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"Aufenthalt"
Drucksache 164/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
... Bei Gewerbetreibenden, die sich in einem Zeitraum von fünf Jahren vor der Zuverlässigkeitsprüfung nicht dauerhaft im Inland oder in einem EU-/EWRStaat aufgehalten haben, ist es nicht immer möglich, die für eine Zuverlässigkeitsprüfung erforderlichen Auskünfte der zuständigen Behörde im früheren Aufenthaltsstaat zu erhalten. Da auf Grund der sicherheitspolitischen Sensibilität des Bewachungsgewerbes in diesen Fällen nicht auf die Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfung verzichtet werden kann, ist es angemessen, dass eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe als Gewerbetreibender erst dann aufgenommen werden kann, wenn auf Grund einer Aufenthaltsdauer von mindestens fünf Jahren im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat die für die Zuverlässigkeitsprüfung erforderlichen Erkenntnisse vorliegen. Nach einem Zeitraum von fünf Jahren kann davon ausgegangen werden, dass tatsächliche Anhaltspunkte, die gegebenenfalls Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Person begründen können, den inländischen Behörden bekannt sind.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 3, Absatz 1a Satz 3 GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 - neu -, Absatz 1a Satz 4 GewO *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 7 GewO
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 7 Absatz 1a Satz 6 GewO *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1a Satz 4 Nummer 1 GewO
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1b - neu - GewO
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 34a Absatz 2 GewO
9. Zu Artikel 1 Buchstabe c § 34a Absatz 6 GewO
10. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 BewachV
11. Zu Artikel 2 Nummer 13 und 17 § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 - neu -, Absatz 3 und Absatz 4 sowie § 16 Absatz 1 Nummer 6a - neu - BewachV
12. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 68/2/16
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
... 7. Als wirksame Maßnahme zur Entlastung des BAMF empfiehlt der Bundesrat eine Altfallregelung für besonders langjährige Asylverfahren. Das betrifft Asylsuchende, die vor einem bestimmten Stichtag eingereist und gut integriert sind, noch keinen gesicherten Aufenthaltsstatus erlangt haben, sich seit Antragstellung ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, nicht aus einem sicheren Herkunftsland kommen und über deren Antrag aus Gründen, die der Asylbewerber nicht selbst zu vertreten hat, noch nicht entschieden wurde und die während dieses Aufenthaltes keine Straftaten begangen haben.
Drucksache 431/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
... eine Forderung eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, aus einem Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, für das Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) gilt" einzufügen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 43e BRAO , Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO , Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b § 41b Absatz 4 PAO
3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO , Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO
4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 64 BRAO , Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89 Absatz 2 Nummer 1 BRAO , Doppelbuchstabe cc - neu - § 89 Nummer 7 - neu - BRAO
§ 64 Wahlen zum Vorstand
5. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG
6. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG
7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Nummer 2 RDG
8. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 15 Absatz 3 RDG
9. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO
10. Zu Artikel 9 Nummer 10 § 29 Absatz 3, 4 BNotO
11. Zu Artikel 9 Nummer 16 § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 BNotO
12. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 169 Absatz 5 ZPO
13. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r1 - neu - StPOEG
14. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO
Drucksache 343/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
... Aufenthaltsgesetz
Artikel 3a Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserund starkregenfallbedingter Insolvenz
§ 1
§ 2
Drucksache 490/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... -Richtlinie des G-BA im Hinblick auf die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden hängen von den jeweiligen Festlegungen der gemeinsamen Selbstverwaltung und vom künftigen Verordnungs- und Vertragsgeschehen ab und sind derzeit nicht quantifizierbar. Mehrausgaben können im Übrigen Minderausgaben aufgrund einer verbesserten Wundversorgung gegenüberstehen. Das betrifft etwa die Vermeidung unnötiger Krankenhausaufenthalte und langwieriger Versorgungen chronischer oder schwer heilender Wunden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 64d Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung
Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Flexibilisierung des Systems der Preisfindung im Heilmittelbereich
2. Erprobung der stärkeren Einbindung der Heilmittelerbringer in die Versorgungsverantwortung
3. Weiterentwicklung des Präqualifizierungsverfahrens im Hilfsmittelbereich
4. Gewährleistung der kontinuierlichen Fortschreibung, Aktualisierung und Bereinigung des Hilfsmittelverzeichnisses
5. Stärkung der Ergebnisqualität der Hilfsmittelversorgung durch kontinuierliches Vertragscontrolling
6. Stärkere Berücksichtigung von Qualitätsaspekten bei der Ausschreibung zur Hilfsmittelversorgung
7. Stärkung der Wahlrechte der Versicherten
8. Gewährleistung des Sachleistungsprinzips durch mehr Transparenz und umfassende Informations- und Beratungsrechte der Versicherten
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1a
Zu Absatz 2
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe e
Zu Absatz 5a
Zu Absatz 5b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3785: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
Weitere Kosten:
4 Evaluierung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Wirtschaft und Verwaltung
- Modellvorhaben Blankoverordnung
4 Wirtschaft
- Akkreditierungsverfahren der Präqualifizierungsstellen durch die DAkkS
- Verfahren für noch nicht unter die Verbandmitteldefinition fallende Produkte
4 Verwaltung
Drucksache 137/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften - COM(2016) 107 final; Ratsdok. 6802/16
... Als Anknüpfung wird vorgeschlagen der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Partner, der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, wenn ein Partner noch dort wohnt, oder der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners. Diese Anknüpfungen sind weit verbreitet und fallen häufig mit dem Ort zusammen, an dem sich Vermögensgegenstänr Partner befinden. Ein weiterer Anknüpfungspunkt ist die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Partner und schließlich der Mitgliedstaat, in dem die Partnerschaft eingetragen wurde.
Drucksache 15/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht - COM(2015) 626 final; Ratsdok. 15264/15
... Als ersten Schritt legt die Kommission zusammen mit dieser Mitteilung einen Vorschlag für eine Verordnung zur Portabilität von Online-Inhaltediensten vor, mit der gewährleistet werden soll, dass Nutzer, die Inhalte in ihrem Heimatland abonniert oder erworben haben, diese auch bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat abrufen können.
Mitteilung
1. Das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
2. Gewährleistung eines breiteren EU-weiten Zugangs zu Inhalten
3. Anpassung von Ausnahmen an ein digitales und grenzübergreifendes Umfeld
4. Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für urheberrechtlich geschützte Werke
5. Ein wirksames und ausgewogenes System der Rechtedurchsetzung
6. Heranbildung eines langfristigen Konzepts
Drucksache 744/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern
... Aufgrund der Verbesserung der rehabilitierungsrechtlichen Position der Betroffenen ist von zusätzlichen Anträgen auf Kapitalentschädigung (§ 17 StrRehaG) und Opferrente (§ 17a StrRehaG) auszugehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Neuregelung des § 2 Absatz 1 Satz 4 StrRehaG-E über bereits rechtskräftig (ablehnend) entschiedene Anträge gegebenenfalls erneut zu entscheiden sein wird, wenn der Antragsteller darlegt, dass der Antrag unter Berücksichtigung von § 2 Absatz 2 Satz 3 StrRehG-E Erfolg gehabt hätte. Für den Bund, der 65 Prozent der Ausgaben trägt, die den Ländern durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehen, und für die Länder selbst sind zusätzliche Haushaltsausgaben zu erwarten, welche jedoch aufgrund fehlender belastbarer Fallzahlen schwer zu beziffern sind. Eine beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführte Schätzung geht von unter 20 durch die Gesetzesänderung Betroffenen aus. Da in Mecklenburg-Vorpommern zu DDR-Zeiten etwa ein Zehntel der Gesamtbevölkerung lebte, ergeben sich hochgerechnet bundesweit ca. 200 Betroffene. Unter Zugrundelegung eines angenommenen durchschnittlichen Heimaufenthaltes von 36 Monaten wäre für die einmalig zu gewährende Kapitalentschädigung (in Höhe von 306,78 Euro für jeden Monat im Heim) bundesweit ein Aufwand von ca. 2,2 Millionen Euro anzusetzen. Die monatlich zu zahlende Opferrente in Höhe von 300 Euro ist nur in Fällen besonderer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage der Betroffenen zu zahlen. Geht man hier von der Hälfte der bundesweit betroffenen 200 Personen aus, wäre ein jährlicher Gesamtaufwand von 360 000 Euro anzusetzen. Insgesamt ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach der bis zu dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. März 2015 geübten Rechtspraxis der Oberlandesgerichte in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt Betroffene aufgrund der nunmehr gesetzlich neu zu regelnden Konstellation regelmäßig bereits rehabilitiert und entschädigt wurden. Der angegebene Aufwand von 2,2 Millionen Euro für die Kapitalentschädigung und 360 000 Euro jährlich für die Opferrente dürfte daher eher geringer ausfallen.
