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Regelwerk

BadegewLVO - Badegewässerlandesverordnung
Landesverordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer in Mecklenburg-Vorpommern

-Mecklenburg-Vorpommern-

Vom 6. Juni 2008
(GVBl. Nr. 8 vom 27.06.2008 S. 172; 23.02.2010 S. 101 10; 20.06.2013 S. 429; 09.10.2015 S. 295 15; 24.03.2026 S. 230 26 i.K.)
Gl.-Nr.: 212-4-9



Aufgrund

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (ABl. EU Nr. L 64 S. 37).

(2) Diese Verordnung gilt für Badegewässer. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem das Gesundheitsamt mit einer großen Anzahl von Badenden rechnet und für den es kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät und für den kein Badeverbot nach anderen Rechtsvorschriften besteht. Das Gesundheitsamt kann diese Verordnung im Einvernehmen mit den Gemeinden auch auf Abschnitte eines Oberflächengewässers anwenden, bei denen nicht mit einer großen Anzahl von Badenden zu rechnen ist, wenn und soweit dies zum Schutz der Badenden erforderlich ist. In diesem Fall gelten die § § 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, die § § 6 bis 7 Abs. 2, 3 und 5, die § § 8 und 9 uneingeschränkt. Die Information der Öffentlichkeit erfolgt in Anlehnung an den § 12 und die Berichterstattung gemäß § 13 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Schwimm- und Kurbecken,
  2. abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,
  3. künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen 10 26

(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen für

  1. "Oberflächengewässer" nach der Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der Wasserrahmenrichtlinie vom 22. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 14), die durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66, 85) geändert worden ist,
  2. "Grundwasser", "oberirdische Gewässer", "Küstengewässer" und "Einzugsgebiet" nach § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  3. "betroffene Öffentlichkeit" nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.01.2012 S. 1), die durch die Richtlinie 2024/52/EU (ABl. L 124 vom 25.04.2014 S. 1) geändert worden ist,
  4. "Binnengewässer" entsprechend der Begriffsbestimmung für oberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Küstengewässer sind auch die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Landeswasser- und Küstenschutzgesetzes genannten Gewässer.

(2) Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Dauerhaft" oder "auf Dauer" In Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison,
  2. "Große Anzahl"
    In Bezug auf Badende eine Zahl, die das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet,
  3. "Verschmutzung" Das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und nach den § § 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte a eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen,
  4. "Badesaison"

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