen

(1) Die Auffangwannen müssen so konstruiert werden, daß der Unterboden auf Korrosion überprüft werden kann (z.B. mit Füßen oder Kufen, als ausziehbare Auffangwannen).

(2) In Fällen, in denen mit Kontaktkorrosion zu rechnen ist, muß sichergestellt werden, daß die Böden von Behältern und Gebinden einen ausreichenden Abstand vom Boden der Auffangwanne aufweisen.

(3) Stähle. die unter Einfluß von Feuchtigkeit zu Korrosion neigen (z.B. Baustähle nach DIN 17100, Kesselbleche nach DIN 17155), sind durch Oberflächenbehandlung nach DIN 55 928 (z.B. Anstrich, Verzinken) zu schützen.

(4) Die Auffangwannen sind mit einem Herstellungsschild dauerhaft zu versehen. das folgende Angaben enthält:

1. Hersteller
2. Herstellernummer
3. Baujahr
4. Auffangvolumen
5. Werkstoff
6. Tragkraft der Auffangwanne und gegebenenfalls des Gitterrostes.

4 Herstellung der Auffangwanne

4.1 Allgemeine Grundsätze für die Herstellung

(1) Werden die Einzelteile der Auffangwannenwandung durch Kaltumformung hergestellt, so dürfen keine schädlichen Änderungen der Güteeigenschaften des Werkstoffes eintreten. Bei Abkantung von Teilen der Auffangwanne ist der Biegeradius gleich oder größer der Wanddicke zu wählen.

(2) Das Zusammenfügen der Einzelteile hat durch Schweißen zu erfolgen. Schraubverbindungen mit Dichtungen sind unterhalb des höchstmöglichen Flüssigkeitsspiegels in der Auffangwanne unzulässig.

(3) Die Schweißnähte an den Auffangwannen müssen unter Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Zusatzwerkstoffe, die auf den Wannenwerkstoff abgestimmt sein müssen, ausgeführt und nach sorgfältiger Vorbereitung der Einzelteile so hergestellt sein, daß eine einwandige Verschweißung sichergestellt ist und Eigenspannungen auf das Mindestmaß begrenzt bleiben.

(4) Bei der Herstellung von Auffangwannen sind Verfahren anzuwenden, die vom Hersteller nachweislich beherrscht werden und die Gleichmäßigkeit der Lieferung sicherstellen. Der Nachweis wird nach DIN EN 288 oder nach den AD-Merkblättern (HP-Reihe) oder durch den Großen Eignungsnachweis nach DIN 18 800 Teil 7 geführt. Letzterem gleichwertig ist der kleine Eignungsnachweis nach DIN 18 800 Teil 7 mit Erweiterung nach Abschnitt 6.3.1.3 dieser DIN.

(5) Die Schweißnähte müssen über den ganzen Querschnitt durchgeschweißt sein. Sie dürfen keine Risse und keine Bindefehler und Schlackeneinschlüsse aufweisen. Die Schweißnähte an den Auffangwannenwandungen müssen als doppelseitig geschweißte Stumpfnaht ohne wesentlichen Kantenversatz ausgeführt werden. Eckstöße müssen als beidseitig geschweißte Ecknähte ausgeführt werden. Kreuzstöße und einseitig geschweißte Ecknähte sind zu vermeiden. In Einzelfällen kann davon abgewichen werden, wenn der Hersteller der fremdüberwachenden Stelle die Gleichwertigkeit mit den genannten Schweißverbindungen nachweist.

(6) Sämtliche Handschweißarbeiten dürfen nur von Schweißern ausgeführt werden, die für die erforderliche Prüfgruppe nach DIN EN 287 T.1 und für das jeweilige angewendete Schweißverfahren eine gültige Prüfbescheinigung haben. Mechanisierte Schweißverfahren, zum Beispiel für vorgefertigte Teile, sind zulässig, wenn deren Gleichwertigkeit mit der doppelseitigen Handschweißung aufgrund einer Verfahrensprüfung durch die örtlich zuständige Prüfstelle nachgewiesen ist. Auf die Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 6. Juni 1994, 25. Jahrgang Nr. 3, S. 113 ff. (Schweißerprüfungen und Verfahrensprüfungen im bauaufsichtlichen Bereich) wird hingewiesen.

4.2 Baumusterprüfung und Güteüberwachung

(1) Jede nach diesen Vorschriften entwickelte Auffangwanne bzw. Auffangwannenbaureihe ist einer einmaligen Baumusterprüfung durch Sachverständige nach § 22 VAwS zu unterziehen. Die Baumusterprüfung umfaßt den statischen Nachweis und die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften. Der statische Nachweis kann rechnerisch oder durch einen Belastungsversuch nach Maßgabe der Sachverständigen erfolgen.