Drucksache 266/2/16
Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Integrationsgesetzes
... erstmalig Aufenthaltstitel erteilt worden sind. Diese Ausländer werden verpflichtet, für einen Zeitraum von drei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Zuweisungsland ihren Wohnsitz zu nehmen.
Drucksache 744/16
Gesetzesantrag der Freistaaten Thüringen, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern
... Aufgrund der Verbesserung der rehabilitierungsrechtlichen Position der Betroffenen ist von zusätzlichen Anträgen auf Kapitalentschädigung (§ 17 StrRehaG) und Opferrente (§ 17a StrRehaG) auszugehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Neuregelung des § 2 Absatz 1 Satz 4 StrRehaG-E über bereits rechtskräftig (ablehnend) entschiedene Anträge ggf. erneut zu entscheiden sein wird, wenn der Antragsteller darlegt, dass der Antrag unter Berücksichtigung von § 2 Absatz 2 Satz 3 StrRehG-E Erfolg gehabt hätte. Für den Bund, der 65 % der Ausgaben trägt, die den Ländern durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehen, und für die Länder selbst sind zusätzliche Haushaltsausgaben zu erwarten, welche jedoch aufgrund fehlender belastbarer Fallzahlen schwer zu beziffern sind. Eine Schätzung in Mecklenburg-Vorpommern geht von unter 20 durch die Gesetzesänderung Betroffenen aus. Da in Mecklenburg-Vorpommern zu DDR-Zeiten etwa ein Zehntel der Gesamtbevölkerung lebte, ergeben sich hochgerechnet bundesweit ca. 200 Betroffene. Unter Zugrundelegung eines angenommenen durchschnittlichen Heimaufenthaltes von 36 Monaten wäre für die einmalig zu gewährende Kapitalentschädigung (in Höhe von 306,78 EUR für jeden Monat im Heim) bundesweit ein Aufwand von ca. 2,2 Mio EUR anzusetzen. Die monatlich zu zahlende Opferrente in Höhe von 300 EUR ist nur in Fällen besonderer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage der Betroffenen zu zahlen. Geht man hier von der Hälfte der bundesweit betroffenen 200 Personen aus, wäre ein jährlicher Gesamtaufwand von 360.000 EUR anzusetzen. Insgesamt ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach der bis zu dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. März 2015 geübten Rechtspraxis der Oberlandesgerichte in Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalte Betroffene aufgrund der nunmehr gesetzlich neu zu regelnden Konstellation regelmäßig bereits rehabilitiert und entschädigt wurden. Der angegebene Aufwand von 2,2 Mio EUR für die Kapitalentschädigung und 360.000 EUR jährlich für die Opferrente dürfte daher eher geringer ausfallen.
Drucksache 438/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission vom 7. März 2016 für Beschlüsse des Rates zur Festlegung von Standpunkten der Union in den Stabilitäts- und Assoziationsräten EU - Republik Albanien sowie EU - Republik Serbien im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Albanien sowie der Republik Serbien als Beobachter an den Arbeiten der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates
... (5) Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen Albaniens durch die Teilnahme an Aktivitäten der Agentur oder Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur entstehen, werden von der Agentur auf der gleichen Grundlage und nach den Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitgliedstaaten der Union gelten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Gesetzentwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 2
Beschluss EU Nr. 2016/... des Rates vom über den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Albanien im Hinblick auf die Beteiligung Albaniens im Rahmen der Verordnung EG Nr. 168/2007 als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten
Einziger Artikel
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Anhang Finanzieller Beitrag Albaniens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Beschluss EU Nr. 2016/... des Rates vom über den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Serbien im Hinblick auf die Beteiligung Serbiens im Rahmen der Verordnung EG Nr. 168/2007 als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden Modalitäten
Einziger Artikel
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Anhang Finanzieller Beitrag Serbiens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Drucksache 714/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
... es in den Fällen, in denen bei einem Unionsbürger die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 des
§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit
,Artikel 4a Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 164/2/16
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
... Aufenthaltsgesetz
Drucksache 247/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Überarbeitung des Mechanismus zur Aussetzung der Visumbefreiung) - COM(2016) 290 final
... In der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird von allen Mitgliedstaaten - mit Ausnahme Irlands und des Vereinigten Königreichs - sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz angewandt. Die Verordnung ist Teil der gemeinsamen Visumpolitik der EU für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen.
Drucksache 93/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Zusammenhalt stärken: Flüchtlinge aufnehmen und integrieren - eine gesamtstaatliche Aufgabe in gemeinsamer Verantwortung"
... - durch die Verbesserung der Qualität und Quantität der Integrationskurse des Bundes. Der Orientierungskurs soll auf 100 Stunden erhöht werden. Im Orientierungskursteil des Integrationskurses soll die Vermittlung von Werten und Regeln des täglichen Miteinanders gestärkt und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie die sexuelle Selbstbestimmung unabhängig von Geschlecht und sexueller Orientierung in den Mittelpunkt gestellt werden. Sprach- und Orientierungskurse sind derzeit in modularer Form strikt voneinander getrennt. Eine bessere Verzahnung ist hier geboten. Integrationskurse und Fördermaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit (insbesondere die Grundkurse für den Spracherwerb und Kurse zum Erlernen berufsbezogener Deutschkenntnisse) müssen allen zu integrierenden Asylsuchenden und Flüchtlingen zeitnah angeboten werden. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt wurde. Um gezielt auch Eltern unter den Flüchtlingen zu erreichen, sollte Kinderbetreuung im Rahmen der Kurse angeboten und beworben werden. Es müssen so viele Kursplätze zur Verfügung stehen, dass die gesetzlich vorgesehenen Teilnahmeberechtigungen und -verpflichtungen umgesetzt werden können;
Anlage Entschließung des Bundesrates Zusammenhalt stärken: Flüchtlinge aufnehmen und integrieren - eine gesamtstaatliche Aufgabe in gemeinsamer Verantwortung
Drucksache 352/3/16
Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Integrationsgesetz
... erstmalig Aufenthaltstitel erteilt worden sind. Diese Ausländer werden verpflichtet, für einen Zeitraum von drei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Zuweisungsland ihren Wohnsitz zu nehmen.
