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Regelwerk, Wasser EU, Th

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung und dem Infektionsschutzgesetz in Bezug auf Trinkwasser
- Thüringen -

Vom 14. Februar 2012
(GVBl. Nr. 2 vom 28.02.2012 S. 88)


Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 3 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99),
des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), sowie des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), verordnet die Landesregierung und

aufgrund des § 1 Abs. 4 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

Artikel 1

Die Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung und dem Infektionsschutzgesetz in Bezug auf Trinkwasser vom 2. Februar 2009 (GVBl. S. 57) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Verweisung " § 3 Nr. 4 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)" durch die Verweisung " § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)" ersetzt.

2. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3

Zuständige Behörde nach

  1. § 10 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV 2001 für das Zulassen der Verwendung von Wasser, das nicht den Qualitätsanforderungen entspricht, für bestimmte Lebensmittelbetriebe und
  2. § 10 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV 2001 für die Anordnung bestimmter Untersuchungszeitabstände

ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz.

" § 3

Zuständige Behörde für die Festlegung eines Ausnahmetatbestandes nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 TrinkwV 2001 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TrinkwV 2001 ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 9 Abs. 11 Satz 1 TrinkwV 2001" durch die Verweisung " § 10 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV 2001" ersetzt.

b) Nummer 2

2. § 13 Abs. 3 Satz 1 TrinkwV 2001 für die Entgegennahme der Anzeige,

wird aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und die Verweisung " § 14 Abs. 6 TrinkwV 2001" wird durch die Verweisung " § 14 Abs. 5 TrinkwV 2001" ersetzt.

d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

e) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und die Verweisung "Anlage 3 lfd. Nr. 4 TrinkwV 2001" wird durch die Verweisung "Anlage 3 Teil I lfd. Nr. 4 TrinkwV 2001" ersetzt.

f) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und die Verweisung "Anlage 3 lfd. Nr. 9 und 10 TrinkwV 2001" wird durch die Verweisung "Anlage 3 Teil I lfd. Nr. 10 und 11 TrinkwV 2001" ersetzt.

g) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6 und die Verweisung "Anlage 3 lfd. Nr. 17 TrinkwV 2001" wird durch die Verweisung "Anlage 3 Teil I lfd. Nr. 18 TrinkwV 2001" ersetzt.

h) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7 und die Verweisung "Anlage 3 Anmerkung 3 Satz 2 TrinkwV 2001" wird durch die Verweisung "Anlage 3 Teil I Anmerkung 4 Satz 2 TrinkwV 2001" ersetzt.

i) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8 und die Verweisung "Anlage 4 Abschnitt I Nr. 2 Satz 1 TrinkwV 2001" wird durch die Verweisung "Anlage 4 Teil I Buchst. b Satz 2 TrinkwV 2001" ersetzt.

j) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die Nummern 9 und 10.

4. In § 6 werden die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft" gestrichen.

Artikel 2

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