(2) Um eine gleichmäßige Qualität der Auffangwanne zu gewährleisten, ist neben den vorgenannten Anforderungen an die Konstruktion und Herstellung eine Güteüberwachung in Anlehnung an DIN 6600 erforderlich. Sie besteht aus Eigen- und Fremdüberwachung. Hierfür hat der Hersteller mit den Sachverständigen einen Überwachungsvertrag abzuschließen.

(3) Die Eigenüberwachung erfolgt durch einen Werkprüfer, der im wesentlichen folgende Prüfungen an jeder Wanne durchführt:

  1. Bauprüfung (Übereinstimmung mit dem Baumuster)
  2. Schweißnahtprüfung (Sichtprüfung)
  3. Dichtheitsprüfung
  4. Kontrolle des Korrosionsschutzes.

Die Dichtheitsprüfung erfolgt durch zerstörungsfreie Werkstoffprüfung zum Beispiel nach dem Vakuumverfahren, dem Farbeindringverfahren nach DIN 54 152 oder einem gleichwertigen Verfahren. Das Füllen der Wanne mit Wasser oder das Eintauchen der Wanne in Wasser wird nicht als gleichwertiges Verfahren angesehen. Zum Zeichen der einwandfreien Beschaffenheit nach den Prüfungen ist jede Auffangwanne mit dem Prüfzeichen des Prüfers zu versehen. Ein entsprechendes Prüfzeugnis ist dann auszustellen.

(4) Die Fremdüberwachung erfolgt durch Sachverständige nach § 22 VAwS und ist durch einen Überwachungsvertrag zu regeln. Sie ist spätestens nach einer Fertigung von hundert Auffangwannen, mindestens jedoch in vierteljährlichen Abständen an mindestens zwei Auffangwannen durchzuführen. Werden bei der Prüfung wesentliche Mängel - zum Beispiel Abweichung vom Baumuster, vom Werkstoff, von der vorgeschriebenen Dichtheitsprüfung - festgestellt, so ist die nächste Fremdüberwachung nach einer Fertigung von dreißig Auffangwannen oder nach einem Monat durchzuführen.

(5) Der Hersteller hat dem Betreiber

  1. ein Prüfzeugnis über die durchgeführte Eigenüberwachung nach Absatz 3 und
  2. eine Bestätigung des Sachverständigen über die durchgeführte Baumusterprüfung und Fremdüberwachung auszuhändigen.

5 Aufstellung der Auffangwanne

(1) Die Auffangwannen dürfen nur auf regengeschützten, ebenen und straßenbaumäßig befestigten Flächen (z.B. Asphalt, Beton) aufgestellt werden.

(2) Die Auffangwannen sind so aufzustellen, daß die Unterseite geprüft werden kann (siehe auch Nummer 3.4 Abs. 1). Bei der Aufstellung darf eine Schutzschicht nicht beschädigt werden.

(3) Auffangwannen müssen gegen mögliche Beschädigung von außen ausreichend geschützt sein. Der Schutz kann zum Beispiel durch

  1. geschützte Aufstellung außerhalb innerbetrieblicher Transportwege,
  2. Anfahrschutz oder
  3. Aufstellung in einem geeigneten Raum

verwirklicht werden.

6 Betrieb der Auffangwanne

(1) Der Betreiber ist dafür verantwortlich, daß die höchstzulässige Lagerkapazität oder Behältergröße nach Nummer 3.3 Abs. 1 eingehalten wird.

(2) Bei der Zusammenlagerung von unterschiedlichen Stoffen muß eine Stoffverträglichkeit gegeben sein. Verschiedenartige Flüssigkeiten, die beim Freiwerden so miteinander reagieren können oder die unerwünschte Reaktionen hervorrufen, daß die Funktion der Auffangwanne beeinträchtigt wird. müssen so gelagert werden, daß sie im Falle eines Auslaufens nicht in dieselbe Wanne gelangen können. Der Werkstoff einer anderen Verpackung darf nicht durch das Lagermedium angegriffen werden.

(3) Größere Gebinde und Fässer dürfen nur mit geeigneten Geräten (z.B. Faßgreifern) in die Auffangwanne gestellt werden.