Drucksache 375/16
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
Stellungnahme der Bundesregierung zum Beschluss des Bundesrates zum Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 10. Juli 2015
Drucksache 45/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein europäisches Reisedokument für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger COM(2015) 668 final
... In der Europäischen Migrationsagenda1 hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen und Initiativen erläutert, mit denen strukturelle Lösungen geschaffen werden sollen, um die Migration in all ihren Aspekten besser in den Griff zu bekommen. Die wirksame Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die die Bedingungen für die Einreise oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Union nicht oder nicht mehr erfüllen, stellt einen wichtigen Aspekt eines umfassenden Konzepts für eine ordnungsgemäß funktionierende EU-Migrationspolitik dar und ist erforderlich, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Migrationssystem der Union aufrechtzuerhalten.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
• Rechtsgrundlage
• Unterschiede im Geltungsbereich
• Subsidiarität
• Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
• Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
• Konsultation der Interessenträger
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
• Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Europäisches Reisedokument für die Rückführung
Artikel 4 Technische Spezifikationen
Artikel 5 Ausstellungsgebühren
Artikel 6 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 7 Aufhebung und Ersetzung der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994
Artikel 8 Inkrafttreten
Drucksache 542/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... Die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung geht nicht weit genug, da sie den Personenkreis, dem subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG zuerkannt wurde, ausschließt. Die Anerkennung der Asylberechtigung im Sinne von § 2 AsylG, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG beruhen auf Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Diese Entscheidungen sind für sich genommen jeweils vom Antragsteller anfechtbar. Eine mögliche Anfechtung einer Teil-Entscheidung des Bundesamtes wirkt sich nicht auf den positiven Teil der Feststellung des Bundesamtes aus. Personen, die als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden, haben einen Anspruch auf Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels und ebenfalls Anspruch auf Leistungen nach dem
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 Nummer 2 AsylbLG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3 Absatz 3 Satz 3 AsylbLG
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 7 Absatz 3 AsylbLG
4. Zu Artikel 1
'Artikel 1a Änderung der Abgabenordnung
Drucksache 68/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
... es sowie Artikel 37 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 eingestuft, um Asylverfahren von Staatsangehörigen dieser Staaten nach § 29a des Asylgesetzes (AsylG) schneller bearbeiten und - im Anschluss an eine negative Entscheidung über den Asylantrag - den Aufenthalt in Deutschland schneller beenden zu können. Deutschland wird dadurch als Zielland für aus nicht asylrelevanten Motiven gestellte Asylanträge weniger attraktiv.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen keine III. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3626: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Rechts - und Verwaltungsvereinfachung
4 Gesamtbewertung
Drucksache 542/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... Die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung geht nicht weit genug, da sie den Personenkreis, dem subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG zuerkannt wurde, ausschließt. Die Anerkennung der Asylberechtigung im Sinne von § 2 AsylG, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG beruhen auf Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Diese Entscheidungen sind für sich genommen jeweils vom Antragsteller anfechtbar. Eine mögliche Anfechtung einer Teil-Entscheidung des Bundesamtes wirkt sich nicht auf den positiven Teil der Feststellung des Bundesamtes aus. Personen, die als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden, haben einen Anspruch auf Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels und ebenfalls Anspruch auf Leistungen nach dem
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 Nummer 2 AsylbLG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 Nummer 2 AsylbLG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3 Absatz 3 Satz 3 AsylbLG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 3a Absatz 2 Nummer 2 AsylbLG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 3a AsylbLG
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 7 Absatz 3 AsylbLG
8. Zu Artikel 1a - neu - § 93 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 - neu - AO
'Artikel 1a Änderung der Abgabenordnung
Drucksache 3/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
... (4) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zuständigkeit ausschließen für Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, oder für Unternehmer, die nicht im Inland niedergelassen sind.
Artikel 1 Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verbraucherschlichtungsstelle
Abschnitt 2 Private Verbraucherschlichtungsstellen
§ 3 Träger der Verbraucherschlichtungsstelle
§ 4 Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen
§ 5 Verfahrensordnung
§ 6 Streitmittler
§ 7 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Streitmittlers
§ 8 Amtsdauer und Abberufung des Streitmittlers
§ 9 Beteiligung von Verbraucherverbänden und Unternehmerverbänden
§ 10 Informationspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle
Abschnitt 3 Streitbeilegungsverfahren
§ 11 Form von Mitteilungen
§ 12 Verfahrenssprache
§ 13 Vertretung
§ 14 Ablehnungsgründe
§ 15 Beendigung des Verfahrens auf Wunsch der Parteien
§ 16 Unterrichtung der Parteien
§ 17 Rechtliches Gehör
§ 18 Mediation
§ 19 Schlichtungsvorschlag
§ 20 Verfahrensdauer
§ 21 Abschluss des Verfahrens
§ 22 Verschwiegenheit
§ 23 Entgelt
Abschnitt 4 Anerkennung privater Verbraucherschlichtungsstellen
§ 24 Anerkennung
§ 25 Antrag auf Anerkennung und Mitteilung von Änderungen
§ 26 Widerruf der Anerkennung
§ 27 Zuständige Behörde und Verordnungsermächtigung
Abschnitt 5 Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen
§ 28 Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen
Abschnitt 6 Universalschlichtungsstellen der Länder
§ 29 Universalschlichtungsstelle und Verordnungsermächtigung
§ 30 Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle
§ 31 Gebühr
Abschnitt 7 Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung, Liste der Verbraucherschlichtungsstellen und Berichtspflichten
§ 32 Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung und Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden
§ 33 Liste der Verbraucherschlichtungsstellen sowie Zugang zur Liste der Europäischen Kommission und zur Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung
§ 34 Berichtspflichten und Auskunftspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle
§ 35 Verbraucherschlichtungsbericht
Abschnitt 8 Informationspflichten des Unternehmers
§ 36 Allgemeine Informationspflicht
§ 37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit
Abschnitt 9 Grenzübergreifende Zusammenarbeit
§ 38 Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen
§ 39 Zusammenarbeit mit der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung
§ 40 Unterstützung von Verbrauchern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten; Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 41 Bußgeldvorschriften
§ 42 Verordnungsermächtigung
§ 43 Projektförderung, Forschungsvorhaben, Bericht
Artikel 2 Änderung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
§ 17 Übergangsvorschriften.
Artikel 3 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 5 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 7 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
§ 14 Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung
§ 16 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Artikel 8 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 10 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
Artikel 11 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 13 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
§ 342 Beschwerdeverfahren.
Artikel 14 Aufhebung der Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung
Artikel 15 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Postgesetzes
Artikel 17 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
§ 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
Artikel 18 Änderung des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes
Artikel 19 Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Artikel 20 Änderung des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes
Artikel 21 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
§ 57c Verordnungsermächtigungen
§ 57d Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Artikel 22 Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung
§ 17a Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Artikel 23 Überleitungsvorschrift
Artikel 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 501/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Neuansiedlungsrahmens der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - COM(2016) 468 final
... "Neuansiedlung" bedeutet die Aufnahme von internationalen Schutz benötigenden Drittstaatsangehörigen, die aus oder innerhalb des Landes ihrer Staatsangehörigkeit vertrieben wurden, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, um ihnen internationalen Schutz zu gewähren. Das Gleiche gilt für internationalen Schutz benötigende Staatenlose, die aus oder innerhalb des Landes, in dem sie ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, vertrieben wurden.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Elemente
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
- Neuansiedlung
- Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung erfolgen soll
- Neu anzusiedelnde Personen
a Zulassungskriterien
b Ausschluss
a Regelverfahren
b Eilverfahren
c Übertragung von Befugnissen zwecks Änderung der Standardverfahren
- Beschlussfassungsverfahren
a Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung
b Durchführungsrechtsakt des Rates zur Festlegung des jährlichen Neuansiedlungsplans der Union
c Durchführungsrechtsakt der Kommission zur Festlegung gezielter Neuansiedlungsregelungen der Union
- Zusammenarbeit
- Assoziierte Staaten
- Finanzielle Unterstützung
- Evaluierung und Überprüfung
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Neuansiedlung
Artikel 3 Neuansiedlungsrahmen der Union
Artikel 4 Regionen oder Drittstaaten, aus denen eine Neuansiedlung vorgenommen werden soll
