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171 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Explosions"


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Drucksache 901/06

... 13. fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten angesichts der Tatsache, dass das explosionsartige Wachstum der Unterhaltungsindustrie und der Sexindustrie neue Migrationskanäle für die Zuwanderung von Frauen eröffnen auf, den Rechtsrahmen zu verbessern der ihnen das Recht auf einen eigenen Pass und eine eigene Aufenthaltserlaubnis garantiert und die Möglichkeit der strafrechtlichen Belangung für die Wegnahme dieser Dokumente vorsieht – und zwar in Einklang mit dem Beschluss des Rates 2006/619/EG vom 24. Juli 2006 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels(2000);11



Drucksache 250/06

... hatte zur Folge, dass der Kreis der Bezieher von Prozesskostenhilfe, insbesondere ohne Eigenbeteiligung, weit über das verfassungsrechtlich gebotene Maß hinausging. Nach den ab 1. Januar 2005 geltenden Freibeträgen konnten auch Richter am Landgericht (Besoldungsgruppe R1, verheiratet, ein Kind) Prozesskostenhilfe ohne Raten bzw. Bundestagsabgeordnete (verheiratet, zwei Kinder) Prozesskostenhilfe mit geringen monatlichen Raten erhalten. Nach Schätzungen des Rechnungshofs Baden-Württemberg (LT-Drs. 13/4610, Anlage S. 5 f.) mussten die Länder durch die geänderten Freibeträge mit Mehrausgaben bis zu 500 Millionen Euro jährlich rechnen. Um eine unbeherrschbare Kostenexplosion zu verhindern, wurden die Freibeträge durch das



Drucksache 81/06

... Pyrotechnische Munition sind zum Abschießen aus Schusswaffen bestimmte Gegenstände, bei denen das Geschoss einen explosionsgefährlichen Stoff (pyrotechnischen Satz) enthält, der einen Licht-, Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt (§ 3 Abs. 3



Drucksache 668/06

... Mit diesen Änderungen werden die Vorschriften bei Begegnung mit einem militärischen Luftfahrzeug auf polizeiliche Luftfahrzeuge ausgedehnt. Dafür besteht insofern ein Bedürfnis als die Anlage 2 zu § 21 festgelegte Verwendung von Leuchtmunition bei bestimmten polizeilichen Einsätze unter den Bedingungen von Bränden mit starker Lichtentwicklung, Gaswolken und Explosionsgefahr unwirksam sein kann oder gar zusätzliche Gefahren hervorrufen kann. Deshalb müssen weitere Möglichkeiten geschaffen werden, behördliche Verfügungen insbesondere durch Polizeiluftfahrzeuge übermitteln zu können, wobei insbesondere an besonderen Funkkontakt zu denken ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 668/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Betriebsdienste der Flugsicherung

Artikel 6
Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Artikel 7
Aufhebung von Verordnungen

Artikel 8
In-Kraft-Treten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4e

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummern 11 bis 17

Zu Nummer 14

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 25

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8


 
 
 


Drucksache 751/1/06

... Das so genannte Batterie- oder Systemfeuerwerk löst zunehmend das klassische Silvesterfeuerwerk in der Käufergunst ab. Das Verhältnis zwischen (Brutto-) Gewicht beim Batterie- oder Systemfeuerwerk zum (Netto-)Gewicht der darin enthaltenen explosionsgefährlichen Stoffe unterscheidet sich gegenüber dem klassischen Silvesterfeuerwerk jedoch durch einen höheren Gewichtsanteil der Verpackung. Diese Entwicklung wird mit den in der Anlage 6a des Anhangs zu § 2 der 2. SprengV enthaltenen Mengenbegrenzungen zurzeit noch nicht ausreichend berücksichtigt.



Drucksache 15/1/05

... b) für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne der vorstehenden Gesetze sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition,



Drucksache 790/05

... 58. Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen.



Drucksache 251/05

... Prüf- und Zertifizier GmbH, Bochum, hinsichtlich brand- oder explosionstechnischer Eigenschaften,"

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 251/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung

Artikel 2
Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung

Artikel 3
Änderung der Bergbau-Versuchsstreckenverordnung

Artikel 4
Änderung der Unterlagen-Bergverordnung

Artikel 5
Änderung der UVP-V Bergbau

Artikel 6
Neufassung von Verordnungen

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften


 
 
 


Drucksache 94/05

... "3. "Explosionsgefährlich" nach Nr. 4 und 5 der Stoffliste bezeichnet

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 94/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Störfallverordnung

1. In § 1 Abs. 5

2. § 6 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

4. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

5. § 11 Abs.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

6. In § 13 Satz 2

7. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

8. § 20 wird wie folgt geändert:

9. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

10. Anhang I wird wie folgt geändert:

11. Anhang II wird wie folgt geändert:

12. Anhang III Nummer 3 wird wie folgt geändert:

13. In Anhang V Nummer 3

14. Anhang VI Teil 1 wird wie folgt geändert:

15. In Anhang VII Teil 1

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Alternativen

III. Kosten

B. Zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 773/05

... 2. Die Kennzeichnung pyrotechnischer Erzeugnisse soll mindestens den Namen des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters, den Namen und die Art des Erzeugnisses, das Mindestalter nach Artikel 7 Absatz 1 und 2, die einschlägige Kategorie und Anwendungsbestimmungen sowie gegebenenfalls den Sicherheitsabstand angeben. Die Kennzeichnung soll außerdem die Klasse/Unterklasse (1.1-1.6) des in dem Erzeugnis enthaltenen Stoffes oder der Stoffmischung nach der UN/ADR-Systematik oder vergleichbare Information über die Gefahren (Massenexplosionsgefahr, Gefahr der Bildung von Splittern, Sprengund Wurfstücken, Gefahr durch Luftdruck, Brandgefahr) enthalten.



Drucksache 806/05

... D. in der Erwägung, dass die Kongresspartei, die die Wahlen im Mai 2004 gewonnen hat, Unterstützung von den Bewohnern ländlicher Gebiete erhalten hat, die sich von den Vorteilen der explosionsartigen technologischen Entwicklung Indiens ausgeschlossen fühlten,



Drucksache 208/05

... b) für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne der vorstehenden Gesetze sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition,



Drucksache 819/05 (Beschluss)

... vorliegen. Dabei können der Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen, der Anfall größerer Mengen an Abwässer sowie die Entstehung explosionsfähiger Staub-/Luftgemische schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen. Um dennoch kleinere, hinsichtlich ihrer Emissionsrelevanz unbedeutende Anlagen genehmigungsfrei zu stellen, ist die Berücksichtigung einer bestimmten Leistungsschwelle sachlich gerechtfertigt. Die Nutzung des in diesen Anlagen erzeugten Gases erfolgt hauptsächlich in Verbrennungsmotoren. Die vorgegebene Leistungsschwelle orientiert sich deshalb an der für Anlagen der Nummer 1.4 Spalte 2 relevanten Grenze von 1 MW Feuerungswärmeleistung.



