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Regelwerk

Oberflächenwasserqualitätsverordnung
Verordnung des Umweltministeriums über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung

- Baden-Württemberg -

Vom 26. März 1997
(GBl. S. 147; 10.07.2002 S. 342; 25.04.2007 S. 252; 03.12.2013 S. 389 13aufgehoben)


Auf Grund von § 14a des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Juli 1988 (GBl. S. 269), eingefügt durch Gesetz vom 13. November 1995 (GBl S. 773), wird verordnet:

§ 1 Zweck der Verordnung 

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34) und der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44).

§ 2 Anwendungsbereich 

(1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht für die Wasserentnahme zum Zweck der künstlichen Grundwasseranreicherung.

(2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt.

§ 3 Zulässigkeit von Wasserentnahmen

(1) Die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 darf nur gestattet werden, wenn die Gewässer oder Gewässerteile 

  1. in der Anlage 1 zu dieser Verordnung unter einer der drei Kategorien a 1, a 2 oder a 3 aufgeführt sind und
  2. den für die jeweilige Kategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist vom Inhaber der Gestattung zur Wasserentnahme nach den Vorschriften des Artikels 5 der Richtlinie 75/440/EWG sowie der Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 79/869/EWG in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln. Für die Überwachung gilt § 82 WG.

§ 4 Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig 

  1. wenn das entnommene Wasser durch Mischung oder Aufbereitung eine Qualität erhält, die den Anforderungen für Trinkwasser entspricht,
  2. bei Überschwemmungen oder Naturkatastrophen,
  3. für die in Anlage 2 mit ≫(0)≪ gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,
  4. wenn die in der Anlage 2 festgelegten Werte aufgrund natürlicher Anreicherungen überschritten werden,
  5. bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 m, in ,denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in Anlage 2 mit ≫*≪ gekennzeichneten Parameter

Der Antrag und die Begründung für eine Ausnahme nach Nr. 1 sind der obersten Wasserbehörde vorab bekanntzugeben, über die Zulassung der übrigen Ausnahmen ist der obersten Wasserbehörde unverzüglich zu berichten. Abweichungen gemäß Satz 1 entbinden in keine m Falle von den zwingenden Erfordernissen zum Schutz der Volksgesundheit. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


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Verzeichnis der eingestuften Gewässer oder Gewässerteile  Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1)
1. Oberirdische Gewässer der Kategorie a 1:
1.1 Bodensee, Entnahmestelle auf Gemarkung Sipplingen, Landkreis Bodenseekreis, r = 3508578,
h = 5293963
1.2 Bodensee, Entnahmestelle auf Gemarkung Überlingen, Landkreis Bodenseekreis, r = 3509388,
h = 5293408
1.3 Bodensee, Entnahmestelle auf Gemarkung Meersburg, Landkreis Bodenseekreis, r = 3521330,
h = 5282885
1.4 Bodensee, Entnahmestelle auf Gemarkung Hagnau, Landkreis Bodenseekreis, r = 3522990,
h = 5281767
1.5 Bodensee, Entnahmestelle auf Gemarkung Immenstaad, Landkreis Bodenseekreis, r = 3525814,
h = 5279934
1.6 Bodensee, Entnahmestelle auf Gemarkung Immenstaad, Landkreis Bodenseekreis, r = 3329075,
h = 5280090
1.7 Bodensee, Entnahmestelle auf Gemarkung Friedrichshafen, Landkreis Bodenseekreis, r = 3533753,
h = 5278381
1.8 Bodensee, Entnahmestelle auf Gemarkung Konstanz-Staad, Landkreis Konstanz, r = 3582730,
h = 5281739
1.9 Talsperre Kleine Kinzig, Entnahmestelle auf Gemarkung Alpirsbach, Landkreis Freudenstadt, r = 3453150,
h = 5362600
2. Oberirdische Gewässer der Kategorie a 2:
2.1 Parkseen, Entnahmestelle auf Gemarkung Stuttgart, Stadtkreis Stuttgart, r = 3507528,
h = 5402300
2.2 Paffenbach, Entnahmestelle auf Gemarkung Sulzburg, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, r = 3406040,
h = 5298670
2.3 Dieterwegbach, Entnahmestelle auf Gemarkung Sulzburg, Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, r = 3406010,
h = 5298660
3. Oberirdische Gewässer der Kategorie a 3:
3.1 Gutach, Entnahmestelle auf Gemarkung Schönwald, Schwarzwald, Baar-Kreis, r = 3443314,
h = 5328524

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