Artikel 5 Zulassungskriterien
Artikel 6 Ausschlussgründe
Artikel 7 Jährlicher Neuansiedlungsplan der Union
Artikel 8 Gezielte Neuansiedlungsregelungen der Union
Artikel 9 Einwilligung
Artikel 10 Regelverfahren
Artikel 11 Eilverfahren
Artikel 12 Operative Zusammenarbeit
Artikel 13 Hochrangiger Ausschuss für Neuansiedlung
Artikel 14 Ausübung übertragener Befugnisse
Artikel 15 Ausschussverfahren
Artikel 16 Assoziierung von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz
Artikel 17 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 516/2014
Artikel 17 Mittel für den Neuansiedlungsrahmen der Union
Artikel 18 Evaluierung und Überprüfung
Artikel 19 Inkrafttreten
Drucksache 716/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetz es
... es zu führen. Dabei müssen aus dem elektronischen Speicher und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels an die Bundesanstalt übermittelt werden:
§ 14a Antrag auf schriftliche Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei
§ 14b Elektronische Antragstellung
§ 22a Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
Drucksache 653/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts
... "(2) Soweit zur Ermittlung des Aufenthalts des Kindes oder zur Feststellung eines früheren oder des gegenwärtigen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes erforderlich, darf die Zentrale Behörde im automatisierten Abrufverfahren nach § 38 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
Im Einzelnen
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 1070 Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen
§ 1092a Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls
§ 1104a Gemeinsame Gerichte
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
§ 14 Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren nach Artikel 23 des Übereinkommens zum Gegenstand haben, werden nur erledigt, wenn aus ihnen ersichtlich ist, dass
Artikel 4 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 8 Gewillkürte Stellvertretung
Artikel 6 Folgeänderungen
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Im Einzelnen
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 7
Drucksache 289/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22 /EG - COM(2016) 289 final
... (9) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates22 darf die Wahl des Rechts, das auf Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer anzuwenden ist, der seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder eine solche Tätigkeit auf irgend eine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet, nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Gemäß der Verordnung (EU) Nr.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Zugang zu Online-Schnittstellen
Artikel 4 Zugang zu Waren oder Dienstleistungen
Artikel 5 Nichtdiskriminierung aus Gründen im Zusammenhang mit der Zahlung
Artikel 6 Vereinbarungen über den passiven Verkauf
Artikel 7 Durchsetzung durch die Behörden der Mitgliedstaaten
Artikel 8 Unterstützung für Verbraucher
Artikel 9 Überprüfungsklausel
Artikel 10 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG
Artikel 11 Schlussbestimmungen
Drucksache 429/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
... Die Annahme, dass dieses Angebot Verweildauern verkürzt oder den stationären Aufenthalt ganz vermeidet und daher ein Abbau nicht mehr benötigter Krankenhausbetten (gemäß Artikel 5 Nummer 4 PsychVVG - Änderung des § 109 SGB V) zu erwarten ist, triff nicht zu. Bisherige Erfahrungen durch modellhaft erprobte Angebote zeigen, dass diese Behandlungsform nur für eine kleine Gruppe von Patienten mit entsprechendem häuslichen Umfeld unter Berücksichtigung der Belange der Angehörigen der kranken Personen überhaupt in Frage kommt. Home Treatment ist also nur als elektives Versorgungsangebot gestaltbar und keine stationsersetzende Regelversorgungsstruktur. Home Treatment erfordert als stationsersetzende Leistung enorm hohe Vorhalteleistungen und ist wirtschaftlich mit vielen Risiken verbunden, daher weniger attraktiv. Psychische Erkrankungen mit stationärer Behandlungsbedürftigkeit werden weiter ansteigen. Es wäre schon viel gewonnen, wenn der Ausbau des Home Treatments dazu führen könnte, dass der Bettenbedarf nicht in demselben Maße ansteigt wie in den letzten Jahren.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2a KHG , Artikel 5 Nummer 2 Nummer 9a - neu - § 136e - neu - SGB V und Nummer 14 § 293 Absatz 6 Satz 1 SGB V
§ 136e Bestimmung einer Definition von Krankenhausstandorten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 und Ziffer 2
Zu Artikel 1 Nummer 1
4. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 3 Satz 9a - neu - und Satz 9b - neu - BPflV
5. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 BPflV
6. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 BPflV
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 4 Satz 1 BPflV
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa
9. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc § 3 Absatz 7 Satz 6, Satz 7 - neu - und Satz 8 - neu - BPflV ,
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 1 Satz 4 BPflV
11. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 BPflV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 4 Nummer 01 - neu - § 8 Absatz 10 Satz 4 KHEntgG
13. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB V
14. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 109 Absatz 1 Satz 6 und Satz 7 SGB V und Nummer 5 § 115d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 SGB V
15. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14
Zu Artikel 5 Nummer 4
16. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14 und Ziffer 15
Zu Artikel 5 Nummer 4
17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 14
Zu Artikel 5 Nummer 5
18. Zu Artikel 5 Nummer 6 § 118 Absatz 3 Satz 4 SGB V
19. Zu Artikel 5 Nummer 9 Buchstabe a § 136c Absatz 2 Satz 1 SGB V und Artikel 7 Absatz 2 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
20. Zu Artikel 5 Nummer 13 § 271 Absatz 2 Satz 4 SGB V
Drucksache 463/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
... Aufenthaltsgesetz
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
§ 178 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
§ 184i Sexuelle Belästigung
§ 184j Straftaten aus Gruppen
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 316g Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 43/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
... wurden durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 die Sätze 3 bis 5 angefügt. Danach ist das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft in bestimmten Fällen nicht mehr Voraussetzung für eine Ausweisung oder Abschiebung eines Ausländers, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Bei Sachverhalten, die dem dort aufgeführten Deliktskatalog unterfallen, kann nunmehr die Ausländerbehörde die Entscheidung darüber treffen, ob wegen des geringen Unrechtsgehalt einer Straftat das Strafverfolgungsinteresse zurücktritt und daher auf die Herstellung des Einvernehmens mit der Staatsanwaltschaft generell verzichtet werden kann.
Drucksache 390/2/16
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)(sogenannte Dublin -Verordnung)
... - Punkt 28a der 950. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2016 und zu Punkt 28b Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen - Drucksache. 499/16 (sogenannte Anerkennungs-Verordnung)
I. Der Bundesrat stellt fest, dass
II. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sich gegenüber der Kommission und im Rat dafür einzusetzen, dass
Drucksache 167/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt - COM(2015) 627 final; Ratsdok. 15302/15
... 5. Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Verordnungsvorschlags, im Interesse der Verbraucher den grenzübergreifenden Zugriff auf im Wohnsitzmitgliedstaat abonnierte Online-Inhalte innerhalb des europäischen Binnenmarktes während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat zu gewährleisten.
Drucksache 357/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es - Antrag des Landes Hessen -
... "Das Einholen der Auskunft bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde durch die Waffenbehörden soll sich an der Verfahrensweise im geltenden Aufenthaltsrecht orientieren. Seit dem Jahr 2008 sind die Ausländerbehörden in bestimmten Fällen gemäß § 73 Absatz 2 und 3
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 Satz 2 - neu - bis Satz 8 - neu - WaffG
Drucksache 403/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung - Antrag des Landes Niedersachsen -
... Masthühner-Elterntiere sollen in ihrem Aufenthaltsbereich keiner Stromeinwirkung ausgesetzt sein. Auch diese Anforderung gilt bereits für Legehennen. Eine Übertragung auch auf Masthühner-Elterntiere erscheint fachlich zwingend.'
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 28
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 32
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 33 - neu -
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 34 - neu -
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 14 Absatz 3 Satz 2 , Nummer 9 § 45 Absatz 2, § 51 Absatz 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 44
7. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 46 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 6 Nummer 4, Nummer 5 Satz 2, § 47 Absatz 2 Tabelle, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1
Zu § 47
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 48 Nummer 3
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 48 Nummer 4
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Absatz 2
Zu Satz 1 Nummer 1
Zu Satz 1 Nummer 2
Zu Satz 1 Nummer 3
Zu Satz 1 Nummer 4
Zu Satz 1 Nummer 5
Zu Satz 1 Nummer 6
Zu Satz 1 Nummer 7
Zu Satz 1 Nummer 8
Zu Satz 1 Nummer 9
Zu Satz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
11. Hilfsempfehlung zu Ziffer 10
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Artikel 1 Nummer 9
13. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 53 Absatz 1 Nummer 5
Drucksache 25/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz)
Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz)
Drucksache 414/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: EU-Aktionsplan für die Rückkehr - COM(2015) 453 final; Ratsdok. 11846/15
... Die Rückkehr irregulärer Migranten, die nicht zum Aufenthalt in der EU berechtigt sind, in ihre Herkunftsländer, unter uneingeschränkter Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, ist ein wesentlicher Bestandteil der umfassenden Anstrengungen der EU zur Bewältigung der Migration und insbesondere zur Verringerung der irregulären Migration. Wie in der am 13. Mai 2015 von der Europäischen Kommission angenommenen Europäischen Migrationsagenda1 hervorgehoben wird, liegt einer der Anreize für die irreguläre Migration darin begründet, dass das EU-System zur Rückführung irregulärer Migranten Schwachstellen aufweist.
