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Regelwerk Wasser EU, Bund, Thüringen

ThürVersVO - Thüringer Niederschlagswasserversickerungsverordnung
Thüringer Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von Niederschlagswasser

- Thüringen -

Vom 3. April 2002
(GVBl. Nr. 6 vom 13.06.2002 S. 201; 28.05.2019 S. 74 19)


Aufgrund des § 49 Abs. 3 des Thüringer Wassergesetzes in der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114), geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 1 Erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser

Wird Niederschlagswasser in das Grundwasser eingeleitet ( § 46 Abs. 2 WHG), ist außerhalb von Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Wasservorbehaltsgebieten sowie außerhalb von Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen und von Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen eine Erlaubnis nicht erforderlich, wenn das Niederschlagswasser nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde, nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist und die Anforderungen nach den § § 2 und 3 erfüllt sind.

§ 2 Anforderungen an die zu entwässernden Flächen

Niederschlagswasser darf auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, erlaubnisfrei versickert werden, wenn es von folgenden Flächen abfließt:

  1. von Dachflächen, außer von Gebäuden in Industrie- und Gewerbegebieten, Sondergebieten nach § 11 der Baunutzungsverordnung ( BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der jeweils geltenden Fassung sowie von kupfer-, blei- oder zinkgedeckten Dachflächen,
  2. von Fußgängerbereichen, sonstigen öffentlichen Straßen, Pkw-Stellplätzen in Wohngebieten, Hof- oder Terrassenflächen, außer von Grundstücken in Industriegebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten nach § 11 BauNVO sowie von Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen, Jauche, Gülle oder Silosickersaft umgegangen wird.

§ 3 Anforderungen an die Versickerungsanlagen

(1) Niederschlagswasser ist in geeigneten Versickerungsanlagen flächenhaft über eine Bodenschicht in das Grundwasser einzuleiten. Geeignet ist eine Versickerungsanlage dann, wenn die Bodenschicht im Ober- und Unterboden eine ausreichende Wasserdurchlässigkeit aufweist und die Anlage so bemessen ist, dass durch ihre Versickerungsleistung das anfallende Niederschlagswasser auch bei starken Niederschlägen vollständig versickern kann und nicht oberflächlich oder seitlich abfließt. Die Mächtigkeit der Bodenschicht (Ober- und Unterboden) muss mindestens 30 Zentimeter betragen. Sie muss bewachsen sein. Durch die Art der technischen Konstruktion der Versickerungsanlage ist zu gewährleisten, sdass das versickernde Niederschlagswasser zu keinen Bodenabträgen (Erosionen) oder Verschlämmungen führt.

(2) Wenn eine Versickerung in Anlagen nach Absatz 1 nicht möglich ist, kann Niederschlagswasser von Flächen nach § 2 Nr. 1 und, nach Vorreinigung, beispielsweise in einem Absetzschacht, Absetzbecken, Absetzteich oder Bodenfilter, von Flächen nach § 2 Nr. 2 auch über Rigolen oder horizontale Sickerrohre versickert werden. Der Abstand zwischen der Sohle dieser Versickerungsanlagen und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand muss mindestens 1 Meter betragen.

(3) Bei der Bemessung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Versickerungsanlagen nach den Absätzen 1 und 2 sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

§ 4 In-Kraft-Treten

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