Drucksache 654/05 (Beschluss)

... 1. Bei Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (ausgenommen Unterklasse 1.4S), entzündbaren Gasen oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet ist. Kabeldurchführungen in Decks und Schotten müssen gegen den Durchgang von Gasen und Dämpfen abgedichtet sein. Fest installierte elektrische Anlagen und Verkabelungen müssen in den betreffenden Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie während des Umschlags nicht beschädigt werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 654/05 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Abs. 2 GGVSee

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 5 Abs. 1 Satz 2 GGVSee

3. Zu Artikel 3a - neu -


 
 
 


Drucksache 15/05

... Erlaubnisinhabers sichergestellt werden, dass Überprüfungen weiterhin erfolgen können und insbesondere beim Tod des Erlaubnisinhabers noch vorhandene explosionsgefährliche Stoffe gesichert werden können.



Drucksache 15/05 (Beschluss)

... b) für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne der vorstehenden Gesetze sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition,



Drucksache 654/2/05

... 1. Bei Umschlag von explosiven Stoffen und Gegenstände mit Explosivstoff (ausgenommen Unterklasse 1.4S), entzündbaren Gase oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet ist. Kabeldurchführungen in Decks und Schotten müssen gegen den Durchgang von Gasen und Dämpfen abgedichtet sein. Fest installierte elektrische Anlagen und Verkabelungen müssen in den betreffenden Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie während des Umschlags nicht beschädigt werden können.



Drucksache 819/1/05

... vorliegen. Dabei können der Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen, der Anfall größerer Mengen an Abwässer sowie die Entstehung explosionsfähiger Staub-/Luftgemische schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen. Um dennoch kleinere, hinsichtlich ihrer Emissionsrelevanz unbedeutende Anlagen genehmigungsfrei zu stellen, ist die Berücksichtigung einer bestimmten Leistungsschwelle sachlich gerechtfertigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 819/1/05




1. Zu Artikel 1 und 3 BImSchG und 9. BImSchV

2. Zu Artikel 1 § 10 Abs. 3 Satz 4 - neu -, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 6 BImSchG , Artikel 3 Nr. 1 § 12 Abs. 1 Satz 2 - neu - und 3 - neu - der 9. BImSchV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 2 Nr. 2 Anhang Nr. 1.8 Spalte 2 der 4. BImSchV

4. Zu Artikel 2 Nr. 3 Anhang Nr. 1.13 Spalte 2 der 4. BImSchV

5. Zu Artikel 2 Nr. 6 Anhang Nr. 2.1 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV

6. Zu Artikel 2 Nr. 9 Anhang Nr. 2.5 Spalte 2 der 4. BImSchV

7. Zu Artikel 2 Nr. 12 Anhang Nr. 2.10 Spalte 1 der 4. BImSchV

8. Zu Artikel 2 Nr. 14 Anhang Nr. 2.13 Spalte 2 der 4. BImSchV

9. Zu Artikel 2 Nr. 16 Buchstabe b Anhang Nr. 2.15 Spalte 2 der 4. BImSchV

10. Zu Artikel 2 Nr. 17 Buchstabe b Anhang Nr. 3.6 Spalte 2 der 4. BImSchV

11. Zu Artikel 2 Nr. 20 Anhang Nr. 3.15 Spalte 2 der 4. BImSchV

12. Zu Artikel 2 Nr. 22 Anhang Nr. 3.23 Spalte 2 der 4. BImSchV

13. Zu Artikel 2 Nr. 23 Anhang Nr. 4.5 Spalte 2 der 4. BImSchV

14. Zu Artikel 2 Nr. 24 Anhang Nr. 4.6 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV

15. Zu Artikel 2 Nr. 25 Anhang Nr. 4.8 Spalte 2 der 4. BImSchV

16. Zu Artikel 2 Nr. 26 Anhang Nr. 4.9 Spalte 2 der 4. BImSchV

17. Zu Artikel 2 Nr. 27 Anhang Nr. 5.1 Spalte 1 der 4. BImSchV

18. Zu Artikel 2 Nr. 29 Anhang Nr. 7.1 Spalte 1 Buchstabe a, d, e, f, Spalte 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, dd, ee, ff, Buchstabe b zur 4. BImSchV , Artikel 3a - neu - Anlage 1 Nr. 7.1 - 7.12 UVPG

19. Zu Artikel 2 Nr. 29 Anhang Nr. 7.1 Spalte 1 und 2 Buchstabe b der 4. BImSchV , Artikel 3a - neu - Anlage 1 Nr. 7.1 - 7.12 UVPG

20. Zu Artikel 2 Nr. 32 Buchstabe a und b Anhang Nr. 7.8 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV

21. Zu Artikel 2 Nr. 33 Anhang Nr. 7.9 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV

22. Zu Artikel 2 Nr. 39a - neu - Anhang Nr. 7.35 Spalte 2 der 4. BImSchV , Nr. 42a - neu - Anhang Nr. 9.11 Spalte 2 der 4. BImSchV

23. Zu Artikel 2 Nr. 40 Anhang Nr. 8.1 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV , Artikel 3a - neu - Anlage 1 Nr. 8.1 UVPG

24. Zu Artikel 2 Nr. 42 Anhang Nr. 8.12 Spalte 1 und 2 Buchstabe a der 4. BImSchV

25. Zu Artikel 2 Nr. 42 Anhang Nr. 8.12 Spalte 2 Buchstabe b der 4. BImSchV

26. Zu Artikel 2 Nr. 42a - neu - Anhang Nr. 9.9 Spalte 2 der 4. BImSchV

27. Zu Artikel 2 Nr. 48 Anhang Nr. 10.18 Spalte 2 der 4.BImSchV

28. Zu Artikel 2 Nr. 49 - neu - Anhang Nr. 10.20 Spalte 2 der 4. BImSchV :


 
 
 


Drucksache 654/1/05

... 1. Bei Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenstände mit Explosivstoff (ausgenommen Unterklasse 1.4S), entzündbaren Gase oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet ist. Kabeldurchführungen in Decks und Schotten müssen gegen den Durchgang von Gasen und Dämpfen abgedichtet sein. Fest installierte elektrische Anlagen und Verkabelungen müssen in den betreffenden Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie während des Umschlags nicht beschädigt werden können.