Mitteilung
I. Einleitung
II. Steigerung der Wirksamkeit des EU-Systems zur Förderung der Rückkehr irregulärer Migranten
1. Förderung der freiwilligen Rückkehr
2. Stärkere Durchsetzung der EU-Vorschriften
3. Verstärkter Austausch von Informationen zur Durchsetzung der Rückkehr
4. Stärkung der Rolle und des Mandats von Frontex
5. Ein integriertes System für das Rückkehrmanagement
III. Stärkung der Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitländern im Bereich der Rückübernahme
1. Wirksame Umsetzung von Rückübernahmeverpflichtungen
2. Abschluss laufender und Aufnahme neuer Verhandlungen über Rückübernahmeabkommen
3. Politische Dialoge auf hoher Ebene über Rückübernahmefragen
4. Unterstützung bei der Wiedereingliederung und Aufbau von Kapazitäten
5. Stärkere Einflussnahme der EU im Bereich Rückkehr und Rückübernahme
IV. Schlussfolgerung
Drucksache 344/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
... Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wurde zum Zeitpunkt der Einführung der neuen Zuständigkeitsregelung bei Leistungen in ambulanten betreuten Wohnmöglichkeiten die Übergangsregelung nach § 98 Absatz 5 Satz 2 SGB XII aufgenommen. Daraus folgt für die seit vor dem 31. Dezember 2004 bestehenden Leistungsansprüche des ambulanten betreuten Wohnens keine Zuständigkeitsbestimmung nach § 98 Absatz 5 Satz 1 SGB XII. Das Bundessozialgericht hat aufgrund dieser Übergangsregelung und vor dem Hintergrund eines einheitlichen Leistungsgeschehens bei ambulantem und stationärem Wohnen die Fortgeltung der Zuständigkeitsregelung nach dem Bundessozialhilfegesetz zu Grunde gelegt. Deshalb sind Zuständigkeiten für die am 31. Dezember 2004 bestehenden Leistungsansprüche bei Wohnortwechseln nach dem Bundessozialhilfegesetz zu bewerten. Dadurch wird für diese - teilweise lebenslangen - Leistungsansprüche entgegen der eigentlichen Zielsetzung des § 98 Absatz 5 SGB XII der Sozialhilfeträger am Ort des tatsächlichen Aufenthalts örtlich zuständig und damit Kostenträger. Darüber hinaus wirkt sich diese Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit bei Leistungsberechtigten aus, die am 31. Dezember 2004 Leistungen in stationären Einrichtungen erhalten haben und anschließend in eine ambulante betreute Wohnform wechseln. Der Schutz des Angebotsortes kann dadurch eingeschränkt werden.
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 allgemein SGB XII
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 SGB XII Nummer 12 Buchstaben d und e - neu - § 42 Nummer 6 - neu - SGB XII Nummer 17 § 82 Absatz 4 SGB XII
4. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 48 Satz 2 SGB XII
5. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 83 Absatz 3 - neu - SGB XII
'Artikel 1a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
6. Zu Artikel 1 Nummer 19a - neu - § 98 Absatz 5 Satz 3 und 4 - neu Absatz 6 - neu - SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 52 Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB III
8. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 11 Absatz 1 ALG , Nummer 2b - neu - § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 ALG
9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 21 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 4 ALG
10. Zum Änderungsbedarf im Bereich der Ausbildungsförderung für Geduldete und Asylsuchende
Drucksache 24/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen
... Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sind die deutschen Behörden nicht nur bei einem Ausbruch, sondern auch bei jeder Flucht aus einer Lockerung gehindert, die verurteilte Person erneut in Haft zu nehmen. Dies ist gegenüber dem Urteilsstaat nicht zu rechtfertigen, wenn die deutschen Behörden um den Aufenthaltsort der verurteilten Person wissen oder die verurteilte Person nach eigenmächtiger Verlängerung eines Hafturlaubes in die Justizvollzugsanstalt zurückkehren will. Auch zum Schutz der Bevölkerung wäre dies nicht zu verantworten, insbesondere wenn ein höchst gefährlicher Sexualstraftäter oder Mörder geflohen ist. Bereits der durch die erforderliche Informationsübermittlung an den Urteilsstaat bedingte Zeitverzug bis zur Einleitung einer erneuten internationalen Fahndung und deren Umsetzung in Deutschland würde die Gefahr einer erneuten Straftat oder einer endgültigen Flucht verstärken. Darüber hinaus ist nicht gesichert, dass der Urteilsstaat nach Abgabe der Verantwortung zur Resozialisierung nach Deutschland die Fahndung zum Zwecke der erneuten Inhaftierung einleitet. Schließlich kann bei erfolgreicher Verhaftung des Flüchtenden im Inland eine erneute Prozedur der Vollstreckungsübernahme vom Urteilsstaat an Deutschland vermieden werden. Der Änderungsvorschlag dient damit auch der Verwaltungsvereinfachung, insbesondere wenn die verurteilte Person sowohl eine deutsche als auch eine Sanktion eines Mitgliedstaats zu verbüßen hat.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c
§ 84d Ablehnungsgründe.
§ 84e Vorbereitendes Verfahren.
§ 90e Ablehnungsgründe.
§ 90f Vorbereitendes Verfahren.
2. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 84b Absatz 2 Satz 1 IRG
3. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 84g Absatz 4 Satz 2 IRG
4. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 84k Absatz 2 Satz 2 IRG
5. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 90c Absatz 2 Satz 1 IRG
Drucksache 534/15 (Beschluss)
... Aufenthaltsverordnung
Drucksache 53/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes
... es (die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen). Das HHG regelt die Gewährung von Unterstützungsleistungen insbesondere an Personen, die nach Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden. Da die Fürsorge für ehemalige Kriegsgefangene auch Zivilinternierte mitumfasst, unterfällt das HHG und damit auch dessen Abänderung diesem Kompetenztitel.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Änderung des Häftlingshilfegesetzes
4 Bund
4 Länder
2. Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
E. Erfüllungsaufwand
1. Änderung des Häftlingshilfegesetzes
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
2. Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Häftlingshilfegesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte und demografische Auswirkungen
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a Änderung des Häftlingshilfegesetzes
5 Bund
5 Länder
b Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
4. Erfüllungsaufwand
a Änderung des Häftlingshilfegesetzes
b Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 358/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts
... Der Gesetzentwurf sieht bislang vor, das vereinfachte Verfahren auf die Fälle zu beschränken, in denen der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 249 Absatz 2 FamFG-E). Die Begründung des Gesetzentwurfs führt hierzu aus, dass ein Verfahren mit Auslandsbezug zu hohem Zeit- und Kostenaufwand führe, der insbesondere durch notwendige Übersetzungen und Auslandszustellungen entstehe. Außerdem könnten im Ausland lebende Unterhaltspflichtige, die häufig der deutschen Sprache nicht mächtig seien, die Rechtsfolgen formularmäßiger Einwendungen nur schwer erfassen.
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 249 Absatz 2 FamFG
2. Zu Artikel 3 Nummer 5 Anlage zur KindUFG
3. Zu Artikel 2 Nummer 3 und 4 §§ 251 und 252 FamFG , Artikel 3 Änderung der Kindesunterhalt-Formularverordnung
4. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 252 Absatz 4 Satz 1 FamFG
5. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 252 Absatz 4 FamFG
6. Zu Artikel 2 Nummer 8a - neu - § 258 Absatz 1 FamFG , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Satz 2 KindUFV
7. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c § 493 Absatz 2 FamFG , Artikel 3 Nummer 4 § 4 KindUFV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 2 Satz 2 KindUFV
9. Zu Artikel 5 Nummer 2 § 9 Absatz 1a AUG
10. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 4 AUG
11. Zu Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 7 Inkraftreten
Drucksache 230/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
... (4) Ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus anderen Vorschriften des Kapitels II der Verordnung (EU) Nr. 650/2012, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin örtlich zuständig.
