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Regelwerk

CoronaVO Sportwettkämpfe - Corona-Verordnung Sportwettkämpfe
Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Durchführung von sportlichen Wettbewerben und Wettkämpfen ohne Zuschauerinnen und Zuschauer

- Baden-Württemberg -

Vom 14. Mai 2020
(GBl. Nr. 15 vom 25.05.2020 S. 294)
Gl.-Nr: 2288



Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 2 der Corona-Verordnung ( CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündigungsgesetzes und abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:

§ 1 Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten

(1) Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 CoronaVO dürfen zu Zwecken der Durchführung von Wettbewerben und Wettkämpfen im Profisport im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Corona-Verordnung Spitzensport nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 betrieben werden, sofern hierfür vorrangig wirtschaftliche Interessen maßgeblich sind.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs im Sinne des Absatz 1 ist die Vorlage eines Konzepts, das medizinische, organisatorische und hygienische Vorgaben für die jeweilige Sportart enthält. Die Vorgaben dieses Konzepts sowie sonstige rechtliche Vorgaben sind bei der Durchführung des Wettbewerbs- und Wettkampfbetriebs von allen Beteiligten einzuhalten. In dem Konzept sowie bei der Durchführung des Wettbewerbs- und Wettkampfbetriebs sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. es muss sichergestellt sein, dass durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Infektion aller am Wettbewerbs- und Wettkampfbetrieb Beteiligten mit SARS-CoV-2 möglichst weitgehend vermindert wird;
  2. der erstmaligen Wiederaufnahme des Wettbewerbs- und Wettkampfbetriebs muss eine mindestens einwöchige Absonderung, gegebenenfalls in Form eines Trainingslagers, vorweggegangen sein; dafür müssen sich die Beteiligten in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft, auch eine Gruppenunterkunft mit anderen Beteiligten, begeben und sich dort absondern; die Absonderung darf nur unterbrochen werden für die Teilnahme am zulässigen Trainingsbetrieb im Sinne der Corona-Verordnung Spitzensport;
  3. die Sportlerinnen und Sportler sind regelmäßig auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen; sie dürfen am Wettbewerbs- und Wettkampfbetrieb nur teilnehmen, sofern unmittelbar zuvor durch ein Testergebnis bestätigt wurde, dass sie nicht mit SARS-CoV-2 infiziert sind;
  4. es ist sicherzustellen, dass Tests auf Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 in ausreichender Menge vorhanden sind; es ist sicherzustellen, dass aus dem Gesundheitswesen angemeldete Testbedarfe jederzeit vorrangig behandelt werden; bei einem erkennbaren Mangel der Verfügbarkeit solcher Tests oder der Laborkapazitäten ist der Wettbewerbs- und Wettkampfbetrieb umgehend einzustellen;
  5. Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen nicht anwesend sein; die Zahl der ansonsten anwesenden Personen ist so weit wie möglich zu reduzieren;
  6. das Konzept nach Satz 1 muss von der für die Durchführung des Wettbewerbs- oder Wettkampfbetriebs verantwortlichen Organisation vorgelegt werden und bedarf der Zustimmung des Kultusministeriums im Einvernehmen mit dem Sozialministerium;
  7. abseits des Wettbewerbs- und Wettkampfbetriebs ist, wo immer möglich, ein Abstand zu allen Anwesenden von mindestens 1,5 Metern einzuhalten, soweit die CoronaVO nichts anderes zulässt; falls Räumlichkeiten, insbesondere Dusch- und Umkleideräume, die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen; Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, hat zu unterbleiben;
  8. die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach der Benutzung sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden;
  9. in den Toiletten ist ein Hinweis auf gründliches Händewaschen anzubringen; es ist darauf zu achten, dass ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Kosten für das Konzept nach Absatz 2 Satz 1 und die aufgrund dieses Konzepts oder dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere für die Testungen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, trägt die für die Durchführung des Wettbewerbs- oder Wettkampfbetriebs verantwortliche Organisation.

§ 2 Ausschluss von der Teilnahme

Von der Teilnahme am Wettbewerbs- und Wettkampfbetrieb ausgeschlossen sind Personen,

  1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
  2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.

§ 3 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz

Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, insbesondere ergänzende Hygienevorgaben, zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2020 in Kraft.

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