Drucksache 924/05 (Beschluss)

... ) festgelegte Verwendung von Leuchtmunition kann bei bestimmten polizeilichen Einsätzen (Brände mit starker Lichtentwicklung, Gaswolken, Explosionsgefahr) unwirksam sein oder gar zusätzliche Gefahren hervorrufen. Speziell in diesen Fällen ist deshalb eine weitere Möglichkeit zu schaffen, behördliche Verfügungen insbesondere durch Polizeiluftfahrzeuge übermitteln zu können. Hierfür sollte deshalb neben dem vorliegenden Entwurf die Möglichkeit geschaffen werden, Funkkontakt aufzunehmen, zumal es sich grundsätzlich um ein allseits bekanntes Verfahren handelt. Dieses ist durch eine bundesweit festzulegende Funkfrequenz zu ergänzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 924/05 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a § 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVO

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 15 Abs. 3 LuftVO

4. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 15a Abs. 1 Nr. 3 LuftVO

5. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 16 Abs. 1 Nr. 6 LuftVO

6. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 16a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 - neu -, Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 - neu - LuftVO

7. Zu Artikel 1 Nr. 3b - neu - § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 LuftVO

8. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 43 Nr. 11a, 19a, 19b - neu - und Nr. 20 LuftVO

9. Zu Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a § 42 Abs. 1 Satz 3 und Satz 3a - neu LuftVZO

10. Zu Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe c - neu - , Nr. 7 Buchstabe c - neu - und Nr. 9 Buchstabe c - neu - § 42 Abs. 4 Satz 2, § 52 Abs. 3 Satz 2 und § 57 Abs. 3 Satz 2 LuftVZO


 
 
 


Drucksache 944/05

... Auch die Definition des Begriffs „Verschmutzungsschäden“ in Nummer 9 ist wortgleich mit der des Haftungsübereinkommens von 1992 (Artikel I Nr. 6). Sie stellt zunächst klar, dass Verluste oder Schäden erfasst werden, die auf einer durch Bunkeröl zurückzuführenden Verunreinigung beruhen. Dagegen erfasst sie nicht Explosions- oder Feuerschäden, die mit einem Schiffsunfall im Zusammenhang stehen. Nicht als Verschmutzungsschäden anzusehen sind auch, wie B u c h s t a - b e a in Anlehnung an Artikel I Nr. 6 Buchstabe a des Haftungsübereinkommens von 1992 klarstellt, abstrakte Umweltschäden, die etwa auf der Grundlage eines bestimmten Betrages pro Kubikmeter verschmutzten Meereswassers berechnet werden. Nach Buchstabe a zählen als Verschmutzungsschäden nur die Kosten tatsächlich ergriffener oder in Zukunft noch zu ergreifender Maßnahmen. Die Einbeziehung der Kosten von zukünftigen Wiederherstellungsmaßnahmen berechtigt einen Geschädigten, der ohne finanzielle Vorleistungen des Ersatzpflichtigen wirtschaftlich nicht in der Lage ist, mit Instandsetzungsarbeiten zu beginnen, einen Schadenersatzanspruch bereits geltend zu machen, bevor die Kosten tatsächlich entstanden sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 944/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden Übersetzung

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Haftung des Schiffseigentümers

Artikel 4
Ausschlüsse

Artikel 5
Ereignisse, an denen mehrere Schiffe beteiligt sind

Artikel 6
Haftungsbeschränkung

Artikel 7
Pflichtversicherung oder finanzielle Sicherheit

Artikel 8
Ausschlussfristen

Artikel 9
Gerichtsbarkeit

Artikel 10
Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen

Artikel 11
Vorrangsklausel

Artikel 12
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Artikel 13
Staaten mit mehr als einer Rechtsordnung

Artikel 14
Inkrafttreten

Artikel 15
Kündigung

Artikel 16
Revision oder Änderung

Artikel 17
Verwahrer

Artikel 18
Übermittlung an die Vereinten Nationen

Artikel 19
Sprachen

Anlage

Denkschrift

I. Allgemeiner Teil

1. Entstehung des Bunkeröl-Übereinkommens

2. Inhalt des Bunkeröl-Übereinkommens

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikeln 12


 
 
 


Drucksache 173/05

... Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift "Elektrische Anlagen für begrenzte Explosionsgefahr" für die Temperaturklasse T3 im Sinne des Abschnitts 1.2.1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

Ausnahme 1 E Beförderung gefährlicher Güter über den Hindenburgdamm von und nach Sylt

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 3

2 Verladung

3 Sonstige Vorschriften

3.1 Beladevorschriften

3.2 Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit

3.3 Schriftliche Weisungen

3.4 Beförderungsausschluss

3.5 Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks

4 Angaben im Beförderungspapier

Ausnahme 2 - offen -

Ausnahme 3 - offen -

Ausnahme 4 - offen -

Ausnahme 5 - offen -

Ausnahme 6 - offen -

Ausnahme 7 E, S Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b GGVSE

Ausnahme 8 B Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren

Ausnahme 9 B, E, S Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff

Ausnahme 10 - offen -

Ausnahme 11 - offen -

Ausnahme 12 - offen -

Ausnahme 13 S Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE

Ausnahme 14 S Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE

Ausnahme 15 - offen -

Ausnahme 16 - offen -

Ausnahme 17 - offen -

Ausnahme 18 S Beförderungspapier

Ausnahme 19 B, E, S Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen

Ausnahme 20 B, E, S Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle

Ausnahme 21 B, E, S Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln

1 Zusammenpackungszulassung

1.1 Abweichend von

2 Verpackung

3 Sonstige Vorschriften

4 Angaben im Beförderungspapier / Frachtbrief

Ausnahme 22 E, S Saug-Druck-Tanks

Ausnahme 23 - offen -

Ausnahme 24 S Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1

2 Vorschriften für Eichnormale und Zapfsäulen

3 Zusätzliche Anforderungen an Eichnormale und Zapfsäulen mit Fassungsräumen über 1 000 Liter in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a

Ausnahme 25 S Versandstücke mit kleinen Mengen verschiedener Güter ohne Beschriftung mit der Kennzeichnungsnummer

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1

2 Stoffe und Mengengrenzen

3 Sonstige Vorschriften

4 Angaben im Beförderungspapier

5 Geltungsdauer

Ausnahme 26 - offen

Ausnahme 27 S Beförderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollbehältern, Absetzmulden und Wechselbehältern

1 Abweichend von § 3

2 Vorschriften zum Bau und Betrieb der Behälter

3 Angaben im Beförderungspapier

4 Geltungsdauer

Ausnahme 28 E, S Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3

2 Tabelle der Gefahrgüter

3 Verpackung

4 Höchstmenge

5 Sonstige Vorschriften

6 Angaben im Beförderungspapier

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 655/1/05

... - und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) führen Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen durch. Überwachungsbedürftige Anlagen sind in § 2 Abs. 7 GPSG definiert und umfassen im wesentlichen Dampfkessel- und Druckbehälteranlagen, Aufzugsanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.