Gesetz
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Bürgerliche Streitigkeiten
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
Unterabschnitt 1 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
§ 3 Zuständigkeit
§ 4 Antragstellung
§ 5 Verfahren
§ 6 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
§ 7 Entscheidung
§ 8 Vollstreckungsklausel
§ 9 Bekanntgabe der Entscheidung
Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde
§ 10 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde
§ 11 Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde
§ 12 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde
§ 13 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
§ 14 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte
§ 15 Prüfung der Beschränkung
§ 16 Sicherheitsleistung durch den Schuldner
§ 17 Versteigerung beweglicher Sachen
§ 18 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
§ 19 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
§ 20 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
§ 21 Verfahren
§ 22 Kostenentscheidung
Unterabschnitt 5 Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Verfahren; Schadensersatz
§ 23 Vollstreckungsabwehrklage
§ 24 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsmitgliedstaat
§ 25 Aufhebung oder Änderung einer ausländischen Entscheidung, deren Anerkennung festgestellt ist
§ 26 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
Unterabschnitt 6 Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren
§ 27 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
§ 28 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
§ 29 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
§ 30 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
Abschnitt 4 Entgegennahme von Erklärungen; Aneignungsrecht
§ 31 Entgegennahme von Erklärungen
§ 32 Aneignungsrecht
Abschnitt 5 Europäisches Nachlasszeugnis
§ 33 Anwendungsbereich
§ 34 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
§ 35 Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 36 Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
§ 37 Beteiligte
§ 38 Änderung oder Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses
§ 39 Art der Entscheidung
§ 40 Bekanntgabe der Entscheidung
§ 41 Wirksamwerden
§ 42 Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses
§ 43 Beschwerde
§ 44 Rechtsbeschwerde
Abschnitt 6 Authentizität von Urkunden
§ 45 Aussetzung des inländischen Verfahrens
§ 46 Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde
Abschnitt 7 Zuständigkeit i n sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 47 Sonstige örtliche Zuständigkeit
Artikel 2 Änderung des Konsulargesetzes
Artikel 3 Änderung der Auslandskostenverordnung
Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes
§ 16 Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis.
Artikel 5 Änderung des Beurkundungsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens
Artikel 8 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 9 Änderung der Schiffsregisterordnung
Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 343 Örtliche Zuständigkeit
§ 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit
§ 352a Gemeinschaftlicher Erbschein
§ 352b Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers
§ 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein
§ 352d Öffentliche Aufforderung
§ 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge
§ 354 Sonstige Zeugnisse
Artikel 12 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 13 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
§ 40 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis.
Artikel 14 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 25 Rechtsnachfolge von Todes wegen
Artikel 26 Form von Verfügungen von Todes wegen
Artikel 16 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis
Artikel 17 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 18 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 19 Änderung der Höfeordnung
Artikel 20 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Artikel 21 Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 22 Inkrafttreten
Drucksache 302/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
‚Artikel 4 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
‚Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 9 Inkrafttreten
Drucksache 65/15
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten
... ) eingestuft, um die Dauer der Asylverfahren von Antragstellern aus diesen Staaten und damit die Aufenthaltszeit dieser Antragsteller in Deutschland zu verkürzen. Deutschland wird dadurch als Zielland für Antragsteller, die aus nicht asylrelevanten Motiven Asylanträge stellen, weniger attraktiv.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Anlage II (zu § 29a)
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
4 Albanien
4 Kosovo
4 Montenegro
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 533/15
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates "Kosten der Behandlungspflege in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch"
... "Für die Zeit des Aufenthalts in Einrichtungen, in denen nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbringung von Behandlungspflege durch die Einrichtungen besteht (z.B. in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Hospizen, Pflegeheimen), kann
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates vom 6. Februar 2015 Kosten der Behandlungspflege in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Drs. 612/14 Beschluss
Drucksache 190/15
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... Mit der Änderung des § 1a Asylbewerberleistungsgesetz werden die bereits vorhandenen Möglichkeiten einer Einschränkung von Leistungen ausgeweitet. Nach bisherigem Recht erhalten geduldete und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, sowie deren Familienangehörige, wenn sie sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder wenn aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Insbesondere die erste Alternative macht eine umfassende Einzelfallprüfung erforderlich, ob ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Sozialleistungen besteht. Diese ist aufgrund der großen Mengen an Asylbewerbern eine zunehmende Belastung für die Verwaltungen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 24/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen
... Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sind die deutschen Behörden nicht nur bei einem Ausbruch, sondern auch bei jeder Flucht aus einer Lockerung gehindert, die verurteilte Person erneut in Haft zu nehmen. Dies ist gegenüber dem Urteilsstaat nicht zu rechtfertigen, wenn die deutschen Behörden um den Aufenthaltsort der verurteilten Person wissen oder die verurteilte Person nach eigenmächtiger Verlängerung eines Hafturlaubes in die Justizvollzugsanstalt zurückkehren will. Auch zum Schutz der Bevölkerung wäre dies nicht zu verantworten, insbesondere wenn ein höchst gefährlicher Sexualstraftäter oder Mörder geflohen ist. Bereits der durch die erforderliche Informationsübermittlung an den Urteilsstaat bedingte Zeitverzug bis zur Einleitung einer erneuten internationalen Fahndung und deren Umsetzung in Deutschland würde die Gefahr einer erneuten Straftat oder einer endgültigen Flucht verstärken. Darüber hinaus ist nicht gesichert, dass der Urteilsstaat nach Abgabe der Verantwortung zur Resozialisierung nach Deutschland die Fahndung zum Zwecke der erneuten Inhaftierung einleitet. Schließlich kann bei erfolgreicher
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Inhaltsübersicht Angabe zu § 84d und 84e IRG ,
§ 84d Ablehnungsgründe.
§ 84e Vorbereitendes Verfahren.
§ 90e Ablehnungsgründe.
§ 90f Vorbereitendes Verfahren.
2. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 84b Absatz 2 Satz 1 IRG
3. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 84g Absatz 4 Satz 2 IRG
4. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 84k Absatz 2 Satz 2 IRG
5. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 90c Absatz 2 Satz 1 IRG
Drucksache 446/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes
... Wie stark der insofern zu erwartende Rückgang bei den Asylbewerberzahlen ausfällt, lässt sich nicht exakt prognostizieren, da er von zahlreichen externen Faktoren abhängt, insbesondere von der sozioökonomischen Situation in den Herkunftsstaaten, von den Auswirkungen der Maßnahmen, die andere von Asylzuwanderung betroffene europäische Staaten ergriffen haben bzw. noch ergreifen, und von dem Zeitraum zwischen der Begründung der Ausreisepflicht und der Ausreise bzw. der Aufenthaltsbeendigung. Die Höhe der rückläufigen Asylbewerberzahlen lässt sich daher schwer schätzen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
§ 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung.
§ 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
§ 90 Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
Artikel 2 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
§ 14 Dauer der Anspruchseinschränkung
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 45a Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung
§ 105c Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 5 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
§ 18 Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug
Artikel 6 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 17
§ 18 Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden.