(4) Kleingebinde und Fässer dürfen nur entsprechend der verkehrsrechtlichen Zulassung und den Arbeitsschutzbestimmungen gestapelt werden, wobei eine Stapelhöhe von 1,5 m nicht überschritten werden darf. Sie sind gegen Herabstürzen zu sichern.

(5) Zur Erkennung von Leckagen ist bei Auffangwannen ohne Gitterrost zwischen Behälter und Wannenrand ein ausreichender Abstand von wenigstens 100 mm einzuhalten. Auf Auffangwannen mit Gitterrost müssen die Behälter so aufgestellt werden, daß die Auffangwanne zur Erkennung von Leckagen mindestens an einer Stelle einsehbar bleibt.

(6) Die Tragkraft der Auffangwanne darf nicht überschritten werden.

(7) Abfüllgefäße (z.B. Kannen) und Lagerbehälter dürfen nicht über den Wannenrand hinausragen.

(8) Bei der flächenhaften Zusammenstellung von mehreren Auffangwannen ist an sichtbarer Stelle eine Übersicht anzubringen, die für jede einzelne Auffangwanne folgende Angaben enthalten muß:

  1. Lagermedien,
  2. höchstzulässiges Lagervolumen,
  3. höchstzulässiges Behältervolumen,
  4. Tragkraft der Auffangwanne/des Gitterrostes.

Die Fugen zwischen den Auffangwannen müssen abgedeckt werden, durch Besichtigung daraufhin zu prüfen, ob Flüssigkeit ausgelaufen ist. Gegebenenfalls ausgelaufene Flüssigkeit ist umgehend schadlos zu beseitigen. Der Zustand der Auffangwanne und gegebenenfalls des Gitterrostes ist auch an der Unterseite der Wanne - alle zwei Jahre durch Inaugenscheinnahme zu prüfen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und auf Verlangen dem örtlich zuständigen Umweltamt vorzulegen.

(10) Schäden an dem Oberflächenschutz der Auffangwanne sind umgehend zu beheben. Bei Auffangwannen mit Gitterrost darf bei einem Austausch des Gitterrostes nur ein Gitterrost gleicher Tragkraft und Abmessungen verwendet werden.

(11) Ist die Auffangwanne nach einer Beschädigung, die die Funktionsfähigkeit der Wanne wesentlich beeinträchtigt hat, wieder instandgesetzt. so ist sie erneut einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Instandsetzung und Dichtheitsprüfung müssen entweder durch den Hersteller oder durch einen Fachbetrieb gemäß § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) durchgeführt werden.

7 Zitierte Normen und Regelwerke

DIN-Normen

DIN 6600 Behälter aus metallischen Werkstoffen für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten - Begriffe, Anwendungsbereiche, Güteüberwachung -
DIN 6601 Behälter aus metallischen Werkstoffen für die Lagerung wassergefährdender, brennbarer und nichtbrennbarer Flüssigkeiten - Verträglichkeit der Flüssigkeiten mit den Behälterwerkstoffen
DIN EN 287 Teil 1 Prüfung von Stahlschweißern
DIN 17100 Warmgewalzte Erzeugnisse aus unlegierten Stählen für den allgemeinen Stahlbau (Deutsche Fassung pr EN 10025)
DIN 17155 Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen Teil 1: Allgemeine Anforderungen Teil 2: Unlegierte und legierte warmfeste Stühle
DIN 17440 Nichtrostende Stühle; Technische Lieferbedingungen für Blech, Warmband, Walzdraht, gezogenen Draht, Stabstahl, Schmiedestücke und Halbzeug
DIN 17441 Nichtrostende Stühle; Technische Lieferbedingungen für kaltgewalzte Bänder und Spaltbänder sowie darauf geschnittene Bleche
DIN 18800 Stahlbauten; Herstellen, Eignungsnachweise zu Schweißen Teil 7
DIN 50049 Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen
DIN 54152 Zerstörungsfreie Prüfung, Eindringverfahren, Durchführung Teil 1
DIN 55928 Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungen und Teil 4 Überzüge; Vorbereitung und Prüfung der Oberfläche
DIN 55928 Korrosionsschutz von Stahlbauten und Überzüge: Teil 5 Beschichtungsstoffe und Schutzsysteme

AD-Merkblätter

HP 0 Allgemeine Grundsätze für die Auslegung, Herstellung und erstmalige Prüfung
HP 2/1 Verfahrensprüfung für Fügeverfahren, Verfahrensprüfung für Schweißverbindungen
HP 3 Schweißaufsicht, Schweißer
HP 5/1 Herstellung und Prüfung der Verbindungen, Arbeitstechnische Grundsätze


ENDE

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