Drucksache 399/05

... Das Herstellen von Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen kann zudem nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens) strafbar sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 399/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

1. In § 311 Abs. 1

2. In § 312 Abs. 1

3. § 325 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

4. § 326 wird wie folgt geändert:

5. § 330d wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

1. In Absatz 2

2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

Artikel 3
Änderung des Ausführungsgesetzes Seerechtsübereinkommen 1982/1994

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Nach Artikel 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Rahmenbeschlusses

2. Die Buchstaben b bis g des Artikels 2 in Verbindung mit Artikel 3

3. Im Übrigen führen Artikel 2 Buchstaben b bis g in Verbindung mit Artikel 3 des Rahmenbeschlusses

4. Umsetzungsbedarf hinsichtlich Artikel 3 des Rahmenbeschlusses Strafbarkeit von Fahrlässigkeitstaten

5. Die sich aus Artikel 4 des Rahmenbeschlusses

6. Nach Artikel 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses

7. Mit den §§ 30 und 130 OWiG

8. Die Verpflichtungen aus Artikel 8 des Rahmenbeschlusses Gerichtsbarkeit

9. Artikel 9 des Rahmenbeschlusses Auslieferung und Verfolgung

10. Über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses hinaus

11. Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 545/05

... Des Weiteren wurde durch Artikel 1 Nr. 15 des 3. SprengÄndG den Meldebehörden aufgegeben, den Sprengstoffbehörden Namensänderungen, einen Umzug oder den Tod des Erlaubnisinhabers mitzuteilen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass in den genannten Fällen weiterhin Überprüfungen erfolgen und insbesondere beim Tod des Erlaubnisinhabers noch vorhandene explosionsgefährliche Stoffe gesichert werden können.



Drucksache 924/1/05

... ) festgelegte Verwendung von Leuchtmunition kann bei bestimmten polizeilichen Einsätzen (Brände mit starker Lichtentwicklung, Gaswolken, Explosionsgefahr) unwirksam sein oder gar zusätzliche Gefahren hervorrufen. Speziell in diesen Fällen ist deshalb eine weitere Möglichkeit zu schaffen, behördliche Verfügungen insbesondere durch Polizeiluftfahrzeuge übermitteln zu können. Hierfür sollte deshalb neben dem vorliegenden Entwurf die Möglichkeit geschaffen werden, Funkkontakt aufzunehmen, zumal es sich grundsätzlich um ein allseits bekanntes Verfahren handelt. Dieses ist durch eine bundesweit festzulegende Funkfrequenz zu ergänzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 924/1/05




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a § 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVO

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 15 Abs. 3 LuftVO

4. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 15a Abs. 1 Nr. 3 LuftVO

5. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 16 Abs. 1 Nr. 6 LuftVO

6. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 16a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 - neu -, Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 - neu - LuftVO

7. Zu Artikel 1 Nr. 3b - neu - § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 LuftVO

8. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 43 Nr. 11a, 19a, 19b - neu - und Nr. 20 LuftVO

9. Zu Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a § 42 Abs. 1 Satz 3 und Satz 3a - neu LuftVZO

10. Zu Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe c - neu - , Nr. 7 Buchstabe c - neu - und Nr. 9 Buchstabe c - neu - § 42 Abs. 4 Satz 2, § 52 Abs. 3 Satz 2 und § 57 Abs. 3 Satz 2 LuftVZO


 
 
 


Drucksache 720/1/04

... Die Untersuchung belegt, dass die gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Praxis trotz der in absoluten Zahlen festzustellenden Zunahme der Anordnungen hinreichend sensibel und verantwortungsbewusst mit der Befugnis zum Eingriff in das Fernmeldegeheimnis umgeht. Im internationalen Vergleich bewegt sich die Strafverfolgungspraxis der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Anzahl der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen allenfalls in einem Mittelfeld. Die steigenden Anordnungszahlen sind vor dem Hintergrund eines vor allem im mobilen Fernsprechverkehr explosionsartig anwachsenden Marktes und eines sich grundlegend wandelnden Kommunikationsverhaltens der Bevölkerung zu sehen. Der Forschungsbericht weist nach, dass die Relation von überwachten und angemeldeten Telekommunikationsanschlüssen tatsächlich einen Rückgang der Überwachungsdichte belegt. Vor diesem Hintergrund wird ersichtlich, dass die Zunahme der Überwachungsmaßnahmen im Wesentlichen die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes und des Konsumverhaltens der Bevölkerung nachzeichnet.



Drucksache 413/04 (Beschluss)

... /EG hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, instandgesetzt worden, so darf es abweichend von Absatz 2 erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die zugelassene Überwachungsstelle festgestellt hat, dass es in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, und nachdem sie hierüber eine Bescheinigung nach § 19 erteilt oder das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontrolloder Regelvorrichtung mit einem Prüfzeichen versehen hat. Die Prüfungen nach Satz 1 dürfen auch von befähigten Personen eines Unternehmens durchgeführt werden, soweit diese Personen von der zuständigen Behörde für die Prüfung der durch dieses Unternehmen instandgesetzten Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen anerkannt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen worden ist und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.""

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 413/04 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließungen zur Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 GefStoffV

2. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV

3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV

4. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 5 Satz 2 GefStoffV und Artikel 9 Nr. 01 - neu - § 2 Abs. 8 Satz 2 BioStoffV

5. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV

6. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV

7. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 6 Satz 3 GefStoffV

8. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 7 Satz 3 GefStoffV

9. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 9 Satz 1 GefStoffV

10. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 10 Satz 1 GefstoffV

11. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV

12. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 3 GefStoffV

13. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 5 Satz 2 GefStoffV

14. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 8 GefStoffV

15. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 11 Satz 4 GefStoffV

16. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 Satz 4 - neu - GefStoffV

17. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 5 - neu - GefStoffV

18. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV

19. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 GefStoffV

20. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV

21. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 4 GefStoffV

22. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GefStoffV

23. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV

24. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV und

25. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 3 Satz 4 GefStoffV und

26. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV

27. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV

28. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 2 Satz 4 GefStoffV

29. Zu Artikel 1 § 18 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV

30. Zu Artikel 1 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GefStoffV

31. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 1 Satz 2 - neu - GefStoffV

32. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 3 Satz 1 GefStoffV

33. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV

34. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 5a - neu -, § 23 Nr. 01 - neu - GefStoffV

35. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 6 GefStoffV

36. Zu Artikel 1 § 22 Abs. 4 bis Abs. 6 GefStoffV

37. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 1 Nr. 7 GefStoffV

38. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 1 Nr. 33 GefStoffV

39. Zu Artikel 1 Anhang II Nr. 1 Abs. 6 - neu - GefStoffV

40. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 2.1 Satz 2 GefStoffV

41. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV

42. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 4.1 Satz 3 - neu - GefStoffV

43. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 4.1 Satz 4 - neu - GefStoffV

44. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 4.4 Abs. 1 GefStoffV

45. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 2 - neu - GefStoffV

46. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 5.6 Abs. 5 GefStoffV

47. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 6.3 Tabelle I GefStoffV

48. Zu Artikel 1 Anhang V Nr. 2.1 Ziffer 2 und Nr. 2.2 Ziffer 6 GefStoffV

49. Zu Artikel 1 Ergänzung um eine weitere Richtlinie

50. Zu Artikel 3 Erläuterung zu den Anhängen 1 und 2 der 11. BImSchV

51. Zu Artikel 6 Nr. 1 Anhang Nr. 9.7 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV

52. Zu Artikel 9 Nr. 1 § 8 BioStoffV

53. Zu Artikel 9 Nr. 2 § 12 Abs. 2a Satz 3 BioStoffV

54. Zu Artikel 9 Nr. 5 § 15a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BioStoffV

55. Zu Artikel 9 Nr. 5 § 15a Abs. 1a - neu - BioStoffV

56. Zu Artikel 9 Nr. 7 Anhang IV Abs. 2 Tabelle Spalte 2 BioStoffV

57. Zu Artikel 9 Nr. 7 Anhang IV Abs. 2 Tabelle Spalte 2 BioStoffV

58. Zu Artikel 9 Nr. 7 Anhang IV Abs. 2 Tabelle Zeile 10 - neu - BioStoffV

59. Zu Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe c - neu - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV

60. Zu Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d - neu - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV

61. Zu Artikel 10 Nr. 6 § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV

62. Zu Artikel 10 Nr. 8 § 14 Abs. 3 Satz 3 - neu - BetrSichV

63. Zu Artikel 10 Nr. 8a - neu - § 14 Abs. 6 BetrSichV

64. Zu Artikel 10 Nr. 8c - neu - § 15 Abs. 3 Satz 3 BetrSichV

65. Zu Artikel 10 Nr. 8d - neu - § 15 Abs. 7 Nr. 2 BetrSichV

66. Zu Artikel 10 Nr. 8e - neu - § 15 Abs. 16 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - und

67. Zu Artikel 10 Nr. 11 - neu - § 27 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 BetrSichV

68. Zu Artikel 10 Nr. 12 - neu - § 27 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BetrSichV

69. Zu Artikel 10 Nr. 13 - neu - § 27 Abs. 5 BetrSichV

70. Zu Artikel 10 Nr. 14 - neu - Anhang 5 Nr. 6 Satz 1 BetrSichV

71. Zu Artikel 10 Nr. 15 - neu - Anhang 5 Nr. 6 Abs. 1 - neu - BetrSichV

72. Zu Artikel 11 Nr. 1a - neu - Anhang zu § 1 Abschnitt 2 Spalte 3 Satz 1 Chem-VerbotsV

73. Zu Artikel 14 Anhang VI Nr. 2 GenTSV

74. Zu Artikel 15a - neu - § 3 Abs. 1a - neu - BauStellV

B Entschließungen

1. Zur Verordnung allgemein

4. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 4 GefStoffV

5. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 2 GefStoffV

6. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 8 Satz 2 GefStoffV

7. Zu Artikel 1 § 21 GefStoffV

8. Zur Aufbewahrung der Unterlagen

9. Zu einer Verordnung über arbeitsmedizinische Vorsorge

10. Zum Ausschuss für Gefahrstoffe

11. Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 985/04

... Explosionsgefährlich

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 985/04




A. Zielsetzung

2 B.Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

1. Anwendungsbereich

2. Allgemeine Vorschriften

2.1 Abfallverzeichnis-Verordnung

2.2 Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft für das Abfallverzeichnis

2.3 Wasserhaushaltsgesetz WHG

3. Gefahrenrelevante Eigenschaften und Gefährlichkeitsmerkmale

3.1 Gefahrenrelevante Eigenschaften nach der Richtlinie über gefährliche Abfälle

Tabelle

3.2 Gefährlichkeitsmerkmale

Tabelle

Tabelle

3.3 Erläuterungen zur Konkretisierung der gefahrenrelevanten Eigenschaften H1, H2, H9, H12, H13 und H14

Tabelle

Tabelle

4.1 Systematik der Zuordnung

4.2 Beurteilung von Abfällen aufgrund von relevanten gefährlichen Inhaltsstoffen

4.2.1 Gefahrenrelevanz der organischen Inhaltsstoffe

Tabelle

4.2.2 Gefahrenrelevanz von Metallverbindungen

4.2.3 Gefahrenrelevanz von FCKW

4.2.4 Gefahrenrelevanz von Asbest und künstlichen Mineralfasern KMF

Tabelle

5. Vorgaben zur Analytik

6. Referenzen

7. Inkrafttreten

Anhang I
Liste der gefährlichen Abfallarten ohne Spiegeleinträge

Anhang II
Liste der Spiegeleinträge

Anhang III
Bestimmungswerte für die gefahrenrelevante Eigenschaft H13

Anhang V
Konzentrationsgrenzen ausgewählter Metallverbindungen (Stoffeinstufung aus Anhang I der Stoffrichtlinie 7)

Anhang VI
Vorgaben zur Untersuchung von Abfällen

1. Probenahme

1.1 Homogenität /Inhomogenität/Heterogenität

1.2 Anzahl der Proben und Probenmenge

2. Bestimmung der Parameter

2.1 Analytische Verfahren Feststoffe

2.2 Eluate

2.3 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen


 
 
 


Drucksache 733/04

... Ein formelles Anerkennungsverfahren für befähigte Personen zur Prüfung instand gesetzter Anlagen hinsichtlich der für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmale ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn der Betreiber die Beauftragung einer befähigten Person mit dieser Aufgabe anzeigt. Eine Prüfung der ausreichenden Befähigung kann dann ebenfalls erfolgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 733/04




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Deregulierung im Bereich des sozialen und technischen Arbeitsschutzes, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und der Röntgenverordnung

Artikel 1
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

2. § 14 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

3. § 14 Abs. 7 Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

Artikel 2
Änderung der Druckluftverordnung

Artikel 3
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Artikel 4
Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung

Artikel 5
Änderung der Röntgenverordnung

1. § 20 wird wie folgt geändert:

2. § 22 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

3. § 31a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

4. § 31b Satz 2 wird wie folgt gefasst:

5. In § 33 Abs. 6 werden die Worte

6. § 35 Abs.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

7. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

8. § 45 Abs. 11 wird wie folgt gefasst:

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

1. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

3. Kosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu Artikel 1 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

a Zu Ziffer 1

b Zu Ziffer 2

c Zu Ziffer 3

2. Zu Artikel 2 Änderung der Druckluftverordnung

a Zu Ziffer 1

b Zu Ziffern 2 und 4

c Zu Ziffer 3

3. Zu Artikel 3 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

4. Zu Artikel 4 Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung

5. Zu Artikel 5 Änderung der Röntgenverordnung

a Zu Ziffer 1

b Zu Ziffer 2

c Zu Ziffer 3 und 4

d Zu Ziffer 5

e Zu Ziffer 6

f Zu Ziffer 7

g Zu Ziffer 8

6. Zu Artikel 6 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 890/1/04

... In Nummer 2.15 ist man den Wünschen der Industrie für eine kostengünstige Verpackungsart entgegengekommen, ohne sich das Ausmaß der Gefährdung klarzumachen. Werden Druckgaspackungen in loser Schüttung in Großverpackungen eingegeben und befördert, so können Stöße beim Einfüllen in loser Schüttung und bei der Beförderung, etwa bei starkem Bremsen oder bei Unfällen, dazu führen, dass sich die Schutzkappen ablösen, die freiliegenden Ventile durch die Bewegungen der Druckgaspackungen untereinander betätigt werden und Gas ausströmt. Bei einem Dampfdruck von 7,7 bar für Propan und 21,6 bar für Butan, jeweils bei 18° C, bei Gasgemischen liegt der Dampfdruck je nach Mischungsverhältnis zwischen diesen Werten, können ausreichende Gasmengen frei werden, um ein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch zu bilden. Da Propan und Butan schwerer als Luft sind, breitet sich das explosionsfähige Gemisch am Boden aus und kann sich z.B. an Katalysatoren, Auspuffanlangen und Bremsflächen entzünden. Dies kann zu einer Initialzündung führen, die auf die gesamte Ladung der Beförderungseinheit übergreifen und erheblichen Schaden verursachen kann.



Drucksache 782/04

... (1) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine besondere Vergütung. Die besondere Vergütung beträgt 19,17 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer. Gefahrenbereich ist, der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere



Drucksache 450/04

... Anlagen, die der Versorgung der Arbeitsstätte mit Energie dienen, müssen so ausgewählt, installiert und betrieben werden, dass die Beschäftigten vor Unfallgefahren durch direktes oder indirektes Berühren spannungsführender Teile geschützt sind und dass von den Anlagen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht. Bei der Konzeption und der Ausführung sowie der Wahl des Materials und der Schutzvorrichtungen sind Art und Stärke der verteilten Energie, die äußeren Einwirkbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen zu berücksichtigen, die zu Teilen der Anlage Zugang haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 450/04




A Problem und Ziel

B Lösung

C Alternativen

D Finanzielle Auswirkunqen auf die öffentlichen Haushalte

E Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

§ 1
Ziel, Anwendungsbereich.

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten

§ 4
Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten

§ 5
Nichtraucherschutz

§ 6
Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte

§ 7
Ausschuss für Arbeitsstätten

§ 8
Übergangsvorschriften

Anhang
Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 der Verordnung

1 Allgemeine Anforderungen

1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden

1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum

1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

1.4 Energieverteilungsanlagen

1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer

1.6 Fenster, Oberlichter

1.7 Türen, Tore

1.8 Verkehrswege

1.10 Laderampen

1.11 Steigleitern, Steigeisengänge.

2 Massnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren

2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen

2.2 Schutz vor Entstehungsbränden

2.3 Fluchtwege und Notausgänge

3 Arbeitsbedingungen

3.1 Bewegungsfläche

3.2 Anordnung der Arbeitsplätze

3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung

3.5 Raumtemperatur

3.6 Lüftung

3.7 Lärm

4 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte.

4.1 Sanitärräume

4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume

4.3 Erste-Hilfe-Räume

4.4 Unterkünfte

5 Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten

5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten

5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen

Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung

Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1.November bis 31. März

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. AIlgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Artikel 1 - Verordnung über Arbeitsstätten

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zum Anhang der Verordnung

Zu 1. Allgemeine Anforderungen

Zu 1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden

Zu 1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum

Zu 1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Zu 1.4 Energieverteilungsanlagen

Zu 1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer

Zu 1.6 Fenster, Oberlichter

Zu 1.7 Türen, Tore

Zu 1.8 Verkehrswege

Zu 1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige

Zu 1.10 Laderampen

Zu 1.11 Steigleitern, Steigeisengänge

Zu 2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren

Zu 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallende Gegenstände

Zu 2.2 Schutz vor Entstehungsbrände

Zu 2.3 Fluchtwege, Notausgänge

Zu 3 Arbeitsbedingungen

Zu 3.1 Bewegungsfläche am Arbeitsplatz

Zu 3.2 Anordnung der Arbeitsplätze

Zu 3.4 Beleuchtung

Zu 3.5 Raumtemperatur

Zu 3.6 Lüftung

Zu 3.7 Lärm

Zu 4 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte

Zu 4.1 Sanitärräume

Zu 4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume

Zu 4.3 Erste-Hilfe-Räume

Zu 4.4 Unterkünfte

Zu 5 Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten

Zu 5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten

2. Artikel 2 - Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung

3. Artikel 3 - Aufhebung der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März

4. Artikel 4 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


 
 
 


Drucksache 734/04

... Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des



Drucksache 890/04 (Beschluss)

sind, breitet sich das explosionsfähige Gemisch am Boden aus



Drucksache 709/04

10.1 X explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des



Drucksache 667/04

... iv) Die Explosionsgefahr in Lagerbeständen sollte durch das Treffen geeigneter Lagerungsvorkehrungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 667/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

2 Allgemeines

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich

Protokoll
über explosive Kampfmittelrückstände (Protokoll V)

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kampfmittelrückstände

Artikel 4
Aufzeichnung, Aufbewahrung und Weitergabe von Informationen

Artikel 5
Sonstige Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung, einzelner Zivilpersonen und ziviler Objekte vor den Gefahren und Wirkungen explosiver Kampfmittelrückstände

Artikel 6
Vorkehrungen zum Schutz humanitärer Missionen und Organisationen vor den Wirkungen explosiver Kampfmittelrückstände

Artikel 7
Hilfe betreffend explosive Kampfmittelaltlasten

Artikel 8
Zusammenarbeit und Hilfe

Artikel 9
Allgemeine vorbeugende Maßnahmen

Artikel 10
Konsultationen der Hohen Vertragsparteien

Artikel 11
Einhaltung

1. Aufzeichnung, Aufbewahrung und Freigabe von Informationen über nicht zur Wirkung gelangte explosive Kampfmittel und aufgegebene explosive Kampfmittel

i Inhalt:

Technischer Anhang

ii Empfänger:

iii Mechanismus:

iv Zeitrahmen:

2. Warnung, Aufklärung über Gefahren, Kennzeichnung, Absperrung und Überwachung

5 Schlüsselbegriffe

3. Allgemeine vorbeugende Maßnahmen

A. Allgemeines

1. Humanitäre Gesichtspunkte

2. Das VN-Waffenübereinkommen

3. Die Bestimmungen des VN-Waffenübereinkommens über die Vereinbarung zusätzlicher Protokolle

4. Die Vertragstaatenkonferenz am 27. und 28. November 2003

4.1. Der Konferenzvorlauf

4.2. Die Position der Bundesrepublik Deutschland

B. Besonderes

1. Inhalt von Protokoll V über explosive Kampfmittelrückstände

1.1. Allgemeine Bestimmungen

1.2. Begriffsbestimmungen

1.3. Räumungsverpflichtung und Weitergabe von Information

1.4. Schutz der Zivilbevölkerung und der humanitären

1.5. Explosive Kampfmittelaltlasten

1.6. Internationale Zusammenarbeit

1.7. Allgemeine vorbeugende Maßnahmen

1.8. Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten und Vertragseinhaltung

1.9. Technischer Anhang

2. Inkrafttreten von Protokoll V über explosive Kampfmittelrückstände

3. Vereinbarkeit mit der deutschen Rechtsordnung

4. Finanzielle Auswirkungen


 
 
 


Drucksache 915/04

... 2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 915/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

13. Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt AB1. EG Nr.L 152 S. 1 .