Artikel 8 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen
Artikel 10 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 131 Sonderregelung zur Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung
§ 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
Artikel 11 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung des Entflechtungsgesetzes
Artikel 13 Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 14 Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen
Artikel 15 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
4 Verfahrensbeschleunigung
Faire und effektive Verfahren
4 Unterbringung
4 Asylbewerberleistungen
Ärztliche Versorgung
4 Integration
Kostenbeteiligung des Bundes
III. Alternativen Keine IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Gesetzesfolgen
1. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Leistungen für Asylbewerber
Kostenbeteiligung des Bundes
2. Erfüllungsaufwand
a. Bürgerinnen und Bürger
b. Wirtschaft
5 Ausländerbeschäftigung
c. Verwaltung
Lockerung des Leiharbeitsverbots
Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG
Regelung zu minderjährigen Kindern
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Öffnung der Integrationskurse
Berufsqualifizierende Sprachkurse nach § 45a AufenthG
Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
5 Bundesmeldegesetz
Gesundheitsversorgung, SGB V
5 Schutzimpfungen
VI. Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 18
Zu Nummer 20
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu Absatz 17
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 14
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3467: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Verfahrensbeschleunigung
4 Asylbewerberleistungen
1. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
2. Befristungs- und Evaluierungserwägungen
3. Gesamtbewertung
Drucksache 70/15
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates "Einwanderung gestalten Einwanderungsgesetz schaffen"
... Die Änderung ausländerrechtlicher Bestimmungen allein ist jedoch nicht ausreichend. Die Steuerung von Einwanderung muss heute auch über wirtschaftliche, sozialpolitische und kulturelle Unterstützungsangebote erfolgen. Ein modernes Migrationsrecht kann sich deshalb nicht auf Veränderungen im Aufenthaltsrecht beschränken, sondern muss ebenfalls arbeitsmarkt- und sozialpolitische Regelungen definieren. Zudem ist zu prüfen, wie durch die Schaffung legaler Einwanderungsmöglichkeiten im Rahmen gesteuerter Einwanderung das hochbeanspruchte Asylsystem entlastet werden kann. Es geht nicht um isolierte
Entschließung des Bundesrates Einwanderung gestalten - Einwanderungsgesetz schaffen
Drucksache 43/15
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung
... (3) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist grundsätzlich die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet (§ 284 Absatz 5 AO) . Die Abnahme der Vermögensauskunft darf nicht erzwungen werden, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht bereit ist, die Vermögensauskunft vor einer anderen als der für seinen Wohnsitz örtlich zuständigen Vollstreckungsbehörde abzugeben. In diesem Falle hat die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die für den Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde um Abnahme der Vermögensauskunft zu ersuchen.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung
Artikel 1
§ 284 der Abgabenordnung und der Abschnitt 52 sind entsprechend anzuwenden. Ferner kann der Arrestschuldner zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung herangezogen werden, wenn ein Versuch, den Arrest in das bewegliche Vermögen des Arrestschuldners zu vollziehen oder nach Maßgabe des § 315 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung eine Urkunde, zum Beispiel einen Hypotheken- oder Grundschuldbrief gem. § 310 Absatz 1 Satz 1 oder § 321 Absatz 6 der Abgabenordnung, zu erlangen, erfolglos geblieben ist. Die Vorschriften des § 315 Absatz 3, 4 der Abgabenordnung und des Abschnitts 53 Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
2 Allgemeines
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 17
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Drucksache 537/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
... Gleichzeitig richtet sich das Basiskonto nach dem Gesetzentwurf insbesondere an Verbraucher ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Verbraucher ohne Aufenthaltstitel, die aber nicht abgeschoben werden können. Diese Zielgruppe hat typischerweise ein so geringes Einkommen, dass jegliches Entgelt abschreckend wirkt und für den Verbraucher ein Hindernis bei der Beantragung eines Basiskontos darstellt.
1. Zu Artikel 1
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 ZKG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 Satz 2 - neu - ZKG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - ZKG
5. Zu Artikel 1 §§ 16, 18 ZKG
6. Zu Artikel 1 §§ 17 und 18 ZKG
7. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Nummer 3, Nummer 4, Nummer 5 - neu - ZKG
8. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 4 ZKG
9. Zu Artikel 1 § 29 Satz 1 und 2 - neu - ZKG
10. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Satz 3 - neu - ZKG
11. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 2 ZKG
12. Zu Artikel 1 § 39 Satz 2 ZKG
13. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2 Satz 2 ZKG
14. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 2
15. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 3 Nummer 2 ZKG
16. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 3 Nummer 2 ZKG
17. Zu Artikel 1 § 46 Absatz 2 ZKG
18. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 Nummer 3 ZKG
19. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 4, 6 und 7, Absatz 8 Satz 1 ZKG
20. Zu Artikel 1 §§ 48 bis 51 ZKG
Drucksache 24/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen
... 1. die verurteilte Person in dem ausländischen Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort aufhält und nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen
§ 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland
§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen
Unterabschnitt 1 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
§ 84 Grundsatz
§ 84a Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 84b Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 84c Unterlagen
§ 84d Bewilligungshindernisse
§ 84e Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 84f Gerichtliches Verfahren
§ 84g Gerichtliche Entscheidung
§ 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 84i Spezialität
§ 84j Sicherung der Vollstreckung
§ 84k Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 84l Durchbeförderung zur Vollstreckung
§ 84m Durchbeförderungsverfahren
§ 84n Durchbeförderung auf dem Luftweg
Unterabschnitt 2 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 85 Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 85a Gerichtliches Verfahren
§ 85b Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person
§ 85c Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
§ 85d Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 85e Inländisches Vollstreckungsverfahren
§ 85f Sicherung der weiteren Vollstreckung
Abschnitt 4 Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
Unterabschnitt 1 Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
§ 90a Grundsatz
§ 90b Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 90c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 90d Unterlagen
§ 90e Bewilligungshindernisse
§ 90f Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 90g Gerichtliches Verfahren
§ 90h Gerichtliche Entscheidung
§ 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 90j Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 90k Überwachung der verurteilten Person
Unterabschnitt 2 Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 90l Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung
§ 90m Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person
§ 90n Inländisches Vollstreckungsverfahren
§ 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Abschnitt : Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen
I. Entstehungsgeschichte
II. Inhalt des umzusetzenden Rb Freiheitsstrafen
III. Vollstreckungshilfe im deutschen Recht
1. Vertraglose Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
a Formelle und materielle Voraussetzungen
b Verfahren
1. Vertraglose Vollstreckung inländischer Erkenntnisse im Ausland
a Formelle und materielle Voraussetzungen
b Verfahren
2. Bilaterale und multilaterale Übereinkommen zur Vollstreckungshilfe
3. Notwendige Änderungen im IRG
4. Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland
5. Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat
2. Abschnitt : Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung
I. Entstehungsgeschichte
II. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses
Im Einzelnen
III. Internationale grenzüberschreitende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen
IV. Notwendige Änderungen im IRG
1. Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
2. Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
3. Abschnitt : Umsetzung des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen
4. Abschnitt : Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzesfolgen; Befristung, Evaluation
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Im Einzelnen:
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 9
Zu Nummer 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 6
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu § 84
Zu § 84a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 84b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 84c
Zu Absatz 2
Zu § 84d
Zu § 84e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 84f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 84g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 84h
Zu § 84i
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84j
Zu § 84k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 84m
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84n
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 85
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 85a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 85b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 85c
Zu § 85d
Zu § 85e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 85f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 26
Zu § 90a
Zu § 90b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 90c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 90d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 90e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 90f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 90g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90h
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 90i
Zu § 90j
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 90k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90m
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu § 90n
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 27
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3030: Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
a. Regelungsinhalt
b. Erfüllungsaufwand
Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen
5 Informationspflichten
Drucksache 633/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)
... Die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Klärung der in der Praxis streitigen Frage, ob und wenn, unter welchen Voraussetzungen der Gerichtsvollzieher Ermittlungsergebnisse zum Aufenthaltsort des Schuldners, die er aufgrund des Vollstreckungsauftrages eines Gläubigers eingeholt hat, auch für den Antrag eines weiteren Gläubigers nutzen darf, wenn dem Gerichtsvollzieher diese Daten zum Zeitpunkt des Auftrags des weiteren Gläubigers noch zulässigerweise vorliegen und dem zweiten Gläubiger der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist, wird vom Bundesrat ausdrücklich unterstützt. Erlangt der Gerichtsvollzieher Kenntnis von dem Aufenthaltsort des Schuldners, muss er diese auch in weiteren Vollstreckungsverfahren verwenden dürfen können.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 753 Absatz 4 -neuZPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 755 Absatz 3 ZPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 882d Absatz 1 Satz 5 ZPO
4. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 1 EGZPO
5. Zu Artikel 4 § 42 Absatz 3 - neu - EGZPO
6. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 2 GvKostG
7. Zu Artikel 14 Absatz 4 Inkrafttreten
Drucksache 498/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. November 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze
... a) Die Aufenthaltszeit der Züge in den Systemwechselbahnhöfen legen die Eisenbahnunternehmen und die Betreiber der Infrastruktur unter Berücksichtigung der Erfordernisse, die für die Durchführung der Grenzabfertigung benötigt werden, fest.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
Artikel 1 Ziel des Abkommens
Artikel 2 Gegenstand des Abkommens
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Zusammenarbeit der Eisenbahnaufsichtsbehörden
Artikel 5 Zusammenarbeit im Eisenbahnverkehr über die gemeinsame
Artikel 6 Zusammenarbeit der Betreiber der Infrastruktur
Artikel 7 Zusammenarbeit der Eisenbahnunternehmen
Artikel 8 Eisenbahnverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze
Artikel 9 Erleichterter Durchgangsverkehr
Artikel 10 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen
Artikel 11 Aufenthalt und Rücknahme von natürlichen Personen, die Dienstleistungen im Eisenbahnverkehr erbringen oder von Mitarbeitern der Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Infrastruktur
Artikel 12 Datenschutz
Artikel 13 Gemeinsame Arbeitsgruppe
Artikel 14 Lösung von Meinungsverschiedenheiten
Artikel 15 Änderungen der Anlagen
Artikel 16 Inkrafttreten und Geltungsdauer des Abkommens
Anlage 1 zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze
Anlage 2 zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit im Bereich des Eisenbahnverkehrs über die deutschpolnische Staatsgrenze
Denkschrift
A. Allgemeines
B. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Drucksache 40/15
... Die Berechnungsweise eines Kurzzeitaufenthalts sind im europäischen Recht von drei Monaten auf 90 Tage und von sechs Monaten auf 180 Tage geändert worden. Daraus ergibt sich Änderungsbedarf.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
III. Rechtsfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Nachhaltigkeit
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 7
Zu Nummer 9
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 86/15
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zum Erlass und zur Aufhebung milchmarktordnungsrechtlicher Bestimmungen
... Bildungseinrichtungen im Sinne des EU-Schulmilchprogramms sind für die Zeit des Aufenthaltes von Schülern an den Unterrichtstagen auch Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie Schullandheime.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Durchführung des Schulmilchprogramms der Europäischen Union (Schulmilch-Durchführungsverordnung - SchulmilchDurchfV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Regionale Strategie; Höchstpreise
§ 4 Behinderteneinrichtungen und Schullandheime
§ 5 Beihilfefähige Erzeugnisse
§ 6 Zulassung der Antragsteller
§ 7 Gewährung der Beihilfe
§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 9 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 10 Mitteilungspflichten
§ 11 Übergangsbestimmung
Artikel 2 Aufhebung milchmarktordnungsrechtlicher Vorschriften
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Gründe
II. Verordnungsgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit Unionsrecht und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Nachhaltigkeitsprüfung
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VII. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VIII. Weitere Kosten
IX. Befristung und Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3184: Entwurf einer Verordnung zum Erlass und zur Aufhebung milchmarktordnungsrechtlicher Bestimmungen
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Drucksache 608/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz)
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz)
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 16 Absatz 5 Satz 2 AsylG , Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b § 11 Absatz 1a AZRG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 AsylG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 3 Absatz 2 Nummer 10 AZRG , Nummer 10 § 18a Nummer 13 AZRG
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Nummer 1a AZRG
5. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 AZRG
6. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b - neu - § 10 Absatz 2 Satz 2a - neu AZRG
7. Zu Artikel 2 Nummer 9a - neu - § 16 Absatz 1 Nummer 6 - neu - AZRG , Nummer 13 Buchstabe b1 - neu - § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a - neu - AZRG
8. Zu Artikel 2 Nummer 11 § 18b, § 18b1 - neu - und § 18b2 - neu - AZRG , Nummer 13 Buchstabe a0 - neu - § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a - neu - und Nummer 1b - neu - AZRG
§ 18b
§ 18b1 Datenübermittlung an die Gesundheitsämter und weitere für die Gesundheitsuntersuchung nach § 62 des Asylgesetzes zuständigen behördlichen Stellen
§ 18b2 Datenübermittlung an die Jugendämter
9. Zu Artikel 2 Nummer 11 § 18c - neu - AZRG
§ 18c Datenübermittlung an die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften zuständigen Behörden
10. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe a0 - neu - § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AZRG
11. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe b1 - neu - § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a - neu - AZRG
12. Zu Artikel 2 Löschung der Daten im Ausländerzentralregister
13. Zum Gesetzesentwurf allgemein
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 76/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
... "(5) Vom 1. November 2014 bis zum 31. Dezember 2015 gilt § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 12 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 auch für Personen, die von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder des Zivilschutzes in der Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn in das Ausland delegiert werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder die Tätigkeit im Inland beginnt oder beendet werden soll." ‘
Dritter Titel Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung
§ 99 Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren
§ 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises
§ 101 Stammdatendatei
§ 102 Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung der Daten zum Lohnnachweisverfahren
§ 103 Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung
‚Artikel 1a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
‚Artikel 1b Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 130 Assistierte Ausbildung
§ 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt
§ 218f Weitergeltung des Lohnnachweisverfahrens in der Fassung vom 31. Dezember 2005
‚Artikel 4a Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
‚Artikel 8a Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
Drucksache 481/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Gemeinsames Konsultationspapier der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik:
... Artikel 13 des CPA sieht einen AKP-EU-Dialog über Migration vor, der derzeit im Gange ist. Insbesondere muss wirksamer gegen die irreguläre Migration vorgegangen werden. Dies gilt vor allem für die Bekämpfung der entsprechenden kriminellen Netze und die Rückkehr und Rückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsrecht in der EU. Von entscheidender Bedeutung ist auch die Gewährleistung des Schutzes von Flüchtlingen und Asylsuchenden, wobei schutzbedürftigen Gruppen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.
I. Einleitung: eine wertvolle Partnerschaft
Ein sich rasch wandelndes Umfeld
II. Gemeinsame Grundsätze und Interessen die Frage nach dem Was
Gemeinsame globale Interessen in einer multipolaren Welt
Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie gute Regierungsführung
Frieden und Sicherheit, Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität
Nachhaltiges und inklusives Wirtschaftswachstum, Investitionen und Handel
Menschliche und soziale Entwicklung
Migration und Mobilität
III. Auf dem Weg zu einer wirksameren Partnerschaft die Frage nach dem Wie
Eine stärkere politische Beziehung
Kohärenz des geografischen Geltungsbereichs
Stärkung der Beziehungen zu wichtigen Akteuren
Vereinfachung der institutionellen Strukturen und der Funktionsweise der Partnerschaft
Bedarfsgerechtere und flexiblere Instrumente und Methoden der Entwicklungszusammenarbeit
Drucksache 619/15
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Achte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
... (2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter befördern, ist es, ausgenommen innerhalb geschlossener Aufenthalts-, Unterkunfts- und Werkstatträume, verboten, zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu gebrauchen. Dieses Verbot ist durch Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzubringen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Achte Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee)*
4 Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulassung zur Beförderung
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung
§ 5 Verladung gefährlicher Güter
§ 6 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter
§ 7 Ausnahmen
§ 8 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
§ 9 Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden
§ 10 Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
§ 12 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz
§ 14 Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes
§ 15 Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
§ 16 Zuständigkeiten der Benannten Stellen
§ 17 Pflichten des Versenders
§ 18 Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen
§ 19 Pflichten des Auftraggebers des Beförderers
§ 20 Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen Der für den Umschlag Verantwortliche
§ 21 Pflichten des Beförderers
§ 22 Pflichten des Reeders
§ 23 Pflichten des Schiffsführers
§ 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten
§ 25 Pflichten des Empfängers
§ 26 Pflichten mehrerer Beteiligter
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Übergangsbestimmungen
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
Artikel 3 Neubekanntmachung
Artikel 4 Aufheben von Vorschriften
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Für Bürgerinnen und Bürger
b Für die Wirtschaft
c Für die Verwaltung
4 Bund
Länder inklusive Kommunen
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VI. Befristung
B. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 52/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
... Aufenthaltsgesetz
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesministergesetzes
§ 6a
§ 6b
§ 6c
§ 6d
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 50
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 6a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 6d
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3174: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.