Erster Abschnitt

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Bezugnahme auf EG-Richtlinien

§ 3
Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt

§ 5
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung

§ 6
Sicherheitsdatenblatt

Dritter Abschnitt

§ 7
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

§ 8
Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1)

§ 9
Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Schutzstufe 2)

Vierter Abschnitt

§ 10
Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung (Schutzstufe 3)

§ 11
Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen(Schutzstufe 4)

§ 12
Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren

§ 13
Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle

§ 14
Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

§ 15
Arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 16
Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

§ 17
Zusammenarbeit verschiedener Firmen

Fünfter Abschnitt

§ 18
Herstellungs- und Verwendungsverbote

Sechster Abschnitt

§ 19
Unterrichtung der Behörde

§ 20
Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse

§ 21
Ausschuss für Gefahrstoffe

§ 22
Übergangsvorschriften

Siebter Abschnitt

§ 23
Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung

§ 24
Chemikaliengesetz - Mitteilung

§ 25
Chemikaliengesetz - Tätigkeiten

§ 26
Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsverbote

2 Anhänge

Anhang I

Anhang II
Besondere Vorschriften zur Information, Kennzeichnung und Verpackung

Anhang III
Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten

Anhang III
Nr. 1 Brand- und Explosionsgefahren

1.1 Grundlegende Anforderungen

1.2 Anforderungen zur Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische

1.3 Anforderungen zum Schutz gegen Brand- und Explosionsgefahren

1.4 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen

1.5 Lagervorschriften

1.6 Organisatorische Maßnahmen

2.1 Anwendungsbereich

2.2 Begriffsbestimmungen

2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben

2.4 Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest

2.4.1 Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Asbest

2.4.2 Mitteilung an die Behörde

2.4.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbestexposition

2.4.5 Ergänzende Bestimmungen zur Unterweisung der Beschäftigten

3.1 Anwendungsbereich

3.2 Vorsorgemaßnahmen

3.2.1 Beschränkungen und Verbote

3.2.2 Leitung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten

3.2.3 Zugangsöffnungen

3.2.4 Technische Lüftungsmaßnahmen

3.2.5 Explosionsschutz

3.2.6 Rettungseinrichtungen

4.1 Anwendungsbereich

4.2 Begriffsbestimmung

4.3. Allgemeine Anforderungen

4.5 Einsatz von Hilfskräften

4.6 Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen

4.7 Dokumentation

5.1 Anwendungsbereich

5.2 Verwendungsbeschränkung

5.3 Allgemeine Vorschriften

5.3.1 Allgemeine Anforderungen

5.3.2 Mitteilung

5.3.3 Niederschrift

5.3.4 Organisatorische Maßnahmen

5.3.5 Erste Hilfe

5.4 Besondere Vorschriften für die Begasung von Räumen sowie Fahrzeugen, Wagen, Containern, Tanks oder anderen Transportbehältern in Räumen und im Hafen liegenden Schiffen

5.5 Besondere Vorschriften für Begasungsanlagen

5.6 Besondere Vorschriften für Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder andere Transportbehälter

5.7 Besondere Vorschriften für die Begasung auf Schiffen während der Beförderung

5.8 Ergänzende Vorschriften für bestimmte Begasungsmittel

5.8.1 Brommethan

5.8.2 Hydrogencyanid

5.8.3 Phosphorwasserstoff

5.8.4 Formaldehyd

6.1 Anwendungsbereich

6.2 Begriffsbestimmungen

6.3 Allgemeine Bestimmungen

6.4 Vorsorgemaßnahmen

6.4.1 Grundmaßnahmen bei der Lagerung von Stoffen und Zubereitungen der Gruppen A, B, C, D und E

6.4.2 Zusätzliche Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A, D IV und E 6.4.2.1 Allgemeine Maßnahmen

6.4.3 Zusätzliche Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe B 6.4.3.1 Allgemeine Maßnahmen

6.4.4 Sicherheitstechnische Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe D

6.5 Erleichternde Bestimmungen

6.5.1 Erleichternde Bestimmungen für bestimmte Stoffe und Zubereitungen

6.5.2 Erleichternde Bestimmungen für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe

6.6 Ausnahmen

Anhang IV
Herstellungs- und Verwendungsverbote

13.1 Verbote

13.2 Ausnahmen bei Holzschutzmitteln

13.3 Ausnahmen bei Erzeugnissen

17.1 Cadmium und seine Verbindungen zur Einfärbung

17.2 Cadmium und seine Verbindungen als Stabilisierungsmittel

17.3 Cadmium und seine Verbindungen zur Cadmierung

2.1 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind

2.2 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten sind

Artikel 2
Änderung der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer

Artikel 5
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Artikel 6
Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung

Artikel 7
Änderung der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Artikel 8
Änderung der Biostoffverordnung

Artikel 9
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Artikel 10
Änderung der Chemikalien-Verbots-Verordnung

Artikel 11
Änderung der

Artikel 12
Änderung der

Artikel 13
Änderung der Gentechnik-Sicherheitsverordnung

Artikel 14
Änderung der Maschinenverordnung

Artikel 15
Änderung der Baustellenverordnung

Artikel 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner

Teil
A.

I. Ausgangslage

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Erster Abschnitt

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Bezugnahme auf EG-Richtlinien

§ 3
Begriffsbestimmungen

Zweiter Abschnitt

§ 4
Gefährlichkeitsmerkmale

§ 5
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung

§ 6
Sicherheitsdatenblatt

Dritter Abschnitt

§ 7
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

§ 8
Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen;

§ 9
Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Schutzstufe 2)

Vierter Abschnitt

§ 10
Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung (Schutzstufe 3)

§ 11
Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (Schutzstufe 4)

§ 12
Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren

§ 13
Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle

§ 14
Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

§ 15
Arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 16
Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

§ 17
Zusammenarbeit verschiedener Firmen

Fünfter Abschnitt

§ 18
Herstellungs- und Verwendungsverbote

Sechster Abschnitt

§ 19
Unterrichtung der Behörde

§ 20
Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse

§ 21
Ausschuss für Gefahrstoffe

§ 22
Übergangsvorschriften

Siebter Abschnitt

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 19

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

A. Änderungen

1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 GefStoffV

2. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV

3. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV

4. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 5 Satz 2 GefStoffV und

5. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV

6. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV

7. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 6 Satz 3 GefStoffV

8. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 7 Satz 3 GefStoffV In Artikel 1 ist § 7 Abs. 7 Satz 3 wie folgt zu fassen:

9. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 9 Satz 1 GefStoffV

Zu Artikel 1

11. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV

12. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 3 GefStoffV

13. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 5 Satz 2 GefStoffV

14. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 8 GefStoffV

15. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 11 Satz 4 GefStoffV

16. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 Satz 4 - neu - GefStoffV Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

17. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 5 - neu - GefStoffV

Begründung

18. Zu Artikel 1 § 13 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV

19. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 GefStoffV

20. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV

21. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 Satz 4 GefStoffV

22. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GefStoffV

23. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV

24. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV und

25. Zu Artikel 1 § 15 Abs. 3 Satz 4 GefStoffV und Artikel 9 Nr. 4 § 15 Abs. 3 Satz 4 BioStoffV

26. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV

27. Zu Artikel 1 § 16 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV

28. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 2 Satz 4 GefStoffV

29. Zu Artikel 1 § 18 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV

30. Zu Artikel 1 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GefStoffV

31. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 1 Satz 2 - neu - GefStoffV

32. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 3 Satz 1 GefStoffV In Artikel 1 ist in § 20 Abs. 3 Satz 1 hinter dem Wort gesundheitsschädliche das Wort , umweltgefährliche einzufügen. Als Folge ist

Begründung

33. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV

34. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 5a - neu -, § 23 Nr. 01 - neu - GefStoffV

35. Zu Artikel 1 § 20 Abs. 6 GefStoffV

36. Zu Artikel 1 § 22 Abs. 4 bis Abs. 6 GefStoffV

37. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 1 Nr. 7 GefStoffV

38. Zu Artikel 1 § 25 Abs. 1 Nr. 33 GefStoffV

39. Zu Artikel 1 Anhang II Nr. 1 Abs. 6 - neu - GefStoffV

40. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 2.l Satz 2 GefStoffV

41. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV

42. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 4.l Satz 3 - neu - GefStoffV

43. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 4.l Satz 4 - neu - GefStoffV

44. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 4.4 Abs. 1 GefStoffV

45. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 2 - neu - GefStoffV

Begründung

46. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 5.6 Abs. 5 GefStoffV

47. Zu Artikel 1 Anhang III Nr. 6.3 Tabelle I GefStoffV

48. Zu Artikel 1 Anhang V Nr. 2.l Ziffer 2 und Nr. 2.2 Ziffer 6 GefStoffV

49. Zu Artikel 1 Ergänzung um eine weitere Richtlinie

50. Zu Artikel 3 Erläuterung zu den Anhängen 1 und 2 der 11. BImSchV Artikel 3 ist zu streichen.

51. Zu Artikel 6 Nr. 1 Anhang Nr. 9.7 Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV In Artikel 6 Nr. 1 ist vor der Angabe Spalte 2 die Angabe Spalte 1 und einzufügen.

52. Zu Artikel 9 Nr. 1 § 8 BioStoffV

§ 8
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

53. Zu Artikel 9 Nr. 2 § 12 Abs. 2a Satz 3 BioStoffV

54. Zu Artikel 9 Nr. 5 § 15a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BioStoffV

55. Zu Artikel 9 Nr. 5 § 15a Abs. 1a - neu - BioStoffV

56. Zu Artikel 9 Nr. 7 Anhang IV Abs. 2 Tabelle Spalte 2 BioStoffV In Artikel 9 Nr. 7 ist in Anhang IV Abs. 2 Tabelle Spalte 2, Zeile Bordetella pertussis, Masernvirus, Mumpsvirus, Rubivirus, Varizella-Zoster-Virus VZV der erste Anstrich wie folgt zu fassen:

57. Zu Artikel 9 Nr. 7 Anhang IV Abs. 2 Tabelle Spalte 2 BioStoffV

58. Zu Artikel 9 Nr. 7 Anhang IV Abs. 2 Tabelle Zeile 10 - neu - BioStoffV

59. Zu Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe c - neu - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV

60. Zu Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d - neu - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV In Artikel 10 ist der Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen:

61. Zu Artikel 10 Nr. 6 § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV

Begründung

62. Zu Artikel 10 Nr. 8 § 14 Abs. 3 Satz 3 - neu - BetrSichV In Artikel 10 ist Nummer 8 wie folgt zu fassen:

63. Zu Artikel 10 Nr. 8a - neu - § 14 Abs. 6 BetrSichV

64. Zu Artikel 10 Nr. 8c - neu - § 15 Abs. 3 Satz 3 BetrSichV

65. Zu Artikel 10 Nr. 8d - neu - § 15 Abs. 7 Nr. 2 BetrSichV

66. Zu Artikel 10 Nr. 8e - neu - § 15 Abs. 16 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - BetrSichV

67. Zu Artikel 10 Nr. 11 - neu - § 27 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 BetrSichV In Artikel 10 ist nach Nr. 10 - neu - folgende Nummer 11 anzufügen: 11. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

68. Zu Artikel 10 Nr. 12 - neu - § 27 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BetrSichV

69. Zu Artikel 10 Nr. 13 - neu - § 27 Abs. 5 BetrSichV

70. Zu Artikel 10 Nr. 14 - neu - Anhang 5 Nr. 6 Satz 1 BetrSichV In Artikel 10 ist nach Nummer 13 - neu - folgende Nummer 14 anzufügen: 14. Im Anhang 5 Nr. 6 Satz 1 wird das Wort ortsfesten gestrichen.

71. Zu Artikel 10 Nr. 15 - neu - Anhang 5 Nr. 6 Abs. 1 - neu - BetrSichV In Artikel 10 ist nach Nr. 14 - neu - die folgende Nummer 15 anzufügen: 15. Anhang 5 Nr. 6 wird wie folgt geändert:

72. Zu Artikel 11 Nr. la - neu - Anhang zu § 1 Abschnitt 2 Spalte 3 Satz 1 Chem-VerbotsV

73. Zu Artikel 14 Anhang VI Nr. 2 GenTSV

74. Zu Artikel 15a - neu - § 3 Abs. 1a - neu - BauStellV

B. Entschließungen

4. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Satz 4 GefStoffV

5. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 2 GefStoffV

6. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 8 Satz 2 GefStoffV

7. Zu Artikel 1 § 21 GefStoffV

11. Zu Artikel 3


 
 
 


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Drucksache 245/1/06 PDF-Dokument



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